Hallo liebe Gemeinde,
ich bin erst seit gestern bei Euch und finde dieses Forum einfach nur genial.
Leider habe auch ich so einige "Problemchen" mit meiner Ex.
Folgender Fall:
Meine 7 jährige Tochter, die bei der KM lebt, geht in die 1. Klasse mit anschliessender
Nachmittagsbetreuung im Hort, damit die KM Vollzeit arbeiten gehen kann.
Der Träger des Horts, stellt seine Aufgaben wie folgt dar:
Das Angebot richtet sich schwerpunktmäßig an Kinder mit Migrationshintergrund
und Kinder Alleinerziehender.
Hauptaufgaben der Betreuung:
> Sprachförderung
> Förderung sozialer Kompetenz
> soziale Integration
Im Hort bekommt Sie Mittagessen und Hausaufgabenbetreuung.,
Dieser Hortplatz kostet insgesamt 180,00 Euro, wovon ich als KV im Moment 70,00 Euro
Essensgeld bezahle.
Im Moment zahle ich ( vereinbarten ) Unterhalt von 130,00 Euro in bar und eben diese 70,00 Euro Essen im Hort.
Nun will die KM die gesetzlichen 272,00 Euro Unterhalt von mir.
Das bedeutet, dass ich der KM 272,00 Euro überweisen werde, aber gleichzeitig die Zahlungen
für das Essen an den Hort einstelle, da Verpflegung im Regelunterhalt enthalten ist.
Natürlich will dann die KM die volle Gesetzeskraft ausschöpfen und soviel kassieren wie es nur geht.
Mir stellt sich die Frage, ob meine Ex Mehrbedarf geltend machen kann, da im Hort
ja Hausaufgabenbetreuung angeboten wird und somit der Förderung und Entwicklung
des Kindes dient.
Oder kann ich darauf plädieren, dass der Hortplatz dazu dient das die KM Vollzeit
arbeiten gehen kann?
Ich danke Euch im Voraus für hoffentlich viele nützliche Tips,
die auf einer Rechtsgrundlage basieren.
Liebe Grüße
Hallo masku,
herzlich willkommen bei vatersein.de und glückwunsch, dass du den weg hierher gefunden hast.
EIne hortbetreuung stellt keinen mehr- und oder sonderbedarf dar, weiterhin ist das essensgeld mit dem "normalen" KU abgegolten.
wie kommt der bisherige KU i.H.v. 130 euro zustande?
wer hat den mindest-KU iH.v. 272 euro berechnet?
besteht ein titel bzgl. KU?
wie oft hast du umgang mit eurem kind - läuft dieser bzw. wie habt ihr den geregelt?
gruss zahltag
Hallo Zahltag,
vielen Dank für die rasche Antwort.
Ich dachte, da eine Hausaufgabenbetreuung angeboten wird, kann die KM diesen Bedarf geltend machen.
Es heisst ja immer:
Ein Mehrbedarf kann also nur dann in Betracht kommen, wenn der Besuch des Hortes ebenfalls der Förderung der Entwicklung des Kindes dient, was durchaus bei Hausaufgabenbetreuung und ggf. Förderung von Lernschwächen etc. in Betracht käme.
Dann liegt also kein Mehrbedarf vor, obwohl die Hausaufgabenbetreuung angeboten und genutzt wird?
Der bisherige Unterhalt ist eine Vereinbarung zwischen der KM und mir.
Kann schon sein, dass sie die Differenz zum gesetzlichen Unterhalt vom JA nachfordern wird.
Der Mindest KU ist anhand meines Einkommens berechnet, da ich für 2 Kinder unterhaltspflichtig bin.
Ein Titel besteht zur Zeit noch nicht, könnte aber kommen.
MUSS ich mich auf diesen Titel einlassen?
Der Umgang ist zum Glück geregelt, da gibt es keine Schwierigkeiten.
Ich möchte für meine Tochter wirklich nur das Allerbeste und zahle auch gerne meinen Teil, jedoch der KM nicht meine ganze Kohle in den Rachen werfen, zumal sie mit ca. 1.700 Euro netto ganz gut verdient.
Gruss masku
Auf einen Titel selber "einlassen" muss sich niemand - es wird in einem solchen Fall allerdings dazu kommen das ein solcher Titel dann kostenpflichtig vom Gericht erstellt wird. Von daher ist es durchaus klug den unbestrittenen Kindesunterhalt selber titulieren zu lassen - das senkt dann zumindest den Streitwert.
