Hallo nach fast drei Jahren ruhe muss ich mich mal wieder an euch wenden. Mein Sohn wird 18 Jahre und ich habe keine Ahnung wie es mit dem Unterhalt weitergeht :question:
Hier noch mal die Ausgangssituation heute:
Ich (m) 1 nichteheliches Kind bald 18 Jahre wohnt bei der Mutter, die noch eine Tochter (11 Jahre falls relevant, nicht von mir).
Einkommen der Mutter ca. 1400 Euro netto
Mein Einkommen ca. 1650 Euro netto
Mein Sohn hat einen Schulabschluss, hätte die Möglichkeit gehabt eine Ausbildung zu machen, hatte aber keine Lust. Hat sich jetzt dazu entschieden sich für eine Kosmetikausbildung anzumelden die selbst finanziert werden muß.
Möglichkeit 1: Er wird diese "Ausbildung glaube 2 Jahre" machen und diese selbst finanzieren (von was ?), was ich aber derzeit bezweifel.
Möglichkeit 2: Er macht nichts weder eine Ausbildung noch geht er arbeiten.
Nun die Frage aller Fragen, wieviel unterhalt muss ich noch bezahlen?
Vielen Dank für eure erneute Unterstützung
Ich will diese Lebenseinstellung nicht unterstützen :knockout:
Moin x-MAD-x,
wie´s ausschaut, ist die vollstreckbare Ausfertigung des Titels in Deinem Besitz:
Sie haben den Titel der Mutter zurück gegeben und das org. ist nun in meinem besitz
Damit ist das Risiko einer Pfändung nicht gegeben.
Nun die Frage aller Fragen, wieviel unterhalt muss ich noch bezahlen?
Diese Frage kann Dir zuverlässig ausschliesslich ein Richter im Falle einer Klage beantworten.
Kannst Du ein wenig mehr zur Karriere von Sohnemann sagen: Eine erste Ausbildung hat er abgebrochen ?
Theoretisch löst "faul rumsitzen" keinen Unterhaltsanspruch aus (auch nicht bei Minderjährigen).
Und ich 2400 netto (x12).
Was ist mit Deinem Netto passiert ? Hast Du weitere Unterhaltsverpflichtungen ?
Als Hausnummer ab Volljährigkeit:
Wenn man nunmehr von 1.400 EUR (KM) und 1.650 EUR (Du) ausgeht, ergäbe eine Quotelung, bei der lediglich die EK-Anteile oberhalb 1.200 EUR zählen
(wird teils unterschiedlich gehandhabt, weshalb man das für Sohnemann zuständige OLG wissen müsste, ferner wären die Einkommen zuvor zu bereinigen):
Zahlbetrag (Stufe 5 auf Basis beider EK): 402 EUR, Haftung: 278 EUR (Du - oberhalb ang. SB 450 / 650 x 402), 124 EUR (KM)
Aber nochmal: Dafür müsste Sohnemann zunächst seine Bedürftigkeit nachweisen !
Gruß
United
Hallo United,
Unterhaltstitel:
Dieser ist noch in meinem Besitz, aber Sie möchte Ihn wieder zurück haben. Ich dachte der ist sowieso nicht mehr gültig wenn er 18J. wird, oder?
Was passiert wenn ich Ihr Ihn nicht zurückgebe? 😉
Die Karriere:
Hauptschulabschluss; danach mehrere Praktika Hotel, Friseur jeweils mit der Möglichkeit eine Ausbildung zu machen, aber dazu hatte er dann kein Bock bzw. war dann auch mal unpünktlich usw. Danach 1 Jahr BVJ (360 Euro "Gehalt") im Krankenhaus, er wollte Krankenpfleger werden, aber auch nach diesem Jahr war der Wunsch auch wieder vorbei. Jetzt sitzt er seit 3 Monaten rum und wartet auf ???. Sein neues Projekt was er zumindest mal anbezahlt hat, ist der Beginn der Kosmetikausbildung im Oktober 2013. Also eine richtige Ausbildung hat er noch nicht begonnen bzw. abgebrochen.
Mein Gehalt:
Nein, keine weiteren Verpflichtungen. Ich musste mich entscheiden Karriere / Geld / keine Freizeit , oder wenig Geld Spaß bei der Arbeit und viel Freizeit, also im verglich zu vorher. 🙂
Als Hausnummer:
Dafür müsste Sohnemann zunächst seine Bedürftigkeit nachweisen ! Das bedeutet?
Oberlandesgericht wäre Karlsruhe
Grüße
Hi,
Dieser ist noch in meinem Besitz, aber Sie möchte Ihn wieder zurück haben. Ich dachte der ist sowieso nicht mehr gültig wenn er 18J. wird, oder?
