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Neuberechnung Kindsunterhalt - Soldat und Auslandsdienstbezüge

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(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich bin Ronald, geschieden seit Juli 2018 und habe einen Sohn (12 Jahre) - erneut verheiratet seit Mai 2019 (glücklich) und habe aktuell einen kleinen Kampf mit dem Jugendamt, da ich eine Kürzung meines Kindsunterhaltes beantragt habe und stattdessen nun eine Erhöhung von 110 % auf 136% erhalten habe.

Den "Widerspruch" habe ich bereits einen Tag nach der Zustellung telefonisch der Sachbearbeiterin mitgeteilt und warte noch den heutigen Tag ab, da sie sich näher mit dem Widerspruch befassen wollte. Morgen werde ich diesen dann noch einmal schriftlich per eMail verfassen damit ich zumindest etwas belegbares in der Hand habe.

Über die Hintergründe meines Antrages und die Begründung der Höherstufung würde ich bei Gelegenheit separat formulieren. Jetzt würde ich vorerst auf eigene Faust das Forum durchstöbern und erhoffe mir dabei weitere Informationen.

Vielen Dank erst einmal.

Gruß Ronald.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2021 13:41
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
meine Suche hat einen ersten kleinen Erfolg gebracht. Es gibt hier ein Thema, welchem ich mich zuordnen und somit auffrischen lassen kann - oder sagen wir besser - ich benötige hier aktuellere Rückmeldung, wie sich das in den letzten Jahren entwickelt hat.

Daher meine kurze Geschichte: Ich bin ebenfalls Soldat - Berufssoldat - und bin für mehrere Jahre ins Ausland beordert und erhalte hierfür Auslandsdienstbezüge und einen Mietzuschuss gem. §53 und §54 BBesG inkl. dem Zuschlag für eine weitere berücksichtigende Person im Haushalt (in diesem Fall handelt es sich um meine Ehefrau). Nun ist es so, dass meine Ehefrau (ich bin seit Juli 2018 geschieden und seit Mai 2019 wieder neu verheiratet) seit Ende 2018 aufgrund einer Netzhautablösung erkrankt ist und daher seit März 2021 kein eigenes Einkommen hat (Krankengeld und Arbeitslosengeld ausgelaufen, kein Hartz IV Anspruch aufgrund meines Einkommens).

Somit bestreite ich unser Leben mit all unseren Ausgaben von meinem Einkommen inkl. Ratenzahlung der Immobilie im Inland, Miete im Ausland, Verpflegung und sonstigen Verbindlichkeiten (bspw. Versicherungen usw.). Der Kindsunterhalt für meinen Sohn beläuft sich auf 110% (errechnet und festgelegt am Tag der Scheidung über das Gericht auf der Grundlage meines davor durchgeführten Auslandseinsatzes - diese Gelder wurden zu 2/3 als Einkommen angerechnet. Begründet wurden die 110% mit dem Vermerk, dass ich nur einem Kind unterhaltspflichtig bin, einen nachehelichen Unterhalt zahle ich nicht). Mit dem Wegfall des Krankengeldes und des Arbeitslosengeldes meiner Frau im März 2021 sah es auf meinem Konto nun etwas eng aus und aus diesem Grund hatte ich beim JA eine Neuberechnet und Herabsetzung des Unterhaltes auf 100% beantragt.

Sämtliche Unterlagen hatte ich eingereicht (abgesehen von den Ausgaben im Ausland, dazu später mehr) und erhielt in der letzten Woche (nach ca. 3 Monate Bearbeitung) die Neuberechnung. Diese hatte es in sich und ich fiel aus allen Latschen. Meinen Antrag auf Kürzung 100% wurde mit einer Höherstufung auf 136% beantwortet. Warum? Weil die MA vom JA ganz schneidig die kompletten Auslandsdienstbezüge gem. §53 und§54 einberechnet hatte. Ich persönlich bin jedoch der Meinung, dass sie nicht einberechnet werden dürfen, da diese für die matriellen und immatriellen Ausgaben am Auslandsdienstort vorgesehen werden (hierzu zählt die Miete und meiner Meinung nach auch die Verpflegung usw.). Nichts destotrotz wurde auch der Zuschuss für meine Ehefrau als Einkommen mit eingerechnet, der schließlich dem "Taschengeld" ihr gilt.

