Guten liebe Forumsmitglieder,
ich habe zwar das Thema KU an anderer Stelle bereits diskutiert und möchte hier nur einen speziellen Aspekt zur Diskussion stellen.
Trennung Juli 2010: meine EX und ich vereinbaren die Höhe des KU, den ich errechnet hatte (was sich später als viel zu hoch herausstellt)
Im November 2010 beauftrage ich meinen Anwalt die Berechnung zu überprüfen und ggf. richtig zu stellen. Nach relativ langer Zeit (Februar 2011) "schafft" er es endlich, die Berechnung hinzubekommen, die unter dem bisher gezahlten Wert liegt. Ich teile meiner EX die Berechnung mit und überweise seit März 2011 den neu berechneten Betrag; von ihr kommt keine Reaktion.
Heute erhalte ich einen Brief, in dem sie für das ganze Jahr 2011 eine Nachforderung über die Differenz zwischen der ursprünglichen Berechnung und der Anwaltsberechnung erhebt. (Es geht um rund 4000 €)
Es gibt keinen gerichtlichen Beschluss und keinen Titel.
Wie sind die Chancen der EX, dass ich ihr diese Differenz nachzahlen muss?
Viele Grüße
robo
Wie sind die Chancen der EX, dass ich ihr diese Differenz nachzahlen muss?
Nahezu bei 0.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Vielen Dank für Deine schnelle Antwort!
Ich habe nicht vor, auf diesen Brief zu antworten. Ihr bleibt dann doch nur der Gang zum RA?
Viele Grüße
robo
Hi robo66,
na ja, sie kann auch zum Jugendamt rennen und eine Beistandschaft einrichten.
Die werden Dich dann berechnen und fordern, den Kindesunterhalt zu titulieren.
Auf den Titel hat die KM einen Rechtsanspruch, daher kannst Du Dich dagegen nicht
wehren, allerdings bestimmst Du, was tituliert wird.
In Deiner jetzigen Situation kann Dir aber erstmal keiner was: Weder Rechtsanwalt
noch Jugendamt noch sonstwer, sondern nur ein Gericht. Und da schätz ich die Chancen
ebenso wie Beppo ein: nämlich gegen Null.
Mach also erst einmal nichts und warte ab, was passiert; wenn irgendwelches Geschreibsel kommt
(von JA oder RA), stelle die Schreiben ein. Und nichts einfach unterschreiben!
LG,
Mux
vielen Dank für die Antwort.
Natürlich rechne ich damit, dass sie irgendwann mal einen Titel möchte. Das wäre auch nicht das Problem, da ich KU in der meinem Einkommen und den gültigen gesetzlichen Regelungen pünktlich zahle und dies auch weiterhin beabsichtige.
Allerdings möchte ich auch nicht mehr zahlen als ich muss - und genau das habe ich aufgrund der Vereinbarung zwischen mir und meiner EX vom Juli 2010 gemacht (wir waren damals getrennt, aber noch nicht geschieden). Die Neuberechnung meines Anwalt nach der Scheidung führte ja wie geschrieben zu einem geringeren Betrag (es war auch ihr Wunsch, dass mein Anwalt den berechnet, da sie keinen eigenen RA hatte.
Jetzt möchte sie mich gerne auf unsere Vereinbarung vom Juli 2010 festnageln, obgleich sie die Neuberechnung meines RA damals ohne Kommentar annahm und gegen meine daraufhin gekürzten Zahlungen keinen Widerspruch einlegte. Jetzt scheint sie wohl Geld zu brauchen und versucht nun diesen Differenzbetrag von mir zu fordern.
Eine Titulierung setzt ja wohl eine Neuberechnung voraus und erfolgt von meiner Seite garantiert nicht auf Basis der im Juli 2010 zu hoch gezahlten Beträge.
Viele Grüße
robo
Wie sind die Chancen der EX, dass ich ihr diese Differenz nachzahlen muss?
Hallo,
etwa so hoch wie die, dass der FC Augsburg dieses Jahr Deutscher Meister wird.
/elwu,
nicht antworten. Gelassen abwarten ob und wenn ja was da kömmt, damit dann hier wieder melden.
Hallo,
wie erwartet kam heute ein Schreiben Ihrer Anwältin mit folgendem Text
Sehr geehrter Herr robo66,
Ihre geschiedene Frau, Frau EX, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Kopie der Vollmacht fügen wir bei.
Bekanntlich stehen Ihrer geschiedenen Frau und den gemeinsamen Kindern Unterhalt zu. Leider haben Sie im vergangenen Jahr monatlich nur noch 1.727 EUR und im Januar 2012 nur noch 977 EUR angewiesen. Dies obwohl Sie sich verpflichtet hatten, 14 x im Jahr 1.823,50 EUR zu zahlen.
Zur Überprüfung der Unterhaltsansprüche unserer Mandantin und jedenfalls der minderjährigen Kinder dürfen wir Sie bitten, Auskunft über Ihre Einkünfte (laufendes monatliches Erwerbseinkommen unter Einbeziehung aller mit dem Arbeitsverhältnis einhergehenden Zahlungen; Lohnersatzleistungen: Arbeitslosengeld, Krankengeld, Steuererstattungen; Kapitaleinkünfte; sonstige Einkünfte nach § 2 EStG) für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011 zu erteilen.
