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Neuberechnung des Erwachsenen Unterhalts Masterstudium

 
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen.

Kurze Zusammenfassung der Thematik:

> Tochter studiert seit 2018
> Die KM lag durch Gehalts- und Lohnsteuernachweise für das Jahr 2017 unterhalb des Selbstbehaltes
> Alleinig Unterhaltspflichtig blieb ich als Vater
> Es wurde eine Unterhalts-Titulierung festgesetzt

Nun geht es in die Endphase. Meine Tochter beginnt von 09.2021 bis Ende 08.2022 ein Masterstudium. Das erste Studium und der folgende Master sind Fachspezifisch zusammenhängend, ich bin als für das Masterstudium weiter Unterhaltspflichtig.

Ich bezahle seit 2018 laut Titulierung und abzüglich der BAföG-Leistungen immer denselben Satz:

Bedarfssatz: 735,-
abzgl. Kindergeld: 194,-
abzgl. BAföG: 315,-
Zahlbetrag: 226,-

Ich bekomme die fehlenden Daten leider nicht für 2021 zusammen, woher kam ursprünglich in 2018 der BAföG Betrag von 315€? In der Urkunde ist dieser Betrag aufgelistet: Der Unterhalt ist gem. 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB um das volle auf ein erstes Kind entfallende Kindergeld in der jeweiligen gesetzlichen Höhe vermindert, zusätzlich um 315,00€ monatliche BAföG-Leistungen.

Bedarfssatz: 860,- (2021)
abzgl. Kindergeld: 219,- (2021 NRW)
abzgl. BAföG: ???
Zahlbetrag: ???

Selbst als ein schreiben vom RA der Tochter nach dem Ende des 1. Studiums mich erreichte, stand höflichst die Erinnerung auf das weiterzahlen des Titulierten KU von 226€ für das Masterstudiums im Brief.

Nun zu den eigentlichen Fragen:

1. In der Urkunde steht nicht schriftlich festgelegt das ich den Satz regelmäßig und Selbstständig jährl. anpassen muss. Es haben sich aber Kindergeld, Bedarfssatz und BAföG-Leistungen seitdem verändert. Welchen Unterhaltssatz müsste ich demnach Stand 2021 bezahlen? Ich meine mich zu erinnern von dem freundlichen JA-Mitarbeiter das wenn sich die BAföG-Leistungen grundlegend ändern, man eine Neuberechnung und Neutitulierung beantragen kann.

2. Ich bekomme die fehlenden Daten leider nicht für 2021 zusammen, woher kam ursprünglich in 2018 der BAföG Betrag von 315€ zustande? In der Urkunde ist dieser Betrag aufgelistet: Der Unterhalt ist gem. 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB um das volle auf ein erstes Kind entfallende Kindergeld in der jeweiligen gesetzlichen Höhe vermindert, zusätzlich um 315,00€ monatliche BAföG-Leistungen. Meine Tochter hat seit Studium einen eigenen Hausstand bzw. wohnt nicht mehr bei der KM.

Bedarfssatz: 860,- (2021)
abzgl. Kindergeld: 219,- (2021 NRW)
abzgl. BAföG: ???
Zahlbetrag: ???

3. Die Einkünfte der KM könnten sich seit 2018 Grundlegend geändert haben. Aber, bevor ich hier schlafende Hunde erwecke und ich nachher einen höheren Unterhaltssatz als jetzt bezahlen muss, überlege ich selbst dies eine Jahr noch über mich ergehen zu lassen. Was wäre hier des Sorgfalt beste Lösung?

Viele Grüße
Peter

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2021 13:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

die Entscheidung kann ich Dir natürlich nicht wirklich abnehmen. Aber ich kann ein paar Fakten beisteuern.
Für den Master muss Deine Tochter einen neuen Erstantrag stellen und da sich die Berechnung des BAfög seit 2018 durchaus wesentlich geändert hat, solltest Du auch das Recht haben zu erfahren wieviel BAfög sie für den Master bekommt. Deine Tochte kann den BAfög-Antrag nicht ohne Deine Mithilfe stellen, also Du solltest dafür Formulare ausfüllen müssen (im Prinzip genauso wie beim Bachelor).
Wenn Du etwas über das Einkommen der Mutter weisst, dann kannst Du mit einem BAfög-Rechner eine Testrechnung machen, z.B.
https://www.bafoeg-aktuell.de/bafoeg/bafoeg-rechner.html

Kritisch ist, wenn der Titel über den Bachelor hinaus besteht, da jetzt prinzipiell gepfändert werden könnte. Durch den neuen BAfög-Antrag und die geänderten BAfög-Bedinungen gäbe es aber eine Möglichkeit den Titel abzuändern. Das wird sich aber kaum lohnen, wenn es nur um ein Jahr geht und der Titel gerichtlich abgeändert werden müsste.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2021 23:33
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo (@profesor),

Hallo zusammen.
[...]
, woher kam ursprünglich in 2018 der BAföG Betrag von 315€?
[...]
Viele Grüße
Peter

Du (und auch die KM?) wurdest mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seinerZeit vom Bafögamt angeschrieben um Deine Einkommenssituation zu erfragen (-> Fragebogen).
Auf Grundlage der Einkommenssituation wurde dann der Bafüg-zuschuß ermittelt, der im weiteren Verlauf dann im Gerichtsbeschluß zur Festlegung Deiner Unterhaltsquote/ -höhe führte...