Hortbetreuung ist bisher noch kein sonderbedarf, sondern nur Kindergartenbetreuung (auch wenn den KM gar nicht arbeitet).
Es wird allerdings heftig daran gearbeitet auch Hortbedarf als 'pädagogisch wertvoll' zu deklarieren .....
.... was völlig hahnebüchend ist. Nicht nur aus der Überlegung heraus das eine Betreuung durch die Eltern ja vielleicht genau so wertvoll ist. Wenn man einmal schaut was in einem Hort so abläuft, dann merkt man sehr schnell das die 'Fachleute' so richtig gar keine Ahnung haben.
Wir waren froh als wir den großen endlich aus dem Hort nehmen konnten. Das war nicht nur billiger, sondern auch für seine Entwicklung deutlich besser.
Ich könnte da geschichten von der Verwahranstalt - äh meine Hort - erzählen ...
Hallo habakuk,
vielen Dank für Deine Antwort.
Vielleicht noch ergänzend eine Frage, zu der ich hier im Forum keine richtige Antwort lesen konnte.
Die KM hat angedeutet, für die zurückliegende Zeit von knapp 5 Jahren den fehlenden KU
bei mir ein zu fordern, notfalls mit Klage.
Wir haben damals mündlich vereinbart, dass ich Ihr monatlich 200,00 Euro zahle.
Dies würde bedeuten, Sie würde ca. 4.800 Euro von mir haben wollen!!!!!
Ist das möglich, dass sie den Betrag einklagen kann? Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
Falls nicht, gibt es ein Urteil worauf ich mich berufen kann, wenn liebenswerte Post kommt?
Ein Titel gegen mich gibt es nicht.
Vielen Dank für eure Hilfe.
masku
Moin,
Die KM hat angedeutet, für die zurückliegende Zeit von knapp 5 Jahren den fehlenden KU
bei mir ein zu fordern, notfalls mit Klage.
[...]
Ist das möglich, dass sie den Betrag einklagen kann? Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage?
nein, die gibt es nicht. Unterhalt kann längstens ab dem "Tag der Inverzugsetzung" gefordert werden. Wenn Deine Ex Dir also heute sagt "in Zukunft will ich den gesetzlichen Unterhaltsbetrag", beginnt die Uhr heute zu laufen.
Für die Vergangenheit ist dieser Zug allerdings abgefahren, zumal es keinen Unterhaltstitel gab, den Du nicht bedient hast. Das sagt Deiner Ex aber spätestens der Anwalt, den sie aufsuchen müsste, um ihren (vermeintlichen) "Anspruch" durchzusetzen. Nicht Du brauchst eine Rechtsgrundlage - SIE bräuchte eine. Und die gibt es nicht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
vielen Dank für diesen Hinweis.
Ich glaub ich mach mir heute abend mal ein Fläschen auf,
zur Feier des Tages 🙂
Liebe Grüße
Marco
Hi,
in Ergänzung zu Martin würde ich noch sagen: Die mündliche Ankündigung ist keine Inverzugsetzung. Sie muss das nachweisbar, also schriftlich machen. Ansonsten könnte sie auch behaupten, Dich im Jahr 2000 schon mündlich in Verzug gesetzt zu haben.
Aber behalte diesen Faktor einfach für Dich, lass sie in dem Glauben, sie könne und mache ihr ansonsten ein faires Angebot. Den Mindest-KU solltest Du nur titulieren, wenn Du in dessen Höhe auch leistungsfähig bist. Dazu könnte man mehr sagen, wenn DEINE Einkünfte hier bekannt werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo Lausebackesmama,
na klar halte ich diesen Faktor für mich, Danke für den Tip!
Die 272,00 € an Unterhalt sind ok für mich.
Meine Ex Schnuckimaus wiegt sich total im Glauben Sie könnte mich noch
an den Hortkosten inkl. Essensgeld ( 180,00 € ) sowie für den restlichen Unterhalt
für die vergangenen 5 Jahre heranziehen !
Mit Genugtuung warte ich auf ein Schreiben vom JA ( Mütteramt ).
Einer Klage sehe ich nun gelassen entgegen, falls es soweit kommen sollte!
AN ALLE VON EUCH EIN HERZLICHES DANKESCHÖN !
Könnte noch Rat gebrauchen für KU ab 18, bei der Mutter lebend und Schülerin.