Zugleich bitten wir Sie, die mitzuteilenden Einkünfte gem. § 1605 BGB zu belegen.
Dazu sind folgende Unterlagen der Auskunft beizufügen:
Bei Einkünften aus
* abhängiger Beschäftigung die Gehaltsbelege bzw. die Bescheinigungen der Lohnersatzleistungen für die Zeit vom 01.01.2011 – 31.12.2011, die Einkommenssteuererklärung 2010 nebst sämtlichen Anlagen und der Einkommenssteuerbescheid für 2010 bzw. soweit letzterer noch nicht ergangen ist, den des Jahres 2009.
* aus selbständiger Beschäftigung (wie die Einnahmen aus den Vortragshonoraren bei der Hochschule*****, den Steuerhilfen etc.), aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen die Vorlage der Mietverträge, die Jahresbescheinigungen über die Höhe der erzielten Kapitalbeträge, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2009 bis 2011 sowie die Einkommenssteuererklärungen nebst sämtlichen Anlagen und die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 – 2010.
Wenn Sie Belastungen berücksichtigt haben möchten, müssen auch diese von Ihnen aufgeführt und Belegen nachgewiesen werden.
Gleichzeitig werden Sie aufgefordert, mit Anfang dieses Monats für Ihre Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern den Unterhalt zu bezahlen, der sich auf der Basis Ihres Einkommens ergibt. Eine genaue Bezifferung erfolgt, sobald Sie uns die Auskunft über Ihr Einkommen erteilt und belegt haben.
Nachdem Sie zur Auskunftserteilung gesetzlich verpflichtet sind, gehen wir davon aus, dass diese bis zum 28.02.2012 erteilt wird.
Für die Zeit von Januar 2011 bis einschließlich Januar 2012 ist bisher ein Rückstand von 3.828 EUR. (1.823,50 EUR x 14 Monate – 1.727 x 12 Monate + 977 EUR für Januar 2012) entstanden. Hiernach haben wir Sie aufzufordern, den rückständigen Betrag von 3.828 EUR ebenfalls bis zum 28.02.2012 auf das Ihnen bekannte Konto unserer Mandantin zu zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Bevor ich mich mit dem Inhalt auseinandersetzen möchte, stellt sich zunächst folgende Frage:
Die im ersten Absatz angesprochene Kopie der Vollmacht war NICHT beigefügt. Soll ich nun
a) die Anwältin sofort darüber informieren
b) die Anwältin erst Ende Februar (mit Ablauf der Frist, die sie mir gesetzt hat) darüber informieren und sie dann gleichzeitig darauf hinweisen, dass eine etwaige Nachzahlung dann erst für den Monat März geltend gemacht werden kann, da die Aufforderung zur Auskunftserteilung ohne die Vollmacht meiner EX keine Rechtswirkung hat
c) das Schreiben ignorieren.
??
Viele Grüße
robo
Moin.
In welcher Form hast du dich "verpflichtet?
Wenn du in den letzten 2 Jahren noch keine Auskunft gegeben hast, musst du das tun.
Du kannst ja mal die eine Aufstellung in der geforderten Art hier rein stellen und wir werfen mal einen Blick und rechnen für dich.
Erst danach antwortest du auf das Schreiben.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi robo,
Ihr Schreiben vom ... weise ich zurück, da eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wurde, § 174 BGB.
Diese Zurückweisung muss aber unverzüglich geschehen, also bis Ende Februar warten geht leider nicht.
Gruss von der Insel
Hallo,
dass ich Auskunft erteile, ist für mich klar. Aber es geht mir zunächst darum, dass die Aufforderung zur Auskunftserteilung durch ihre Anwältin erfolgt, aber diese versäumt hat, die Vollmacht meiner EX beizufügen.
Die "Verpflichtung" bestand darin, dass meine EX und ich während unserer Trennungsphase ein entsprechendes Papier verfasst und unterschrieben haben (siehe auch mein Eingangsposting zu diesem Thread). Diese Vereinbarung ist weder notariell beurkundet noch im Rahmen eines gerichtlcihen Vergleichs oder Urteils erfolgt. Im übrigen haben wir nach der Scheidung durch meinen Anwalt, den Unterhalt errechnen lassen. Über dessen Berechnung habe ich sie im März letzten Jahres unterrichtet und daraufhin diesen Betrag gezahlt, dem sie seither nicht widersprochen hat.
robo66
Hi robo,
Ihr Schreiben vom ... weise ich zurück, da eine Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt wurde, § 174 BGB.
Diese Zurückweisung muss aber unverzüglich geschehen, also bis Ende Februar warten geht leider nicht.
Gruss von der Insel
Kann ich mich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass ich bis Ende Februar Zeit habe, meine Unterlagen zusammenzustellen, um dann kurz vor dem Versand am 28.02.2012 festzustellen, dass ja gar keine Vollmacht vorliegt?
Hi robo,
unverzüglich heisst ohne schuldhaftes Zögern. Zwei Wochen halte ich da für deutlich zu lang.
Gruss von der Insel
Moin.
Der BGH sieht ausgerechnet Anwälte als besonders glaubwürdig an so dass er seine Befugnis nicht mal belegen, sondern nur "anwaltlich versichern" muss.
