Hallo Gemeinde,
für meine Minderjährige Tochter (15) zahle ich brav KU an die KM. KM bekommt keinen Unterhalt, nur noch der volljährige Sohn) Seit Jahren muss Töchterlein Nachhilfe haben in diversen wechselnden Fächern. Bisher habe ich immer Rechnungen
von der KM erhalten (Quartalsweise) und dann anteilsmäßig meinen Beitrag geleistet. Seit Mai 2015 habe ich allerdings keinerlei weitere Rechnungen über Nachhilfe erhalten. Aus Erzählungen muss aber auch nach Mai 2015 Nachhilfe erfolgt sein. Mit der KM besteht kein aktiver Kontakt mehr, sodass eine einfache Regelung hier nicht in Frage kommt. Kommunikation beschränkt sich auf RA und wann immer möglich mir die Kohle aus der Tasche zu ziehen.....
Frage: Inwieweit können da noch Forderungen aus Mai 2015 auf mich zukommen ? Wie sieht das mit zukünftigen Rechnungen bzgl. Nachhilfe aus ?
Danke und LG
RP
Hallo,
Hallo Gemeinde,
[...]
Aus Erzählungen muss aber auch nach Mai 2015 Nachhilfe erfolgt sein.
[...]
Danke und LG
RP
Rotmark: wie es sich liest hast Du auch keinen (guten?) Kontakt zu Deiner Tochter....
was macht denn Deine Tochter z.Zt.? Geht sie noch zur Schule oder gab/ gibt es da eventuell Veränderungen, von denen Du nichts weist (Schulabbruch/ Lehre/ "Chillen"...?
Eventuellen Forderungen, die fast ein Jahr zurückliegen würde ich gelassen und ablehnend entgegentreten...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hi Kakadu,
Nee so schlimm ist es nicht mit der Tochter...... wir sprechen ganz normal (soweit es halt geht :wink:) miteinander und daher weiß ich auch das noch Nachhilfe gemacht wird und schulisch alles "normal" ist. Problem ist halt, dass Töchterlein total auf Mamas Seite steht und alles was ich mit ihr erzähle sowieso bei Mama abgeliefert wird. Ich werde da keine schlafenden Hunde wecken indem ich da aktiv nachfrage..... Ich persönlich denke, dass dies wieder irgendein schwachsinniger Schachzug der KM ist - wobei sich mir dabei nicht der Hintergrund erschließt. Was mich so stutzig macht ist das in der Vergangenheit keine Gelegenheit ausgelassen wurde möglichst schnell an jedwede Kohle zu kommen .... nun läßt man sich Zeit ? Das passt nicht...
Gibt es da Grundlagen bzgl. Firsten bei rückwirkenden Rechnungen Mehrbedarf? Dachte immer die müssen unmittelbar beim Zahlenden angezeigt werden ....
Gruss RP
Hallo,
Kakadu hat recht, Mehrbedarf fällt regelmäßig an und deshalb kann nur eingeschränkt rückwirkend gefordert werden. Es gilt in diesem Fall wie für Unterhalt überhaupt der <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§" 1613 BGB</a>.
Eine Forderung ist erst ab Inverzugsetzung möglich. Praktisch hiesse das, dass Dir gesagt wird, Tochter nimmt Nachhilfe und die Rechnung folgt später. Aus Kulanz kannst Du natürlich auch rückwirkend bezahlen, es besteht aber kein Anspruch darauf.
VG Susi
Hm,
Seit Jahren muss Töchterlein Nachhilfe haben in diversen wechselnden Fächern.
und schulisch alles "normal" ist.
Ganz ehrlich? Wenn seit Jahren Nachhilfe in wechselnden Fächern notwendig ist (und das ohne Unterbrechung) dann spricht das nicht für eine "normale" Schullaufbahn.
Auch bei Mehrbedarf ist Nachhilfe übrigens als etwas kurzfristiges definiert, womit kleinere Lücken gefüllt werden sollten. Eine permanente Nachhilfe wird bei Gericht kaum als Mehrbedarf durchgehen (vielleicht ist deiner Ex das auch klar).
