Moin!
Ich bin geschieden und zahle z.Zt. neben dem Kindesunterhalt für zwei Kinder auch noch einen nachehelichen Unterhalt an meine Ex.
Für den Kindesunterhalt bin ich ja gehalten, jede steuerliche Vergünstigung in Anspruch zu nehmen, um die Bemessungsgrundlage zu erhöhen.
Dazu hat sie über die Anlage U dem begrenzten Realsplitting zugestimmt, ich kann also den Unterhalt an meine Frau von meiner Steuer absetzen,
habe dies auch als Freibetrag eintragen lassen und das dadruch höhere Nettoeinkommen dient als Bemessungsgrundlage für den Kindesunterhalt.
Nun bin aber gleichzeitig verpflichtet, meiner Ex den steuerlichen Nachteil aus dem Realsplitting zu ersetzen. Das sind mal eben > 2.000 €/Jahr.
Ich finde keinerlei Informationen, ob ich diesen Nachteilsausgleich auch von meinem Einkommen abziehen darf, also die Bemessungsgrundlage damit verringern kann.
Hat jemand eine ähnliche Konstellation?
Viele Grüße
Kai
Hallo,
hat es bisher wirklich niemanden betroffen?
Aus meiner Sicht geht es nicht, da die KU als erstes berechnet wird und sich der EU dann aus dem übrigen Einkommen ergibt.
Wenn Du die Anlage U einreichst dann sollte Deine Steuersparnis dadurch höher sein als der Ausgleich den Du Deiner Ex zahlst. Ansonsten müsste sie ja ein höheres Einkommen als Du haben und damit den Unterhalt zu einem höheren Steuersatz als Du versteuern.
Wenn Du mehr zahlst als sparst, dann keine Anlage U einreichen und dann gibt es weder Nachteile noch Nachteilsausgleich.
Wer weiss mehr?
VG Susi
Hallo zusammen,
Wenn Du die Anlage U einreichst dann sollte Deine Steuersparnis dadurch höher sein als der Ausgleich den Du Deiner Ex zahlst. Ansonsten müsste sie ja ein höheres Einkommen als Du haben und damit den Unterhalt zu einem höheren Steuersatz als Du versteuern.
Das ist m.E. nicht das Problem, um das es hier geht, sondern: Man hat aus der Anlage U einen Steuervorteil von z.B. 3.000 Euro pro Jahr, muss aber an die Ex z.B. 1.200 Euro für den Nachteilsausgleich zahlen. Unter dem Strich immer noch ein nettes Plus von 1.800 Euro - aber gehen in die KU-Berechnung nun die 3.000 Euro ein (weil die so schön plakativ als Freibetrag eingetragen sind), oder nicht fairerweise nur die 1.800 Euro, die man unter dem Strich tatsächlich selber einstreicht?
Mein pragmatischer Vorschlag lautet, den Freibetrag eben nicht eintragen zu lassen, sondern sich dieses Geld erst über die Steuererklärung zu holen (auch wenn man damit dem Finanzamt einen zinslosen Kredit einräumt, was man normalerweise eher nicht tut, aber bei den gegenwärtigen Mini-Zinsen auch kein echtes Problem ist, solange man dadurch nicht in die Schulden reinrutscht). Damit sind die 3.000 Euro Brutto-Steuerersparnis aus meinem Beispiel erst mal nicht direkt sichtbar, und wenn das gegnerische Anwältlein dann auf das Geltendmachen des steuerlichen Vorteils besteht, dann kann man dafür sorgen, dass da gleich von Anfang an nur mit den 1.800 Euro Netto-Steuerersparnis gerechnet wird.
