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Neuberechnung Kindesunterhalt

 
(@lookmondrian)
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Hallo!

Ich bin aktuell für meine Tochter (8) in Stufe 8 der Düsseldorfer Tabelle eingestuft.

Pünktlich alle zwei Jahre möchte die Kindesmutter im September über das JA den Unterhalt neu berechnen lassen.

Nun wechsle zum neuen Jahr den Job.

Ich gehe davon aus, dass die KM dann erneut eine Berechnung vornehmen lassen möchte.

Was wird da als Berechnungsgrundlage angesetzt? Das neue Gehalt, was ich ja noch nicht über einen repräsentativen Zeitraum erhalten habe, sondern ggfs. erst erhalten werde?

 

Zweite Frage:

Ihr Ehemann (also der Stiefvater) hat eine Firma, aus deren Bilanz ein operatives Ergebnis für 2020 i.H.v. TEuro 300 hervor geht. Das sind im Mittel also TEuro 25 p.M.

Hat dies Einfluss auf die Unterhaltsberechnung?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2022 11:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine Lohnerhöhung oder ein Jobwechsel ist kein Grund für eine Einkommensauskunft. In § 1605 BGB steht, dass Du nur aller 2 Jahre zu einer Auskunft verpflichtet bist oder aber glaubhaft gemacht werden kann, dass Du ein wesentlich höheres Einkommen hast. Die Glaubhaftmachung obliegt hier der KM bzw. dem JA.

Sollte aber die Auskunft im September hinausgezögert werden und der Unterhalt erst nach dem Jobwechsel neu bestimmt werden, dann kann tatsächlich mit den neuen Zahlen gerechnet werden. Es geht dabei darum, dass eigentlich immer der Unterhalt nach dem Einkommen zu zahlen wäre, dazu müsste jeden Monat neu gerechnet werden. Das wird natürlich niemand machen, deshalb ist der Standardfall, dass mit den Daten des letzten Jahres gerechnet wird. Ist aber klar, dass das höhere Einkommen nicht nur vorübergehend erzielt wird, dann ist damit auch zu rechnen.

Solange Du für den Unterhalt des Kindes aufkommen kannst spielt das Einkommen des Ehemanns Deiner Exfrau keine Rolle. Eine Ausnahme wäre, wenn Deine Ex ein sehr viel höheres Einkommen als Du hättest, aber auch hier gilt:

"Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen." (BGH, 10. Juli 2013, XII ZB 297/1210 )

Ein operatives Einkommen bedeutet, dass darauf noch keinerlei Steuern oder Zinsen berücksichtigt sind. Gerade die finanziellen Belastungen, die noch nicht berücksichtigt sind, stellen eine wesentliche Unbekannte dar.

VG Susi

 

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2022 12:27
(@lookmondrian)
Schon was gesagt Registriert

Danke dir für die schnelle und umfangreiche Antwort, Susi.

 

Ich gehe mal davon aus, dass im September wieder was kommt an Auskunftsanfrage.

Und auch, dass mit dem neuen Job eine erneute Berechnung angeregt wird. Der neue Job per se könnte ja als Argument schon ausreichend sein, um eine neue Berechnung einzufordern seitens KM.

Für mich ist halt fraglich, was bei ein, zwei Gehaltsabrechnungen bzw. dem Arbeitsvertrag mit Variablen als durchschnittliches Einkommen angesetzt wird….

 

„Spannend“ - so will ich es mal betiteln- dass bei einer erneute Ehe des Unterhaltspflichtigen ggfs. das deutlich höhere Einkommen des neuen Ehepartners angesetzt werden kann (3/7-Regelung als „Entlastung“ des Pflichtigen), bei Stiefeltern (in deren Haushalt das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat) aber anscheinend nicht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2022 12:59
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @lookmondrian

 

Und auch, dass mit dem neuen Job eine erneute Berechnung angeregt wird. Der neue Job per se könnte ja als Argument schon ausreichend sein, um eine neue Berechnung einzufordern seitens KM.

Nein, dazu müsste sie in irgendeiner Weise darlegen können, dass du mindestens 10% Einkommenssteigerung hast.

Geschrieben von: @lookmondrian

„Spannend“ - so will ich es mal betiteln- dass bei einer erneute Ehe des Unterhaltspflichtigen ggfs. das deutlich höhere Einkommen des neuen Ehepartners angesetzt werden kann (3/7-Regelung als „Entlastung“ des Pflichtigen), bei Stiefeltern (in deren Haushalt das Kind den gewöhnlichen Aufenthalt hat) aber anscheinend nicht.

Noch mal nein. Das ist höchstens von Belang, wenn das Kind keinen Mindest-KU bekommt, dass eine Haushaltsersparnis angenommen werden könnte.

Grundsätzlich ist kein neuer Ehepartner unterhaltspflichtig für das Kind aus der früheren Beziehung der neuen Partner.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2022 14:58
(@lookmondrian)
Schon was gesagt Registriert

Ja, keine direkte Anrechnung. Jedoch indirekt.

Entlastung des Unterhaltspflichtigen durch den Partner und somit mehr für das Kind.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.07.2022 15:50
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@lookmondrian Wenn es ein ziemlich unregelmäßiges Einkommen ist, dann kann Dir auch passieren, dass man Dich mit der Auskunftsaufforderung in Verzug setzt und erst nach einem halben Jahr eine entsprechende Rechnung macht und Du dann die Differenz nachzahlen sollst.

Ansonsten ist die Einbeziehung des Einkommens von Ehepartnern nur dann gegeben, wenn es sich um einen Mangelfall handelt. Selbst dann ist die Haushaltsersparnis auf ca. 12% des Einkommens des Unterhaltspflichtigen und nicht des Ehepartners begrenzt.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 23.07.2022 22:56
(@lookmondrian)
Schon was gesagt Registriert

@susi64 

ist regelmäßig mit Boni in einem Monat.

 

bzgl. des anderen Themas scheint es so, dass dem nicht sonst, wie ich es bisher verstanden habe. Danke dafür 😉 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.07.2022 12:11