Danke egalo,
ich habe mir das mal durchgelesen. In dem Urteil steht, dass der Schuldner zur Titulierung durch Jugendamtsurkunde aufgefordert wurde und dem nicht nachkam.
Bei mir ist das ja nicht so - ich kenne nicht einmal den ausgerechneten Betrag zur Unterhaltszahlung, dieser wurde mir nur indirekt durch die Klagemitteilung, die nicht förmlich zugestellt werden soll, mitgeteilt. Wie sich der Betrag zusammensetzt lt. gegnerischer Seite ist mir auch unbekannt. Ebenfalls wurde ich nicht zur Titulierung einer Jugendamtsurkunde aufgefordert.
Gnaz ehrlich?
Du willst einfach nur Recht haben.
Gutgemeinte Ratschläge von erfahrenen Usern ignorierst du, weil sie nicht in deine Vorstellungswelt passen. Jeder hier hat verschiedenste Erfahrungen in unterschiedlichen Bereichen des Familienrechts.
Dann musst du ebn die Erfahrungen, die andere schon gemacht haben, selber machen.
Dir wurde, egal in welchem Schreiben, ein Betrag genannt, du hast selber einen errechnen lassen (den du ja anscheinden auch zahlst). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dem Kind ein dynamischer Titel zusteht. Den kannst du jetzt noch kostenlos oder gegen geringes Entgeld zu deinen Bedingungen erstellen lassen.
Anscheinen willst du das nicht und versuchst mit, aus meiner Sicht nach felsenfest belastbaren Argumenten, darauf abzuzielen, dass die VKH abgelehnt wird und dann keine Klage eingereicht wird. Probiers einfach. Nur wundere dich dann nicht, wenn am Ende ein Titel steht, der dann nicht in deinem Sinne ist und meist auch keine Befristung auf die Volljährigkeit enthält (das machen Gerichte nämlich höchst ungern und lassen sich dazu auch nicht zwingen)
Es ist deine Wahl. Berichte einfach, wie es ausgegangen ist. Bis dahin macht es auch keinen Sinn mehr, dass sich irgendwer hier einbringt. Gegenteilige Meinungen willst du ja eh nicht und wer dir nach dem Mund redet, hilft dir nicht unbedingt weiter bzw. soltlest du dann mal nachfragen, ob diese dann deine Gerichtskosten übernehmen. 😉
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
ich habe jetzt Folgendes gemacht:
Die Forderung des gegnerischen RA war die Mindestzahlung in der Stufe I der DT für beide Kinder und die Einforderung meines Einkommens.
Soeben habe ich der KM und Gläubigerin genau die Differenzbeträge zu den 355 EUR überwiesen und dem Gericht mitgeteilt, dass in jedem Monat der geforderte Mindestbetrag für Okt-Dez 2016 der Gläubigerin gut geschrieben wurde.
Somit stelle ich den RA klaglos weil der geforderte Mindestunterhalt bezahlt worden ist - ein Mehrbetrag von 423 EUR pro Kind wurde ja von mir nicht eingefordert und müsste von der Gegenseite mir offenbart werden. Dieser Betrag ist ohnehin falsch da hier Renten- und Kreditzahlungsbeträge offensichtlich und absichtlich nicht berechnet wurden.
Da die Klage förmlich noch nicht zugestellt worden ist, Formulierung des Gerichts: "Die Antragsschrift geht Ihnen nur zur Kenntnisnahme zu. Mit der Zusendung ist keine förmliche Zustellung und nicht der Eintritt der sich an die Zustellung anschließenden Rechtsfolgen beabsichtigt."
Im Antrag der Klägerin steht:
1. der Antragsgegnerin wird verpflichtet, 423 EUR an ... zu zahlen
2. dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für Okt und Nov 2016 in Höhe von je 423 EUR abzüglich je gezahlter 212,38 EUR in Summe 421,24 EUR zu zahlen
3. die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt
darüber hinaus wird beantragt,
1. das schriftliche Vorverfahren anzuordnen
2. unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Versäumnis- oder Anerkenntnisbeschluss zu erlassen
3. der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner beizuordnen
4. dass die förmliche Zustellung des Antrages davon abhängig gemacht wird, dass im Vorfeld Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird
Somit stelle ich den RA klaglos weil der geforderte Mindestunterhalt bezahlt worden ist
aber nur für den laufenden Monat. Das Kind hat einen Anspruch auf Titulierung für die Zukunft.
Gruss von der Insel
ein Anspruch auf Titulierung wurde mir gegenüber doch nicht gestellt.