Kann ich diese Fragen auch in dieser Rubrik posten?
Danke masku
Moin masku,
Meine Ex Schnuckimaus wiegt sich total im Glauben Sie könnte mich noch
an den Hortkosten inkl. Essensgeld ( 180,00 € ) sowie für den restlichen Unterhalt
für die vergangenen 5 Jahre heranziehen !
für die Fehlannahmen anderer Leute kannst Du nichts. Der Hort ist dasselbe wie eine Putzfrau: zur Entlastung Deiner Ex und deshalb allein von ihr zu bezahlen. Und die Nummer mit dem Unterhalt stammt vermutlich von einer "guten Freundin", die wenig Ahnung von der Materie hat.
Mit Genugtuung warte ich auf ein Schreiben vom JA ( Mütteramt ).
das JA kann schreiben was es will. Das einzige, was Du tun solltest, ist den Dir angemessen erscheinenden Unterhaltsbetrag zu titulieren (Begrenzung auf den 18. Geburtstag nicht vergessen!)
Könnte noch Rat gebrauchen für KU ab 18, bei der Mutter lebend und Schülerin.
Kann ich diese Fragen auch in dieser Rubrik posten?
klar doch
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Das einzige, was Du tun solltest, ist den Dir angemessen erscheinenden Unterhaltsbetrag zu titulieren (Begrenzung auf den 18. Geburtstag nicht vergessen!)
Solange er dazu nicht aufgefordert wurde, gibt es dafür eigentlich keinen Grund und sollte er auch nicht machen.
Aber wenn, dann natürlich sofort und mit der Begrenzung.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Liebe Leidensgenossen,
hier nun der sehnlich erwartete Brief vom JA, ich hoffe Ihr könnt mir dabei Helfen:
Beistandschaft ......., geb. .........
Sehr geehrter Herr .....
Frau XY teilte uns mit, dass Sie monatlich nur 130,00 Euro Unterhalt zahlen. Dieser Betrag entspricht
nicht einmal dem vom Gesetzgeber festgesetzten Mindestunterhalt. Wie Ihnen bekannt ist, ist der
Unterhalt der Höhe nach nicht begrenzt, sondern richtet sich u.a. nach den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen.
Vorläufig fordern wir Sie auf Ihre Unterhaltszahlungen zu erhöhen und rückwirkend ab 01.02.2012
monatlich 309,00 Euro zu überweisen. Bei diesem Betrag sind wir von einem unterhaltsrelevanten Einkommen
der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Somit erwarten wir für Februar 2012 noch
eine Zahlung in Höhe von 179,00 Euro.
Ihre Zahlung erbitten wir ab sofort wie folgt:
Bankverbindung JA
Zahlungen an Dritte, auch an Frau XY (KM), können auf Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht angerechnet werden.
Um den genauen Unterhaltsanspruch von ... (Kind) berechnen zu können benötigen wir Angaben über
Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, beigefügten
Ermittlungsbogen ausgefüllt und unterschrieben in vorgenannter Frist zurückzusenden.
Dem Ermittlungsbogen fügen Sie bitte Unterlagen bei, aus denen Ihr Brutto- und Nettoeinkommen der letzten
12 Monate ersichtlich sind.
Sollte die Unterhaltsberechnung ergeben, dass Sie zu geringeren Zahlungen verpflichtet sind,
können zuviel gezahlte Beträge mit kommenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden.
MfG
-Beistand-
beauftragt gem. § 55 SGB VIII
Im Anhang befinden Sich 3 Seiten, die ausfüllen soll
- Angaben zur Person
- wirtschaftliche Verhältnisse
- Vermögen
Als Schlussatz dieser 3 Seiten steht folgendes:
In Erfüllung meiner Auskunftspflicht nach § 1605 BGB ermächtige ich
die den Vorschriften des Sozialgesetzbuches unterliegenden Stellen sowie meinen Arbeitgeber, das Arbeitsamt als auch das Finanzamt entsprechende Auskünfte zu erteilen.
------ENDE------
1. Meine Anschrift ist falsch deklariert ( PLZ falsch, Schreiben trotzdem angekommen)
Kann ich sagen, sorry, nicht angekommen?
2. In diesem Schreiben ist von keiner Frist zur Abgabe der Aukünfte die Rede ( Fehler vom JA )?
3. Der Unterhalt wurde von mir und der KM vereinbart, es gibt keine schriftliche Inverzugsetzung der KM
Gilt dann der Zugng des Schreibens als Inverzugsetzung? Und die Forderung rückwirkend ab 01.02.12 des JA ist nichtig?