Denn von der Logik her kann es ja nur so sein: Wenn ein bestimmter Geldzufluss bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden soll, dann müssen auch die zugehörigen Kosten gegengerechnet werden. Beim Bruttolohn werden ja auch Steuern und Sozialabgaben abgezogen; und bei Einkünften aus Vermietung werden Zinsaufwendungen für die Finanzierung der vermieteten Wohnung abgezogen. Ganz analog müsste von der Steuerersparnis aus der Anlage U auch der Nachteilsausgleich abgezogen werden, der sich aus eben dieser Anlage U zwingend ergibt.
Nun hat das Familienrecht nicht viel mit Logik zu tun. Ein Urteil, wo ein Richter das genau so sieht wie ich es soeben skizziert habe, habe ich leider nicht zur Hand (und ich bin zu müde zum Suchen). Jedenfalls ist es verdammt leicht, diese Logik völlig zu vergessen, wenn der Freibetrag eingetragen ist und sich dadurch ein monatliches Nettoeinkommen ergibt, das eine höhere Leistungsfähigkeit vorgaukelt als es der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entspricht.
Nebenbei bemerkt: Die ganze Diskussion und Rechnerei kann man sich natürlich sparen, wenn und solange sich das unterhaltsrelevante Einkommen in der gleichen Zeile der Düsseldorfer Tabelle bewegt, egal ob man den Nachteilsausgleich nun berücksichtigt oder nicht. Die Zeilen umfassen schließlich eine Spanne von vierhundert Euro, auf hundert Euro hin oder her kommt es daher nur dann an, wenn man sich hinreichend nahe an der Grenze zwischen zwei Zeilen der Düsseldorfer Tabelle befindet.
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Solange man sich ausserhalb des Gerichts befindet, bestimmt der Pflichtige sowieso selbst, was tituliert wird. Er sollte also tunlichst nur die 1.800,- aufs Netto aufschlagen.
Vor Gericht muss man es eben dem Richter entsprechend darlegen.
Die kennen dieses Thema nach meiner Erfahrung aber auch und wenn man sie daran erinnert oder ihnen das vorrechnet, machen sie es auch so.
Sonst muss man eben zum OLG.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Der Nachteilsausgleich wird familienrechtlich als Unterhalt gewertet, so dass er grundsätzlich das unterhaltsrelevante Einkommen reduziert. Das gilt für den Kindesunterhalt und auch für Trennungs- und nachehelichen Unterhalt.
Problematisch wird es für den Zahler, wenn z.B. der Kindesunterhalt aufgrund der Eintragung des Steuerfreibetrages zu hoch ermittelt (und tituliert) wurde. Dann muss man sich durchrechnen, ob eine Abänderung sinnvoll ist oder ob bis zur nächsten turnusmäßigen Berechnung gewartet wird.
Übrigens kann der Nachteilsausgleich zusammen mit dem im Kalenderjahr gezahlten TU/EU von der Steuer abgesetzt werden (bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro). Früher stand dieser Hinweis in den Erläuterungen auf der Rückseite der Anlage U.
Moin,
wie wir wissen, gilt das, was nach gesundem Menschenverstand logisch ist, nicht zwingend für das Familienrecht.
Der Nachteilsausgleich wird familienrechtlich als Unterhalt gewertet, so dass er grundsätzlich das unterhaltsrelevante Einkommen reduziert.
@egalo:
Unterhalt reduziert nicht grundsätzlich das unterhaltsrelevante Einkommen (es geht hier nicht um vorrangige Unterhaltspflichten).
In der Regel gilt in puncto Steuererstattungen familienrechtlich das Zuflußprinzip, insofern sollte dieser Maßstab auch für den Abfluß des Nachteilsausgleichs gelten.
Das sind mal eben > 2.000 €/Jahr.
@Kai: Hast Du diesen Nachteilsausgleich bereits leisten müssen, oder geht es um eine Vorausschau ? Ersteres würde es vereinfachen.
Auch wenn dem nicht so ist, würde ich mich dennoch der Logik anschließen, den Vorteil aus dem Realsplitting lediglich Netto zu berücksichtigen.