Der Sachverhalt ist jetzt so:
1. der RA forderte den Mindestunterhalt von 355 EUR je Kind und stellte mich unter Zahlungsverzug - dieses Geld wurde der Gläubigerin gutgeschrieben
2. es gibt keine Forderung seitens des RA mir gegenüber dass er mehr als 355 EUR will (das hat er nur dem Gericht mitgeteilt) - dies ist nur möglich wenn ich erfahre dass und wie er auf mehr Kosten kommt
3. eine Aufforderung zur Titulierung gab es bis jetzt weder von der Gläubigerin, noch von ihrem RA oder dem Jugendamt - das ist auch gar nicht möglich weil der RA ja erst einmal meine Unterlagen einfordern musste sofern er hierzu überhaupt berechtigt gewesen wäre. Dieser Unterhaltsbetrag wurde mir aber nicht bekanntgegeben, somit ist auch eine Titulierung nicht möglich.
4. jetzt warte ich auf die Berechnung des RA zum Unterhalt die ich dann angreifen werde (denn da fehlt ja so Einiges an Berücksichtigungen) .. in jdem Fall gibt es jetzt erst mal
keine Gegenstandswerte mehr, und vor Gericht prozessieren kann er auch nicht weil ja seine Forderungen zur Zahlung von 355 EUR erfüllt sind, mehr Forderungen gibt es ja jetzt nicht mehr
... weiß jemand ob ich ihn darauf aufmerksam machen muss wenn er nicht antwortet ? - kann ich zu viel Gezahltes wegen Mangelfall dann zurückverlangen ?
Hallo,
nein, Du kannst kein Geld zurückfordern, da Unterhalt als verbraucht gilt. Deshalb ist eine richtige Rechnung wichtig.
Die Titulierung kann jederzeit von Dir gefordert werden und es muss Dir niemand irgend etwas vorrechnen, da Du verpflichtet bist den gesetzlichen Unterhalt zu zahlen.
Bei einem Mangelfall ist eine Rechnung allerdings komplizierter und mit vielen Unwägbarkeiten versehen. Hier sollte erst einmal gerechnet werden.
Du solltest eine Rechnung darüber anstellen wieviel Unterhalt Du gemäß DDT zu zahlen hast. Wir können Dir dabei durchaus helfen.
Dann gehst Du zu einem Notar (Schreibgebühr) oder einem JA Deiner Wahl und erstellst darüber einen dynamischen Titel, der auf den 18. Geburtsag des Kindes befristet ist.
Sollte der Betrag höher sein als der bisherige, dann überweist Du den Fehlbetrag der KM.
Das ist alles, was Du tun kannst und musst.
Die Frage ist nicht ob die KM Dich verklagen kann, ja das kann sie. Sondern wie Du mit der Klage geschickt umgehst.
Mit einem ordnungsgemäßen Titel hat sich die Klage zwar nicht unbedingt erledigt, Du kannst aber ruhig schlafen.
Einen Anwalt musst Du nie zufrieden stellen sondern nur Deinen gesetzlichen Pflichten nachkommen und Dich mit der KM einigen.
VG Susi
Den Anspruch auf einen Titel muss niemand ggü Dir erheben - das ist Recht und Gesetz.
Ob tats. auch noch niemand einen Titel gefordert hat, wage ich anhand der geschilderten Story zu bezweifeln. Ich würde einmal die Unterlagen durchsehen.
toto
Moin
ein Anspruch auf Titulierung wurde mir gegenüber doch nicht gestellt.
Du meinst statt "Anspruch auf" sicherlich "Forderung nach". Nur - bist Du Dir sicher, dass diese nicht doch verklausuliert gefordert wurde? Freilich in anderen Worten, wie z.B. 'Anspruch auf Unterhalt', 'Anspruch auf einen Titel' etc..
zu 3. Wieso nicht? Der Anspruch auf Titulierung hat nichts mit der Höhe des geforderten Unterhalts zu tun. Nennt sich eigenständiger Rechtsanspruch = keine Abhängigkeit.
zu 4. Was soll berücksichtigt werden beim Mindest-UH?
Kann es sein, in Wirklichkeit möchtest Du um alles und jedes feilschen, ansonsten stellst Du Dich quer? Egal, worum es geht? Du bist m.E. eigenartig. Wäre schön, Du würdest ein wenig mehr interagieren.