Was passiert wenn ich Ihr Ihn nicht zurückgebe? 😉
Wer möchte ihn zurück? Die KM? Die hat wenn Sohnemann 18 ist da gar nix zu sagen oder zu wollen. Der Sohn? Hat einen Anspruch auf einen Titel. Aber dieser muss korrekt berechnet werden. Dazu gehört auch das Einkommen der KM zu betrachten und seine Anspruchsgrundlagen.
Dafür müsste Sohnemann zunächst seine Bedürftigkeit nachweisen ! Das bedeutet?
Das bedeutet:
- Er muss nachweisen, dass er durch das Wahrnehmen einer Ausbildung außer Stande ist für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
- Er muss den Ausbildungsvertrag vorlegen
-Er muss seine Vermögensverhältnisse und evtl. Einkommen durch Nebenjobs offenlegen
- Er muss das Einkommen seiner Mutter die vorlegen und deines seiner Mutter, damit ihr seinen Anspruch korrekt berechnen könnt.
LG Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin,
Das bedeutet:
- Er muss nachweisen, dass er durch das Wahrnehmen einer Ausbildung außer Stande ist für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen.
- Er muss den Ausbildungsvertrag vorlegen
-Er muss seine Vermögensverhältnisse und evtl. Einkommen durch Nebenjobs offenlegen
- Er muss das Einkommen seiner Mutter die vorlegen und deines seiner Mutter, damit ihr seinen Anspruch korrekt berechnen könnt.
In Ergänzung zu Tina:
Er muss auch nachweisen, dass die Ausbildung die er nun absolvieren möchte, zu einem berufsqualifizierendem Abschluss führt.
Irgendwelche Spass und Hobbykurse deren Abschluss nicht berufsqualifizierend ist und für die es nach Abschluss ein schön gestaltetes Zertifikat gibt, gelten nicht als Ausbildung und lösen damit bei Ü18 keine Unterhaltspflicht aus.
Gruß vom Krümelmonster
P.S. Auf keinen Fall den erhaltenen Titel wieder herausgeben!
Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht
:thumbup: krümelmonster
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
"Danke was würde ich ohne euch nur machen. Ihr seid einfach spitze :thumbup:"
Nur mal angenommen, er macht nichts und geht aufs Amt muss ich auch Zahlen, oder?
Moin x-MAD-x,
Nur mal angenommen, er macht nichts und geht aufs Amt muss ich auch Zahlen, oder?
Das ist nicht auszuschliessen.
Aber auch hier gilt:
Diese Frage kann Dir zuverlässig ausschliesslich ein Richter im Falle einer Klage beantworten.
Es kann passieren, dass die Arge mit einer Überleitungssanzeige (etwaige UH-Ansprüche des Antragstellers können an die Arge übergehen) an Dich herantritt und um Einkommensauskunft "bittet".
Um diese Auskunftserteilung kommt man i.d.R. nicht herum (Ausnahme wäre, wenn der UH-Anspruch von vorherein auszuschliessen wäre, das ist in Deinem Falle m.E. nicht zutreffend).
D.h. aber nicht, dass man das, was die Arge als potenzielle Beutemasse ermittelt, auch zwangsläufig zahlen muss.
Auch der seitens dieser Behörde ermittelte theoretische Anspruch müsste im Zweifelsfall familienrechtlich durchgesetzt werden.
Gruß
United
Hallo ich bin es wieder,
ich hab mich nun mit der Mutter und meinem Sohn gesprochen. Der bestehende Unterhaltstitel wurde vernichtet 😉 und ich konnte durch eure Hilfe punkte für mich Sammeln :thumbup:
Ich habe jetzt den "Ausbildungsvertrag" vorgelegt bekommen, der mich jedoch etwas verwirrt. Es ist doch immer die Rede von einer berufsqualifizierende Ausbildung und die geht doch min. 2 Jahre.
Seine Ausbildung ist staatlich anerkannt? (Staatlich Anerkannten Kosmetiker) und geht nur 12 Monate von Mo - Fr. 08.00 - 13.00 Uhr. Nach Abschluss der Prüfung wird Ihm eine Urkunde und ein Zeugnis mit Einzelnoten ausgehändigt. Steht so im Vertrag.
Meine Frage wäre nun ist das nun eine Ausbildung wo ich Unterhaltspflichtig bin oder nicht? Wenn sich jemand auskennt, kann ich auch gerne eine PN mit dem zwei seitigen Vertrag senden "Ausbildungsvertrag ?".
Beste Grüße von der Front!
Moin x-MAD-x,
Meine Frage wäre nun ist das nun eine Ausbildung wo ich Unterhaltspflichtig bin oder nicht?
Vielleicht (Begründung s.o.).
Ein Beispiel, in dem es um selbige Ausbildung ging <hier> (dort: PKH-Entscheidung in Bezug auf die Kosten der Ausbildung):
Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten der Schulausbildung zur Kosmetikerin sind nämlich als Kosten im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB grundsätzlich als Kosten einer angemessen Vorbildung zu einem Beruf anzusehen
Gruß
United