Nachehelicher Unter...
 
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Nachehelicher Unterhalt

 
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,
ich meiner Gerichtsverhandlung Anfang Januar 2009 wurde folgendes beschlossen:
- mein Nebenjob (400 Euro) gilt nicht als überobligatorisch obwohl ich mehr 41 Stunden in meinem Hauptjob arbeite (Stichwort Eheprägend da ich den Nebenjob schon während meiner Ehezeit hatte)
- die Rate für mein KFZ ist nicht abzugsfähig da ich den PKW im Trennungsjahr - also nicht Eheprägend - angeschafft habe.

Kann mir jemand sagen ob ich damit leben muss?

Grüße
Heiko

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2009 16:41
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo heiko,

Ist es ein Urteil oder ein Vergleich?

Nur wenn es ein Urteil ist, könntest du zum OLG gehen, sofern die Frist dafür noch nicht abgelaufen ist.
Wobei das zum Ermessungsspielraum des Gerichts gehört und kaum als Rechtsfehlerhaft anerkannt würde. (Welches OLG?)

Ggf. könntest du auch später auf Abänderung klagen, wenn eine signifikannte Änderung (>10%) eingetreten ist, nur darfst du diese Veränderung nicht selbst herbei führen.

Wenn es ein Vergleich war ist das noch schwieriger. Dann kommst du praktisch nur raus, wenn Ausstiegsklauseln aufgenommen wurden.

Was sagt denn dein RA? Hältst du den für gut?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2009 16:49
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Beppo,
danke für die schnelle Antwort. Es handelt sich hierbei um einen Vergleich. Ich habe natürlich einen RA, leider hat er sich recht wenig bemüht und hat während der Verhandlung auch kaum etwas gesagt.

Wenn dieser Nebenjob nicht in die Berechnung kommen würde, wäre die Änderung größer 10 %,  sodass ich auf eine Abänderung klagen könnte. Aber wahrscheinlich ist die Klage dann wieder teurer als die Ersparniss....

Grüße
Heiko 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2009 17:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nein, das hast du falsch verstanden!

Den Job raus zu nehmen (z.B. per Kündigung), wäre ja eine selbstverursachte Änderung.

Da es aber ein Vergleich ist, kommst du erst recht nicht raus.

Da hat dein RA das Maximum raus geholt. Für sich.

Stell doch mal den Vergleichstext hier rein, vielleicht gibt es ja noch einen Hebel.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2009 17:16
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin heiko,

mal ein etwas ketzerischer Vorschlag: Weiss Dein Haupt-Arbeitgeber von Deinem Nebenjob? Falls ja: Findet er es wirklich gut, dass Du Deine Arbeitskraft nicht ausschliesslich Deinem Haupt-Job widmest? Bist Du morgens öfter mal müde und unkonzentriert? Würde er Dich eventuell schriftlich dazu auffordern, Deinen Nebenjob zumindest bis auf Weiteres ruhen zu lassen?

Got the point?

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2009 17:18
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Das heißt also: Vergleich ist Vergleich und man kann im Nachhinein nichts mehr ändern!?
Den Vergleichstext habe ich leider noch nicht vorliegen.

Dann muss mich mein Verein halt kündigen...

Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.02.2009 17:30
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du Pech hast, kommst du auch dann nicht raus.

1. weil dein Vergleich keine derartige Bedingung enthält oder
2. weil der Richter der Meinung ist, dass du dir dann gefälligst einen neuen 400,- € Job zu suchen hast.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2009 20:53
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Der Richter meinte, dass ich das Recht auf eine Änderungsklage habe falls der Job wegffallen sollte. Das müsste auch so im Vergleichstext stehen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2009 10:02
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Na hoffentlich.

Eigentlich müsste er den Vergleichstext am Ende nochmal vorgelesen, bzw. vom Diktaphon abgespielt haben.
Kannst du dich daran erinnern?

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2009 10:06
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Genau Beppo,
am Ende hat der Richter den Vergleichstext noch mal vorgelesen (vorher hat er den Text vom Diktaphon abgespielt).

Ich denke, ich war einfach zu naiv weil ich gedacht habe mein Anwalt macht das schon...
Und wenn ich jetzt hier im Forum die Beiträge so lese dann habe ich einfach so wenig Eigeninitiative gezeigt.

Jetzt hätte ich noch eine andere Frage die ich mich eigentlich gar nicht mehr traue zu stellen:

Wir hatten ein gemeinsames Haus dass wir aber mit Gewinn verkauft haben. Diesen Gewinn haben wir dann schon ein Jahr vor der Scheidung zur ½ geteilt weil meine EX den KV nicht unterschrieben hätte. Dieses Haus habe ich gemeinsam mit meinem Vater und Kollegen gebaut und es wurde nur mit meinem Einkommen getilgt (100% Finanzierung).

Nun zu der Frage: Mein RA meinte, man könnte jetzt noch von meiner EX Geld zurück verlangen und ich sollte unbedingt zur Beratung vorbei kommen.

Der will doch nur noch mehr Geld von mir, oder?