Gruss oldie
Edit und PS:
zu 1. Natürlich. Das ist laut Gesetz das selbstverständliche Recht des Kindes. Es sei denn Du kannst nachweisen, den entsprechenden Betrag zumindest in der Vergangenheit geleistet zu haben. Die Zukunft ist davon ausgeschlossen. Es sei denn, es existiert ein Titel darüber, über diese 355€ (Kind 12-17J).
zu 2. Verstehe ich nicht. Mindest-UH vs. Deiner "mehr Kosten" - da fehlt mir der Zusammenhang, ja die Forderung an sich für diese "mehr Kosten".
Soeben habe ich der KM und Gläubigerin genau die Differenzbeträge zu den 355 EUR überwiesen und dem Gericht mitgeteilt, dass in jedem Monat der geforderte Mindestbetrag für Okt-Dez 2016 der Gläubigerin gut geschrieben wurde.
Welchen Differenzbetrag? Wo kommt der her nach Deinen bisherigen Angaben?
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
ich weiß nicht ob heir einige so richtig mitlesen:
der Kindesunterhalt wurde nie berechnet. Es wurden nur die Untzerlagen eingefordert, von Titulierung war bisher keine Rede, die hat der RA einfach dem Gericht aufgegeben bei PKH eine Titulierung zu veranlassen.
Ich selbst wurde in einem einzigen Schreiben in dem der RA nicht wußte wie mein Einkommen ist zur Auskunft und Zahlung des Mindestunterhalts aufgefordert - keine Titulierung oder mehr als den Mindestunterhalt.
Der Mindestunterhalt ist 355 EUR je Kind (glücklicherweise nur noch 5 Monate für die Große) . Bei der Klage, die mir nicht zugestellt wurde, verlangt er jetzt 423 EUR - die kenne ich aber eigentlich gar nicht weil diese Forderung mir gegenüber nicht zugestellt wurde.
Berücksichtigt werden sollen meine Renteneinzahlungen, mein LBS-Kredit vom Haus (der wurde vor Geburt der Kinder von beiden Elternteilen unterzeichnet) und ein weiterer Hauskredit. Dadurch kommt es zum Mangelfall.
Wichtig ist mir, dass ich keine RA-Gebühren für einen eigenen RA oder einen fremden RA oder Gerichtskosten tragen muss. Deshalb habe ich jetzt die Klägerin klaglos gestellt. Alles Andere werden wir dann sehen.
ich weiß nicht ob heir einige so richtig mitlesen:
Ich glaube, es verhält sich eher anders herum.
Es haben Dir inzwischen etliche Mitleser mitgeteilt, dass eine Berechnung weder Dir mitzuteilen ist noch überhaupt stattgefunden haben muss, so lange die Forderung berechtigt ist.
Du schreibst hier ständig von "PKH". Schau mal in Deinen Antrag, da steht, völlig korrekt, etwas von VKH.
Du redest von "Klägerin". Deine Tochter ist Antragstellerin, steht auch so im Antrag.
Und bezüglich des "klaglos stellen" - wie willst Du das bezüglich des zukünftigen Unterhalts getan haben? Das geht nur durch Selbstverpflichtung mittels Errichtung eines Titels.
Wie Du möglichst kostengünstig aus der Sache herauskommst, haben Dir auch schon mehrere User geschrieben.
Wenn man auf einem Terrain so unsicher ist, sollte man nicht versuchen, den Gegner mit Spitzfindigkeiten aus der Reserve zu locken. Das geht absehbar in die Hose. Es würde mich nicht wundern, wenn der Richter nach solchen Tönen so tief wie irgendwie möglich in die familienrechtliche Trickkiste greift, um Deinen Mangelfall (so denn überhaupt einer vorliegt) wegzurechnen.
Gruss von der Insel
Wichtig ist mir, dass ich keine RA-Gebühren für einen eigenen RA oder einen fremden RA oder Gerichtskosten tragen muss.
Soeben habe ich der KM und Gläubigerin genau die Differenzbeträge zu den 355 EUR überwiesen und dem Gericht mitgeteilt, dass in jedem Monat der geforderte Mindestbetrag für Okt-Dez 2016 der Gläubigerin gut geschrieben wurde.
Seltsam, jetzt zahlt er plötzlich den Mindestunterhalt. Das rettet ihn nicht mehr vor den bis jetzt angefallenen gegn. Anwaltskosten.
