Liebe Forenmitglieder,
vor einiger Zeit habe ich (Unterhaltsschuldner) in Sachen Unterhalt und Mehrbedarf bereits hier gepostet. Schlussendlich bin ich dann auch beim Rechtsanwalt gelandet, nachdem ich eine anwaltliche Berechnung durch die Gegenseite ins Haus geflattert ist. Meine RAin hat wiederum eine Berechnung vorgenommen, die einen signifikant niedrigeren Gesamtunterhalt ergibt.
Knackpunkt ist der Mehrbedarf. Meine RAin zieht von meinem Einkommen den Barunterhalt und den angemessenen Selbstbehalt ab. Die Gegenseite argumentiert, dass das Abziehen des Barunterhalts in der "Rechtssprechung nicht gestützt" wird.
Frage: Was ist nun richtig? Gibt es Urteile zu der einen oder zu der anderen Rechtssauffassung? Ich habe mir schon die Finger wund gesucht, aber nichts gefunden.
Allerdings weiß ich, dass die Rechtspraxis der Exekutive ebenso wie meine RAin vorgeht, da der Barunterhalt vorrangig ist und das verfügbare Einkommen mindert.
Kann mir jemand mit Urteilen nachhelfen?
LG
Chabba
Zitat:
"Da der Mehrbedarf nicht die Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB betrifft, müssen sich beide Eltern anteilig im Rahmen der Angemessenheit daran beteiligen. Der BGH hat zu Recht den angemessenen Selbstbehalt von den Einkünften der Elternteile abgezogen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass auch die Barunterhaltspflicht von dem Einkommen des betreffenden Elternteils abzuziehen ist."
Quelle: hier
Deine Anwältin hat alles richtig gemacht. Netter Versuch der Gegenseite.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Ah du wolltest Urteile, sorry :redhead:
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
Ah du wolltest Urteile, sorry :redhead:
In dem von Dir verlinkten Artikel wird auf einen BGH-Beschluß verwiesen (BGH XII ZB 298/12), der die Rechtsauffassung von Chabba´s Anwältin untermauert:
Bei der erneuten Behandlung wird das Beschwerdegericht auch zu beachten haben, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahmen der Haftungsanteilsberechnung um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 435).
Auch in einem DIJuF-Themengutachten zum Mehr-/Sonderbedarf findet sich eine Beispielberechnung, die das genau so berücksichtigt:
Einkommen des V nach Abzug des Tabellenunterhalts gemäß Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle ermittelten Kindesunterhalts für zwei Kinder (Regelbedarf) und des der M geschuldeten Ehegattenunterhalts: 1.450 EUR; Einkommen der M einschließlich Ehegattenunterhalt: 1.250 EUR.
Gruß
United
Liebe Antworten,
vielen Dank für Eure Hinweise. Das hat mich ein Stück weitergebracht. Allerdings macht die Gegnerin nun ein neues Fass auf... weswegen ich leider schon wieder einen neuen Trend aufmachen muss.
LG
Chabba
Hallo mal wieder in die Runde,
meine Ex versucht mir derzeit, auf verschiedenste Weißen Geld abzusteigen. Nachdem mehrere rechtliche Möglichkeiten erwogen wurden, jedoch bislang keinen Bestand hatten, versucht Sie nun, mich "moralisch" zu kriegen.
Es geht um einen Zeitraum, in der, ich - tatsächlich - nur den Tabellenunterhalt gezahlt habe, und zwar exakt gem. meines Einkommens. Das war von uns beiden damals mündlich vereinbart. Nun hat sich im Zuge des ganzen Unterhaltstreits herausgestellt, dass eigentlich grundsätzlich in der Düsseldorfer Tabelle eine Stufe höher angesetzt hätte werden müssen. Ich schreibe grundlegend, weil mein Einkommen deutlich weniger als ihres war.
Ich möchte ihr vorschlagen, dass ich ihr anteilig nachzahle, aber dabei auch berücksichtigt wird, dass unter den damals existierenden Einkommensunterschieden auch möglich gewesen wäre, weniger als 100% des Tabellenunterhalt zu zahlen.
Hat hier jemand zufällig Urteile parat. Ich komme bei meiner Suche im Netz nicht weiter.
Vielen Dank vorab für eure Hilfe.
Hallo,
ihr hattet eine Einigung und die galt, bis sie aufgekündigt wurde. Es besteht also keine Notwendigkeit etwas nachzuzahlen. Allerdings spielt es auch keine Rolle, dass sie mehr verdient als du.
Ich würde also ab der Aufkündigung den neu und korrekt berechneten Unterhalt zahlen.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Themen zusammengefügt.
Entschuldige, nur geht es immer noch um Unterhalt. Und da zählen nunmal alle Angaben. 😉
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
dazu brauchst Du kein Urteil. Im konkreten Fall geht es um Unterhaltsforderungen für die Vergangenheit. Da Unterhalt dem tatsächlichen Unterhalt zu dienen hat sind Forderungen für die Vergangenheit nur in Sonderfällen (die hier nicht vorliegen) möglich:
Unterhalt für die Vergangenheit <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>BGB" § 1613</a>.
Aber auch titulierter Kindesunterhalt kann verwirkt sein, wenn er länger als ein Jahr nicht geltend gemacht wurde. Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 17.03.2014, <a href="https://openjur.de/u/688805.html>Az.:" 6 UF 196/13</a>.
VG Susi