4. Wieso unterstellen mir diese Banditen ein Einkommen der Gruppe 3? Die wissen weder mein Einkommen noch sonst irgend etwas!
5. Den anhängenden "Ermittlungsbogen" (3Seiten) werde ich nicht ausfüllen und unterschreiben. Damit schaufele ich mir mein eigenes Grab. Siehe dazu oben den Schlussatz.
Ich bin zwar verpflichtet mein Einkommen anzugeben, bin aber nicht verpflichtet irgendwelche Bögen auszufüllen.
Sehe ich das richtig?
Wie würdet Ihr in solch einer Situation reagieren?
Welchen "netten" Brief würdet Ihr dem JA schreiben?
Würde mich über ein paar Tips und Hilfestellungen von Euch sehr freuen,
Euer Leidgenosse
masku
Hallo masku,
Frau XY teilte uns mit, dass Sie monatlich nur 130,00 Euro Unterhalt zahlen. Dieser Betrag entspricht nicht einmal dem vom Gesetzgeber festgesetzten Mindestunterhalt.
Hach, da sieht man das jugendamtliche Stirnrunzeln doch geradezu durch das Papier durchschimmern! Liegt dem Schreiben denn wenigstens eine Tüte Empörung als Gratis-Zugabe bei?
Hrmpf. Mal ganz ab von der Tatsache, dass der vom Gesetzgeber festgelegte "Mindest"unterhalt um schlappe 50% höher ist als das, was das Jugendamt selbst als Unterhaltsvorschuss zahlen würde, sind es (a) nicht 130 Euro, sondern wegen deiner Kostenübernahme für die Hortverpflegung insgesamt 200 Euro, und (b) entspricht dieser Betrag der Vereinbarung, die du mit der KM hattest. Die Empörung kann sich das Sachbearbeiterlein also gerne zusammenrollen und in eine Körperöffnung nach eigener Wahl einführen!
Wie Ihnen bekannt ist, ist der Unterhalt der Höhe nach nicht begrenzt, sondern richtet sich u.a. nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen.
Ach so. Nachdem es gerade, mit der moralischen Keule, um den sogenannten Mindestunterhalt ging, kommt jetzt die juristische Keule hinterher, um Unterhalt in praktisch unbegrenzter Höhe anzudrohen. Der dramaturgische Aufbau hätte in einem Erpresserbrief der Mafia nicht besser sein können ...
Vorläufig fordern wir Sie auf Ihre Unterhaltszahlungen zu erhöhen und rückwirkend ab 01.02.2012 monatlich 309,00 Euro zu überweisen. Bei diesem Betrag sind wir von einem unterhaltsrelevanten Einkommen der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Somit erwarten wir für Februar 2012 noch eine Zahlung in Höhe von 179,00 Euro.
Das Jugendamt verfährt hier nach dem beliebten Wildwest-Motto: Erst schießen, dann fragen.
Fakt ist allerdings, dass du mit diesem Schrieb gerade noch rechtzeitig für den Februar 2012 in Verzug gesetzt worden bist, denn für den laufenden Monat kann rechtswirksam gefordert werden. Heißt allerdings im Umkehrschluss: Für die Zeit davor sind keine Nachforderungen mehr zu befürchten.
Aber sogar wenn die 309 Euro stimmen würden - die Nachforderung beträgt nur 109 Euro. Schließlich ging eure bisherige, freiwillige Vereinbarung eben nicht über 130 Euro, sondern über (130 +70) Euro.
Was die tatsächlich korrekte Höhe des Unterhaltes betrifft, da bräuchten wir hier mal ein paar Eckdaten zu deinem Einkommen. Ich habe verstanden, dass du für zwei Kinder Unterhalt zahlst, weil es auch noch ein älteres Kind gibt, das noch zur Schule geht? Grob gepeilt ist es Mindestunterhalt, wenn du ca. 1.600 Euro verdienst. Ist es weniger, läuft es auf einen Mangelfall hinaus, ist es mehr, landest du in Zeile 2. Für die vom JA angepeilte Zeile 3 müsstest du ab ca. 2.000 Euro netto im Jahresdurchschnitt haben. Wie gesagt: Wenn du Zahlen lieferst, können wir da mal mit dem spitzen Bleistift rechnen und eine korrekte Einkommensberechnung und -bereinigung machen.
