Hallo,
... Meine Argumentation in Sachen Auslandsverwendungszuschlag und die Ansetzung zum Einkommen in Teilen sehe ich bei den herkömmlichen Auslandseinsätzen. Aber nicht bei den Auslandsdienstbezügen. Mir scheint es gerade so, als ob hier auch keiner die §53 BBesG ( https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/__53.html) und §54 BBesG liest.
...
Meiner Auffassung nach heißt das nichts anderes als, dass ich den gesamten Zuschlag für das Leben im am Auslandsdienstort verwende - somit kann dem JA die Ausgaben am Auslandsdienstort eigentlich völlig egal sein - da ich die Zuschläge hierfür verwende. Quasi am Ende eine +/- Null Rechnung.
Lesen muss das niemand, einfach deshalb weil die Unterhaltsberechnung den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" Unterhaltleitlinien</a> des zuständigen OLG folgt und nichts anderes. Dort steht immer
"1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. "
Eine spezielle Betrachtung des Auslandsverwendungszuschlags erfolgt nicht.
Damit ist erst einmal jedes Einkommen mit dabei. Die Frage ist nur inwieweit der Auslandsverwendungszuschlag wieder im Zuge der Bereinigung des Einkommens durch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden kann.
VG Susi
Lesen muss das niemand, einfach deshalb weil die Unterhaltsberechnung den <a href="https://www.famrz.de/arbeitshilfen/unterhaltsleitlinien.html>Unterhaltsleitlinien</a>" Unterhaltleitlinien</a> des zuständigen OLG folgt und nichts anderes. Dort steht immer
"1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte. "
Eine spezielle Betrachtung des Auslandsverwendungszuschlags erfolgt nicht.
Damit ist erst einmal jedes Einkommen mit dabei. Die Frage ist nur inwieweit der Auslandsverwendungszuschlag wieder im Zuge der Bereinigung des Einkommens durch berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden kann.
Nach einer solchen Äußerung muss ich jetzt ernsthaft fragen, ob hier irgendjemand aus dem Bereich des Jugendamtes kommt? Wenn ich das schon lese (!) - die Gehaltsabrechnungen werden in der Spalte "Bruttoeinkommen" gelesen, den Zusatz "Auszahlung gem. §53 und §54 BBesG" den interessiert dann wieder keinen.
Erstens: ich habe eine Frau und ExFrau, die auch Beihilfe erhalten, kenne mich da also gut aus. Ich weiß, dass die Beihilfe nicht 70% deiner Versicherungsbeiträge zahlt, ich kenne aber als Versicherungsmathematiker auch die PKV-Tarife (bin selbst auch privat versichert) und weiß, dass du da mit 70% Beihilfe hättest deutlich günstiger versichern können. Jetzt natürlich nicht mehr. Und deine Aussage, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche schwer ist, ist i.A. einfach falsch. Sollte deine Frau vor dem 55ten wieder sozialversicherungspflichtig arbeiten gehen können und unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, so wird die GKV sie aufnehmen müssen.
Dein Einwand, dass jeder sich entscheiden kann, wie er versichert sei will, ist sicher richtig. Du hast aber für deine Frau die teurere Variante gewählt, die du finanzieren musst. Das steht dir natürlich zu, daraus aber ableiten zu wollen, dass das ein Grund zur Unterhaltskürzung ist, leider nicht mehr. Dieser Argumentation wird auch kein Gericht folgen, die Frau steht im Unterhaltsrang nach dem minderjährigen Kind. Die Einsparung, die du hier hättest tätigen können, wäre wahrscheinlich auch höher gewesen als deine begehrte Abstufung von 110% auf 100%.
Und zweitens muss man nicht im Jugendamt arbeiten (genauer gesagt als Beistand), um die Leitlinien des zuständigen OLG in Zusammenhang mit der Rechtsprechung interpretieren zu können. Und es ist nun mal so, dass das Gericht erstmal nicht interessiert aus welchem Grund man dir ein Gehalt zahlt, im Unterhaltsrecht wird versucht einen möglichst hohen Betrag davon dem Kind zukommen zu lassen. Von daher hat Susi recht, dass alle Zuschläge mit eingerechnet werden. Im letzten Jahr gab es auch für viele einen Coronabonus. Der wurde bei einigen auch auf 3 Jahre verteilt und eingerechnet, obwohl klar war, dass es eine einmalige Sache bleibt. Oder nimm einen Beamten, der Kinder aus zweiter Ehe hat und für die einen Familienzuschlag bekommt. Der ist theoretisch auch für diese Kinder gedacht, wird allerdings unterhaltsrechtlich auch erfasst.
