Mutter möchte Geld ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Mutter möchte Geld vom Unterhaltsvorschuss

 
(@kai789)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend in die Runde,

folgende Situation zu der ich eine Frage habe.

Meine Tochter(17Jahre)lebt seit einigen Jahren bei mir. Kontakt zur Mutter besteht regelmässig.

Ich bekomme Unterhaltsvorschuss vom Staat, da die Mutter keinen Unterhalt zahlen kann(Hartz4)

Da meine Tochter zur Zeit weder zur Schule geht, noch eine Ausbildung macht(Schule letztes Jahr beendet, Ausbildung abgebrochen)kommt es vor, dass meine Tochter länger bei Ihre Mutter ist. In diesem Fall jetzt 3 Wochen.

Jetzt kommt die KM und möchte die Hälfte des Unterhaltsvorschusses,da meine Tochter ja länger dort ist.

Jetzt meine Frage: Muss ich der KM die Hälfte des Unterhaltsvorschusses geben???? Wie sieht die rechtliche Lage aus??

Ich hoffe Ihr könnt mir helfen!!!!

Wünsche allen Vätern einen tollen Vatertag

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 20.05.2020 21:33
(@maxmustermann1234)
Registriert

Unterhaltsvorschuss gibt es rechtlich nur, wenn du mind. 66,6% der Betreuungsleistung übernimmst. Betreut die Mutter zu viel, steht dir der Unterhaltsvorschuss gar nicht mehr zu. Prüfe das zuerst. Falls du mehr betreust, dann steht es ihr nicht zu, auch wenn sie mal längere Phasen hat. Sie kann ihren Bedarf aber beim Amt anmelden, sie erhält für die Tage, an denen die Tochter da ist, mehr Geld, weil die dann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft bilden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 11:03
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

es Stimm, dass es UHV nur begrenzt gibt, wenn man über 66% der Betreuung leistet. Aber dies gilt nicht, dass man dies jeden Monat neu berechnet und anpasst. Die Tochter ist jetzt mal etwas länger bei der KM, dass könnte man als Urlaub auslegen. Die KM kann sich auch bei der ARGE melden und bekommt den Bedarf dann Tageweise ausbezahlt.

Persönlich finde ich dass immer recht interessant, wenn Mütter (aber auch einige Väter) nie Unterhalt zahlen, aber sofort die Hand aufhalten, wenn es irgendwo einen Cent abzugreifen gibt. naja, ist ja gesellschaftlich gewollt, aber geben würde ich der erst mal nichts.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 12:28
(@maxmustermann1234)
Registriert

Mein Kommentar war nicht auf die 3 Wochen bezogen. Aber wenn die Mutter im Jahresschnitt auf 40% käme und dann zur UVK geht, könnte das böse Nachzahlungsforderungen geben.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 12:53
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich meine nicht.
Die Tochter ist 17, sie macht keine Ausbildung und ist jetzt öfter bei der KM. Ändert sich vielleicht wieder, wenn die Tochter zur Schule geht, was auch immer. Wenn man jetzt rückwirkend irgendwelche Betreuungszeiten gegenzeichnet, dann könnten ja auch Väter entsprechend Gegenrechnen.
Im übrigen wird die KM nicht mehr gewinnen. Sollte der UHV wegfallen, weil sie irgendwelchen Tamtam macht, dann fehlt im Endeffekt der Tochter das Geld.
Im übrigen kann man das gern genommene Argument nehmen, dass die Wohnung /Zimmer weiterhin da ist udn finanziert werden muss.

Mit Rückwirkend ist das immer so eine Sache. Meiner Meinung nach ...

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 13:06
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in Deinem Fall gibt es nur 2 Möglichkeiten:
1. entweder Du bist alleinerziehend und die Tochter lebt bei Dir, dann steht Dir UHV zu oder
2. die Voraussetzungen für UHV sind deinerseits nicht erfüllt, weil Du z.B. nicht alleinerziehend bist.