Zahlungen an Dritte, auch an Frau XY (KM), können auf Ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht angerechnet werden.
Was für dich insbesondere die unzweifelhafte Arbeitsanweisung ist, den Dauerauftrag bzw. die Einzugsermächtigung für das Essensgeld sofort zu widerrufen, falls du das bislang direkt an den Hort gezahlt hast; freundlicherweise informierst du die KM dann darüber, dass sie sich darum ab sofort gefälligst selbst zu kümmern hat.
Um den genauen Unterhaltsanspruch von ... (Kind) berechnen zu können benötigen wir Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Aus diesem Grunde bitten wir Sie, beigefügten Ermittlungsbogen ausgefüllt und unterschrieben in vorgenannter Frist zurückzusenden. Dem Ermittlungsbogen fügen Sie bitte Unterlagen bei, aus denen Ihr Brutto- und Nettoeinkommen der letzten 12 Monate ersichtlich sind.
Mit den Ermittlungsbögen sollen die sich ruhig den Allerwertesten abputzen. Du machst eine übersichtliche Liste mit den Einkommenszahlen der vergangenen 12 Monate, und legst Kopien der zugehörigen Gehaltszettel bei. Außerdem machst du eine Aufstellung all dessen, was bei der Bereinigung deines Einkommens abgezogen werden soll (das sind i.W. berufsbedingte Kosten und zusätzlichliche Altersvorsorge). Mach dich mal in den "benachbarten" Themen hier im Unterhaltsforum schlau, was da geht, und wenn du irgendwelche Fragen hast, dann frag' einfach hier nach.
Sollte die Unterhaltsberechnung ergeben, dass Sie zu geringeren Zahlungen verpflichtet sind, können zuviel gezahlte Beträge mit kommenden Unterhaltszahlungen verrechnet werden.
Das halte ich für eine dummdreiste Lüge. Die KM braucht i.d.R. nur das Zauberwort "Entreicherung" zu sagen, und schwupps siehst du das zuviel gezahlte Geld nie wieder.
1. Meine Anschrift ist falsch deklariert ( PLZ falsch, Schreiben trotzdem angekommen)
Kann ich sagen, sorry, nicht angekommen?
Nun ja, wie ich aus unzuverlässiger Quelle gehört habe, soll sogar bei der Post ab und an mal irgendwas verloren gehen. Ich glaub' aber, derlei Sperenzchen bringen dir hier nur unnötigen Ärger ein und helfen dir nicht wirklich weiter. Kriegst du den nächsten Brief halt Mitte März per Einschreiben ...
2. In diesem Schreiben ist von keiner Frist zur Abgabe der Aukünfte die Rede ( Fehler vom JA )?
Wundert mich zwar, aber da du durch dieses Schreiben in Verzug gesetzt wurdest, geht es beim Zeitpunkt der Abgabe der Auskunft nicht mehr darum, wie viel du insgesamt zahlst, sondern wie sich dieser Betrag über regelmäßige Zahlungen und eine eventuelle Nachzahlung verteilt.
3. Der Unterhalt wurde von mir und der KM vereinbart, es gibt keine schriftliche Inverzugsetzung der KM
Gilt dann der Zugng des Schreibens als Inverzugsetzung? Und die Forderung rückwirkend ab 01.02.12 des JA ist nichtig?
Du bist mit Zugang dieses Schreibens rückwirkend zum 01.02.2012 in Verzug gesetzt worden. Wenn es sonst keine nachweisbare Aufforderung gegeben hat, dann ist es auch exakt zu diesem Zeitpunkt.
Wie würdet Ihr in solch einer Situation reagieren?
Welchen "netten" Brief würdet Ihr dem JA schreiben?
Ruhig bleiben. Informiere dich, z.B. hier bei uns, wie die Unterhaltsberechnung für dich wirklich aussehen müsste, und liefere dem JA gleich bei der ersten Auskunft alle abzugswürdigen Posten mit. Ansonsten, formlose Auskunft, nicht die Vordrucke verwenden. Anschreiben kurz und sachlich, d.h. nur der Bezug auf das obige Schreiben und die Feststellung, dass die geforderte Auskunft mit den beigefügten Übersichten und Belegen erteilt wird. Die Antwort vom JA stellst du, wenn du magst, wieder anonymisiert hier bei uns ein.