Aus meinen Recherchen, die ich in den letzten Tagen betrieben hatte, sind mir weitere Fehler in der Berechnung aufgefallen, die ich nun versuche anzufechten bzw. klären möchte. Hierzu zählen der Familienzuschlag (Trennung zwischen Ehezuschlag und Kindszuschlag), der im letzten Jahr gezahlte Corona Bonus, nachträglich gezahlte Truppführerzulagen und die VWL.

Eine eMail an das JA habe ich bereits vorgefertigt, jedoch noch nicht versendet. Gibt es hier bereits weitere Erfahrungen in diesem Zusammenhang oder dieser Konstallation? Wichtig wäre mir auch zu erfahren, ob ich meine Aufwendungen gegenüber meiner Ehefrau zum Abzug bringen kann. Aufgrund ihrer Aussteuerung vom Arbeitslosengeld fehlt ihr schließlich die Krankenversicherung und die Rentenbeiträge. Diese habe ich selbstverständlich für sie seit April übernommen. D.h. ich zahle die Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse und den freiwilligen Mindest-Rentenbeitrag, damit ihr keine Rentenlücke entsteht.

Meine Ausgaben im Ausland habe ich bisher dem JA nicht mitgeteilt, da ich dem JA im antrag bereits den Gesetzestext §53 und §54 mitgeschickt hatte und davon ausgegangen bin, dass sie die Auslandsdienstbezüge daher herausrechnen. Somit werde ich die Ausgaben nachreichen müssen.

Vielen Dank vorerst für eure Rückmeldungen.

Gruß Ronald
_______________________________________________________________________________________________________________
Anmerkung Moderation: zusammangefügt und verschoben in "Unterhaltsrecht", da isses besser aufgehoben!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2021 15:15
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Roland!

Der Kindsunterhalt für meinen Sohn beläuft sich auf 110% (errechnet und festgelegt am Tag der Scheidung über das Gericht auf der Grundlage meines davor durchgeführten Auslandseinsatzes ...

Was genau steht in diesem Beschluss zum KU des Jungen?
Ich frage, weil ich der Meinung bin, dass Du eine Abänderung des Titels nur bei Gericht erwirken kannst.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 15:27
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco,
erst einmal herzlichen Dank für den Hinweis bzgl. des neuen Beitrages (das bin ich aus anderen Foren nicht so gewohnt) und natürlich auch für die Zusammenlegung der zwei Beiträge.

Zu deiner Frage bzw. deiner Anmerkung. Okay, das habe ich noch nicht weiter erwähnt. Den Titel von 110% könnte man von mir aus lassen - den hatte ich all die letzten Jahre akzeptiert und auch gezahlt. Ich hatte lediglich eine Unterhaltsreduzierung auf 100% beim JA beantragt und diesen mit dem Mehraufwand für meine kranke Ehefrau begründet, da sie kein eigenes Einkommen hat.

Mit der Neuberechnung und der damit verbundenen Heraufstufung auf 136% kam natürlich die Aufforderung zur Titeländerung. Diesen habe ich ebenfalls widersprochen, da sich die Abordnung nur zeitlich begrenzt - also nicht auf Ewig läuft. Meinen Recherchen nach habe ich danach wieder nur übers das Gericht die Möglichkeit den Titel zu ändern. Das möchte ich verhindern und weise daher auf die zeitliche Begrenzung hin. Des Weiteren läuft der Rentenantrag für meine Frau (aktuell auch in einem Widerspruchsverfahren mit Anwalt). Sollte dieser irgendwann durchgehen, hätte sie auch wieder ein Einkommen und ich bin gerne bereit dann wieder die 110% zuzahlen.

Gruß Ronald

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2021 15:35
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

und herzlich willkommen.