Untermauern kann man diese Argumentation mit dem Hinweis auf einen Passus, der sich in einigen Leitlinien wiederfindet:
"Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben in der Regel außer Betracht."
Ferner wäre dem Menschenverstand folgend, der Nachteilsausgleich analog Werbungskosten zu sehen.
Gruß
United
Hallo!
Die Lösung ist ganz einfach: Die Steuerersparniss wird beim KU überhaupt nicht berücksichtigt.
Denn: Soll eine erzielte Steuerersparniss positiv berücksichtigt werden, so sind die korrespondierenden Ausgabe als Abzugsposten zu berücksichtigen.
Das wäre in diesem Fall der gezahlte BU.
Nachdem das sichder keiner auf der Gegenseite - und auch kein Richter - will bleibt entsprechend die Ersparniss durch das Realsplittung unberücksichtigt.
Hallo,
ich finde den Ansatz von habakuk sehr interessant und nachvollziehbar. Es gibt ja auch entsprechende Rechtsprechung dazu, dass eine fiktive Steuerlast in Ansatz zu bringen ist, wenn steuermindernde Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anerkannt werden.
Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass das Realsplitting vor Gericht wirklich so gehandhabt wird.
Beim Ansatz Realsplittingvorteil ./. BU würde als Ergebnis immer ein negativer Wert rauskommen, so dass unterm Strich weniger Unterhalt zu zahlen wäre.
Und konsequenterweise müsste dieser Ansatz bei der Ermittlung des BU analog erfolgen, oder?
Das ist doch mit dem „Unterhaltsmaximierungsprinzip“ nicht vereinbar, genauso wie die Alternative, dass der Realsplittingvorteil überhaupt nicht zum Ansatz kommt…
Grüße
Chili
Hallo,
vermutlich ist es so, dass der Teil der Steuerstattung, die für den gezahlten BU/EU anfällt außer acht gelassen wird und auch der gezahlte Nachteilsausgleich.
Der darüber hinausgehende Teil der Steuererstattung wird aber als Einkommen betrachtet.
Damit ist nicht weniger Unterhalt zu zahlen, nur eben nicht mehr.
Sophie
@Kai: Hast Du diesen Nachteilsausgleich bereits leisten müssen, oder geht es um eine Vorausschau ? Ersteres würde es vereinfachen.
Hallo!
Ich freue mich, dass mein Thema so regen Zuspruch findet :thumbup:
Also, ich zahle bereits seit 2013 den nachehelichen Unterhalt an meine Ex und lass diesen über die Anlage U bei der Einkommensteuer
berücksichtigen (-> Realsplitting). Bei einem Unterhalt von über 9.000 €/Jahr kommt meine Ex mit Ihrer Teilzeitbeschaäftigung auf einen Nachteil von
ca. 2.400 €, den ich Ihr dann ausgleiche.
Der Steuervorteil aus dem Realsplitting wirkt sich bei mir zunächst mit rund 280 € /Monat aus, was in der Tabelle bei mir eine andere Stufe bedeutet.
Ich mache es einmal so, wie bereits vorgeschlagen: Ich nehme den vermeintlichen Steuervorteil aus dem Realsplitting aus der Bemessungsgrundlage für
die Titulierung raus. Sollte die Gegenseite damit ein Problem haben, müsste dann eben auch der Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.
Besten Dank!
Kai
Übrigens kann der Nachteilsausgleich zusammen mit dem im Kalenderjahr gezahlten TU/EU von der Steuer abgesetzt werden (bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro). Früher stand dieser Hinweis in den Erläuterungen auf der Rückseite der Anlage U.
@egalo: Das finde ich ja interessant. Hat das schonmal jemand angegeben und auch bewilligt bekommen?
Kann ich den Nachteilsausgleich tatsäöchlich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen?
Das ist aber eher ein Steuerthema, oder? (falsches Forum?)
Beste Grüße
Kai
"Das finde ich ja interessant. Hat das schonmal jemand angegeben und auch bewilligt bekommen?