Du kannst zwar versuchen, dass Spiel bis in den März zu treiben aber viel Erfolgsaussichten messe ich dem auch nicht bei.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
okay, dann werde ich mal im Laufe der nächsten Woche eine entsprechende Antwort schicken.
Beppo hat ja Recht: es wäre nur ein Spiel.
Grüße
robo66
Die Antwort werde ich dann demnächst einstellen, bevor ich sie verschicken werde.
Viele Grüße
robo66
Im übrigen haben wir nach der Scheidung durch meinen Anwalt, den Unterhalt errechnen lassen. Über dessen Berechnung habe ich sie im März letzten Jahres unterrichtet und daraufhin diesen Betrag gezahlt, dem sie seither nicht widersprochen hat.
Wenn der Unterhalt in der Vergangenheit nicht tituliert wurde, bin ich der Meinung, dass sie nicht jetzt nachfordern kann. Außerdem hat sie der anwaltlichen Berechnung von März nicht widersprochen sondern diese monatlich so hingenommen, so dass Du m. E. nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) davon ausgehen durftest, dass der Unterhalt bis zur aktuellen Inverzugsetzung einvernehmlich geregelt wurde.
Ich würde mit den entsprechenden Belegen Auskunft erteilen und davon ausgehen, dass maximal ab Februar 2012 der dann neu errechnete Betrag bezahlt wird, sofern dieser von Dir abgenickt wird.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
inzwischen ist wieder etwas passiert. Ich stelle Euch mal nachfolgend mein Antwortschreiben an die gegnerische RA ein (ist ziemlich lang - sorry!):
Sehr geehrte *,
mit Ihren obigen Schreiben haben Sie mich um Angaben und Nachweise zur Unterhaltsberechnung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 12.12.2011 habe ich Ihrer Mandantin die Berechnung des Unterhalts für die Zeit ab Januar 2012 dargestellt; dabei habe ich einen Teil der angeforderten Unterlagen bereits beigelegt. Insoweit befinden sich diese Unterlagen bereits im Besitz Ihrer Mandantin; ich werde Ihnen diese Unterlagen nicht nochmals schicken.
Nachfolgend gebe ich Ihnen eine Übersicht über meine unterhaltsrelevanten Einkünfte und Ausgaben:
1. Einkünfte
1.1 ARBEITGEBER
Ich beziehe ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der Firma ARBEITGEBER. Kopien der Gehaltsabrechnungen bis einschließlich November 2011 liegen Ihrer Mandantin vor (vgl. obige Ausführung). Als Anlage 1 erhalten Sie noch die Kopie der Abrechnung für Dezember 2011.
1.2 Hochschule
Ich unterrichte an der Hochschule. Die Bezahlung erfolgt durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung . Kopien über die Zahlungen in 2011 sind als Anlage 2 beigefügt. Ich übe diese Tätigkeit zusätzlich zu meiner Vollzeittätigkeit (Ziffer 1) aus, insbesondere auch um die in der Ehezeit entstandenen Schulden (vgl. Ziffer 2.4), die ich freiwillig zu 100% übernommen habe, zu tilgen. Insoweit handelt es sich um ein überobligatorisches Erwerbseinkommen, dessen Unterhaltsrelevanz ich negiere. Sofern Ihre Mandantin und Sie dies bestreiten, werde ich zukünftig den Lehrauftrag nicht mehr annehmen, oder mein Arbeitgeber wird direkt mit der Hochschule abrechnen, und ich werde dann die Vorlesungen in meiner Arbeitszeit durchführen. Im übrigen besteht hier kein Anstellungsverhältnis, sondern die Hochschule frägt bei entsprechendem Bedarf jährlich an.
Im Sinne des ESt-Gesetzes stellen diese Bezüge keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar, da sie unter dem Freibetrag von 2.100 € gemäß §3 Nr. 26 EStG liegen.
1.3 Steuerhilfe
Weitere Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe ich nicht. Die von Ihnen angesprochenen Einkünfte für "Steuerhilfen" entstammen wohl den Fantasien Ihrer Mandantin. Ich erstelle die Steuererklärungen meiner Partnerin und deren Tochter. Darüber hinaus erstelle ich die Steuererklärung eines guten Bekannten, der mir im Gegenzug im Frühjahr und im Herbst die Reifen wechselt. Sofern Sie hierfür ein fiktives unterhaltsrelevantes Einkommen ableiten möchten, wollen Sie sich an den Marktpreisen für eine entsprechende Dienstleistung orientieren; sie dürfte wohl im Bereich von 25 € liegen, was damit einem Jahresbetrag von 50 € entspricht. Monatlich wären dies etwas mehr als 4 €. Im vergangenen Jahr habe ich noch die Steuererklärung eines Bekannten Ihrer Mandantin erstellt, der mir hierfür 70 € gegeben hat. Dies wird wohl aber im Falle dieses Bekannten Ihrer Mandantin in Zukunft nicht mehr der Fall sein.