Zu allererst möchte ich den Terminus ein wenig abändern.
Was das Jugendamt berechnet ist grundsätzlich nicht in Stein gemeißelt. Dies ist auch kein Beschluss, oder irgendwie verbindlich. Sollten diese die Meinung vertreten, dass 136% gerechtfertigt sind, müssen diese Klage einreichen.
Das heißt, du bist nicht in der Situation dieser Berechnung zuzustimmen und damit musst du auch nicht in den Widerspruch gehen. Du stellst die Berechnung in Frage und stellst diesen richtig, oder du akzeptierst diesen. Erfahrungsgemäß geht man zwar davon aus, dass in Behörden "Fachleute" sitzen, allerdings bekommt man eine andere Sichtweise, wenn man mit diesem Ämtern öfter zu tun hat bzw. von diesen deren "fachliche Leistung" zu lesen bekommt. Das bedeutet, dass in diesen "Ämtern" sehr oft Fehler gemacht werden, die nicht einmal ansatzweise mit der Rechtsauslegung deckungsgleich zu betrachten ist.

Daher, nimmt diese "Berechnung" des Jugendamtes als "Vorschlag" an.

Weiterhin, da ihr euch auf die 110% vor Gericht verglichen habt, gehe ich davon aus, dass dies einen Titel darstellt. Das bedeutet, dass für eine Änderung auf 100% sie einfach nichts machen müssen und du zahlst immer weiter die 110%. Denn auch du müsstest vor Gericht gehen, wenn nicht freiwillig zugestimmt wird, wenn dieser Titel geändert werden soll.

Wenn du jetzt doch die 110% akzeptierst, musst du also garnichts tun. Dann sollte sich die Beistandschaft rühren. Im Grunde haben sie dann ihr Ziel erreicht. Statt einer Absenkung erfolgt die Beibehaltung der aktuellen Situation. Sie haben dich also Mundtot bekommen.

Ansonsten müsste man mal genau rechnen.
Dazu können hier einige sehr bewanderte User über die Zahlen schauen, wenn du die uns zur Verfügung stellst.

Abschließend möchte ich anmerken, dass es immer sehr schwer ist einen Titel wieder abzuändern. Wenn also jetzt deine Auslandsbezüge mit eingerechnet werden und du diese akzeptierst, dann werden diese sich nicht so leicht in einigen Jahren verändern lassen.
Richtig ist aber auch, dass zu den Unterhaltsberechtigten Personen auch deine Frau gehört. Aber mit dem Hinweis, dass minderjährige Kinder im Rang vor diesen stehen und zuerst bedient werden müssen. Dies bedeutet, dass in der DT (Düsseldorfer Tabelle) mit zwei unterhaltsberechtigten Personen gerechnet wird, aber im Mangelfall Kinder Vorrang haben.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 16:30
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst die Rechnung des JA überprüfen und dann konkrete Einwände formulieren. Grundlage ist das Einkommen der letzten 12 Monate. Hier wäre die Frage inwieweit Zuschläge für eine Auslandseinsatz dabei sind. Ich frage deshalb, weil davon auszugehen ist, dass Du in Zukunft diese Zuschläge nicht bekommst und sie deshalb bei einer Neufestlegung keine Rolle spielen sollten.

Deine Frau ist auch unterhaltsberechtigt, steht aber im Rang hinter dem minderjährigen Kind, wie Kasper es schon geschrieben hat. Deshalb sollte Dein Einkommen der letzten 12 Monate (ggf. abzüglich von Zuschlägen, die jetzt nicht mehr gezahlt werden) zu Grunde gelegt werden. Dann kann das Einkommen bereinigt werden.

Dieses bereinigte Einkommen bestimmt dann den KU nach DDT. Da Du 2 unterhaltsberechtigte Personen hast (Kind+Ehefrau) wirst Du in der DDT nicht hochgestuft.

Wenn Du konkrete Hinweise willst, dann musst Du auch konkrete Angaben machen. Es geht dabei weniger um die Zahlen selbst als um Sachverhalte. Also, was wurde als Einkommen berücksichtigt? Welche Abzüge gabe es? (Bereinigung des Einkommens). Wurde hochgestuft ja oder nein. Zu diesen konkreten Angeben können wir Dir dann auch helfen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 17:12
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Erst einmal vielen lieben Dank für eure beiden ausführlichen Antworten - bin ja echt beeindruckt!
Meine Frage vorweg: Wie kann und darf ich euch die Zahlen zur Verfügung stellen? Ich habe in Papierform die Tabelle vorliegen, wie das JA die Berechnung aufgestellt hat.

