Ein Hallo mal in die Runde.
habe mal eine Frage, auf die ich bisher noch keine richtige Antwort gefunden habe.
Es geht um meine Tochter, sie wohnt bei der KM, sie ist jetzt 18 geworden und geht weiter aufs Gymnasium. Schon seit über einem Jahr jobt sie Monat für Monat neben her, egal ob in den Ferien oder in der Schulzeit. Sie verdient durchschnittlich monatlich 250,- Euro. Sie hat mich kurz nach ihrem 18 Geb. schriftlich darum gebeten, da sie ja nun für sich selbst zuständig sei, den bisherigen Unterhalt weiterhin an die KM zu bezahlen.
Kann dieser Nebenverdienst jetzt bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt werden? Und wenn ja in welcher Höhe und wie.
Gruß Jo
Hallo,
ich kenne mich da nicht ganz genau aus, aber ich kann von meinem Fall sprechen: Ich bin Studentin, Deine Tochter ist Schülerin. Wir haben also einen besonderen Status. Solange sie im Jahr nicht mehr als 7680 Euro verdient, erhält sie auch noch Kindergeld. Und solange sie das erhält, bist Du generell unterhaltspflichtig und ich glaube, dass sich an der Höhe nichts ändert. Zumindest haben meine Eltern das nie infrage gestellt.
Aber vielleicht weiß Deep da besser bescheid.
LG von Romy
Achso,
und, auch wenn Deine Tochter das so sieht: Sie ist noch nicht selbst für sich zuständig. Sie geht schließlich noch zur Schule. Volljährigkeit ist nicht gleich Selbständigkeit.
Oha, da muss ich mal so einiges klarstellen:
Solange sie im Jahr nicht mehr als 7680 Euro verdient, erhält sie auch noch Kindergeld. Und solange sie das erhält, bist Du generell unterhaltspflichtig
Die Unterhaltsverpflichtung als solches besteht; die Höhe ist damit nicht festgelegt. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht auch, selbst wenn 0,00 € zu zahlen wäre. Sie kann jederzeit der Höhe nach wieder eintreten, wenn ein Minderungsgrund wegfällt (z.B. Nebeneinkünfte).
und ich glaube, dass sich an der Höhe nichts ändert.
Richtig in Bezug auf das KG; falsch in bezug auf Nebeneinkünfte.
Guck bitte mal in die unterhaltsrechlichen Leitlinien des für dich zuständigen OLG. Dort wirst du bzgl. der Anrechnung von Nebeneinkünfte sicher was finden.
Sie ist noch nicht selbst für sich zuständig.
Aber natürlich ist sie das! Sie ist voll geschäftsfähig. Dann dürfte sie auch kein Auto kaufen, keinen Arbeitsvertrag schließen oder keine Urlaubsreise selbst buchen?! Sie kann allerdings bzgl. des KU die Interessenvertretung an den Betreuungselternteil, einen RA oder das JA deligieren.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep,
habe mich missverständlich ausgedrückt. Ich meine natürlich nicht, dass sie nicht geschäftsfähig ist, sondern dass sie aufgrund ihres Status' eben Unterhalt bekommt und den auch einklagen kann. So gesehen, was ihr Einkommen angeht, ist sie, solange sie Schülerin oder Studentin ist, nicht wirklich für sich selbst zuständig. Oder sehe ich das falsch? Ich bekomme auch noch Unterhalt, weil ich Studentin bin, aber freiwillig, ohne Titel o.ä.
Gruß Romy
Hallo Deep,
habe mal in den Richtlinien (d.Familiensenate in Süddeutschland) nachgeschaut. Da steht drin dass die Einkünfte anzurechnen sind. Da steht aber auch was von unzumutbarer Erwerbstätigkeit. Nur dazu finde ich bisher nichts. Kannst du mir nochmals weiterhelfen?
Gruß Jo
Moin Jo,
unzumutbare Erwerbstätigkeit wäre z.B. eine Tätigkeit, die den körperlichen Fähigkeiten nicht entspricht oder den Erfolg einer Ausbildung gefährdet. Trifft in deinem Fall also nicht zu.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!