Nachforderung KU / ...
 
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Nachforderung KU / Neuberechung KU

 
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen!

Ich möchte noch einen neuen thread aufmachen da der alte ( http://www.vatersein.de/Forum-topic-30620-start-msg361784.html#msg361784) m. E. sonst zu unübersichtlich wird.

Nochmal kurz zur Situation. Ich habe 3 Kinder im Alter von 10, 13 und 15 Jahren.
Mein Sohn (13) lebt seit Mitte Juni bei mir.

Bisher habe ich regelmäßig Unterhalt gezahlt. Dieser wurde vor 2 Jahren durch meine Anwältin berechnet und es gab weiter keinen Titel o. ä.
Nun will KM eine Neuberechung des KU (ist ja auch legitim) und ihre Anwältin droht damit bestehende Rückstände einzuklagen (bis 2013 rückwirkend).
Die Neuberechnung ist ja völlig i. O.
Aber was ist mit den Rückständen bzw. in meinen Augen gibt es gar keine Rückstände!? Denn ich habe entsprechend der Berechnung (ob die nun richtig ist oder nicht) gezahlt. Und bisher war das auch kein Problem. Ich habe keine Aufforderung der KM bzgl. Neuberechnung o. ä. in der ganzen Zeit erhalten. Ja, ich verdiene mehr als vor 2 Jahren und meine Steuerklasse hat sich durch Wiederheirat auch geändert. Aber kann mir das zur Last gelegt werden?
Die Düsseldorfer Tabelle (an der sich auch orientiert wurde) enthält doch Leitlinien für die Berechnung und ist kein Gesetz. Wo kann mir dann ein Strick draus gedreht werden...?

Und wie in dem anderen thread schon gefragt, stellt sich mir noch die Frage, ob ich für all dies nun auch wieder meine Anwältin ins Rennen schicken muss, oder ob ich das über's Jugendamt regeln kann, da ja auch der KU für meinen Sohn berechnet werden muss.

Freue mich über eure Rückmeldungen.

Gruß,
Rohga

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.07.2016 14:58
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

nein, rückwirkend kann nur ab Aufforderung gefordert werden.
Aber auch hier nur für die zwei Kinder bei der KM. Für den Sohn, der jetzt bei Dir lebt, kann sich auch rückwirkend nichts mehr fordern, da sie für diesen nicht mehr vertretungsberechtigt ist und somit keinen KU einfordern kann (da gibt es ein Urteil, aus dem genau diese Konstellation hervorgeht, ich hab das nur jetzt gerade nicht).

Also kann die Nachforderung max. ab dem Monat der Aufforderung und nur für zwei Kinder erfolgen. Das andere ist wieder das übliche Säbelrasseln von Anwälten, um möglichst viel zu drohen und dann das maximale heraus zu holen ... kann man getrost vergessen.

Rein Formal würde ich die KM ebenfalls zur Auskunft auffordern und KU fordern. Mal sehen was dann passiert, oder ob es eine Gesprächsbereitschaft gibt.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2016 16:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Kasper hat recht, eine Rückforderung ist erst ab Inverzugsetzung möglich. Hier wäre es das aktuelle Schreiben der Anwältin, was davor liegt ist vorbei.
Kommt bei der Neuberechnung mehr Unterhalt heraus, dann gilt er ab Tag der Inverzugsetzung.

Weiterhin ist die Unterhaltsberechnung nicht so kompliziert. Das Einkommen wird bereinigt (Abzug Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen), daraus ergibt sich eine bestimmte Stufe der DDT, da Du 3 unterhaltsberechtigte Personen hast, geht es eine Stufe runter, und Du erhälst in Abhängigkeit vom Alter der Kinder den Unterhalts- bzw. Zahlbetrag.

Analog geht es bei der KM. (<a href="https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/WeStHdbUnterhaltsR_8/cont/WeStHdbUnterhaltsR.glsect2.glA.gl5.glVI.gl4.gla.htm>Geschwistertrennung</a>)"

Mehr als hier steht ist es eigentlich nicht und dafür brauchst Du keinen Anwalt, höchstens gute Nerven. Du kannst den Unterhaltsanspruch Deines Sohnes auch beim JA berechnen lassen. Das hat den Vorteil, dass Du Dich nicht drum kümmern musst. Nicht klar ist wie engagiert das JA vorgeht bzw. ob die KM Einkommen hat.

Hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit der KM habe ich <a href="https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-ehe--und-familienrecht/unterhalt/geschwistertrennung>" das </a> gefunden.

VG Susi

Nachtrag: Unterhalt für die Vergangenheit ist in <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html>§" 1613 BGB</a> geregelt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2016 17:29
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rohga,

Und wie in dem anderen thread schon gefragt, stellt sich mir noch die Frage, ob ich für all dies nun auch wieder meine Anwältin ins Rennen schicken muss, oder ob ich das über's Jugendamt regeln kann, da ja auch der KU für meinen Sohn berechnet werden muss.

Was den anderen Thread betrift, das war dieses hier ...

Wie seht ihr das, soll ich den KU für meinen Sohn über's JA versuchen zu regeln (er lebt ja jetzt bei mir) oder lieber über einen Rechtsanwalt. Ich frage einfach auch aus Kostengründen.
Im Gegenzug geht es ja auch um den Unterhalt für meine Töchter, die ber der KM bleiben, die wiederum per RA die Angelegenheit zu regeln versucht.

... und ich hatte ursprünglich dort bereits geantwortet:

Dritte Möglichkeit, neben Jugendamt bzw. Rechtsanwalt - du nimmst die veränderte Situation zum Anlass, ihr sinngemäß das folgende Angebot zu unterbreiten, einen Kompromiss mit dir auszuhandeln: "Liebes Ex-Schnuckelpuckelchen, wenn DU deinen Rechtsanwalt zurückpfeifst, dann brauche auch ICH keinen Rechtsanwalt zu bemühen - sondern wir können gerne versuchen, die Sache jetzt und in Zukunft wie zwei erwachsene Menschen zu regeln um einen vernünftigen Ausgleich dafür zu schaffen, dass ein Kind bei mir ist und zwei Kinder bei dir sind. Falls du es aber lieber auf die juristische Tour haben möchtest, dann bedenke: Auch für dich gelten vor dem Familiengericht solche Dinge wie die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, damit du deiner Unterhaltspflicht nachkommst."

Was den Unterschied zwischen Jugendamt und Rechtsanwalt betrifft, da kommt es natürlich darauf an, wie bemüht der betreffende JA-Sachbearbeiter bzw. der betreffende Anwalt im Einzelfall ist, aber allgemein lässt sich sagen:

  • Eine Beistandschaft beim Jugendamt ist für dich kostenfrei. Allerdings kann das Jugendamt schon mal ein bisschen lahmarschig sein, und wenn du an einen entsprechend gepolten Sachbearbeiter gerätst, dann könnte dieser, beim Gedanken an eine Unterhalt zahlende Mutter, dir sogar durchaus Sand ins Getriebe streuen wollen.
  • Ein Anwalt kostet Geld, wird allerdings i.d.R. mehr Engagement zeigen als das Jugendamt, eine für dich möglichst gute Regelung zu erreichen.

Es kommt also darauf an, wie du die Situation einschätzt:

  • Wenn du noch Hoffnung hast, mit Madame zu einer friedlichen Einigung zu kommen, dann versuche es. Alles in allem ist es das Beste, wenn die ganzen professionellen Aasgeier außen vor bleiben.
  • Wenn du erwartest, dass bei der Unterhaltsforderung gegen Madame sowieso nichts Zählbares rauskommt und du "nur" dafür sorgen willst, dass sie von Zeit zu Zeit hochoffiziell an ihre Unterhaltspflicht erinnert wird - dann ist das Jugendamt die bessere, weil kostengünstigere Wahl.
  • Willst du Ergebnisse, dann kannst du es zunächst mit dem Jugendamt versuchen und wenn die nicht in die Pötte kommen, dann kannst du immer noch die Beistandschaft beenden und die Sache doch noch einem Anwalt geben. Während das Jugendamt die ersten Schritte macht, kannst du dich ja vorsorglich schon mal schlau machen, welche Rechtsanwälte in deiner Gegend dafür in Frage kommen.
  • Willst du Ergebnisse und zwar so schnell wie möglich, dann sabbele dich gar nicht erst mit dem Jugendamt ab, sondern suche dir gleich einen geeigneten Anwalt.