@Kasper: Mit dem Titel habe ich auch soweit verstanden. Es gibt diesen mit 110%. Bei diesem wurden 2018 der letzte Auslandseinsatz von 4 Monaten zu 2/3 hineingerechnet. Gem. Berechnung wäre ich bei mit meinem bereinigten Einkommen bei 105% gelandet. Aufgrunddessen, dass ich damals nur eine unterhaltspflichtige Person (meinene Sohn) hatte, schrieb man nieder, dass es erschwinglich ist auch 110% zu verlangen. Ich hatte grundsätzlich kein Problem damit, was sich jedoch in den letzten Jahren geändert hat, weil sich der Kontakt und das Verhalten meiner Ex-Frau verändert hat. Aktuell sehe ich es nicht ein, dass mein damaliger Auslandseinsatz heute noch zum tragen kommt. Ich weiß auch, dass ich diesen Titel nur gerichtlich ändern lassen kann, aber zugunsten meines Sohnes weiterhin akzeptiere.

Das aktuelle Problem ist jedoch, dass ich aufgrund der Erkrankung meiner Frau und der damit verbundenen Aufwendungen, die ich für sie trage (da kein eigenes Einkommen bereitsteht) eine Reduzierung des Unterhaltes beantragt habe - und KEINE Titeländerung. Ich will damit sagen, dass ich hier ein finanzielles Entgegenkommen durch das JA erwarte, da sich meine finanzielle Situation geändert hat und ich so um eine Reduzierung des Unterhaltes um ca. 50,- € bitte. Mit diesen 50,- € erreiche ich bei mir auf dem Konto nicht viel, aber es sind immerhin 50,- € die ich für unsere Verbindlichkeiten nutzen kann, die ich nun zu 100% trage und nicht mehr zu 50% als meine Frau noch ein Einkommen hatte.

Damit sie wieder ein Einkommen hat und die Ärzte alle selbst fragen: "Haben Sie einen Rentenantrag gestellt?" - wurde dieser Rentenantrag gestellt - und wurde bisher einmal abgelehnt. Die Ärzte können es aufgrund der Begutachtung des Gesundheitszustandes nicht begreifen und das zeigt einmal mehr wie unsere Behörden arbeiten. Aber es geht nun nicht um den Rentenantrag, denn er bewirkt einfach nur weiterhin, dass kein Einkommen vorliegt.

Die Auslandsdienstbezüge werden ausgezahlt, weil ich am Auslandsdienstort eine Wohnung einrichten mussten und dort meinen Dienst verrichte - gem. §53 BBesG. Da es keine adäquate Wohnung gab, musste ich eine etwas teuere Wohnung nehmen und erhalten aus diesen Gründen einen Mietzuschuss gem. §54 BBesG. Meine Frau ist krankgeschrieben, bei ihrem langjährigen Arbeitgeber bis zu Genesung unentgeltlich beurlaubt (freigestellt) und ist aus diesen Gründen auch mit mir ins Ausland gegangen - da wir uns so jeden Tag haben und nicht so wie die Jahre zuvor nur am Wochenende. Da sie sich ebenfalls am Auslandsdienstort befindet, erhalte ich gem. §53 einen Zuschlag für sie - den sie quasi von mir als Taschengeld ausgezahlt bekommt - schließlich hat sie weitere Verbindlichkeiten, wie ihre eigenen Versicherungen, die davon bezahlt. Meine Auslandsdienstbezüge gehen von zu 100% für unser Leben am Auslandsdienstort drauf, d.h. für Miete, Strom, Wasser, Müll, Internet, Verpflegung usw. so wie es auch der §53 BBesG eigentlich auch vorsieht.

Daher bin ich der Meinung, dass diese Auslandsdienstbezüge nicht in das Einkommen einberechnet werden können und dürfen. Die Krankenkasse hat diesen Paragraphen auch verstanden und die Krankenkassenbeiträge auch entsprechend berechnet. Gem. erster Berechnung hätte mich hier ein Krankenkassenbeitrag für meine Frau von 650,- € erwartet. Ein Anruf und eine Erklärung konnte eine Neuberechnung erwirken, so dass der Beitrag auf 235,- € gesunken ist und den ich nun auch monatlich für meine Frau entrichte. Nicht zu vergessen der freiwillige Mindestrentenbeitrag in Höhe von ca. 89,- € wird durch mich übernommen.