Wenn ein Kind permanent nur dann vernünftig in der Schule mitkommt, wenn im Hintergrund Nachhlfe steht, dann spricht das eher dafür, dass man die falsche Schulform gewählt hat.
Die Tochter meines Mannes wurde in den letzten 3 Jahren mit Nachhilfe im Gymnasialzweig der IGS gehalten. Das Ergebnis jetzt ist aktuell, dass sie in 3 von 4 Hauptfächern auf 5 steht, 2 3er hat, einige 4er und damit den Schnitt fürs Gymnasium nicht schafft. Sie hätte nun aktuell an den Realschulprüfungen teilnehmen müssen. Damit sie genau das nicht muss, wurde sie jetzt kurzfristig auf einer Waldorfschule angemeldet.
Das ist für ich ein abschreckendes Beispiel für jahrelange Nachhilfe, die einfach zudecken soll ,dass das Kind eben für den angestrebten Abschluß (noch) nicht in der Lage ist.
Ich würde das durchaus mal hinterfragen.
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin RP.
Was willst Du denn erreichen?
Dich um die (rückwirkende) Zuzahlung zur Nachhilfe mit dem Argument der nicht zeitnahen Forderung drücken?
Oder (in Anlehnung an mnw) Deinen väterlichen Sorgerechtpflichten betreffend der Mitgestaltung an der schulischen Laufbahn von Tochter wahrnehmen?
Gruß, toto
Moin,
Aus Kulanz kannst Du natürlich auch rückwirkend bezahlen, es besteht aber kein Anspruch darauf.
Ganz so simpel würde ich es hier nicht sehen, weil TO von der Nachhilfe Kenntnis hatte und sich in der Vergangenheit an den Kosten beteiligt hat ...
Wäre wieder so ein Billigkeitsding (inwieweit hätte RP mit einer Forderung rechnen können/müssen) ... weshalb ich im Falle einer etwaigen Nachforderung zunächst Verhandlungsbereitschaft signalisieren würde.
Gruß
United
Hallo Leute,
na ja ganz so einfach ist es natürlich nicht. Im Grundsatz teile ich die Meinung von Susi.... Nachhilfe kann nur temporär eine Lösung sein. Bzgl. der Frage nach der richtigen Schulform bei dauerhafter Nachhilfe habe ich schon einige Kämpfe zum wohle des Kindes bestritten. Leider wie bereits erwähnt, mach Töchterlein das was Mama ihr sagt. Selbst einem Schulwechsel (gleiche Schulform) auf eine Private habe ich mich beugen müssen, ansonsten wäre der Kontakt komplett angebrochen.
Denke aber hier ist der Zug abgefahren. Frage wäre, ob ich der KM schreibe, dass ich zukünftig keine Nachhilfekosten mehr akzeptieren werde?!?
Natürlich liegt mir selber daran, dass das Kind sein Abi schafft. Notfalls auch mit Nachhilfe. Derzeit ist es aber so, dass die Nachhilfe auch dafür benutzt wird um sich auf Klausuren vorzubereiten. Mir scheint, dass Töchterchen da im Unterricht so einiges verpennt und auf diesem Wege bequem Support erhält.
Was willst Du denn erreichen?
Dich um die (rückwirkende) Zuzahlung zur Nachhilfe mit dem Argument der nicht zeitnahen Forderung drücken?
Oder (in Anlehnung an mnw) Deinen väterlichen Sorgerechtpflichten betreffend der Mitgestaltung an der schulischen Laufbahn von Tochter wahrnehmen?
Ganz ehrlich, von drücken kann hier überhaupt nicht die Rede sein! Vielmehr geht es darum das hier wieder ein komische Spiel gepielt wird. KM sieht mich nur noch als Geldspender für ihre Entscheidungen an, ganz gleich ob sie dem Kind dienen oder nicht. Ich habe keinen Bock wieder einen Schreib von dem bescheuerten Anwalt meiner Ex zu erhalten indem nur Müll und Lügen zum Vorschein kommen und am Ende eine Überweisung zu machen. Mit anderen Worten, keinen Bock zu zahlen, wenn ich nicht muss.