Kann ich den Nachteilsausgleich tatsäöchlich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen?"
Selbstverständlich.
Vorweg: Es besteht sogar die Obliegenheit zur Durchführung des begrenzten Realsplittings, ansonsten werden fiktive Steuervorteile berücksichtigt.
Trotz der anderslautenden - zum Teil abenteuerlichen - Meinungen und Informationen: Es entspricht gültiger BGH-Rechtsprechung, dass die Steuervorteile aufgrund des begrenzten Realsplittings sowohl bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts als auch beim Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind. Die Steuervorteile vermindern sich aber um den erst später erfolgenden Nachteilsausgleich. Der Nachteilsausgleich kann wiederum als Unterhaltsleistung von der Steuer abgesetzt werden. Urteil dazu:
Ich mache es einmal so, wie bereits vorgeschlagen: Ich nehme den vermeintlichen Steuervorteil aus dem Realsplitting aus der Bemessungsgrundlage für die Titulierung raus. Sollte die Gegenseite damit ein Problem haben, müsste dann eben auch der Nachteilsausgleich berücksichtigt werden.
Meinst damit eine Reduzierung der Kindesunterhaltszahlungen trotz eines bestehenden Titels? Vorsicht, Vollstreckungsmaßnahme droht. Vorher Abänderung bei Mutter "einreichen".
Das "Problem" begrenztes Realsplitting ist auf folgender Seite nachvollziehbar beschrieben worden.
Hallo Kai,
Kann ich den Nachteilsausgleich tatsäöchlich als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen?
Um genau zu sein: Der Nachteilsausgleich fällt nicht in die allgemeine Rubrik "außergewöhnliche Belastungen" (sonst würde das i.d.R. übrigens auch an der zumutbaren Belastung scheitern), sondern muss dann ebenfalls über die Anlage U geltend gemacht werden.
Mal ein Beispiel, das sich an deinen Zahlen orientiert:
- Im Jahr 2013 zahlst du 9.000 Euro laufenden Unterhalt. Also machst du 9.000 Euro über die Anlage U geltend.
- Im Jahr 2014 zahlst du ebenfalls 9.000 Euro laufenden Unterhalt, zusätzlich aber 2.400 Euro Nachteilsausgleich für das Vorjahr. Also machst du 11.400 Euro über die Anlage U geltend.
- Im Jahr 2015 zahlst du wiederum 9.000 Euro laufenden Unterhalt und diesmal sogar einen nochmal etwas höheren Nachteilsausgleich, weil im Vorjahr bei der Ex nicht nur die 9.000 Euro Unterhalt zu versteuern sind, sondern außerdem noch die 2.400 Euro Nachteilsausgleich; im Prinzip ist's aber auch in 2015 genau das gleiche Spielchen wie im Jahr 2014.
Voraussetzung dafür ist natürlich, dass die Ex die Anlage U entweder ohne eine betragsmäßige Begrenzung unterschreibt, oder aber mit einer betragsmäßigen Begrenzung, die hoch genug ist, um neben dem laufenden Unterhalt auch den Nachteilsausgleich abzudecken. Ansonsten ist natürlich Schicht im Schacht, sobald der Höchstbetrag von 13.805 Euro erreicht ist, der pro Jahr maximal über die Anlage U geltend gemacht werden darf.
Das ist aber eher ein Steuerthema, oder? (falsches Forum?)
Oooch ... wir lassen hier normalerweise nicht gleich den Griffel fallen, nur weil das Thema gerade vom Familienrecht ins Steuerrecht überschwappt 😉
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Vielen Dank für die ausführliche Erläuterung.
Dann kann ich mich ja ärgern, dass ich es bis jetzt nicht angegeben habe. :knockout: Die 2014 Steuer ist auch schon durch.
Aber dann nächstes Jahr...
Interessantes Forum! Ich werde mal ein wenig stöbern 😉
Gruß
Kai