Soll ich da besser einen neuen Beitrag im Forum einstellen? 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2009 10:23




(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin hsulle,

natürlich kannst du dich trauen, schließlich sind die meisten, die so was zum ersten Mal erleben völlig von den Socken, was da passiert.

Richtig ist, dass du auch jetzt noch Zugewinnausgleich verlangen kannst.

Da gibt es nur 2-x Probleme:

1. Gibt es keinen Verlustausgleich.
Angenommen, du hattest vor der Ehe 100.00,- und sie nichts und am Ende haben beide 50.000,- muss sie dir zwar die Hälfte ihrer 50.000,- abgeben, du bekommst jedoch für deinen Verlust nichts.
Am Ende hat sie also 25.000,- mehr als vor der Ehe und du 25.000,- weniger.
So ist es mir ergangen.

2. Du musst beweisen, dass sie dieses Geld noch hat und du was du am Tag der Hochzeit hattest.

Und ja, dein Anwalt schnuppert Kohle. Zugewinnsachen mit Haus sind das schönste, was einem Anwalt passieren kann, denn da sind die Streitwerte so schön hoch.

Liefer doch mal ein paar Details.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2009 11:05
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Hi Beppo,

Danke für Deine Zustimmung!

Also jeder von uns hat knapp 18.000 Euro aus dem Hausverkauf erhalten und wie gesagt habe ich das Haus alleine (und mit Hilfe und Freunden u. Familie) gebaut.

Sie hatte gar nichts mit in die Ehe eingebracht und ich hatte aufgrund meines Gehaltes eine 100 % Finanzierung erhalten. Das heißt, ich habe die Tilgung alleine von „meinem“ Geld vorgenommen.

Ihr nicht unerheblicher Teil war die Erziehung und Betreuung des kleinen Ole. Ich will ja nicht sagen das Ihr gar nichts zusteht, aber die ½ fand ich schon damals mehr als ungerecht.

Meine Ex lebte auch noch fast 11 Monate in unserem Haus das ich natürlich fleißig weiter bezahlt habe (ich weiß was jetzt die Leute denken) aber so ein Haus verkauft man ja auch nicht soeben…

Eigentlich wollte ich nach der Scheidung (20.1.09) meine Ruhe, aber der nacheheliche Unterhalt ist schon ganz schon heftig und die EX ist auch nicht gerade kooperativ.

Deshalb erwäge ich mit dieser Problematik zum RA zu gehen (aber diesmal ein anderer).
Meinst Du ich hätte eine Chance auf Erfolg? 

Besten Dank,
grüße Heiko

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2009 11:26
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

Du könntest die Hälfte der 18.000,- also 9.000,- als Zugewinnausgleich geltend machen, sofern du beweisen kannst, dass sie zum Stichtag des Scheidungsantrags noch da sind und deine Ex nicht beweisen kann, dass sie am Tag der Hochzeit mehr als 0,- € besessen hat.
Das wird schwierig.

Die Tatsache, dass nur du und deine Freunde an dem Haus mitgebaut haben und nur du getilgt hast ist irrelevant, denn die Justiz geht davon aus, dass sie sich während der Zeit auf andere Weise um das Wohl der Familie verdient gemacht hat.
Und das, wie ich finde, nicht ganz zu unrecht.
Wenn sie schon zu Ehezeiten lieber wie ein Leprakranker auf der faulen Haut gelegen hat, statt sich zu beteiligen, hättest du schon vorher eingreifen müssen.
Jetzt hinterher aufrechnen zu wollen, wer wann wieviele Socken gewaschen hat und ob sie euch genügend Bier auf die Baustelle gebracht hat ist tatsächlich müßig.

Das gilt auch für die Tilgung. Wenn du der Verdiener in der Ehe warst, ist es auch normal, dass du die Annuitäten bezahlst, genauso wie du ihr Frühstück bezahlt hast. Das kannst du jetzt auch nicht mehr in Rechnung stellen.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2009 11:52
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Hi Beppo,

ich merke schon dass das eine schwierige Geburt werden könnte. Wie gesagt, eigentlich will ich meine Ruhe haben.

Was habe ich von 9.000 € abzüglich der Kosten? Wieder nur Ärger und wieder Stress ohne Ende…

Danke für Deine Antworten.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.02.2009 12:00
(@hsulle)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
habe gestern Post vom meinem RA erhalten. Anbei ein Auszug vom geschlossenen Vergleich:

„Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt von 800 € zu zahlen. Grundlage des Vergleichs ist ein Nettoeinkommen von...€.
Es ergibt sich damit ein bereinigtes Nettoeinkommen des Antragstellers von monatlich....€. Nach Abzug des geschuldeten KU von 278 € ergibt sich ein Einkommen des Antragstellers von...€.

Die Parteien behalten sich eine Abänderung des Vergleiches bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Dabei hält sich der Antragsteller auch den Einwand vor, dass die Antragsgegnerin zu einer Ausdehnung Ihrer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist.“

Viele Grüße
Heiko

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.02.2009 17:14