Hallo,
hab mal wieder eine Frage. Bei mitfreiem wohnen wird doch dem UP der Mietvorteil sozusagen als Unterhaltsnachteil gegenüber seiner Erstfamilie angesetzt. D.h. der Mietvorteil wird zum Netto dazugezählt und davon kann er zusätzlich Unterhalt zahlen, sozusagen von Geld, das gar nicht da ist.
Was den KU angeht, kann ich das ja evtl. noch nachvollziehen, wobei ich denke ab einer gewissen Höhe von KU sollte auch da mal Schluß sein und es nicht ins unendliche zielen.
Aber beim EU hört für mich die Sache dann so langsam auf. Vor allem wenn dieses mietfreie wohnen nicht eheprägend war, sondern die vormals Ehepartner in Miete wohnten. Wenn dann der UP durch Eigenleistung nach der Scheidung oder durch Zusammenleistung mit dem neuen Partner es schafft sich eine Wohnung zu kaufen, wieso darf dann die Ex davon profitieren, das ist ganz und gar nicht eheprägend und hat schon einen Touch von Enteignung. Zumal die Hälfte dieses mietvorteils eigentlich dann mir gehören sollte, denn ich habe zum Zustandekommen dieser Situation ja erheblich beigetragen.
Worin besteht nun das Recht zur Forderung einer Erhöhung des EU. Ist dieses Recht immer gegeben oder wird das nur in Mangelfallberechnungen eingesetzt?
Gruß
euridike
Moin,
dieser Wohnvorteil wird in der Regel angesetzt, wenn keine Miete zu zahlen ist. Die Begründung ist, daß im Selbstbehalt ein Mietanteil von 340 Euro enthalten ist und dieser nicht ausgeschöpft wird. Daß das zu einem gewissen Budgetdenken führt (sprich: man zahlt eher Miete als daß man eventuell Mietfrei wohnen könnte), ist nur einer der Nebeneffekte.
Gruß, Xe
Hallo Xe,
verstehe ich nicht ganz. Denn wenn der UP von seinen laufenden Einkommen ja schon relativ hohen Unterhalt (KU und EU) zahlt, wieso wird das dann auch noch einmal draufgeschlagen. Mal ganz abgesehen davon, daß bei Mangelfällen die Sache mit dem Selbstbehalt eh ein Witz ist, die meisten liegen weit drunter.
Gruß
euridike
Hallo Sylvie,
nein, mein Lg ist zum Glück noch kein Mangelfall, aber bei drei Kindern und der anstehenden Erhöhung der DT und der Tatsache dass die drei in den nächsten drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils 12 werden kann es schnell dazu kommen.
Du sprichst von der vorhandenen Verteilungsmasse. Was mich dabei immer stört. Immer wenn es darum geht,daß der EU erhöht werden kann, war diese Verteilungsmasse eheprägend. Aber das ist es ja nunmal in diesem Fall keineswegs. Wieso läßt man dann dem UP nicht auch mal ein bißchen Luft zum atmen.
Mein LG zahlt an seine EX für sie und die drei Kinder insgesamt 1400 Euro und ich finde das ist viel. Zumal er auch immer etwas zuschießt wenn es mal um Ferienlager oder ähnliches geht. Knausrig ist er da nicht, aber irgendwo müssen wir ja auch noch leben.
Gruß
euridike
Hi,
entschuldigt, wenn ich hier einfach mal so reinplappere.... ich (Freundin von UP) und mein Schatz haben auch eine Wohnung gekauft. Zur Zeit stecken wir auch in einer Art Unterhaltskrise (Klage ist noch nicht eingereicht von EX). Wir zahlen die Kredite für diese Wohnung zusammen (er hat mit unterschrieben), allerdings bin ich die "offizielle" Eigentümerin der Wohnung. Ist das gut oder schlecht für uns?
Eigentlich hatten wir vor kurz nach Kauf der Wohnung zu heiraten, warum auch immer, haben wir noch nicht getan.... Das er mir gegenüber zur Zeit im absouten "Nachteil" ist - ist klar und wir wollen das auch ändern.
2 Kinder leben bei der KM, eins bei uns.
Hoffentlich kann jemand hierzu einen Tip geben.
Gruß
Elke
Moin,
passt scho'. 🙂
Wenn du die Eigentümerin der Wohnung bist, kann er die Kreditratennicht unterhaltsmindernd ansetzen.
Er kann entweder nur den im Selbstbehalt enthaltenen Mietzins ansetzen oder von sich aus geleistete Darlehensraten, aber nur, wenn er die für seinen Wohnraum trägt, also er selber der Eigentümer ist oder einen Anteil hat.
Gruß, Xe
Hi Xe,
danke für die schnelle Antwort 🙂 !
Ich dachte, er kann nur dann eine Kreditrate mindernd einsetzen, wenn der Kredit zur Ehezeit abgeschlossen wurde.... was ja nicht der Fall ist.... oder täusche ich mich da?
Meine Angst war/ist, daß unsere Konstellation dazu führen könnte, daß er einen Mietvorteil o.ä. hat und somit sein Selbstbehalt sich ändern könnte.
Gruß
Elke
Hallo piri68,
er kann die Kreditrate dann ansetzen, wenn er mit unterschrieben hat und der Kreditvertrag vor Zugang des Scheidungsantrages liegt. In diesem Fall würde allerdings auch gegengerechnet, dass er mit diesem Kredit etwas gekauft hat, was einen Wert darstellt (eine Wohnung nämlich), und das fliesst dann in die Zugewinnberechnung mit ein. Bringt also nicht unbedingt was; vor allem, wenn der Gegenanwalt daraus zusätzliche Vermögenswerte zu Lasten Deines LG macht.
