Hallo liebe Forummitglieder,
aufgrund meiner persönlichen Situation bin ich schon länger als Gast in diesem Forum unterwegs. Nur das Lesen hat mir schon oft geholfen. Nun habe ich einige Fragen und hoffe hier kann mir jemand einige Tipps und Anregungen geben.
zu meiner Person:
Ich bin seit 2001 verheiratet und lebe seit Jan. 2009 in Trennung.
Ich habe mit der Kindsmutter zwei Kinder, 8. und 14. Jahre
Wir wollen uns scheiden lassen. Wenn alles klappt, Termin nächste Woche.
Ich habe mit meiner Nochehefrau im Jan 2009 Vereinbarungen bezüglich Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt getroffen. Nach der Scheidung wollen wir einige Dinge anders regeln. Meine Nochehefrau hat damals zum Trennungsunterhalt ihre Anwältin bemüht und die ist auch gleich zum Gericht gelaufen, da sie der Meinung war, meiner Nochehefrau stünde viel mehr Geld zu, als ich zahlen würde. Schlußendlich konnte ich mich damals einer gerichtlichen Entscheidung noch entziehen und wir haben uns auf einen Vergleich geeinigt. Die ganze Sache hat uns viel Geld gekostet, und wir möchten jetzt versuchen die Dinge unter uns zu regeln. Leider habe ich kein so gutes Verhältnis mit meiner Nochehefrau. Kommunikation ist nur über E-Mail möglich, jedoch besser als garnicht.
Im Prinzip sind wir uns über die Inhalte einig und möchten für die Zeit nach der Scheidung die neuen Vereinbarungen schriftlich fixieren.
Mein Entwurf dazu sieht folgendermaßen aus:
§ 1 Betreuungsunterhalt
(1) Die Betreuung der minderjährigen Kinder in Form von Pflege und Erziehung sowie Verpflegung und Unterbringung desselben wird durch die Kindesmutter übernommen.
(2) Betreuungsunterhalt wird vom Kindsvater nicht gezahlt.
§ 2 Barunterhalt
(1)Der Kindsvater zahlt Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder. Der Unterhalt ermittelt sich aus der 4. Einkommensgrenze der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) und beträgt monatlich für den Sohn XXX (3. Altersstufe) 490,00€ und für die Tochter XXX (2. Alterstufe) 419,00 €. Hiervon abzusetzen ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das hälftige staatliche Kindergeld mit 92,00€, sodass sich folgende monatliche Zahlbeträge ergeben:
Für XXX: € 398,00
Für XXX: € 327,00
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Der zu zahlende Barunterhalt für die minderjährigen Kinder bestimmt sich nach dem Mindestunterhalt bzw. Prozentsatz der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, in der sich das jeweilige Kind befindet.
(2) Maßgebend für die Bemessung des Barunterhalts ist das Einkommen des Elternteils mit dem höheren Verdienst. Beide Parteien gehen von einem derzeitigen durchschnittlichen bereinigten Nettoeinkommen beim Kindsvater von monatlich 2581,00 Euro aus.
(3)Bei Erreichen der nächsten Alterstufe, wird der Barunterhalt entsprechend der gültigen Düsseldorfer Tabelle angepasst.
(4) Nachdem das gemeinsame Haus verkauft ist, kann einmalig eine neue Berechnung des Barunterhalts vorgenommen werden. (anm. dan fallen 414€ Kreditbelastung weg)
(5)Ansonsten kann eine Neuberechnung jeweils nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden.
§ 4 Kindergeld
Der Kindesmutter sollen 50% des Kindergeldes zustehen, dem Kindesvater 50%.
§ 5 Entrichtung des Unterhalts
Der zu zahlende Barunterhalt ist monatlich im Voraus bis zum bis zum dritten das Monats auf folgendes Konto zu überweisen:
XXX
XXX
XXX
§ 6 Gültigkeit
(1)Die hier geschlossene Unterhaltsvereinbarung soll zwischen den Elternteilen Gültigkeit haben,
bis zum 18. Lebensjahr des jeweiligen Kindes.
§ 7 Sonderbedarf
(1)Die Kosten eines möglichen Sonderbedarfs für das Kind tragen die Kindesmutter zu 50% und der Kindesvater zu 50%.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon unberührt.
Meine Frage: Kann man das so regeln? Gibt es irgendwas, dass noch unbedingt mit in die Vereinbarung sollte, oder etwas, das ich lieber herausnehmen sollte?
Weiter sind wir uns einig, dass kein Nachehelicher Unterhalt mehr gezahlt wird. Nun habe ich mehrfach gelesen, dies kann man ohne anwaltliche bzw. noterielle Hilfe nur nach der Scheidung vereinbaren. In einer weiteren Vereinbarung zu weiteren Themen wie Haus, Zugewinn, Nachehelicher Unterhalt usw. habe ich auch folgenden Paragraphen:
§ 2 Nachehelicher Unterhalt
(1)Die Parteien verzichten ab Rechtskraft der Scheidung, auch für den Fall der Not, gegenseitig auf jeglichen nachehelichen Unterhalt, und nehmen ihre Verzichtserklärung wechselseitig an.