Zur Titulierungsaufforderung beachte BGH, XII ZB 207/08:
Wenn der Unterhaltsschuldner lediglich Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt erbringt, gibt er dem Unterhaltsgläubiger damit Anlass zur Klage hinsichtlich des gesamten Unterhalts, ohne dass es auf eine vorherige Aufforderung zur außergerichtlichen Titulierung ankommt. Wie sich schon aus den gezahlten Teilleistungen ergibt, ist der Schuldner in solchen Fällen gerade nicht freiwillig bereit, den gesamten geschuldeten Unterhalt zu leisten. Eine außergerichtliche Titulierung würde deswegen lediglich zu einem Titel über den freiwillig gezahlten Teil des geschuldeten Unterhalts führen. Ein weitergehender Unterhaltsanspruch wäre auch dann nicht vollstreckbar und der Unterhaltsberechtigte wäre auf eine weitere Klage hinsichtlich des nicht freiwillig titulierten Unterhalts angewiesen. Dabei wäre er im Regelfall auf eine Leistungsklage nach § 257 ZPO verwiesen und müsste seinen Unterhaltsanspruch aus zwei verschiedenen Titeln vollstrecken, wobei es dem Unterhaltsschuldner freistünde, auf welchen Titel er freiwillig zahlt.
Hallo,
du schreibst dein Anwalt hat die Hauskredite in Abzug gebracht. Hat er dafür auch einen geldwerten Vorteil für das Haus einberechnet? Wenn nein könnte das die Differenz zu der Berechnung der KM erklären.
Und im Regelfall kannst du zus. Altersvorsorge abziehen und die Kredite fürs Haus, zus. zu den berufsbedingten Aufwendungen. Für das Haus wird dir aber gleichzeitig ein geldwerter Vorteil (ersparte Kaltmiete) angerechnet.
Und solange du keinen Titel erstellst hast ist die Klage immer berechtigt. Und hier auch die Klage auf die Differenz - wenn kein geldwerter Vorteil berechnet wird. Verfügst du evtl. auch über einen Firmenwagen etc. Das sind auch geldwerte Vorteile.
Sophie
Moin,
Wie Du möglichst kostengünstig aus der Sache herauskommst, haben Dir auch schon mehrere User geschrieben.
Ergänzend der Hinweis (angedeutet von egalo), dass Deine Aktion des "Differenz-zum-Mindest-KU-Überweisens" vor allem eines signalisiert:
"Selbstverständlich bin ich in der Lage den Mindestunterhalt zu leisten, ich wollte es nur nicht".
Wenn Du Dich selbst für ausreichend leistungsfähig hältst (das Angebot, die Berechnung Deiner Anwältin prüfen zu lassen, scheinst Du ja nicht wahrnehmen zu wollen), dann solltest Du nunmehr umgehend Mindest-KU titulieren lassen (alternativ den seitens Deiner Anwältin errechneten Betrag, aber das wurde Dir schon mehrfach gesagt ... durch die Delta-Zahlung hast Du Deine Position allerdings erneut geschwächt).
Gruß
United
Ich mache es kurz: die Forderung lautet bislang 355 Euro je Kind .
Dieses Geld ist für Okt. nov dez gutgeschrieben.
Eine Klage würde mir bislang nicht förmlich zugestellt, sie soll erst zugestellt werden wenn die Klägerin pkh erhält.
Wenn die Klägerin also pkh erhalten sollte käme es zur Zustellung und Verhandlung um einen Förderungswerke von 0 Euro.
Dass der ra auf 423 Euro kommt ist mir ja förmlich weder von ihm noch vom Gericht mitgeteilt worden.
Da ich sie jetzt aber klaglos gestellt habe ist der Antrag auf pkh mutwillig, die Forderung ist ja erfüllt.
Nein, das Geld habe ich von meinen Eltern geliehen um sie erst einmal klaglos zu stellen.
In der Berechnung meiner ra ist der Vorteil des Hauses auf 450 Euro festgesetzt worden, strittig wäre evtl der Hausklredit von 630 Euro zuzüglich dem lbs-Kredit. Über die rentenzahlungen gibt es mit Sicherheit kein Problem, diese noch einzurechnen. Zudem beruht seine Rechnung auf Steuerklasse 2 - das wird auch noch angepasst.
Sollte es zur Klage kommen liege ich in jedem Fall im mangelfall.
Meine Überlegung ist nun, ob ich dem ra der Gegenseite die Nachweise meiner Rentenversicherung zustellen sollte, ich habe ja lediglich auf die Unterlagen des Jugendamtes verwiesen, ein Anspruch seinerseits über weitere Unterlagen ist nach Paragraph 1605 ABS 2 ja nicht möglich.
Es ergibt sich gerade wegen Paragraph 1605 ABS 2 die Frage ob er überhaupt meine Unterlagen oder darüber hinaus einfordern durfte .
Hier möchte ich kein Risiko eingehen da die Tochter im mai bereiste 18 wird und die km dann auch barunterhalt leisten muss.