Bzgl. der Berechung des Kindunterhaltes wurden wie üblich die Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate herangezogen und der Durchschnitt errechnet. Zum Abzug wurden meine Versicherungen gebracht, wie ich sie auch bereits vor Gericht angegeben hatte (zzgl. der entsprechenden jährlichen Anpassungen, d.h. die JA MA hat meine aktuellen Zahlungen zugrunde gelegt). Das hatte sie ohne Probleme vernünftig umgesetzt. Sie hat auch aufgrund meiner Heirat 2019 auch zwei unterhaltsberechtigte Personen betrachtet und geht aber gleichzeitig davon aus, dass ich alle Ausgaben vollumfänglich für meine Frau trage.

Was ich hier für mich als Fehler einräume - was mit meiner Mail nachgeholt wird - sind meine Ausgaben am Auslandsdienstort. Hier wiederhole ich mich aus dem Post zuvor, dass ich grundsätzlich gutmütig davon ausgegangen bin, das meine eingesendete Anlage des BBesG beachtet wird und ich so keine weiteren Ausgaben vorlegen muss. Mein Fehler - ich gebe es zu und wird auch abgestellt.

Guß Ronald

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.09.2021 17:57
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hi,

du kannst die Zahlen aus der Berechnung mal strukturiert niederschreiben, dann kann man mal die Positionen durchgehen.

Dass du damals auf 110% gesetzt wurdest, ist normal, da die DDT von 2 Unterhaltsempfändern ausgeht und man bei nur einem halt hochstuft. Nun hast du aber zwei Unterhaltspflichtige (Kind und Frau), von daher wird das nicht nochmal passieren.

Ich glaube, dass der Schritt aufs JA zuzugehen und um Herabsetzung zu bitten meistens unklug ist. Gerade bei wären nur 60 EUR drin gewesen. Aber sei es drum, nun ist es halt so. Die Frage sind die Konsequenzen. Wurdest du auch aufgefordert diese 136% zu bezahlen? Gibt es eine Beistandsschaft beim JA?

Du musst nun gucken wie hoch das Risiko einer Klage ist, denn du wirst Begehrlichkeiten geweckt haben. Wenn die Gegenseite Klage erhebt und gewinnt, zahlst du auch noch alle Kosten des Verfahrens.

Zu deinem Auslandseinsatz und deinen Bezügen als Soldat: Familienrecht ist ein eigenständiges Recht und hier gilt die Devise Kindeswohl. Heißt aber leider bei Unterhalt: alles Geld zum betreuenden Elternteil. Von daher ist schwer zu sagen wie man mit deinen Einkünften nun umgehen würde.

Schreib doch mal selber auf welches Durchschnittsnetto du in den letzten 12 Monaten hattest und welche Abzugspositionen es geben könnte.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 18:25
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

dass macht die Sache klarer. Mir erscheint es so, dass die Zahlungen für den Dienstort dazu führen, dass Dein Einkommen gestiegen ist. Ist das richtig?
Andererseits sind die Aufwendungen für den Dienstort aus meiner Sicht (ich bin kein Jurist!) berufsbedingte Aufwendungen und sollten deshalb auch wieder in Abzug gebracht werden können.
Vielleicht kann jemand hierzu etwas sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 20:17
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Max
Mal eine Frage, ist es im Unterhaltsrecht nicht so, das Sozialabgaben( hier die Krankenkasse und Rentenversicherung der Ehefrau) zur Bereinigung heran zu ziehen sind. Genauso wie die Doppelte Haushaltsführung von MitEnna?

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 15.09.2021 20:20




(@maxmustermann1234)
Registriert

Welche Sozialabgaben denn? Die neue Frau ist doch momentan zu Hause und hat kein Einkommen. Somit wird sie über den TO krankenversichert sein (kostenlose Mitversicherung der Ehefrau). Sie wird auch nicht in die Rentenversicherung einzahlen. Was die doppelte Haushaltsführung angeht, hat Susi ja schon erläutert, dass es berufsbedingte Aufwendungen sein sollten, die man abziehen muss, aber dazu braucht man erstmal konkrete Zahlen.