1.4 Miete
Ich bin zu 70% Eigentümer der Immobilie HAUS. Eine Kopie des aktuellen Grundbuchauszugs liegt als Anlage 3 bei. Die Immobilie ist zum einen Teil vermietet und zum anderen Teil selbstgenutzt. Die Kaltmiete des vermieteten Teils beträgt monatlich 300,00 €. (vgl. Anlage 4)
In meinem Schreiben vom 12.12.2011 an Ihre Mandantin bin ich von einem fiktiven Mietwert für das gesamte Haus von monatlich 1.300 € ausgegangen. Dieser Betrag war deutlich zu hoch angesetzt. Aus meiner Sicht ist aktuell für die Immobilie insgesamt eine Kaltmiete von monatlich 1.000,00 € bzw. für den von mir und meiner Partnerin selbstgenutzten Teil eine Kaltmiete von 700,00 € zu erzielen. Zum Nachweis füge ich 4 aktuelle Exposees mit Mietangeboten aus der Umgebung von HEIMATORT aus der Internetplattform immobilienscout24.de bei (vgl. Anlage 5). Bitte beachten Sie, dass die dargestellten Immobilien ein ähnliches Baujahr und eine ähnliche Größe wie meine Immobilie aufweisen. Allerdings liegen die Immobilien nicht in HEIMATORT, sondern im Falle von NACHBARORT 1 und NACHBARORT 2 in Orten mit Bahnanschluss und deutlich besserer Infrastruktur (Schulen, Einkaufsmöglichkeiten, …), was Ihnen Ihre Mandantin aufgrund ihrer Ortskenntnis sicherlich bestätigen wird. Desweiteren ist die Lage meiner Immobilie aufgrund der fehlenden Nachmittags- und Abendsonne auch kein mietsteigernder Faktor; auch dies kann Ihnen Ihre Mandantin sicherlich bestätigen. Im Übrigen hat ihre Mandantin in den Monaten August bis Oktober 2010, als sie die Immobilie im Gesamten alleine mit meinen Kindern bewohnte, monatlich 800,00 € als Miete entrichtet.
Vom fiktiven Wohnwert sind meinem unterhaltsrelevanten Einkommen somit 700,00 € (= 70% von 1.000,00 €) zuzurechnen.
1.5 Steuerrückzahlung
Für das Jahr 2010 wurden Ihre Mandantin und ich gemeinsam veranlagt. Der ESt-Bescheid liegt daher auch Ihrer Mandantin vor; sie erhalten daher von mir keine Kopie. Ebenso wenig werde ich Ihnen den Einkommensteuerantrag und die eingereichten Unterlagen zur Verfügung stellen, da der ESt-Bescheid sämtliche relevanten Angaben enthält, auch Hinweise, sofern das Finanzamt von unserem Antrag abgewichen ist. Die Einkommensteuererstattung haben Ihre Mandantin und ich im Verhältnis 1:1 geteilt.
Weitere Einkünfte habe ich nicht.
2. Ausgaben
2.1 Berufliche Aufwendungen
Abweichend von meinem Schreiben vom 12.12.2011 an Ihre Mandantin mache ich hier nun meine tatsächlichen beruflichen Aufwendungen geltend. Sie setzten sich zusammen aus
a) der Fahrt von meinem Wohnort zum Bahnhof NACHBARORT1 (einfache Strecke 7 km):
14 km x 215 Arbeitstage (durchschnittlicher Jahreswert) x 0,30 € = 903,00 €) Dies entspricht einem Monatswert von 75,25 €
b) dem Preis der Parkkarte für den Park + Ride Parkplatz am Bahnhof: jährlich 80,00 €, monatlich 6,67 € (vgl. Anlage 6)
c) und meiner Fahrkarte (vgl. Anlage 6) jährlich 1.827,00 €, monatlich 152,25 €
In der Summe ergibt sich damit 234,17 €.
2.2 Zinsbelastung und nicht umlagefähige Nebenkosten
Die jeweils erste Seite der Kreditverträge meine Immobile HAUS betreffend sind in Kopie als Anlage 7 beigefügt. Die monatliche Annuität beträgt 1.242,34 €. Sie setzt sich zum 31.01.2012 zusammen aus Zinszahlungen in Höhe von 795,91 € und Tilgungsleistungen in Höhe von 446,43 € (vgl. Kopien der Tilgungspläne in Anlage 7).
Von den Zinszahlungen sind entsprechend meinem Anteil an der Immobilie 70% bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens mindernd zu berücksichtigen: 557,14 € (= 70% von 795,91 €)
Außerdem sind die nicht umlagefähigen Nebenkosten mindernd zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um die Grundsteuer. Zum Nachweis der Höhe füge ich in Anlage 8 eine Kopie des aktuellen Grundsteuerbescheids bei.