Dir steht natürlich frei die Berechnung nicht zu akzeptieren und weniger zu zahlen, das Jugendamt ist nicht berechtigt Unterhalt rechtsverbindlich festzulegen. Das darf nur ein Gericht. Gepfändet kann nur werden, wenn du unter 110% zahlst. Du setzt dich dadurch allerdings dem Risiko einer Klage aus. Und anders als in Sorge- und Umgangsrechtssachen, werden in Unterhaltsverfahren die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben, sondern es kann auch eine Kostenfestsetzung gegen dich ergehen, d.h. du zahlst deinen Anwalt, den der Mutter und das Gericht. Das ist halt abzuwägen. Und aus Erfahrung tun sich Gerichte schwer damit der Mutter alle Kosten aufzudrücken, denn entweder das Geld fehlt dann im Haushalt des Kinder oder der Staat muss zahlen.
Guten Morgen,
Erstens: ich habe eine Frau und ExFrau, die auch Beihilfe erhalten, kenne mich da also gut aus. Ich weiß, dass die Beihilfe nicht 70% deiner Versicherungsbeiträge zahlt, ich kenne aber als Versicherungsmathematiker auch die PKV-Tarife (bin selbst auch privat versichert) und weiß, dass du da mit 70% Beihilfe hättest deutlich günstiger versichern können. Jetzt natürlich nicht mehr. Und deine Aussage, dass ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche schwer ist, ist i.A. einfach falsch. Sollte deine Frau vor dem 55ten wieder sozialversicherungspflichtig arbeiten gehen können und unter der Versicherungspflichtgrenze verdienen, so wird die GKV sie aufnehmen müssen.
Das ist alles sehr pauschal niedergeschrieben - okay - meine Frau ist 48 Jahre alt, ich hatte zuvor Angebote bei den privaten Krankenversicheurngen eingeholt, da ich wollte, dass sie diese Leistungen bekommt. Doch leider waren aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen Gesundheitsfragebogen die monatlichen Kosten für uns/mich unerschwinglich. Aus diesem Grund hatte sie sich dann auch für die GKV entschieden, um mich nicht finanziell zubelasten (wenn man das mit den 250,-€ der GKV so sagen kann - eigenartigerweise hatte die GKV den §53 und §54 BBesG sofort verstanden)
In der Summe sind wir mit der GKV günstiger als mit der PKV, da können deine PKV-Tarife aussagen was sie möchten. In einigen Posts zuvor hatte ich bereits geschrieben, dass wir aktuell nicht sagen können, wie lange sich ihre Erkrankung hinzieht und 7 Jahre sind schnell ins Land gegangen.
Dein Einwand, dass jeder sich entscheiden kann, wie er versichert sei will, ist sicher richtig. Du hast aber für deine Frau die teurere Variante gewählt, die du finanzieren musst. Das steht dir natürlich zu, daraus aber ableiten zu wollen, dass das ein Grund zur Unterhaltskürzung ist, leider nicht mehr. Dieser Argumentation wird auch kein Gericht folgen, die Frau steht im Unterhaltsrang nach dem minderjährigen Kind. Die Einsparung, die du hier hättest tätigen können, wäre wahrscheinlich auch höher gewesen als deine begehrte Abstufung von 110% auf 100%.
Meine Begerhte Abstufung von 110% auf 100% machen ca. 50,-€ weniger Unterhalt aus. Was ist, wenn genau diese 50,-€ bei mir auf dem Konto jeden Monat fehlen? Aber darauf werde ich jetzt nicht weiter eingehen.
Und zweitens muss man nicht im Jugendamt arbeiten (genauer gesagt als Beistand), um die Leitlinien des zuständigen OLG in Zusammenhang mit der Rechtsprechung interpretieren zu können. Und es ist nun mal so, dass das Gericht erstmal nicht interessiert aus welchem Grund man dir ein Gehalt zahlt, im Unterhaltsrecht wird versucht einen möglichst hohen Betrag davon dem Kind zukommen zu lassen. Von daher hat Susi recht, dass alle Zuschläge mit eingerechnet werden. Im letzten Jahr gab es auch für viele einen Coronabonus. Der wurde bei einigen auch auf 3 Jahre verteilt und eingerechnet, obwohl klar war, dass es eine einmalige Sache bleibt. Oder nimm einen Beamten, der Kinder aus zweiter Ehe hat und für die einen Familienzuschlag bekommt. Der ist theoretisch auch für diese Kinder gedacht, wird allerdings unterhaltsrechtlich auch erfasst.
Sehr schön zusammengefasst. Da sehe ich gleich wieder meine Berechnung. Mein Ehezuschlag wird nämlich auch schön reingerechnet, obwohl dieser in der Berechnung nichts verloren hat - schließlich wird dieser gezahlt, weil ich ein Bündnis mit meiner Ehefrau eingegangen bin - oder sagen wir besser: es wäre nachvollziehbar, wenn er zur Hälfte angerechnet wird (quasi meinen Anteil). Wie du siehst, ich räume einige Berechnungsgrundlagen mit ein und dazu bin ich auch bereit, aber es muss fair bleiben.