Die neue Frau wird der TO meines Wissens nach aus dem Selbstbehalt finanzieren dürfen, da sie nicht im ersten Rang steht. So großzügig wie das Familienrecht ist, wird man ihm zumindest keine Haushaltsersparnis durch das Zusammenleben anrechnen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2021 11:17
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten Morgen Max
So wie der TO schreibt, bezahlt er für seine Frau einen monatlichen KK Beitrag von ca. 250 €, da sie scheinbar ausgesteuert ist und sich selber versichern muss, dagegen sind die 89 € für die Rentenversicherung Peanuts. Scheinbar kann er seine Frau nicht Familien versichern. Das meinte ich mit Sozialabgaben, die doch zur Bereinigung des Einkommen herangezogen werden muss. Genauso sieht es doch mit der doppelten Haushaltsführung aus( er muss ja hier in Deutschland seine Wohnung aufrecht erhalten, auch wenn er zur Zeit im Ausland arbeitet und die Frau bei ihm ist.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2021 12:02
(@inselreif)
Moderator

Natürlich kann er sie nicht familienversichern. Er ist Soldat. Damit bekommt er für die nicht arbeitende Ehefrau Beihilfe oder sie gleich vollständig freiwillig versichern.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2021 13:46
(@maxmustermann1234)
Registriert

Ahh, sorry, ich habe geschrieben ohne zu denken. Er ist ja quasi Beamter.

Ich hatte so einen Fall auch noch nie, ist ja auch eher selten. Ich würde jetzt argumentieren, dass er diese Dinge, die er seiner Frau schuldet, erstmal bei der Berechnung des Kindesunterhalts nicht ansetzen kann. Sollte genauso wie mit nachehelichem Unterhalt laufen, der wird ja erstmal auch nicht angesetzt. In der Leitlinie des OLG Düsseldorf findet sich dazu halt auch nichts. Die Verpflichtung seiner neuen Frau gegenüber müsste aber dazu führen, dass er ggf. den Bedarfskontrollbetrag reißt und somit abgestuft wird.
Seinem Mehrgehalt stehen berufsbedingte Aufwendungen für 2 Wohnungen entgegen, das wird ja wohl niemand bestreiten, dass ein Soldat im Auslandseisatz seine Wohnung in D behalten darf.

Insgesamt halt eine unglückliche Situation mit einem Gehalt für 2 Kinder und einen Erwachsenen verantwortlich zu sein. Ich hätte jetzt die Frage gestellt, wie die gesundheitliche Perspektive der Frau aussieht und ob sie ggf. bald wieder (zumindest in D) wieder arbeiten gehen kann.

Ich bleibe dabei: der TO soll den Bescheid hier mal anonymisiert einstellen.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2021 14:55
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich möchte einmal auf ein Urteil des BGH verweisen ...
BGH, Entscheidung vom 18.04.2012 – XII ZR 73/10:

Entgegen der Auffassung, der Auslandsverwendungszuschlag sei deshalb unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen, da der Zuschlag dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immatriellen Beeinträchtigung belassen werden sollte, rechnet der Bundesgerichtshof den Auslandszuschlag teilweise dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zu. Der BGH hält es nicht für beanstandungswürdig, 1/3 bis 1/2 des Auslandsverwendungszuschlages unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, eine Anrechnung – so kann man dem BGH entnehmen – komme deshalb in Betracht, da gerade der Auslandseinsatz zum Berufsbild des Soldaten gehöre, was angesichts der Entwicklung der Aufgaben der Bundeswehr sicherlich nicht von der Hand zu weisen ist.

Man kann dies, so meine Meinung, auch auf andere Auslandsverwendungen anwenden.

Aber sehr gut beschrieben ist es auch hier:
https://www.rechtslupe.de/familienrecht/kindesunterhalt-und-der-auslandsverwendungszuschlag-eines-kriminalbeamten-382474

Vielleicht hilft es?

Ich glaube das man in deinem Fall ziemlich genau rechnen muss.

Gruß
Kasper

**Zitat kenntlich gemacht**

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.09.2021 15:27
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
erst einmal herzlichen Dank für eure bereits zahlreichen Gedankengänge, Anmerkungen und Rückmeldung. Leider habe ich momentan keinen Scanner hier, so dass ich die Zahlen nicht auf die Schnelle zur Verfügung stellen kann. Ich werde mir aber am Wochenende die Zeit nehmen und diese in eine Excel Liste verfassen und diese euch dann hochladen bzw. den Screenshot einstellen.