Hallo zusammen.

[...]
1. In der Urkunde steht nicht schriftlich festgelegt das ich den Satz regelmäßig und Selbstständig jährl. anpassen muss. Es haben sich aber Kindergeld, Bedarfssatz und BAföG-Leistungen seitdem verändert. Welchen Unterhaltssatz müsste ich demnach Stand 2021 bezahlen? Ich meine mich zu erinnern von dem freundlichen JA-Mitarbeiter das wenn sich die BAföG-Leistungen grundlegend ändern, man eine Neuberechnung und Neutitulierung beantragen kann.

3. Die Einkünfte der KM könnten sich seit 2018 Grundlegend geändert haben. Aber, bevor ich hier schlafende Hunde erwecke und ich nachher einen höheren Unterhaltssatz als jetzt bezahlen muss, überlege ich selbst dies eine Jahr noch über mich ergehen zu lassen. Was wäre hier des Sorgfalt beste Lösung?

Viele Grüße
Peter

Zu Pkt 2.
Das ist - so meine Erfahrung - bei solchen (gerichtl.) Beschlüssen der Regelfall. Das (finanzielle) Risko ist aber überschaubar (sieht man mal von der von Dir vermuteten geänderten wirtschaftl. Situation der KM ab) und liegt auf beiden Seiten:
Du (als UET) mußt damit leben, den höheren Kindergeldbetrag nicht anpasssen zu können, das Kind kann - im Gegenzug -die höheren Bedarfe nicht geltend machen.
Es sei denn, beide Seiten strengen eine (kostenpflichtige) Abänderung des Beschlusses an...
Z.Zt. ist ja nur der aktuelle Bedarfsatz (860,- € und das aktuelle KG 219,- €) bekannt.
Zur genauen Berechnung fehlen
- das aktuelle Einkommen der KM
- dein aktuelles Einkommen (hat sich da was geändert?)
- die neuerliche Berechnung durch das Bafögamt...

Zu Pkt. 3
Eine gravierende (und von Dir bereits vermutete) Veränderung des Einkommens der KM könnte dazu führen (geführt haben), dass kein Bafögzuschuß mehr gewährt werden würde. Das ganze würde sich quotal so auswirken, dass auch die KM mit zu zahlen hat/ hätte
Eventuell sind der RA-in der Tochter die Zahlen bekannt(??)
Vielleicht kam es deshalb zu der Aufforderung durch die gegn. Anwältin, weiterhin den festgelegten Betrag zu zahlen (?)...
Das sind aber nur Vermutungen von mir...

Liegt die Imatrikulationsbescheinigung vor, würde ich das eine Jahr noch zahlen.
Allerdings würde ich(?) die Tochter anschreiben, die Zahlungsbereitschaft signalisieren (erklären) und gleichzeitig die Tochter darum bitten, eine Erklärung zu unterschreiben, dass nach Ablauf des Masters aus dem Beschluß nicht mehr gepfändet wird.
Eventuell ein entsprechendes Schreiben vorformulieren und dem Einschreiben mit dazulegen (Fristsetzung einbauen)...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2021 10:04
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Ich nochmal:
was auch sein könnte, dass (seinerzeit) kein Bafögantrag gestellt wurde, aber auf Grund der rechtlichen Situation ein Bafö-Betrag "angerechnet" wurde.
heißt in dem Fall: die 315,- € wurden (vom Gericht/ Anwalt) fiktiv angesetzt

PS/ Edith: ich bin immer von einem (Gerichts-(Beschluß)usgegangen. Bei vorhandenem Unterhaltstitel könnte man auch erbitten, dass die vollstreckbare Ausfertigung an Dich herausgegeben wird ...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2021 12:16
(@profesor)
Rege dabei Registriert

Vielen Dank für die ausführlichen Zusatzinfos. Es war seinerzeit so das nach Aufforderung des Kindes bzw. durch RA und im Vorfeld ausgerechnete Höhe des Unterhalts die Titulierung beim JA erfolgte.

Ich denke ich belasse es dabei.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2021 19:37
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert

Hallo @profesor,
pers. neige ich dazu (parallel zu Deiner Entscheidung), den RA des Kindes anzuschreiben und
- dem RA. mitteilen, dass Du Du vorbehaltlich dem Vorschlag zustimmst, aber noch folgende Infos (usw) benötigst:
- die Immatrikulationsbescheinung (fürs Masterstudium) einfordern (falls noch nicht vorhanden) und darum bitten, dass Dir auch in Folge die Bescheinigungen zugesandt werden.
- die beleghafte Offenlegung der Einkommenssituation der KM einfordern.
- die aktuelle Berechnung(-sgrundlage) einfordern, die zu seinem Zahlungsvorschlag führte.
- schon jetzt die Herausgabe des Unterhaltstitels ( ansprechen
und:
zukünftige Unterhaltszahlungen - den Zeitraum ders Masterstudiums betreffend - würde ich mit dem Vermerk/ Zusatz:
"Zahlung unter Vorbehalt, Darlehen" versehen.

Dann muß man halt weitersehen...

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2021 12:22