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Lt. Berechnungszeitraum nicht leistungsfähig, mittlerweile aber schon - was tun?

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(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo ihr lieben Forianer!

Jetzt benötige ich auch einmal eure Hilfe bzw. mein Lebensgefährte, der aber mangels Internetanschlusses hier nicht selbst schreiben kann.

Brutto: 1800 € (Gehalt ab 1.5.2014)
Netto:  1274 € (1 Kind auf Steuerkarte)
OLG: Frankfurt a.M.

keine Zusatzversicherungen
Weg zur Arbeit: 3 km

Die zwei Kinder (12 und 7), die ca. 250 km von ihm entfernt wohnen, werden jedes zweite WE und die hälftigen Ferien von ihm abgeholt/zurück gebracht und betreut (falls das bzgl. Mangelfall von Bedeutung sein sollte).

Die Frage ist nicht nur, wieviel Unterhalt er laut diesen neuen Daten (gültig ab 1.5.) zahlen muss, sondern ob er diesen von sich aus zahlen soll und ob es sinnig ist, den KU in Höhe X gleich selbst titulieren zu lassen.

Den Job hat er erst am 1.5. angetreten und seine Ex-Frau hat gerade erst durch ihre Rechtsanwältin Auskunft über die letzten 12 Monate einholen lassen. Bis 30.04.2014 hat er jedoch nie über 1000 € netto verdient, sondern war sogar bis Juli 2013 Hartz IV Empfänger. Danach war er zwar auch immer wieder arbeitslos bzw. krankgeschrieben, hatte jedoch kein Einkommen, weil ich zu viel verdiene und er somit eh nichts bekommen hätte und folglich nichts beantragt hat.

Vielen Dank im Voraus für eure Mithilfe!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2014 13:43
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schwarzwaldmädel,

wieviel Unterhalt er laut diesen neuen Daten (gültig ab 1.5.) zahlen muss

Da die Berücksichtigung von Umgangskosten alles andere als ein Selbstläufer ist und Du offensichtlich mit ihm zusammenlebst (Absenkung Selbstbehalt), wäre Mindestunterhalt keine Überraschung.

sondern ob er diesen von sich aus zahlen soll

Während der Probezeit sollte er keine schlafenden Hunde wecken. Er kann während dessen gerne ein paar Euro zur Seite legen, um ggf. nach der Probezeit freiwillig guten Willen zu zeigen.

ob es sinnig ist, den KU in Höhe X gleich selbst titulieren zu lassen.

Nein.
Angenommen Ihr trennt Euch oder er verliert wieder seinen Job, dann liegt es an ihm einen erstellten Titel wieder loszuwerden.
Das kann klappen, muss es aber nicht ...

Wird Unterhaltsvorschuß geleistet ?
Nur in diesem Fall sollte er m.E. selbst aktiv werden.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 14:17
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Regelunterhalt? Das wären für beide Kids 790 € + ca. 200 € Fahrtkosten um die Kinder abzuholen und gegessen haben sie dann auch noch nichts. Das heisst, fast sein komplettes Gehalt ginge dafür drauf  :knockout:

Der Unterhaltsvorschuss für der Grossen (12) ist zum 1.5. ausgelaufen. Für die Kleine (7) bekommt sie diesen bislang noch.

Puh, wenn das wirklich der Fall sein sollte, dass er quasi garnichts mehr zum Leben hat, dann müssen wir wohl wirklich auseinander ziehen, denn ich kann ihn nicht weiter vollumfänglich finanzieren. ;(

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2014 14:36
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin nochmal,

Regelunterhalt? Das wären für beide Kids 790

Mindestunterhalt wären 334 + 272 = 606 EUR

Will mich etwas korrigieren:
Theoretisch wäre er bei einer SB-Absenkung auf 800 EUR für 474 EUR leistungsfähig.
Insofern wäre er auch in diesem Falle als Mangelfall anzusehen (was nicht heißt, daß das auch ein Richter so sehen muss).