Jährlich ist ein Betrag von 476,06 € zu zahlen; dies entspricht einem Monatswert in Höhe von 39,67 €. Entsprechend meinem Anteil sind hiervon 70% zu berücksichtigen:
27,77 € (= 70% von 39,67 €)
2.3 Beiträge zur Altersvorsorge
Die Tilgungsleistungen stellen meinen Beitrag zur Altersvorsorge dar. Gemäß Ziffer 2.2 beträgt der Tilgungsanteil aktuell insgesamt 446,43 €. Entsprechend meinem Anteil sind hiervon 70% zu berücksichtigen:
312,50 € (=70% von 446,43 €)
2.4 Schulden
Zur Ablösung der gemeinsamen Schulden aus der Ehezeit habe ich einen Kredit bei der BANK aufgenommen. Beigefügt ist eine Kopie der Kreditzusage (vgl. Anlage 9). Der Gesamtkreditbetrag beläuft sich einschließlich Zinsen und Gebühren auf 22.462,90 €. Hiervon entfallen ca. 2/3 auf ehebedingte Schulden. Insoweit mache ich 2/3 der monatlichen Rate in Höhe von 312,00 € geltend:
312,00 € *2/3 = 208,00 €
2.5 Beiträge zur privaten Zusatzversicherung meiner Kinder
Für die Krankenhauszusatzversicherung der Kinder zahle ich monatlich 23,00 € (vgl. Anlage 10). Ich mache diesen Betrag mindernd geltend.
2.6 Umgangskosten
Da Ihre Mandantin durch ihren Wegzug im September 2010 die sehr große Entfernung von fast 600 km zwischen meinen umgangsberechtigten Kindern und mir geschaffen hat, mache ich Umgangskosten geltend.
Aufgrund der Entfernung findet der Umgang nur in den Schulferien statt. Es handelt sich damit pro Jahr um 6 Umgangstermine (Winterferien, Osterferien, Pfingstferien, Sommerferien, Herbstferien und Weihnachtsferien).
Die Entfernung zwischen HEIMATORT und KINDERORT beträgt 562 km. Angesetzt werden die Benzinkosten oder Ticketkosten, nicht die Entfernungspauschale.
Erfahrungsgemäß werden die Fahrten wie folgt durchgeführt:
a) Abholung und Zurückbringen mit dem eigenen PKW
4 x 562 km x 0,1 Liter/km x 1,50 €/Liter = 337,20 €
b) Selbständige Hin- und Rückfahrt mit dem ICE
Erfahrungswert: 200,00 € unter Berücksichtigung einer frühzeitigen Buchung und der Nutzung der BahnCard25
c) Abholung und Zurückbringung der Kinder mit dem ICE (wenn nur die beiden jüngeren Kinder kommen, dann ist eine selbständige Fahrt mit dem ICE aufgrund des Alters nicht möglich)
260,00 € (2 Hin- und Rückfahrten mit dem ICE für mich unter Berücksichtigung meiner BahnCard 50 und der freien Mitnahme von Kindern unter 15 Jahren)
d) selbständige Hin- und Rückflüge
280,00 € (günstigster Preis bei germanwings für 4 Hin- und Rückflüge plus Mitnahme von 2 Koffern)
Von den genannten 4 Alternativen mache ich je nach Verfügbarkeit von entsprechenden Angeboten und der Tatsache, ob meine beiden großen Kinder als Aufsichtsperson mitfahren, Gebrauch. Aus Vereinfachungsgründen orientiere ich mich hier an einem abgerundeten Durchschnittswert von 250,00 € je Besuch. Der Monatswert beträgt damit bei 6 Besuchen pro Jahr:
125,00 €
Weitere Belastungen liegen nicht vor.
Sie schreiben außerdem, dass „bekanntlich“ Ihrer Mandantin und den gemeinsamen Kindern Unterhalt zustehe. Das Wort „bekanntlich“ impliziert, dass die Anspruchsgrundlage mir “bekannt“ sein müsste. Dies ist im Falle des Unterhalts an Ihre Mandantin nicht der Fall!
Ich habe ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs im Jahr 2011 monatlich 216,00 € Ehegattenunterhalt an Ihre Mandantin gezahlt. Mit Ablauf des Jahres 2011 habe ich diese Zahlungen eingestellt, da
- keine notariell beurkundete Scheidungsfolgevereinbarung über die Zahlung von Ehegattenunterhalt besteht,
- im Rahmen der Scheidung kein Urteil über die Zahlung von Ehegattenunterhalt ergangen ist,
- im Rahmen der Scheidung kein Vergleich über die Zahlung von Ehegattenunterhalt geschlossen wurde und
- Ihre Mandantin bislang nicht dargelegt hat, weshalb sie überhaupt Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat.
Ich verweise in diesem Zusammenhang auf das BGH-Urteil Az.: XII ZR 94/09, wonach Anspruch auf Ehegattenunterhalt nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht. Ansprüche für die darüber hinausgehenden Zeiten sind zu begründen.
Ich weise daher Ihre Aufforderung, mit Anfang dieses Monats für meine „Ehefrau“ (an wen soll ich nun zahlen – ich bin gar nicht verheiratet) Unterhalt zu bezahlen, zurück. Im übrigen könnte eine Bezifferung eines Unterhaltsanspruchs ohnehin erst dann erfolgen, wenn Ihre Mandantin mir ihre unterhaltsrelevanten Bezüge dargestellt und belegt hat, was Ihnen eigentlich bekannt sein müsste.