Zur Titulierung würde ich nie aufgefordert, das tue ich beim Jugendamt wenn die Aufforderung käme/kommt.
Insoweit habe ich beschlossen, mein Haus zukünftig nicht wie angedacht den Kindern mal in irgendeiner Form mietfrei zur Verfügung zu stellen, ich werde es vermieten und mir hiervon ein schönes Leben machen. Ebenso habe ich sie enterbt und werde irgendwann das Haus auch verkaufen und mir bar auszahlen lassen. Was nicht mehr da ist ... kann nicht als Pflichtteil vererbt werden. Die Kinder wollen nach Rückkehr meiner Tochter aus USA nach einem Jahr mich nicht mehr sehen und kein wechselmodell mehr haben. Diese Tochter habe ich noch 30 Minuten im Juli gesehen, das war es dann. .... immer nur die Hand aufhalten, irgendwann ist Schluss, der Hahn wird jetzt langsam zugedreht, es gibt nur noch das was ich muss, kein ct. darüber hinaus. Traurig
Mehr w
Hallo AndreaEisenach,
nur mal für mich zum verstehen.
Du machst den ganzen Zirkus für 5 Monate ?? Das wäre mir zu blöd. Ich hätte schon längst den Betrag der sowieso gezahlt wurde tituliert begrenzt bis Mai 2017 und gut. Dann geht der Zauber doch eh wieder los. OK mit anderen SB.
Andreas
nein, nicht ganz.
Die Kleine ist erst 14, die Große wird im Mai 18 .
Wegen der Großen und den 5 Monaten hätte ich den Zenober nicht gemacht.
Ich hatte mal viel von der Großen gehalten, teilweise gestrietzt damit sie das wird was sie geworden ist. Ich selbst habe sie für 1 Jahr unter Anstrengung nach USA geschickt damit sie perfekt Englisch kann, alles bezahlt, die Mutter schuldet mir heute noch Geld - die Flüge habe ich auch bezahlt, war mit der Kleinen zu Besuch, hab alles angespart weil die Mutter sich das nicht leisten konnte. Nachdem alles bezahlt war und die Kleine auch mit mir in USA war, war dann plötzlich Geld für die KM da - nicht um mit der Kleinen Tochter nach USA zu fliegen, nein - dafür hatte sie kein Geld mehr. Sie wollte mit der Großen schönsten Urlaub in den Nationalparks machen und hat die Große so bearbeitet, dass sie nach Ankunft noch mal guten Tag gesagt hat und sich seitdem nicht mehr hat blicken lassen ... die soll noch mal kommen und die Hand aufhalten ...
Undankbarkeit ist der Welten Lohn
Man kann sich eigentlich nur darüber ärgern Kinder in die Welt gesetzt, betreut und verwöhnt zu haben um letztlich von ihnen voller Undank in den A.... getreten zu werden, und dafür wollen die auch noch belohnt werden.
Moin,
ich dachte, Du hättest einen Teil begriffen ... anstelle dessen wiederholst Du Deine fehlerbehaftete Argumentation unter fortgesetzter Verwendung der falschen Begriffe.
Da alle Antworten bereits gegeben sind, ein letzter Versuch: Lies die Beiträge und die verlinkten Beschlüsse nochmal (?) durch. Vielleicht kommt Licht.
Gruß
United
jetzt eine neue Frage:
vielleicht in einem neuen Thema ?
Zur Bewilligung von PKH ist eigentlich welches Einkommen zu rechnen ? PKH wird genehmigt, wenn kein Einkommen des Kindes oder des betreuenden Elternteils nicht vorhanden ist - der klagt.
Bei meinen Kindern ist es so, dass sie mehr als 20000 EUR haben - also die haben Geld von mir auf einem Konto, das ihnen gehört ( ich habe nichts, ich hab ja immer an meine Kinder gedacht ... wie dumm ich war ) .
PKH wird aber auch nur dann genehmigt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist - die der Kinder oder des betreuenden Elternteils das im Namen der Kinder klagt ?
PKH wird aber auch nur dann genehmigt, wenn kein eigenes Vermögen vorhanden ist - die der Kinder oder des betreuenden Elternteils das im Namen der Kinder klagt ?
Richtig, wenn die Freibeträge überschritten werden.
Aber ich würde mir die Hinweise dennoch durchlesen... auch ohne VKH kannst Du eine Bauchlandung hinlegen ...
Interessant könnte es werden, wenn das Vermögen nicht angegeben wird. Wenn Du die Konten hast, und die KM den Antrag ausgefüllt hat .... und vielleicht nichts von dem Geld weiß?
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.