Ausgangspunkt für Eure Berechnung sollte sein:
1.274 ./. 5% = 1.210 EUR ./. Umgangskosten = Leistungsfähig für 10 EUR ...

Ein Kompromiss läge irgendwo in der Mitte.

Für die Kleine (7) bekommt sie diesen bislang noch.

In diesem Falle ist er verpflichtet, die Einkommensänderung bei der Unterhaltsvorschußkasse anzuzeigen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 15:17
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schwarzwaldmaedel,

Puh, wenn das wirklich der Fall sein sollte, dass er quasi garnichts mehr zum Leben hat, dann müssen wir wohl wirklich auseinander ziehen, denn ich kann ihn nicht weiter vollumfänglich finanzieren.

Nein, dafür gibt es den Selbstbehalt; der liegt bei Erwerbstätigen (zunächst mal) bei 1.000 EUR. Nur was er mehr verdient, muss er für den KU einsetzen. Hiervon kann man dann wegen gemeinsamer Haushaltsführung mit einem neuen Partner bis zu 20 Prozent abziehen. Aber selbst wenn ihm dann nur 800 bleiben würden: Billiger wird "auseinanderziehen" und das Unterhalten von zwei Haushalten auch nicht.

Eine weitere Option, falls es mit den Umgangskosten knapp wird, kann das Aufstocken mit H4 sein. Da wissen unsere SGB-Experten aber besser Bescheid als ich.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 15:19
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Martin, aufstocken ist nicht. Er bekommt keine Leistungen, da wir als Gemeinschaft ein zu hohes Einkommen haben. So wurde es uns gesagt.

Aber um den Rechtsanwalt werden wir wohl nicht herum kommen, wenn wir wissen wollen, was er in Zukunft zu zahlen hat oder wie regelt man das am Besten?

Die Umganskosten werden sich wohl eh noch einmal ändern. Die Kindsmutter überlegt umzuziehen und dort fährt kein Fernbus und mit der Bahn ist es nicht nur immens teurer, sondern auch un,öglich die Kinder alleine fahren zu lassen, ausser man zahlt nocheinmal immens für eine Begleitung drauf.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2014 15:45
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schwarzwaldmaedel,

Martin, aufstocken ist nicht. Er bekommt keine Leistungen, da wir als Gemeinschaft ein zu hohes Einkommen haben. So wurde es uns gesagt.

wie gesagt: Ich bin kein SGB-Experte (die werden aber sicher noch etwas schreiben). Hier geht es ja nicht um blosses Aufstocken eines eigenen Einkommens mit der Begründung "ich verdiene zu wenig" (wofür dann tatsächlich Eure Haushaltsgemeinschaft ein Killerkriterium sein könnte), sondern um die Gewährleistung des Grundrechts auf Umgang. Und da ticken die Uhren ein bisschen anders.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 16:12
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In diesem Falle ist er verpflichtet, die Einkommensänderung bei der Unterhaltsvorschußkasse anzuzeigen.

Öhm, wieso?

M.W.n. ist er, anders als der Berechtigte, nicht verpflichtet, Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen.

Wenn sie also von dem neuen Job nichts weiß, könnte er tatsächlich Auskunft bis 04.2014 geben und hätte dann 2 Jahre Ruhe.

Nur wenn sie davon erfährt, könnte sie möglicherweise vor Ablauf von 2 Jahren erneut Auskunft verlangen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 16:33
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

M.W.n. ist er, anders als der Berechtigte, nicht verpflichtet, Einkommenserhöhungen ungefragt mitzuteilen.

Gerade nochmal im Unterhaltsvorschußgesetz nachgeguckt ... demnach hast Du Recht.