Im übrigen: Mach' für dich selbst 'ne Überschlagsrechnung (oder lass' uns für dich rechnen), ob da Zeile 3 überhaupt in Frage kommt. Wenn es nämlich eher auf Mindestunterhalt oder Zeile 2 hinausläuft, würde ich auch erst mal nur das überweisen.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Du bist mit Zugang dieses Schreibens rückwirkend zum 01.02.2012 in Verzug gesetzt worden. Wenn es sonst keine nachweisbare Aufforderung gegeben hat, dann ist es auch exakt zu diesem Zeitpunkt.
Heisst das, das ich ab 01.02.2012 in Verzug bin oder erst ab 27.02.2012, an dem Tag an dem ich dieses Schreiben erhielt?
Vielen Dank schon mal für Deine Antowort.
Gruß
masku
Hallo Masku,
das ist völlig irrelevant, weil Du in dem Monat, für den der Unterhalt gefordert wurde, in Verzug gesetzt wurdest. Dein Problem ist jetzt auch weniger der Monat Februar sondern der zukünftig fällig werdende Anspruch.
Wenn Du noch vor dem Monatswechsel Zahlen preisgeben würdest, könnte man Dir auch einen Rat geben, wieviel Du ggf. nachzahlen und für den März überweisen solltest.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hey,
welche Zahlen benötigt Ihr?
Bin bereit Euch alles offen zu legen.
Gruß
masku
Hallo masku,
welche Zahlen benötigt Ihr?
Zunächst mal, durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen; im Prinzip also die Summe der Netto-Einkommen der zwölf Gehaltszettel, die das Jugendamt sehen will, und das dann geteilt durch 12.
Dann, deine berufsbedingten Kosten, denn diese können von deinem Netto-Einkommen abgezogen werden, bevor der Unterhalt berechnet wird. Die genauen Regelungen sind regional unterschiedlich, deswegen bräuchten wir außerdem die Information, welches Oberlandesgericht am Wohnort des Kindes zuständig ist; wenn du's nicht weißt, schau' bitte z.B. auf http://gerichtssuche.org/ nach. An vielen, aber nicht an allen Oberlandesgerichten gibt es eine Pauschalregelung, dass 5% vom Netto ohne Nachweise abgezogen werden dürfen; Einzelnachweis der Kosten geht überall, wobei es für die Fahrten zur Arbeit mit dem eigenen Pkw vergleichsweise günstige Kilometerpauschalen gibt.
Ebenfalls abzugsfähig ist zusätzliche Altersvorsorge, z.B. ein Riester-Vertrag oder eine Lebensversicherung. Hier gibt's keine Pauschale, und es gibt eine Obergrenze (normalerweise 4% vom Brutto, aber Sonderregelungen für Selbstständige).
Und zuletzt noch: Hab ich's richtig verstanden, dass du für zwei Kinder, aber für niemanden sonst unterhaltspflichtig bist? Von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen hängt's nämlich auch noch ab.
Ich glaub', das wär's erst mal. Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo an Alle,
ok, hier nun meine Zahlen:
Brutto: 40.178,56
Lohnsteuer: 6.862,00
Soli Zuschlag: 255,31
Kirchensteuer: 417,78
Rentenvers.: 3.997,79
Krankenvers.: 3.294,64
Pflegevers.: 391,70
Arbeitslosenvers.: 602,70
Bleibt netto: 24.356,64
Monatlich: 2.029,72
Jetzt weiss ich nur nicht was davon abgezogen werden kann.
Kann ich 5% pauschal abziehen, oder kann ich die Kilometerleistung zur Arbeit abziehen?
Das sind für eine enfache Strecke 21 km. Käme mich natürlich günstiger.
Eine Altersabsicherung habe ich leider nicht.
Unterhaltspflichtig bin ich für 2 Kinder, 1 feiert heute den 18. Geburtstag :phantom: das andere ist 7 Jahre.
Helfen diese Angaben?
Bin für jede Antwort dankbar.
DANKE
masku
Hallo masku,
Helfen diese Angaben?
Yo, das dürfte reichen für den Moment.
Jetzt weiss ich nur nicht was davon abgezogen werden kann.
Kann ich 5% pauschal abziehen, oder kann ich die Kilometerleistung zur Arbeit abziehen?
Das sind für eine enfache Strecke 21 km. Käme mich natürlich günstiger.
