Nachforderung Unter...
 
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Nachforderung Unterhalt korrekt?

 
(@flyaway)
Nicht wegzudenken Registriert

Liebe Foris,

kann titulierter Unterhalt, der angeblich im Jahre 2006 zuwenig gezahlt wurde, jetzt nachgefordert werden? Eine Inverzugsetzung hat nicht stattgefunden.

Danke

flyaway

Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.01.2008 00:26
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

wenn der Titel den Rückstand umfasst: Ja, vgl. § 195 BGB i.V.m. § 197 BGB Abs. 2. Eine Inverzugsetzung ist nicht notwendig.

Sonst mal den Sachverhalt ergänzen, ob angeblich weniger als tituliert gezahlt wurde oder ob rückwirkend mehr als tituliert verlangt wird.

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2008 01:21
(@flyaway)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Sky, vielen Dank, habe ich mir schon so gedacht.

Es wurde weniger gezahlt als tituliert. Wenn ich Dich richtig verstanden habe verjährt der Rückstand somit nach 30 Jahren. Eine Inverzugsetzung ist nicht notwendig. Nach Ablauf der gesetzen Frist kann sofort vollstreckt werden. Richtig?

Grüße

flyaway

Es ist besser beizeiten Dämme zu bauen, als darauf zu hoffen, dass die Flut Vernunft annimmt (E. Kästner)

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Themenstarter Geschrieben : 05.01.2008 18:03
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

ich verstehe das so, dass das nach 3 Jahren verjährt, denn es handelt sich um wiederkehrende (monatliche Leistungen). Somit müsste jeder eigenständige Monat nach genau 36 Monaten verjährt sein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 05.01.2008 18:08
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

rückständiger, laufender Unterhalt verjährt nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist.

Beispiel: Juni 2006 weniger als tituliert gezahlt. Verjährt ist die Forderung somit Ende 2009. Zwangsvollstreckt werden kann ab Fälligkeit der Forderung, also i.d.R. ab dem 3 Werktag (hier Juni 2006), je nach dem, was genau im Urteil steht.

Oft steht dort Der Unterhalt ist im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu zahlen.... Dann kann am 4. die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

Alles klar?

Grüsse
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

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Geschrieben : 05.01.2008 18:17
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ah, also verjährt 2004 mit Ablauf 31.12.2007 24 Uhr,
2005 mit Ablauf 31.12.2008 24 Uhr, usw...

Richtig?  🙂

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

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Geschrieben : 05.01.2008 18:24
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo LBM,

ja, das ist absolut korrekt  :).

Noch ergänzend: Selbst wenn die Forderung verjährt ist, muss der Unterhaltsschuldner den Einwand der Verjährung erheben, um den Gläubiger an der Realisierung/Eintreibung zu hindern.

Grüsse
sky

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Geschrieben : 05.01.2008 18:35