Schließlich weise ich die von Ihnen aufgestellte Forderung nach Nachzahlung von Unterhalt in Höhe von 3.828,00 € zurück, da
- keine notariell beurkundete Scheidungsfolgevereinbarung über die Zahlung von Unterhalt in der von Ihnen genannten Höhe besteht,
- im Rahmen der Scheidung kein Urteil über die Zahlung von Unterhalt in der von Ihnen genannten Höhe ergangen ist und
- im Rahmen der Scheidung kein Vergleich über die Zahlung von Unterhalt in der von Ihnen genannten Höhe geschlossen wurde.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass mit der von Ihnen angesprochenen Verpflichtung wohl die Vereinbarung, die zwischen Ihrer Mandantin und mir während unserer Trennungszeit geschlossen wurde, gemeint ist; sie stellt allenfalls ein Vereinbarung über Trennungsunterhalt dar.
Aus diesem Grund haben Ihre Mandantin und ich am Tag der Scheidung (03.11.2010) im gemeinsamen Gespräch beim Amtsgericht mit meinem damaligen Anwalt, , diesen beauftragt, den nun nach der Scheidung gültigen Unterhalt zu berechnen. Auftragsgemäß hat das Ergebnis seiner Berechnungen mir dann Anfang März 2011 übermittelt, das ich dann unmittelbar an Ihre Mandantin weitergeleitet habe. Mit Wirkung vom April 2011 habe ich dann Unterhaltszahlungen gemäß den Berechnungen von Herrn RA r geleistet. Ihre Mandantin hat diesen Berechnungen nie widersprochen.
Nachdem Sie in Ihrem Schreiben Forderungen Ihrer Mandantin auflisten, möchte ich es nicht versäumen, abschließend nachstehend meine Forderungen gegenüber Ihrer Mandantin aufzulisten. Es sind dies:
1. die hälftige Beteiligung an der Forderung meines Anwalts Herrn *** bei der Scheidung
Ihre Mandantin hat diese Forderung dem Grunde nach nie bestritten, hat aber sich stets auf den Standpunkt gestellt, dass ich das Geld hierfür aus meinem Anteil an ihrer privaten Rentenversicherung erhalten hätte. Ich habe Ihre Mandantin bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Zahlung aus der privaten Rentenversicherung im Rahmen des Versorgungsausgleichs erfolgte und daher keine Tilgung ihrer diesbezüglichen Schulden darstellt.
2. die halbe Monatsmiete für Oktober 2010 für das HAUS
Ihre Mandantin hat mir Ende August 2010 mitgeteilt, dass sie aus dem HAUS auszieht. Da keine anderslautende Vereinbarung bestand, betrug die Kündigungsfrist 3 Monate. Ich bin als Nachmieter Mitte Oktober 2010 wieder eingezogen; insoweit hat Ihre Mandantin die Hälfte der Monatsmiete für den Oktober 2010 zu entrichten.
3. die Begleichung von Schulden für den Kauf von Telefonguthaben bei ALDI. Unsere Tochter 1 hat während der Winterferien 2011 mich gebeten, bei ALDI Telefonguthaben zu kaufen, das sie ihrer Mutter übermittelte. Eine Erinnerung wegen Begleichung dieser Schulden hat Ihre Mandantin stets ignoriert.
Mit freundlichen Grüßen
Eine Antwort der gegnerischen RA gibt es auch schon:
Sehr geehrter Herr robo66,
Ihr Schreiben vom 21.02.2012 liegt uns vor.
Die Auskunft ist jedoch nicht vollständig.
Bei den Einkünften, die Sie bei der Hochschule beziehen, handelt es sich selbstverständlich um Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne, diese sind lediglich bei einem Jahresbetrag unterhalb von 2.100 EUR steuerfrei.
Da es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, sind die hieraus erzielbaren Einkünfte der letzten 3 Jahre heranzuziehen. Insoweit sehen wir der Auskunft und der Belegvorlage über die Einnahmen aus dieser Tätigkeit für die Jahre 2009 und 2010 entgegen. Im Übrigen haben Sie für die Hochschule Prüfungen abgenommen, dies geht jedoch nicht aus den Abrechnungen hervor. Auch besteht des Weiteren ein Anspruch auf Vorlage der Einkommenssteuererklärungen nebst sämtlichen Anlagen für die Jahre 2008 – 2010 und der Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009.
Da Sie den Lehrauftrag seit mehreren Jahren ausüben und dieser die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat, sind diese Einkünfte selbstverständlich zugrundezulegen. Es steht Ihnen frei, diesen Lehrauftrag zu beenden. Dies hat jedoch unterhaltsrechtlich keine Relevanz, da für diesen Fall die Einkünfte fiktiv in Anrechnung gebracht werden würden.
Der bei der Bank nach der Trennung im August 2010 von Ihnen aufgenommene Kredit ist unserer Mandantin nicht bekannt. Insoweit bedarf es für eine Anrechenbarkeit weiterer Auskünfte und Belege, wofür dieser Kredit aufgenommen worden ist.
Wir sehen der nunmehr vollständigen Auskunft und der Belegvorlage bis zum 13.03.2012 entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Meine Antwort lautete:
Sehr geehrte RA,
zu den Ausführungen in Ihrem oben genannten Schreiben nehme ich wie folgt Stellung.