Gerade diese Woche noch habe ich eine Steuernachzahlung vom FA über eine nette Summe erhalten, weil meine EX und Ihr Männe die kompletten Kinderbetreuungskosten für sich beanspruchen.
Natürlich hatte ich die Kinder regelmäßig unter meiner Betreuung, da scheint meine Position aber anders gesehen zu werden seitens des FA. Selbst mein Steuerberater ist da ratlos .....
Denke es ist Zeit mal Kampflinie zu fahren!
Gruss RP
Hallo,
wegen des Kinderfreibetrages der Steuererklärung.
Ich gebe immer an, dass ich meiner Unterhaltspflicht zu 100 % nachkomme. Das hat bisher auch immer geklappt. Bisher wurden mir immer die Freibeträge zu 50 % anerkannt.
Da solltest du vielleicht in Widerspruch gehen.
Sophie
Gerade diese Woche noch habe ich eine Steuernachzahlung vom FA über eine nette Summe erhalten, weil meine EX und Ihr Männe die kompletten Kinderbetreuungskosten für sich beanspruchen.
Natürlich hatte ich die Kinder regelmäßig unter meiner Betreuung, da scheint meine Position aber anders gesehen zu werden seitens des FA. Selbst mein Steuerberater ist da ratlos .....
Was denn für Kinderbetreuungskosten? Ich denke, das Kind ist schon auf dem Gymnasium? Oder meinst Du den Freibetrag für Betreuung, Erziehung, Ausbildung? Der kann tatsächlich auf die KM übertragen werden, weil das Kind in ihrem Haushalt lebt. Du müsstest ebenfalls einen wesentlichen Betreuungsanteil haben, um dem zu widersprechen oder bspw. nachweisen, dass Du tatsächliche Betreuungskosten trägst. Das ist gesetzlich verankert (§ 32 (6) S. 8+9 EStG: 8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen. 9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut
Was die Nachhilfe angeht, würde ich mich am Kind orientieren. Meinst Du denn, deine Ex zahlt ihren Anteil an der Nachhilfe nur deshalb, um Dich zu ärgern und damit Du den anderen Teil trägst? Ich sage zwar mitnichten, dass man ein Kind unbedingt per Nachhilfe zum Abi prügeln sollte, aber daran, dass sie einen möglichst hochwertigen Abschluss macht, sollte doch auch Dir gelegen sein. Ich denke, da solltest auch Du Dich fragen, was Deine wirkliche Motivation ist, Dich an der Nachhilfe nicht beteiligen zu wollen. Weil Du sie für "falsch" oder "unnötig" hältst, oder weil Du einfach Deiner Ex zeigen willst, wo der Hammer hängt.
Hättest Du denn Alternativen? Bspw. selbst mit Deiner Tochter vor den Arbeiten zu lernen?
Ich habe selbst einen Sohn, der 12 Jahre alt ist und aufs Gymnasium geht. Solange ich in der Lage bin, ihn vor Arbeiten qualifiziert abzufragen oder auch Fehler in seinen Vorbereitungen zu finden, werde ich das tun. Bin ich dazu nicht mehr in der Lage und er braucht Unterstützung, werde ich diese organisieren. Kannst Du denn anhand des derzeit geforderten fachlichen Kenntnisstandes selbst beurteilen, was Du oder Ex selbst leisten könntet bzw. ob Deine Tochter nur faul ist oder Verständnisprobleme hat?
Dazu kommt, dass Nachhilfe den Vorteil von Distanz zwischen Nachhilfelehrer und Schüler hat. Zwischen Mutter/Kind und Vater/Kind wird das auch oft problematisch wegen der menschlichen Nähe bzw. weil wir Eltern oft nicht akzeptieren können, dass die Methoden mit denen wir Dinge gelernt haben, nicht mehr die sind, mit denen heute unsere Kinder lernen. Und ihnen dann etwas "beizubringen" scheitert dann oft im Zwischenmenschlichen.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
wegen des Kinderfreibetrages der Steuererklärung.