Geht das so, wenn wir die Vereinbarung noch vor Rechtskraft der Scheidung unterzeichnen? Oder was muss ich hier noch beachten?
Bin für jeden Tipp dankbar.
Gruß 0815hoschi09
Hi
Grundsätzlich schlecht finde ich, dass KU-Regelungen zusammen mir der von BU/EU in einer Vereinbarung stecken. Spätere Problemsituationen könnten auftauchen. Ich halte es mit der Regel, für jeden Berechtigten eine eigene Vereinbarung. Da Du Dich
hier wie in einem befristeten dyn. Titel festlegst, könntest Du für jedes Kind auch einen ausstellen lassen. Eine Befristung zum 18. Geburtstag ist auch dort möglich.
Ansonsten Änderungsvorschläge:
§1 (2) Betreuungsunterhalt oder nachehel. Unterhalt fällt aus Gründen des Alters der Kinder, eigenem Erwerbseinkommen der betreuenden Elternteils sowie der früheren Rollenverteilung in der Ehe nicht an.
§2 Da Du Dich auf einen dyn. Titel festlegen willst folgende Änderung:
(1)Der Kindsvater zahlt Barunterhalt für die gemeinsamen Kinder. Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich aus der 4. Einkommensgrenze (115% des Regelbedarfs) der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) und beträgt monatlich für den Sohn XXX (3. Altersstufe) 490,00€ und für die Tochter XXX (2. Alterstufe) 419,00 €. Hiervon abzusetzen ist gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB das hälftige staatliche Kindergeld von derzeit 92,00€, sodass sich folgende monatliche Zahlbeträge ergeben:
§3 Abs.2 Satz1 ist falsch. Solche "Belehrungen" haben auch nix in dieser Vereinbarung zu suchen. Da sollte lediglich auftauchen:
Für die Bemessung der Unterhaltshöhe wird ein derzeitiges durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen beim Kindsvater von monatlich 2581,00 Euro zugrunde gelegt.
Wenn heute schon klar ist, dass Du nach Wegfall der Belastungen aus der Hütte eine Stufe höher kommst, so schreibe lieber das gleich so rein. Das erspart neue Dispute und ist vorhersehbar. Viel interessanter ist die Aufnahme einer Klausel, dass auch Du sofort Abänderung machen kannst, wenn sich Dein Einkommen wesentlich (10%) verschlechtert wie im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit etc.. Da hier das Gesetz nichts gegenteiliges festlegt ist das zulässig. Wichtig ist dabei das Wort "sofort".
§4 kannst Du rausschmeissen, das taucht bereits in §2 auf und ist darüber hinaus gesetzl. geregelt. Konsequent Formulierungen wie "derzeitiges hälftiges KG von 92€", "der gegenwärtiger Zahlbetrag von xxx" usw einhalten, alles andere sind Festlegungen.
§6 (2) Der Unterhaltsbedarf eines Kindes wird ab dessen Volljährigkeit entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften neu festgelegt.
(Ist nicht notwendig, lässt aber die Vermutung nicht zu, dass Kind dann einfach im Regen stehen zu lassen.)
Soviel erstmal von mir.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo oldie,
Danke für deine Tipps. Ich habe die Vereinbarungen schon entsprechend geändert und auch für jedes Kind bzw. KU und BU/EU eigenständige Vereinbarungen aufgesetzt.
Kann ich denn eine Vereinbarung über den BU/EU vor rechtskraft der Scheidung ohne anwaltliche Hilfe vereinbaren? Ich habe Gegenteiliges gelesen, kann jedoch den Sinn nicht so ganz verstehen.
Muss ich dann mit der Vereinbarung bis nach der Scheidung warten? Was erzählen wir dem Gericht bei der Verhandlung?
Einen Titel für KU über das Jugendamt wollen wir nach dem Verkauf des Hauses machen lassen, weil sich dann mein bereinigtes Nettoeinkommen ja ändert. Aber du hast recht, dass könnte man auch schon jetzt beantragen. Meine Nochehefrau spekuliert auch auf ein höheres Einkommen bei mir, da mein Lohn stark von Sonderzahlungen abhänig ist. Für die jetzige Berechnung ist auch noch ein recht hohes Einkommen zugrundegelegt. Leider hatte ich dieses Jahr geringe Sonderzahlungen aufgrund von schlechten Ergebnissen 2009 im Unternehmen (Tantiemen werden immer im Folgejahr ausgezahlt). Daher sollte ich mich womöglich selber zeitnah um einen Titel bemühen, oder?
Generelle Frage: Wäre es besser zu versuchen einen statischen Titel zu erwirken? Muss sich meine Nochehefrau darauf einlassen?
Lieben Gruß
0815hoschi09