1. Lehrtätigkeit an der Hochschulet
Bei den vorgelegten Abrechnungen der LBV handelt es sich um Abrechnungen für die Lehrtätigkeit UND für die Abnahme von Prüfungen für das Jahr 2011. In den Jahren 2009 und 2010 beliefen sich die Einkünfte auf den gleichen Betrag. Zum Nachweis füge ich Ihnen die Kopien der Abrechnungen aus den Jahren 2009 - 2010 bei (vgl. Anlage 1)
Um Ihnen die Lukrativität der Tätigkeit deutlich zu machen, gebe ich Ihnen noch Hinweise, wie sich die Beträge ergeben:
Die Vorlesung findet nur im Sommersemester statt. In der Regel ergeben sich pro Semester 13 Vorlesungen. Pro Vorlesung erhalte ich 70,00 €. Prüfungen nehme ich im Sommersemester und im Wintersemester ab. Für die Abnahme von Prüfungen erhalte ich 140,00 €.
Pro Kalenderjahr ergibt sich damit
13 x 70,00 € + 2 x 140,00 € = 1.190 €.
Da dieser Betrag deutlich unter 2.100 € liegt, war der Betrag auch nie in einer ESt-Erklärung anzugeben. Ihr Wunsch nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide der Jahre 2008 und 2009 ist mir daher absolut unverständlich. Da ich für Offenheit und Ehrlichkeit (vgl. Ziffer 2 dieses Schreibens) bin, schicke ich Ihnen die Kopien der gewünschten Bescheide zu (vgl. Anlage 2). Bezüglich der Einkommensteuererklärungen der entsprechenden Jahre verweise ich auf meine Ausführungen im Schreiben vom 21.02.2012. Sofern Sie weiterhin auf der Zusendung dieser Erklärungen beharren, bitte ich Sie um Darstellung der Rechtsgrundlage hierfür.
Die Einstufung einer Tätigkeit als „eheprägend“ setzt eine Beurteilung der Relation des Zeitraums der Tätigkeit zur gesamten Ehezeit voraus. In Ihren Ausführungen gehen Sie von "mehreren Jahren" aus. Waren es nun 2 oder 5 oder gar 10 Jahre? Ohne vermutlich exakt zu wissen, wie lange ich diese Tätigkeit ausübe, schließen Sie darauf, dass diese Tätigkeit „eheprägend“ gewesen sei. Natürlich ist der Zeitraum, in dem ich Vorlesungen gegeben habe, nicht geheim und leicht ermittelbar, aber dass Sie einfach mal von "mehreren" Jahren, also einem recht unpräzisen Zeitraum, ausgehen, um dann daraus abzuleiten, dass die Tätigkeit „eheprägend“ gewesen sei, entbehrt jeder Logik und Objektivität. Insoweit weise ich Ihre diesbezügliche Klassifizierung meiner Einkünfte an der Hochschule zurück, da Sie einzig und allein darauf abzielt, eine Eheprägung zu konstruieren, um mir ein möglichst hohes bereinigtes Nettoeinkommen zu unterstellen.
Zur Verdeutlichung: man kann angesichts der Jahre, in denen ich an der Hochschule tätig war, theoretisch vielleicht dazu kommen, dass die Tätigkeit eheprägend sein könnte, aber die Aufstellung dieser Behauptung ohne das Abwägen der exakten Tätigkeitszeit zur gesamten Ehezeit ist nicht sachgerecht.
Die Lukrativität der Vorlesungstätigkeit möchte ich Ihnen gerne noch mit nachfolgender Rechnung unterstreichen:
Je Vorlesung von 90 Minuten fällt rund 1 Stunde Vorbereitungszeit zur Aktualisierung meines Skripts an. Dazu kommt eine halbe Stunde für den Weg zu und von der Hochschule, und schließlich noch eine halbe Stunde Nacharbeit für Fragen der Studenten über das Online-Portal an. Insgesamt sind das somit 3,5 Stunden je Vorlesung. Für das Erstellen einer Prüfung, die Aufsicht, der Gang zur und von der Hochschule sowie die Korrektur von durchschnittlich 25 Prüfungen und ggf. Anwesenheit bei der Prüfungseinsicht fallen rund 40 Stunden an. Dem Einkommen von 1.190 € steht somit ein Aufwand von rund 125 Stunden gegenüber, was einem Stundenlohn von unter 10 € entspricht.
Wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 21.02.2012 bereits mitgeteilt habe, entscheidet zunächst erst einmal die HfT, ob sie mir den Lehrauftrag gibt. Insoweit handelt es sich hierbei in erster Linie nicht um meine Entscheidung, ob ich den Lehrauftrag beende oder fortführe. Eine fiktive Anrechnung dieser Einkünfte bei Wegfall weise ich zurück, da die Erteilung des Lehrauftrags nicht von mir beinflussbar ist. Des Weiteren mache ich hiermit ausdrücklich geltend, dass ich die Tätigkeit als überobligatorisch werte, da ich sie neben meiner Vollzeitbeschäftigung durchführe.
Ihr Ansinnen, diese Einkünfte bei Einstellen der Vorlesungstätigkeit als fiktiv zu berücksichtigen, ist auch deshalb inkonsequent, da sie angesichts des Stundenlohns von unter 10,- € vielmehr fordern müssten, dass ich in dieser Zeit einen besser bezahlten meiner Ausbildung entsprechenden Job annehme, um auf diese Weise ein höheres zusätzliches Einkommen zu generieren. Es wundert mich doch wirklich, dass Sie mir nicht grundsätzlich zur Last legen, dass ich meine Zeit so billig "verkaufe" und infolgedessen ein fiktives Einkommen auf Basis der Differenz zwischen dem Stundensatz eines angestellten Mathematikers und dem Stundensatz für die Vorlesungstätigkeit zu Lasten legen.