Heute kam im übrigen die Rückmeldung vom JA - ich solle nach meinem letzten Telefonat nun meine Ausgaben am Auslandsdienstort mitteilen und nachweisen. Ich gehe nun davon aus, dass sie diese gegenrechnen wird. Ich erwarte jedoch weiterhin Fehler in der Neuberechnung und gehe auch davon aus, dass sie nicht alle Punkte beachten wird. Solange halte ich mich hiermit erst einmal zurück.

Zu euren Anmerkungen doer Fragen: Kurz und knapp - ich habe nur einen Sohn (erwähne ich noch einmal, weil ich weiter oben plötzlich von zweien gelesen hatte) - es sind aber zwei unterhaltsberechtigte Personen (inkl. meiner neuen Frau). Ich habe zwar eine doppelte Haushaltsführung, aber ich denkte es wird nur eine berücksichtigt (die vom Auslandsdienstort), da ich meinen Mietanteil in Deutschland wohl aus dem Bedarfskontrollbetrag entrichten muss (so habe ich es bisher gelesen).

An dieser Stelle möchte ich kurz auf die Auslandseinsätze und meiner Verwendung eingehen. Es besteht hier ein kleiner bzw. im Grunde genommen ein großer wichtiger Unterschied. Bei einem herkömmlichen Auslandseinsatz der Bundeswehr, bei dem man für 2, 4 oder 6 Monate in das Ausland beordert wird - werden Verpflegung und Unterkunft gestellt. Der Auslandsverwendungszuschlag ist somit mehr als Gefahrenzulage zu betrachten. Was will ich damit sagen: es gibt in diesem Zietraum für den Soldaten keine doppelte Haushaltsführung und demnach kann ich jedes Gericht verstehen, wenn sie den Auslandsverwendungszuschlag mit 1/3 oder 1/2 anrechnet. Ihr merkt vielleicht auch schon in meiner Begrifflichkeit - es gibt den ersten Unterschied in der Bezeichnung der Gelder.

Auslandseinsatz - Dauer 2,4 oder 6 Monate: Auslandsverwendungzuschlag
Integrierte Verwendung - Dauer 3 Jahre: Auslandsdienstbezüge

Ich bin für 3 Jahre in einer integrierten Verwendung und bin dazu verpflichtet am Auslandsdienstort eine Wohnung zu beziehen. Ohne diese hätte ich kein Anrecht auf die Auslandsdienstbezüge, daher sind diese gem. §53 und §54 BBesG für die matriellen und immatriellen Verwendungen am Auslandsdienstort.
Nochmals zu den Aufwendungen für meine Frau - ja, weil ich Soldat bin, kann ich sie nicht Familienversichern und müsste hierzu eine private Krankenversicherung abschließen (Beihilfe gilt nur für die Kosten bei Krankheiten, nicht für die Versicherungsbeiträge). Da meine Frau aber nicht in die private Versicherung wollte, haben wir sie freiwillig krankenversichert über die gesetzliche Krankenkasse. Um keine Rentenlücke zu bekommen, habe ich auch ihren gesetzlichen Mindestbeitrag für die Rentenversicherung übernommen. Hierzu haben wir bereits auch den Zuspruch von ihrem Anwalt bekommen, den wir wegen ihrem Rentenantrag Erwerbsminderung im Widerspruchsverfahren nehmen mussten.

Aus ärztlicher Sicht ist eine baldige Rückkehr zum Berufsalltag nicht vorhersehbar. Aus diesem Grund haben wir nach langem überlegen auch den Schritt mit dem Rentenantrag für Erwerbsminderung gewagt. Sämtliche Ärzte, bei denen sie mit ihren Erkrankungen in Behandlung ist - hatten ihr auch dazu geraten und können daher auch die Ablehnung nicht verstehen. Ohne diese würden wir jetzt nicht in dieser Situation sein, so dass ich quasi die Neuberechnung durchführen lassen habe.

Ich hoffe das beantowrtet erst einmal alle Fragen.