... und weil ich nicht mehr wiederfinde, wo ich meine, das anders gelesen zu haben, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 17:04
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Das heißt: Theoretisch könnte er jetzt bis in 2 Jahren warten, außer wenn sie Beweise hat, dass er jetzt mehr verdient, sodass er leistungsfähig ist? Aber ist es dann nicht so, dass er für 2 Jahre nachzahlen muss, weil er es hätte können? (Jenachdem wie was nun angerechnet und berücksichtigt wird oder eben nicht)

Sie weiß zwar, dass er seit Dezember in dieser Firma arbeitet aber bislang hat er dort ja nur als Aushilfe/Teilzeitkraft gearbeitet. Und wenn sie wissen würde, dass er erst zum 1.5. Vollzeit dort arbeitet, hätte sie doch bestimmt noch einen Monat abgewartet, um den Gehaltsnachweis zu bekommen der bescheinigt, dass er ab sofort zahlen kann?!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2014 17:20




(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Ihr bildet für die Zeiten des Umganges eine temporäre Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet, sind die Kinder da, werden sie mit eingerechnet (in dem Alter pro Kind und pro Tag 8,30 €) Dies muss allerdings nach §21 und §28 SGB II beantragt werden. Und dann kommen noch die Kosten der Unterkunft dazu und evtl. werden Fahrtkosten eingerechnet (da kenne ich mich nicht aus).
Wir brauchten dann einen von der Kindesmutter unterschriebenen Umgangsplan.

Es muss auch auf die Zeiten der Abholung und des Zurückbringens geachtet werden. Freitag 17 Uhr- Sonntag 17 Uhr sind 48 Stunden und damit 2 Tage (8,30€*2*2=33,20 €+ Anteil Miete).

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 18:15
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Das heißt: Theoretisch könnte er jetzt bis in 2 Jahren warten, außer wenn sie Beweise hat, dass er jetzt mehr verdient, sodass er leistungsfähig ist?

Ja.
Sie muss zwar nicht beweisen, wieviel er jetzt verdient aber sie muss glaubhaft machen, dass sich etwas signifikant geändert hat.
Und sie darf dafür nicht erst Auskunft fordern, damit sie es beweisen kann.
Wenn er schon seit Anfang des Jahres dort arbeitet, kann sie ja nicht mal einen neuen Job geltend machen.

Aber ist es dann nicht so, dass er für 2 Jahre nachzahlen muss, weil er es hätte können?

Nein. Erst ab Forderung und die darf eben erst wieder in 2 Jahren kommen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2014 18:26
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Wie kann man sowas denn beweisen, ausser er hätte es ihr gesagt? :question: Sein Arbeitgeber darf ihr ja keine Auskunft geben.

Habe ich das richtig verstanden, dass er davon ausgehen kann, dass er im schlimmsten Fall auf 800 € Selbstbehalt runtergekürzt wird und der Rest seines Netto-Gehalts dann als Kindesunterhalt abzuführen ist? Das wäre ja dann noch in einem halbwegs vertretbaren Rahmen, wenn es dann irgendwann, spätestens in 2 Jahren, soweit wäre.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.05.2014 08:26
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Habe ich das richtig verstanden, dass er davon ausgehen kann, dass er im schlimmsten Fall auf 800 € Selbstbehalt runtergekürzt wird und der Rest seines Netto-Gehalts dann als Kindesunterhalt abzuführen ist?

Das wäre finanziell schlimm.
Das finanziell schlimmste wäre Mindestunterhalt.

Eine verlässliche Wahrscheinlichkeitsangabe kann Dir keiner geben, mit dem Schlimmsten würde ich aber nicht rechnen (sondern mit irgendwas zwischen dem Schlimmen und Null).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.05.2014 16:37
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Soooo, mittlerweile hat die Dame ja die Unterlagen bekommen und selbst festgestellt, dass die letzten 12 Monate nicht einmal der Selbstbehalt erreicht wurde.