Oder arbeiten Sie für Stundensätze unter 10,- €?
2. Kredit bei der Bank
Angesichts der Kreditsumme verwundert mich die vermeintliche Unwissenheit Ihrer Mandantin doch sehr. Auch wenn sich Ihre Mandantin während der Ehezeit nicht zu sehr um finanzielle Dinge kümmerte, ist ihr das Minus auf den gemeinsamen Konten nicht unbekannt geblieben. Es war auch Thema in Gesprächen bei unserer Trennung im Sommer 2010. Ebenso wenig blieb ihr unbekannt, dass ich zur Ablösung dieser Schulden zum Zeitpunkt unserer Trennung Ende Juli 2010 den genannten Kredit bei der SWK Bank aufgenommen habe, den ich seither alleine tilge.
Da ich in Telefonaten mit Ihrer Mandantin insbesondere bei der Verhandlung über den Kaufpreis des Anteils Ihrer Mandantin am Haus mehrmals auf diese Schuldübernahme durch mich hingewiesen habe, handelt es sich nicht um Unwissenheit, sondern um eine dreiste Lüge Ihrer Mandantin!
Vielleicht hilft die in Anlage 3 beigefügte Kopie des Schreibens der SWK Bank, in der Ihrer Mandantin über ihre Mithaftung unterrichtet wurde, zur Auffrischung des Gedächtnisses und vor allem zu etwas mehr Ehrlichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
So, das war ziemlich viel. Aber um Unklarheiten zu vermeiden, habe ich die Schreiben in voller Länge wiedergegeben.
Viele Grüße
robo66
Moin robo,
was versprichst Du Dir denn von diesen endlosen Briefkanonaden an die Gegenanwältin? Wenn es ihr aussichtsreich erscheint, wird sich Dich verklagen; wenn nicht, dann eben nicht.
Die Länge und Ausführlichkeit Deiner Schreiben und Rechtfertigungen wird daran nichts ändern; Du hast damit höchstens und ohne Not bereits jetzt Pulver verschossen, das Dir bei einer gerichtlichen Klärung vielleicht nützlich gewesen wäre.
Grüssles
Martin
(der nichts davon hält, wenn sich Amateure wortreich mit Anwälten absabbeln)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo brille,
zunächst war es doch mal notwendig, meine gesamten Einkommen darzustellen und die entsprechenden Aufwendungen. Was hätte ich da kürzer machen sollen?
Und das Thema mit der Lehrtätigkeit habe ich bewusst ausführlich gemacht, um von ihr Argumente zu bekommen, warum dieser Kleckerbetrag unterhaltsrelevant sein soll. Grund: die RA wird vermutlich auch das Thema Ehegattenunterhalt anschneiden, wusste aber sicherlich bislang nichts davon, dass meine EX in den Jahren 2008 - 2010 auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit hatte. (Sie wird es jetzt vermutlich anhand der ESt-Bescheide 2008 und 2009 sehen). Und wenn sie so ausführlich begründet, warum meine Lehrtätigkeit unterhaltsrelevant sein soll, liefert sie doch dann gleich auch das Argument, weshalb die selbständige Tätigkeit meiner EX auch unterhaltsrelevant ist.
Ganz abgesehen davon, ist diese Auseinandersetzung um die Lehrtätigkeit natürlich unsinnig, da ich mit meinem bereinigten Nettoeinkommen an der unteren Grenze der Gruppe 3500 - 3900 liege, und die maximal 100 € pro Monat daran nichts ändern. Insoweit wird eine Klage doch da nichts bringen.
Dass ich ihr bezüglich des Kredits doch nachweisen muss, dass ihre Mandantin sie angelogen hat, ist doch klar.
Viele Grüße
robo66
Moin robo,
weder ich selbst noch sonst ein User dieses Forums entscheidet, was weiter passiert. Die Erfahrung zeigt allerdings: Wer viel redet, hat viel zu verbergen. Dein Schreiben ist in weiten Teilen eine Mischung aus "ätsch, sag ich dir nicht", centgenauen "Berechnungen", langatmigen Rechtferigungen und Fehlannahmen wie der, dass neben-/freiberuflich erzielte Einkünfte nicht steuer- oder unterhaltsrelevant wären. Über solche Steilvorlagen lachen (gute) Rechtsanwälte, denn sie bieten jede Menge Angriffsfläche.
Die geforderte Auskunft (Anmerkung: Die Zweijahresfrist ist noch gar nicht um) besteht aus dem Netto-Einkommen (auch unterschiedlicher Einkommensarten) abzüglich unterhaltsrelevanter Abzugspositionen wie Fahrkosten, private Altersvorsorge etc. Gesamt: Vielleicht 5 Zeilen.
Wie weit der Weg zum Bahnhof ist und ob an Ort X die Mieten niedrig sind als in Y, weil dort abends die Sonne nicht scheint, ist Pipifax.
Grüssles
Martin
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