Gruß Ronald.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.09.2021 19:25
(@maxmustermann1234)
Registriert

Sehe ich das richtig, dass deine Frau eigentlich zu 70% beihilfeberechtigt ist, aber weil sie nicht in die PKV wollte, ihr einfach deutlich mehr für schlechtere Leistung in der GKV bezahlt? Die Leistungen sind ja ihre Sache, aber den Beitrag zahlst du ja.

Zur Berechnung: man wird ohne Zahlen nicht weiterkommen. Und auch deine Argumentation würde ja dazu führen, dass es sinnvoll wäre den Auslandszuschlag (mindestens zum Teil) anzusetzen und die doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2021 11:01
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen Max,
70% behilfeberechtigt heißt noch lange nicht, dass 70% der Versicherungsbeiträge gezahlt werden. Ich werde es kurz einmal erläutern.
Als Soldat ist man gesundheitlich über die freie Heilfürsorge durch die Bundeswehr abgesichert. Wenn ich meine Frau ärztlich absichern möchte, dann muss ich den freiwilligen Beitrag der gesetzlichen Krankenkasse zahlen oder ich schließe eine private Krankenversicherung für sie ab. Rechnerisch kommt es immer auf die Leistungen der Krankenversicherung an, wie hoch der Versicherungsbeitrag ist - bei unserer Überprüfung kamen wir grob auf +/- Null, Die Entscheidung wie sie abgesichert sein möchte, traf meine Frau - also zahle ich den freiwilligen Beitrag in ihre gesetztliche Krankenkasse.

Die Beihilfe bei der Bundeswehr ersetzt keine monatlichen Versicherungsbeiträge - sie übernimmt 70% der Arztrechnungen, die restlichen 30% übernimmt die Krankenversicherung. Durch die gewählte Krankenkasse erhalten wir gar keine Rechnung vom Arzt und brauchen uns auch nicht mit den Anträgen bzgl. der Beihilfe herumschlagen. Jeder muss eigentlich selbst entscheiden, wie er sich krankenversichert. Ihre Entscheidung hat sie über die gesetzliche Krankenversicherung gewählt. Auf die Zukunft gesehen - mit dem Willen wieder arbeiten gehen zu können - ist ihre Entscheidung nachvollziehbar. Ein Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung ist immer schwierig. Ich hoffe das war hilfreich in Sachen Beihilfe Bundeswehr und Krankenversicherung. bzw. gesetzliche Krankenkasse.

Die Zahlen bzgl. der Berechnug folgen. Meine Argumentation in Sachen Auslandsverwendungszuschlag und die Ansetzung zum Einkommen in Teilen sehe ich bei den herkömmlichen Auslandseinsätzen. Aber nicht bei den Auslandsdienstbezügen. Mir scheint es gerade so, als ob hier auch keiner die §53 BBesG ( https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__53.html) und §54 BBesG liest.

Darin steht in Kurzform:
"(1) Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft oder -verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen. Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregierung zugrunde gelegt. [...]"

Meiner Auffassung nach heißt das nichts anderes als, dass ich den gesamten Zuschlag für das Leben im am Auslandsdienstort verwende - somit kann dem JA die Ausgaben am Auslandsdienstort eigentlich völlig egal sein - da ich die Zuschläge hierfür verwende. Quasi am Ende eine +/- Null Rechnung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2021 11:51
(@mitenna)
Schon was gesagt Registriert

Kurze Frage zu den Zahlen der Berechnung - wie kann ich diese einstellen? Leider kann ich keine Grafik hochladen. Das Icon hierfür scheint in dem Forum nicht zu funktionieren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.09.2021 11:54
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Kurze Frage zu den Zahlen der Berechnung - wie kann ich diese einstellen? Leider kann ich keine Grafik hochladen. Das Icon hierfür scheint in dem Forum nicht zu funktionieren.

Am besten via copy & paste. Das Hochladen externer Dateien geht meines Wissens nur über externe Anbieter; die Buttons funzen nicht, weil unsichere Inhalte nicht vom Browser zugelassen sind (kann man ändern --> siehe Unterforum "Ideen, Probleme, Fragen":  \www.vatersein.de/Forum-topic-31862-start-msg402574.html#new.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.09.2021 12:22




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