HI,
vor ein paar JAhren habe ich einen Vergleich zugestimmt der mich verpflichtet 180 % vom Regelsatz zu bezahlen unabhängig davon ob ich Arbeitslos bin oder was ich verdiene. Leider verlor ich meinen Job kurz danach. Seitdem habe ich erheblich weniger verdient (ca. 35%) und konnte nichts gegen die hohen KU Zahlungen machen. Nun läuft der Vergleich bald aus. Wie erreiche ich die Neuberechnung des KU anhand des aktuellen Einkommens? Was ist ein bereinigetes Nettoeinkommen (meine priv. KV Anteil kann ich abziehen? Was darf noch abgezogen werden? Ich habe derzeit noch Lohnsteuerklasse I beasichtige aber zu heiraten. Muss ich dann zwangsläufig Lohnsteuerklasse 3 nehmen oder kann ich eine andere Lohnsteuerklasse wählen mit der ich besser fahre. Denn schliesslich verdient meine Frau dann über Lst.Klasse 5 erheblich weniger. Benötige ich für den Vorgang einen Anwalt oder kann ich das am zuständigen Familiengericht selber beantragen? Ich weiss viele Fragen und hoffe, dass ich ein paar brauchbare Antworten zu dem Thema bekommen kann. Grüsse Passion
Guten Morgen Passion,
was heißt, der Vergleich läuft ab? Er war befristet und eine Nachfolgeregelung ist nicht getroffen?
Dann würde ich an Deiner Stelle eine KU-Berechnung von Deinem Anwalt machen lassen. Bzw. wir hier würden Dir auch helfen, wenn Du Deine Einkommensituation und die Anzahl sowie das Alter Deiner Kinder offenlegst.
Du musst nicht LStKl 3 wählen, es kann aber sein, wenn es hart kommt, dass diese LStKl für die Berechnung zugrundegelegt wird. PKV darfst Du abziehen, sowie max. 4% vom Netto für Altersvorsorgeaufwendungen sowie 5% für berufsbedingte Aufwendungen. Tilgst Du noch alte Kredite aus Ehezeiten?
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
vielen Dank für den super Ratschlag. Der Vergleich beinhaltete eine Abfindung für meine Ex- und einen beidseitigen Verzicht auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft. KU wurde für einen Zeitraum von 3 Jahren auf 180 % des Regelsatzes festgesetzt egal ob ARbeitslos oder welcher Verdienst vorliegt. Eine Nachfolgeregelung wurde nicht getroffen. Derzeit verdiene ich mit Lst.Klasse I 3200 €, wobei die Private KV -und der Rest noch Abgezogen werden müsste um das bereinigte Nettoeinkommen zu haben. Ein Kind ist über 12 und ein Kind unter 12. Derzeit zahle ich für beide 744 € monatlich, wobei ich schon unsicher bin da die DüTabelle 2008 gar keine Spalte mehr hat für 180 & beinhaltet. Nach einer eventuellen Heirat dürfte mein Nettoeinkommen bei ca. 4200 € liegen (bei Lst.Klasse III für mich und Frau V). Kredite gibt es keine mehr aus der Vergangenheit. Liebe Grüsse passion
Moin,
also so überschlagsmässig denke ich, dass Dein derzeitiger Zahlbetrag schon hinkommen würde. Ich weiß ja nicht, wie hoch Deine anrechenbaren Abzüge insgesamt sind, aber Du würdest ca. bei Stufe 7 landen, das wären als Zahlbetrag 361 für das jüngere und 420 Euro für das ältere Kind. Macht also gesamt 781 Euro. Stufe 6 wären 336 und 391 = 727 Euro...
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
dann liege ich gar nicht ganz falsch. Ist bei Deiner REchnung schon der hältigte Kindergeldanteil von 154 € für beide Kinder abgezogen worden? Anhand Deiner Angaben kann ich jetzt auch nachrechnen wenn ich es richtig verstanden habe
Nettogehalt Abzüglich
4% Altersvorsorgeaufwendungen
5% berufsbedingte Ausgaben
Private Krankenversicherung
Solidaritätszuschlag ?????
Pflegeversicherungsbeitrag ????
= bereinigtes Nettogehalt
Errechneter Betrag abzüglich hälftiges Kindergeld 154 €
Grüsse passion
Hi,
ja die Zahlen stammen aus der Zahlbetragstabelle. Es wird ja immer vom Netto ausgegangen, also Brutto minus LSt und Soli, KV/PV und so weiter ist in Abzug zu bringen. Max 5% berufsbedingte Aufwendungen, 4% Altersvorsorgeaufwendungen, soweit Du welche hast.
Mein Rat wäre: Wenn der Vergleich ausläuft und Du sowieso pi mal daumen so weiterzahlen musst, würde ich auch so weiterzahlen und keinen Wind machen. Falls Du titulieren sollst, dann vorher hier noch mal Rücksprache halten (wg. Titelinhalt).