Ich sag's jetzt mal so: Wenn Du offizielle Eigentümerin der Wohnung bist, bist Du nicht verpflichtet, irgendjemanden kostenfrei darin wohnen zu lassen, auch nicht Deinen LG. Also macht einen Mietvertrag (gibt es zum Downloaden im Netz) und vereinbart eine Miete (die dann allerdings auch tatsächlich jeden Monat von seinem auf Dein Konto fliessen muss, am besten per Dauerauftrag) Was Du/Ihr anschliessendmit dem Geld macht, steht auf einem anderen Blatt...
Wo ist das Problem? 😉
Grüssles aus'm Wilden Süden
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo Martin,
Danke für Deinen Tip 😉 , der Kauf "unserer" Wohnung war erst nach seiner Scheidung.
Jetzt mit Mietvertrag zu kommen, ist wahrscheinlich ein wenig spät, oder? Die Anwälte schreiben sich schon gegenseitig - das Thema ist nicht EU sondern KU.
Von seinem Konto gehen allerdings nachweislich Gelder für die Wohnung ab wie z.B. Hausgeld, Strom- u. Gas, etc. - allerdings eben nicht auf mein Konto.
Meine Angst ist, dass ihm Nachteile bei dieser Konstellation bei der KU-Berechnung entstehen (Thema Wohnvorteil o.ä.).... ich hätte auch keine Probleme damit, ihm die Wohnung zur Hälfte zu überschreiben (was ja eh fair und gerecht wäre).
Das Thema Hochzeit ist auch noch da... aber wir sind beide "gebrannte Kinder".... hätte aber den Vorteil der gerechten Verteilung und noch für ein paar Jahre Baukindergeld vom Staat (diese Summe ist allerdings kleiner als z.B. die Kosten einer Hochzeitsfeier - ich weiss, dass ist alles seeeeeeeeeeeehr romantisch 😉 )
Hmmmm... ich bin einfach unschlüssig.
Lieben Gruß
Elke
Da fällt mir gerade ein, habe ich nicht irgendwo mal gelesen, daß Unterhaltsleistungen Dritter gegenüber dem UP keinerlei einfluß auf sein Nettogehalt haben. D.h. wenn dir die Wohnung gehört und du ihn Kostenfrei bei dir wohnen läßt, dann könnte im Mangelfall sein Selbstbehalt gekürzt werden. Aber ohne Mangelfall würde ihm kein mietfreies wohnen angerechnet. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruß
euridike
Hallo Euridike,
nein Du hast alles richtig verstanden.... wir haben nochmals gerechnet und bei ihm wird es definitiv KEINEN Mangelfall geben (was ja eigentlich auch gut so ist 🙂 ).
Aber ich wollte irgendwie noch mal Sicherheit haben..... Infos aller Art für den Fall der Fälle.....
DANKE für die Infos.
Schönen Abend noch
Elke
Hallo piri68,
wenn du dich informiert hast, sag mir doch bitte mal, verhält es sich bei dem mietfreien wohnen des LG ohne Mangelfall nur so, wenn er dein LG ist, oder ändert sich das, wenn man heiratet, wird es ihm dann angerechnet, auch wenn die Ehefrau Alleineigentümerin der Wohnung ist?.
Gruß
euridike
Hi Euridike,
in der Datenbank bzgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien habe ich beim OLG Düsseldorf, welches für uns zuständig ist folgendes zum Thema gefunden:
Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Leistungen Dritter (z.B. Geldleistungen, mietfreies Wohnen) sind kein Einkommen, es sei denn, daß die Anrechnung dem Willen des Dritten entspricht.
Das heißt für mich (wenn ich es denn richtig kapiere), daß es in unserer Konstellation KEIN eikommensrelevanten Wohnvorteil gibt.
Wie das wäre, wenn wir heiraten, weiß ich allerdings nicht.
Gruß
Elke
Moin,
ich nehme dir ungern die Illusion, aber:
Vom Einkommen des UP steht diesem ein angemessener Selbstbehalt zu. Dieser ist bis auf den Cent inzwischen definiert und enthält eben besagte 340 Euro Mietkostenanteil, damit der UP Miete zahlen kann.
Erhält er eine Zuwendung in Form von mietfreiem Wohnen, wird dieses tatsächlich nicht als Einkommen gewertet. Aber der Mietkostenanteil des Selbstbehaltes wird in der Regel eliminiert, da er diese Kosten ja nicht zu tragen hat. Somit sinkt der Selbstbehalt.
Gruß, Xe
Hallöle,
yep... sein Selbstbehalt sinkt dadurch.... aber nur dann wenn er den Unterhalt für die Kinder nicht mehr zahlen kann spielt das eine Rolle. Das ist glücklicherweise nicht der Fall. Er kann und er will.... aber er will auch nicht mehr als nötig, da er (wahrscheinlich in Zukunft und auch bisher in der Vergangenheit) für das bei uns lebende Kind von seiner Ex nix bekommt. Die Dame geht nach OLG-Düsseldorf-konformer Art nur Teilzet arbeiten und verdient so gerade am Selbstbehalt bzw. etwas darüber. Zum Verständnis: die zwei Kinder, die bei ihr leben sind fast 14 und 15 Jahre alt und besuchen eine Ganztagesschule (genau wie "unser" Kind) - und früher ist sie auch mal Vollzeit arbeiten gewesen....
Lieben Gruß an alle
Elke