Ich gebe immer an, dass ich meiner Unterhaltspflicht zu 100 % nachkomme. Das hat bisher auch immer geklappt. Bisher wurden mir immer die Freibeträge zu 50 % anerkannt.
Da solltest du vielleicht in Widerspruch gehen.
Nein, sollte er nicht. Sie haben ihm nicht den Kinderfreibetrag aberkannt sondern nur den für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Dem kann er nur widersprechen, wenn einer der o. g. Punkte erfüllt sind.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin.
Zur Nachhilfe:
Wir halten also fest, dass Du leider nicht (mehr) in der Lage bist, Dich in schulische Belange einzumischen. Wenn Du sagst, dass hast Du in der Vergangenheit mehrmals versucht, wird aber massiv bekämpft seitens der KM (und dies iT auch auf dem Rücken des Kindes bzw. dessen Verhältnis zu Dir ausgetragen wird), dann ist das sicherlich alles andere als schön, aber Deine Entscheidung letztlich auch nachvollziehbar. Zumal es hier offenbar klagen auf hohem Niveau ist. Man kann sicherlich zu recht diskutieren, ob Kinder unbedingt zum Abi "geprügelt" werden müssen. Aber schlimmer wäre, wenn sich die Diskussion am anderen Ende der Bildungslandschaft abspielen würde.
Dies aber vorausgeschickt iVm mit der Tatsache, dass Du bisher immer brav die Kosten der Nachhilfe anteilig getragen hast, fallen mir wenig Gründe ein, warum dem jetzt nicht mehr so sein sollte... Wenn Du diese Schiene fahren willst, dann würde ich es rechtzeitig ankündigen und evtl auch gute Gründe dafür anführen. Aber Du solltest Dich auch noch damit auseinandergesetzt haben, ob dies berechtigter Mehrbedarf ist oder nicht - bevor Du in einen Kampf ziehst, der absehbar verloren geht. Und ob Du Dir den Stress geben willst, evtl. nachträgliche Forderungen abzuweisen, damit würde ich mich dann auseinander setzen, wenn es tatsächlich dazu kommt. Und bis dahin, das Geld einfach zurSeite legen.
Zum Steuerthema: Danke LBM für den Gesetzestext. Der sollte dem TO schon mal weiterhelfen, dass es hier keine Willkür der KM oder des FA ist. Bevor jetzt aber philosophische Diskussionen aufkommen, was es bedeutet, wenn der UET
das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut
Gibt es dazu eine Auslegung oder Rechtsprechung?
Gruß, toto
Zum Steuerthema: Danke LBM für den Gesetzestext. Der sollte dem TO schon mal weiterhelfen, dass es hier keine Willkür der KM oder des FA ist. Bevor jetzt aber philosophische Diskussionen aufkommen, was es bedeutet, wenn der UET Gibt es dazu eine Auslegung oder Rechtsprechung?
Das sagt die Richtlinie R32.13 EStR:
Dem betreuenden Elternteil ist auf Antrag der dem anderen Elternteil, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf zu übertragen. 3 Die Übertragung scheidet aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der Übertragung widerspricht, weil er Kinderbetreuungskosten trägt (z. B., weil er als barunterhaltsverpflichteter Elternteil ganz oder teilweise für einen sich aus Kindergartenbeiträgen ergebenden Mehrbedarf des Kindes aufkommt) oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut (z. B., wenn eine außergerichtliche Vereinbarung über einen regelmäßigen Umgang an Wochenenden und in den Ferien vorliegt). 4 Die Voraussetzungen für die Übertragung sind monatsweise zu prüfen. 5 In Zweifelsfällen ist dem anderen Elternteil Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu äußern (§ 91 AO).
Das der Einkommensteuerkommentar:
Die Vorschrift wurde durch das StVereinfG 2011 eingefügt; der Widerspruch ist ab dem VZ 2012 möglich.