Nun scheint sie eine neue Idee zu verfolgen. Er solle ihr doch bitte seine Qualifikationen mitteilen und den Arbeitsvertrag zusenden, da sich nach der Probezeit ja oft andere finanzielle Verhältnisse ergeben. Sollte er die Unterlagen nicht fristgerecht zusenden, würde sie Klage erheben  :knockout:

Da ich die Nachtigall schon trapsen hörte, hatte ich ihm bereits geraten zu einer Rechtsanwältin zu gehen, was er auch gemacht hat, sodass diese sich nun der Sache annimmt und die Kommunikation übernimmt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2014 12:28
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schwarzwaldmaedel,

die Auskunftspflicht beschränkt sich auf Angaben zum Einkommen. Eine Verpflichtung, dem Unterhaltsempfänger Informationen über Zeugnisse und Qualifikationen zuzusenden ist darin ausdrücklich nicht enthalten; das wäre ja gleichbedeutend damit, dem UH-Empfänger gleichzeitig auch die Deutungshoheit über potenziell erwirtschaftbaresn höheres Einkommen, ggf. unter Inkaufnahme eines Umzugs an einen anderen Arbeitsort ("Ölbohrinsel", "Entwicklungshilfe in Afrika", "Astronaut auf der ISS" etc.) zu überlassen.

Wenn die Ex der Ansicht ist, sie hätte Anspruch auf diese Unterlagen, um anschliessend beliebige Schlüsse daraus zu ziehen oder Forderungen abzuleiten: Lasst sie doch klagen.

Einen Anwalt hätte ich jetzt noch nicht beauftragt; der kostet nur Euer Geld; auch wenn es nicht zur Klage kommt.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2014 13:03
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn wir sie nicht frühzeitig in ihre Schranken verweisen, wird sie das tun...

Ist es denn nicht so, dass bei einem Feststellung per Gericht auch neuere Unterlagen vorzulegen wären? Dann wäre er ja unter Umständen, jenachdem ob die Umgangskosten anerkannt werden oder nicht, zahlungsfähig!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2014 13:08
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Schwarzwaldmaedel,

Wenn wir sie nicht frühzeitig in ihre Schranken verweisen, wird sie das tun...

daran kann man im Zweifelsfall niemanden hindern; im Zeitalter von VKH haben auch sinnlose Klagen Konjunktur. Genauso wie die Leute wegen Schnupfen zum Arzt gehen, solange es kein eigenes Geld kostet.

Unabhängig davon müsst Ihr die Begrifflichkeiten schon sauber auseinanderhalten:

Ist es denn nicht so, dass bei einem Feststellung per Gericht auch neuere Unterlagen vorzulegen wären? Dann wäre er ja unter Umständen, jenachdem ob die Umgangskosten anerkannt werden oder nicht, zahlungsfähig!

Je nach den Umständen - insbesondere gemessen daran, wann zum letzten Mal Auskunft erteilt wurde oder ob eine mittlerweile eingetretene Einkommenssteigerung glaubhaft gemacht erden kann - wäre Dein LG möglicherweise tatsächlich auskunftspflichtig. Aber auch dann nur über die Höhe seines Einkommens der vergangenen 12 Monate und nicht über seine berufliche Qualifikation, sein Körpergewicht oder seinen Toilettenpapierverbrauch.

Wenn die Ex wegen jedem Pups klagen will, wird sie es tun. Ihr werdet sie jedenfalls nicht durch vorauseilende Resignation und das Springen über ihre Stöckchen davon abhalten; damit werdet Ihr sie eher zu weiteren Klagen ermutigen.

Grüssles
Martin

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AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2014 13:18
(@schwarzwaldmaedel)
Nicht wegzudenken Registriert

Die letzte Auskunft war eben diese erste bis einschliesslich März. Es gibt weder einen Titel noch sonst eine Vereinbarung über Unherhaltszahlungen.

Meine Befürchtung ist/war eben, dass das Gericht dann nicht den Zeitraum bis und mit März diesen Jahres berücksichtigt, sondern eben bis, sagen wir mal Juli/August oder wann auch immer ein Gerichtsverfahren dann statt finden würde oder ist dem nicht so?

Dass auch das Gericht keine "Bewerbungsunterlagen" und am besten noch ein Gesundheitszeugnis verlangen kann, war mir klar  😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.06.2014 14:11
(@psoidonuem)
Registriert

Die Ex kann das nicht, das Gericht aber mMn schon. Allerdings nicht, wenn jemand bereits (Vollzeit) arbeitet. Dann muss man sich normalerweise nicht bewerben.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.06.2014 14:46




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