Im ersten Fall musst Du mit der KM nicht teilen, auch wenn sie einen erweiterten Umgang wahrnimmt.

Im 2. Fall entfällt der UHV und auch die KM bekommt ihn nicht unbedingt. Um UHV zu bekommen müsste sie nämlich alleinerziehend sein und mehr als 600 Euro Brutto-Einkommen nachweisen und die Tochter darf kein H4 bekommen. ( siehe z.b. <a href="https://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html#voraussetzungen>hier</a>" erläutert)

Wenn die KM mehr Geld will, dann geht das nur darüber, dass sie die Tage, die Tochter bei ihr ist meldet und dann eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht.
Alternativ könntest Du Dir natürlich überlegen ob Du nicht einen Unkostenbeitrag zahlst, wenn sich die Tochter etwas länger bei der KM aufhält.

Du solltest darauf achten, dass die Betreuungszeiten bei Dir ausreichend sind. Ärgern kann die KM Dich nämlich schon, so dass Du den UHV zurück zahlen musst, wenn sie behauptet das Kind entsprechend lange zu betreuen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 14:34
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@Susi,

auch Deine Ausführungen sind absolut richtig. Aber hier wird nun über 3 Wochen gesprochen, für die die KM Geld haben möchte. Dem steht aber jeder Urlaubsumgang entgegen, den jedes Kind immer irgendwann mal unternimmt. Wenn hier nun vermutet wird, dass UHV zurückzuzahlen ist, dann bedeutet dies, dass die Tochter umgezogen ist.
Damit stellt sich die Frage an den TE, ist Deine Tochter umgezogen?

Ja= Beim UHV abmelden und die KM auf die ARGE verweisen, dies führt dazu, dass TE vermutlich umziehen muss, da er weniger Geld zur verfügung hat und gleichzeitig gegenüber seiner Tochter unterhaltspflichtig wird. Darauf wird die ARGE vermutlich nicht verzichten.

Nein= Es ist und bleibt ein zeitlich begrenzter, erweiteter Umgang. Die KM kann im Wege der Umgänge als ALG II Bezieherin einen Kostenbeitrag geltend machen.

Nur so, und nicht anders wird ein Schuh draus.

Wenn jetzt hier nun die Meinung vorherrscht, dass ein Ferienaufenthalt dazu führt, dass man keinen Unterhalt/UHV mehr bekommt, dann bedeutet dies auch, dass (was übrigens bereits mehrmals in Beschlüssen verneint wurde) Kinder während des Ferienumganges den Wohnort wechseln und der BET plötzlich Barunterhaltspflichtig wird.
Sollte die KM nun entsprechende Anträge stellen, dann ist der obige Sachverhalt vorab zu klären. Will die Tochter ab nun bei der KM wohnen, dann bedeutet dies die Vorgehensweise wie unter "Ja" beschrieben.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 14:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe mich auf bezogen:

Mein Kommentar war nicht auf die 3 Wochen bezogen. Aber wenn die Mutter im Jahresschnitt auf 40% käme und dann zur UVK geht, könnte das böse Nachzahlungsforderungen geben.

Natürlich sind 3 Wochen durchaus normaler Ferienumgang und keinerlei Grund zur Sorge, es kann sich aber auch weiter entwickeln und auf's Jahr gesehen ist es dann u.U. ein Problem.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 22.05.2020 19:41
(@kai789)
Schon was gesagt Registriert

Guten Abend,

erstmal danke für eure Antworten 🙂

Nein meine Tochter ist nicht umgezogen. Alleinerziehend bin ich,weder verheiratet noch in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.Partnerin ist aber vorhanden.

Wenn meine Tochter den Wunsch haben sollte bei der KM zu wohnen,dann ist mir bewusst das ich den UHV abmelden muss. Dann wäre ja Unterhalt fällig.

Grüße Kai

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.05.2020 21:30