Bedeutung der Widerspruchsmöglichkeit: Nach der bis VZ 2011 geltenden Rechtslage erfolgte die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist. Ob der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten verletzt hat, war hiernach ohne Belang. Mit der Statuierung einer Widerspruchsmöglichkeit ist gewährleistet, dass eine Übertragung nicht möglich ist, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat, insbes. wenn dieser Kosten für die Kinderbetreuung getragen hat. Hintergrund der Neuregelung ist der Umstand, dass in zunehmendem Maße in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs- und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellen (BTDrucks. 17/6146, 15).
Zwei Widerspruchsmöglichkeiten: Der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, kann der Übertragung widersprechen, wenn er Kinderbetreuungskosten trägt oder wenn er das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Der Kreis der berücksichtigungsfähigen Kinderbetreuungskosten geht über die Dienstleistungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 hinaus und umfasst alle Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres. Soweit Betreuungskosten bei der Bestimmung des Unterhalts nach § 1610 BGB berücksichtigt worden sind, begründet bereits die tatsächliche Gewährung des Unterhalts ein Widerspruchsrecht (Seiler in Kirchhof XII. § 32 Rn. 29). Jenseits dieses familienrechtl. geschuldeten Unterhalts können aber auch die Kosten für regelmäßige Aufenthalte im Rahmen bestehender Umgangsrechtsvereinbarungen oder gemeinsame Urlaube als zum Widerspruch berechtigend berücksichtigt werden.
Eine regelmäßige Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang setzt eine stetige Wahrnehmung des Umgangsrechts („gewisse Nachhaltigkeit“) voraus. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Umgangsrecht aufgrund einer familiengerichtlichen Entscheidung oder außergerichtlichen Vereinbarung wahrgenommen wird. Bloße anlassbezogene Kontakte, beispielsweise zum Geburtstag oder zu hohen Feiertagen sind hingegen nicht ausreichend (ausführl.: BMF v. 28.6.2013, DStR 2013, 1384).
Rechtsfolgen des Widerspruchs: Widerspricht der andere Elternteil der Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so muss das FA prüfen, ob die vorgebrachten Einwände durchgreifen. Im Rahmen dessen ist auch dem Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, rechtliches Gehör zu gewähren. Über den Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrags entscheidet das FA nicht durch einen gesonderten Verwaltungsakt, sondern im jeweiligen EStBescheid. Ist der Widerspruch erfolgreich, so ist der StBescheid desjenigen Elternteils, auf dessen Antrag zunächst der Freibetrag übertragen wurde, nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (ausführl.: BMF v. 28.6.2013, DStR 2013, 1384).
(Grönke-Reimann in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 21. Aufl. 2006, 272. Lieferung 12.2015, § 32 EStG, Rn. 192)
Hier ist das BMF-Schreiben vom 28.06.2013 dazu. Ein Urteil gibt es bspw. vom FG Rheinland-Pfalz v. 04.12.2015 4 K 1624/15.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin LBM.
Ich hab jetzt nur Deinen Text gelesen, nicht die Links. Aber das liest sich doch so, dass der TO wenn es regelm. Umgang im üblichen Rahmen hat und auch noch Mehrbedarf weg der Nachhilfe trägt, in jedem Fall der Übertragung des Freibetrags widersprechen sollte und auch gute Aussichten hat, hier erfolgreich zu sein. Vielleicht sind diese Aussichten ja auch hilfreich, sich mit der Zahlung des Mehrbedarfs abzufinden? Ein Rechenexempel ....
Was ich dann allerdings der KM nicht durchgehen lassen würde ist der volle Freibetrag und Mehrbedarf!
Gruß. Toto
Hallo,
genau, er könnte mit dem Hinweis auf einen (gerichtlich geregelten oder privat geregelten) regelmäßigen Umgang und das Tragen von Ausbildungskosten dem Widersprechen. Zumindest bis einschließlich 2015. Der Standardumgang (alle 14 Tage WE plus Ferien) scheint nach dem BMF-Schreiben und den Kommentaren schon auszureichen.
Möglicherweise könnte die Gegenseite aber argumentieren, dass der Mehrbedarf (Nachhilfe) zum Unterhalt zählt und er den Kinderfreibetrag aus diesem Grund auch erhält und der BEA-Freibetrag davon nicht betroffen ist.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."