Viele liebe Grüße

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.07.2016 19:58
(@rohga)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen!

Ich brauche nochmal eure Unterstützung.
Die RAin meiner Ex teilt mir mit, dass Ex nicht in der Lage sei Einkünfte zu erzielen, um Unterhalt für unseren Sohn (der seit Juli bei mir lebt) zu zahlen.
Wortlaut: "Ihnen ist bekannt, dass bei 3 Kindern, welche bisher meine Mandantin im Haushlat betreut hat, eine Vollzeitbeschäftigung nicht realisierbar ist. meine Mandantin ist daher überhaupt nicht in der Lage entsprechende Einkünfte zu erzielen.
Meine Auftraggeberin ist außerstande Unterhaltszahlungen für Junior zu leisten, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sie ihre Arbeitsstelle behalten hat, zwischenzeitlich aber erheblich höhere Farhtkosten aufzuwenden hat."

Zu den Rahmenbedingungen: bisher hat Ex eine Halbtagsstelle gehabt. Seit Ende Juli ist sie fortgezogen und hat diese Stelle meines Wissens nach in eine 400 € Beschäftigung geändert. Sie lebt nun bei ihrem Lebensgefährten in ca. 100 km Entfernung.

Wie soll ich nun darauf reagieren? Den o. g. Link von Susi kann ich leider nicht öffnen, falls da entsprechende Informationen zu finden wären.

Lt. welcher Rechtsgrundlage kann ich die Unterhaltszahlungen für meinen Sohn von ihr einfordern?

Ebenfalls steht noch die Zahlung des Kindergeldes für Juli aus, welches Ex erhahlten hat. Da begründet RAin, dass dies verrechnet würde, mit zu wenig gezahltem Unterhalt in der Vergangenheit....

Danke!

Gruß,
Rohga

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.08.2016 16:32
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Rohga,

Lt. welcher Rechtsgrundlage kann ich die Unterhaltszahlungen für meinen Sohn von ihr einfordern?

Wenigstens diese Frage ist einfach zu beantworten - das Grundsätzliche regelt nämlich bereits BGB §1601: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren." In diesem Fall also: "Die Mutter ist verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu gewähren".

Der wichtigste Paragraph in deinem Fall ist allerdings BGB §1603. Da geht's nämlich um die Frage, ob jemand leistungsfähig für Unterhalt ist, und insbesondere um die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, wenn es um den Unterhalt für minderjährige Kinder geht:

BGB § 1603, Leistungsfähigkeit

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. (...) Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Im Sinne des oben fett markierten Textes lässt deine Ex dir also über ihren Rechtsverdreher mitteilen, dass da einfach nicht genug verfügbare Mittel sind. Sie behauptet also, dass sie bei zwei von ihr persönlich zu betreuenden Kindern im zarten Alter von 10 und 15 Jahren mit einem Halbtags-Job (oder sogar nur einem 400-Euro-Job?) ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit völlig Genüge täte.

Eigentlich müsste der Sigmar Gabriel ihr jetzt den Führerschein entziehen, aber das ist wieder eine andere Diskussion -  während wir in diesem Forum an anderer Stelle allen Ernstes darüber diskutieren, ob ein Mann zur Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit neben einem 40-Wochenstunden-Vollzeitjob zusätzlich an einem bestehenden Nebenjob festhalten muss, und dies nicht einmal wegen der Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, sondern gegenüber der Kindesmutter ...

Wie soll ich nun darauf reagieren?

Madame hat also ihren Rechtsanwalt in Marsch gesetzt und erklärt sich selbst nicht für leistungsfähig. Das, was ich am 13. Juli als "dritte Möglichkeit" skizziert hatte (nämlich, du und die Ex, ihr einigt euch auf dem kleinen Dienstweg auf eine tragfähige Lösung), hat sich also offenbar inzwischen in Rauch aufgelöst - hattest du es wenigstens versucht?

Somit bleiben noch die zwei anderen Möglichkeiten: Entweder, du beauftragst dein zuständiges Jugendamt, sich um die Sache zu kümmern (d.h. Beistandschaft einrichten, und das Jugendamt kümmert sich dann mehr oder weniger ernsthaft darum, den Unterhalt für euren Sohn bei Madame einzutreiben); oder du beauftragst einen Rechtsanwalt deiner Wahl damit, die Sache auszukämpfen.