So wie du es auch beim Coronabonus geschrieben hast - auf 3 Jahre aufgeteilt? D.h. die 600,-€ auf 36 Monate runtergerechnet? Wenn ja, dann wunderbar - bei mir sind diese auf 12 Monate eingerechnet, ebenso auch die VWL.
Dir steht natürlich frei die Berechnung nicht zu akzeptieren und weniger zu zahlen, das Jugendamt ist nicht berechtigt Unterhalt rechtsverbindlich festzulegen. Das darf nur ein Gericht. Gepfändet kann nur werden, wenn du unter 110% zahlst. Du setzt dich dadurch allerdings dem Risiko einer Klage aus. Und anders als in Sorge- und Umgangsrechtssachen, werden in Unterhaltsverfahren die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben, sondern es kann auch eine Kostenfestsetzung gegen dich ergehen, d.h. du zahlst deinen Anwalt, den der Mutter und das Gericht. Das ist halt abzuwägen. Und aus Erfahrung tun sich Gerichte schwer damit der Mutter alle Kosten aufzudrücken, denn entweder das Geld fehlt dann im Haushalt des Kinder oder der Staat muss zahlen.
Das wäre natürlich der Worst-Case. Danke für deine Worte.
Machen wir es kurz:
entweder deine Frau hatte zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Vorerkrankung, dann hättest du dann 3 Monate gehabt, um sie bei normalen Konditionen nachzuversichern oder sie hatte da schon die Vorerkrankung, dann bist du wissentlich eine Ehe mit jemanden eingegangen, den du versorgen musst. Alles in allem bleibt, dass die Verpflichtungen deiner Frau nach den Pflichten für dein Kind kommen (Unterhaltsrangfolge). Und das du jetzt wiederholt auf § 53 und 54 BBesoO rumreitest, ändert nichts am Sachverhalt: Die GKV rechnet nach Sozialrecht, das Jugendamt nach Familienrecht. Das hat nicht notwendigerweise was miteinander zu tun.
Im Unterhaltsrecht ist irrelevant, warum dir eine Leistung gezahlt wird. Der Grund ist, dass das Kind von deinem Status profitieren soll. Also wird natürlich auch den Ehezuschlag voll mit eingerechnet. Bei den einmaligen Boni kann man gucken, wenn du mal eine Berechnung einstellst.
Zum Thema Klage: das musst du einschätzen können. Du hast ja ach die Frage nach der Rolle des Jugendamts noch nicht beantwortet: sind die Beistand oder nicht. Wenn sie es nicht sind, könnte es natürlich sein, dass die der Mutter das Ergebnis mitteilen und die einfach nichts tut. Sind sie Beistand, so würde ich eine Klage sogar für wahrscheinlich halten, wenn du nicht den geforderten Betrag bezahlst.
Generell noch ein Hinweis: hier stellen Menschen, die Erfahrung gemacht haben, ihr Wissen zur Verfügung. Dies ist keine Rechtsberatung. Die gibt es beim Anwalt, der dafür Geld kassiert aber im Zweifel auch für Beratungsfehler haftet. Oft sind diese Erfahrungen aber deckungsgleich, weil sie sich bspw. mit den Leitlinien der entsprechenden OLG decken. Du kannst diese Ratschläge dann annehmen oder auch nicht, denn am Ende musst du ja auch mit den Konsequenzen leben. Es bleibt aber wie es ist: ohne konkrete Zahlen kann man dir wahrscheinlich nicht viel mehr helfen.
meine Frau ist 48 Jahre alt, ich hatte zuvor Angebote bei den privaten Krankenversicheurngen eingeholt, da ich wollte, dass sie diese Leistungen bekommt. Doch leider waren aufgrund ihrer Erkrankung und dem damit verbundenen Gesundheitsfragebogen die monatlichen Kosten für uns/mich unerschwinglich.
Für solche Fälle gibt es seit dem Jahr 2000 die Öffnungsaktion der PKV - keine Ablehnung und maximal 30% Risikozuschlag. Der Antrag hätte nur innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Beihilfefähigkeit gestellt werden müssen. Dummerweise "wissen" das die Versicherungen bei kranken Angehörigen erst dann, wenn der Ombudsmann sie höflich daran erinnert 🙂
Gruss von der Insel
Deshalb nimmt man sich bei einer PKV auch einen Makler, den man dafür bezahlt (damit der nicht auf Provisionsbasis arbeitet). Der hätte es sicher erwähnt.