Fahrten zur Arbeit sind bei allen OLGs abzugsfähig, und ja, in deinem Fall ist das günstiger als es die 5%-Pauschale wäre. Du hast leider nicht gesagt, welches OLG bei dir zuständig ist, allerdings sind sich die Regelungen bei der Kilometerpauschale ohnehin ziemlich ähnlich. Ich wähle mal willkürlich die Süddeutschen Leitlinien, für 'ne Abschätzung wird's reichen, aber das JA muss natürlich nach den "richtigen" Leitlinien rechnen. Wie auch immer, in den Süddeutschen Leitlinien heißt es unter Punkt 10.2.2:
Für die notwendigen Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
Du hast eine einfache Strecke von deutlich weniger als 30 Kilometern, also kannst du mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer rechnen: also 42 Kilometer pro Tag, das entspricht 12,60 Euro pro Tag. Bei angenommenen 220 Arbeitstagen im Jahr sind das im Monatsdurchschnitt 231 Euro.
Somit bleibt vom Nettoeinkommen i.H.v. 2.030 Euro ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.799 Euro übrig. Somit bist du ein klarer Fall für Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle (die geht von 1.501 Euro bis 1.900 Euro). Sogar wenn die Kilometerregelung bei deinem OLG etwas ungünstiger sein sollte, dürftest du immer noch unterhalb von 1.900 Euro bleiben; andererseits würdest du auch durch eine zusätzliche Altersvorsorge nicht unter die Grenze von 1.500 Euro kommen (bei deinem Bruttoeinkommen könnten maximal 134 Euro angerechnet werden, wenn du einen Riester o.ä. hättest - das ist dann aber bei dir immer noch Zeile 2, und würde am Unterhalt somit genau gar nichts ändern).
Da du auch für das ältere Kind unterhaltpflichtig bleibst (da Schule), hast du zwei Unterhaltsempfänger, somit bist du ein Standardfall im Sinne der Düsseldorfer Tabelle. Zahlbetrag in Zeile 2 für das siebenjährige Kind ist 291 Euro, für das volljährige Kind sind es maximal 329 Euro (nämlich dann, wenn bei der zugehörigen Mutti nix zu holen ist).
Kontrollrechnung: Deine 1.799 Euro abzüglich 291 Euro und 329 Euro Unterhalt sind 1.179 Euro, die dir selber bleiben; das ist noch oberhalb des Bedarfskontrollbetrags der zweiten Zeile der Düsseldorfer Tabelle (der beträgt nämlich 1.050 Euro). Somit keine Chance, auf diesem Weg nach Zeile 1 heruntergestuft zu werden. Nun gut, bei voller Ausschöpfung der Altersvorsorge-Obergrenze wäre es knapp darunter; allerdings sollte Unterhaltsoptimierung nicht das ausschlaggebende Kriterium für 'ne Altersvorsorge sein. Falls du's ohnehin vorhattest und du genau weißt, was du willst, dann könntest du dir überlegen, jetzt noch ganz schnell deinen Vertrag abzuschließen, aber auf die Schnelle "irgendwas" zu machen, um damit möglicherweise Unterhalt zu sparen, ist i.d.R. keine gute Idee. Da versenkt man durch eine ungünstig gewählte Altersvorsorge oft deutlich mehr Geld als das, was man jemals theoretisch an Unterhalt sparen könnte.
Lange Rede, kurzer Sinn: Meiner Meinung nach ist es glasklar Zeile 2, und somit 291 Euro, zahlbar ab März an die angegebene Stelle des Jugendamtes. Die geforderte Zahlung nach Zeile 3 weist du höflich, aber bestimmt zurück. Und was die Nachzahlung für den Februar betrifft, informierst du die Burschen darüber, dass Madame für Februar insgesamt bereits 200 Euro für die Versorgung des Kindes bekommen hat, und die vom JA geforderte Nachzahlung somit auf 91 Euro zusammenschnurrt.
Anschließend lehnst du dich in aller Ruhe zurück und harrst der Dinge, die da kommen. Kann schon sein, dass das JA sich damit nicht zufrieden gibt, aber in dem Fall fragst du einfach wieder hier nach 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo Malachit,
super Info´s, vielen Dank !
Werde genauso verfahren wie Du es mir hier beschrieben hast.
Sobald vom Parasitenamt Post kommt, stelle ich es wieder hier ein.
Zuständig für mich ist das OLG Koblenz.
Handhabt dieses ebenso die Kilometerpauschale wie die Süddeutschen Leitlinien?
Gruß
masku