Die erstere Möglichkeit ist für dich kostenlos, aber es ist ein Glücksspiel, ob du an einen Mitarbeiter gerätst, der sich einigermaßen für deinen Fall engagiert, oder ob du im Gegenteil sogar an einen ausgewiesenen Mütterkreuzler gerätst, der bereits beim Gedanken an eine unterhaltszahlende Mutter die Plaque kriegt.

Bei der zweiten Möglichkeit kannst du dir "deinen" juristischen Straßenkämpfer selbst aussuchen, musst ihn aber auch selbst bezahlen, und obwohl sich ein Anwalt typischerweise weit mehr reinhängt als der durchschnittliche Jugendamtsmitarbeiter: Eine Garantie für irgendeinen Erfolg gibt's dabei auch nicht.

Die Entscheidung kann dir niemand abnehmen.

Ebenfalls steht noch die Zahlung des Kindergeldes für Juli aus, welches Ex erhahlten hat. Da begründet RAin, dass dies verrechnet würde, mit zu wenig gezahltem Unterhalt in der Vergangenheit....

Kindergeld für einen Monat? Das ist m.E. ein Nebenkriegsschauplatz: Sogar wenn es zu 100% klar sein sollte, dass dieses Geld dir zusteht und nicht ihr, verursacht der Kampf um dieses Geld vermutlich einen Aufwand an Geld und Zeit, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu den einzutreibenden 190 Euro steht. Nur wenn das Kind im Juli bereits melderechtlich in deinem Haushalt war, hättest du bei der Kindergeldkasse das Kindergeld ab Juli auf dich ummelden können, dann hätte die Kindergeldkasse dir m.E. das Juli-Kindergeld auszahlen müssen, und die Kindergeldkasse hätte dann den zuviel gezahlten Betrag von deiner Ex zurückgeholt.

Wirklich wichtig ist allerdings, dass die laufenden Kindergeldzahlungen ab August hochoffiziell bei dir landen, d.h. dass die Kindergeldkasse weiß, dass das Geld jetzt an dich gehen muss und nicht mehr an die Ex.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2016 19:00
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

also ... erfahrungsgemäß ist es Müttern perse nicht zuzumuten, dass sie auch noch Unterhalt zu zahlen haben. Kenne ich aus eigener Erfahrung. Da kann ich nur raten, vielleicht Belege einer einer Schwarzarbeit zu bekommen. Denn meist ist es immer nur zu Hause doch langweilig (ich habe es so gemacht und "nette" Berichte in der Schublade.

Übrigens, den Anwalt musst Du auch nicht bezahlen... den Du nimmst die Interessen des Kindes stellvertretend war und damit setzt Du zwar den Anwalt in Bewegung, aber Auftraggeber ist das Kind. Das hat kein Einkommen und damit bekommt es VKH um gegen die Mutter vorzugehen.

Zum Kindergeld ... auch hier gibt es einen einfacheren Weg.
Du meldest der Familienkasse, dass Euer Sohn ab xx bei Dir lebt und DIR ab diesem Zeitpunkt das Kindergeld zusteht und Du auf diese Zahlung bestehst. Die Familienkasse wird Dir den Betrag überweisen und diesen dann von der KM zurück verlangen ... damit ist es nicht mehr Dein Problem und die KM kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da sie Ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Im übrigen kann sie Unterhaltsrückstände aus der Vergangenheit nicht für den Sohn noch fordern, oder hieraus ein Zurückhaltungsrecht ausüben, da sie keine Vertretungsbefugnis mehr hat.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.08.2016 23:54
(@inselreif)
Moderator

Übrigens, den Anwalt musst Du auch nicht bezahlen... den Du nimmst die Interessen des Kindes stellvertretend war und damit setzt Du zwar den Anwalt in Bewegung, aber Auftraggeber ist das Kind. Das hat kein Einkommen und damit bekommt es VKH um gegen die Mutter vorzugehen.

Das Kind hat einen vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen die Eltern. Erst wenn weder bei Exe noch bei Rohga etwas zu holen ist, wird VKH bewilligt. Am Ende bleiben die Kosten daher doch wieder bei Rohga hängen, so er zahlen kann.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.08.2016 10:00