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi LBM,
ich würde am liebsten natürlich die 744 € weiterzahlen. Denn 20 Teuro hoch oder runter ist doch auch egal und lohnt das Streiten nicht. Die Aufregung schon gar nicht. Nur meine Ex ist vom Staate Raff und Arbeitet mittlerweile wieder bei einem Anwalt. Früher einen auf bedürftig machen und Prozesskostenhilfe kassieren dafür aber nach Malle und Ibiza in Urlaub fahren und dann einen auf die Arme markieren. Deshalb denke ich die Dame wird mir Schwierigkeiten machen, denn ein Kind ist vor kurzem erst 12 geworden. Mal schauen auf jeden Fall haben mir Deine Tipps unglaublich weitergeholfen.
Was meinst Du mit titulieren musst?
Grüsse Passion
Mahlzeit,
der KU ist ein Anspruch des Kindes. Das heißt, wenn sie es darauf anlegt, kann sie es erzwingen, dass Du einen Titel unterschreibst, damit sie pfänden kann, für den Fall, dass Du nicht zahlst. Du kannst diesen Titel beim JA zeichnen, das JA muss Dir grundsätzlich titulieren, was Du tituliert haben willst. Das heißt, Du gehst hin, legst Dein Gehalt offen, hast im Hinterkopf, was wir Dir hier raten (dann sollte aber noch mal GENAU gerechnet werden) und Du achtest darauf, dass die Titel für die Kinder bis zum 18. Geburtstag begrenzt werden.
Natürlich wirst Du nie wieder einen Vergleich in Unterhaltsdingen machen, denn was daraus resultiert, weißt Du ja jetzt (keine Abänderbarkeit). Den Titel hingegen könntest Du ändern lassen (Klageweg), wenn sich zB Deine Einkommensverhältnisse drastisch ändern bzw. Du zB noch ein Kind bekommst.
Wenn Du den Titel hast, darf erst nach 2 Jahren wieder Auskunft über Deine Einkommensverhältnisse verlangt werden. Auch da wäre dann Ruhe.
Wie gesagt, erst mal gar nichts anleiern und wenn (H)Exe anfängt zu stressen oder ihr Chef böse Briefe schreibt, dann ignorieren, hier Rat holen, titulieren lassen und dann ihr mitteilen, dass sie sich den neuen gültigen Titel beim JA abholen darf. Aus die Maus.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hi,
ich glaub ich musste irgendwann so was unterschreiben. Denn die kann sofort pfänden wenn etwas wäre. Da ich aber immer braver Zahler war (bin) nützt ihr dieser Drohschein auch nix. .Im Nachhinein betrachtet war der Vergleich auch mit der hohen KU Geschichte für mich lohnenswert. So habe ich den Drachen zumindest aus meinem Vorgarten verscheucht 😉 Aber das weiss man leider erst nach Jahren. Ich bin so froh wenn die Kids Erwachsen sind und ich mich nicht mit H(EXI) auseinandersetzen muss. Also wart ich einfach ab was auf mich zu kommt. Es liegt förmlich in der Luft :phantom:
Also merci und nen schönen Sonntach Abend. Passion
Hey,
da guck noch mal genau nach!! Weil gleichzeitig Vergleich UND Titel, das macht nicht wirklich Sinn.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
...sorry,wenn ich mich hier einmische...mir sagte der JA - Angestellte,das die Frau einen Anspruch hat auf einen unbegrenzten Titel,also nicht nur bis 18 sondern bis... keine Ahnung..natürlich wird ab 18 neu gerechnet ,aber der Titel hat seine Bültigkeit - erst einmal...wenn ich den Titel bis 18 J. begrenze ..dann gibt es wohl wieder Stress mit der EXe ...gell, die so grelle ist auf den KU ..der ja immer auch zu wenig ist !!! ich glaube sie muss dn Titel bis 18 J begrenzt nicht hinnehmen..oder?
Hallo sukram,
doch muß sie.
Mal zur Klarstellung: der KU ist ein Anspruch den das Kind hat und nicht die KM. Diese nimmt nur die Rechte des minderjährigen Kindes wahr.
Das JA dient bei der Erstellung eines Titel als beurkundende Einrichtung. Sie hat das zu beurkunden was der Unterhaltspflichtige ihnen vorgibt (im Prinzip kann man einen Titel auch von einem Notar beurkunden lassen, aber der verlangt halt was).
Gerade weil ab 18 bzw. ab Ausbildungbeginn (evtl. eben schon mit 16) die Berechnung neu gemacht werden muß ist eine Begrenzung auch sinnvoll. Denn zuviel gezahlten Untehalt sieht man nie wieder. Zudem sehe ich den pädagogischen Effekt fürdas Kind so, das es eben lernt das KU nicht eine "umsosnt" Leistung ist, sondern auch mit Pflichten verbunden ist (wie Auskunft, zügige Ausbildung etc.)
dann gibt es wohl wieder Stress mit der EXe ...gell, die so grelle ist auf den KU ..der ja immer auch zu wenig ist !!!
MAg ja sein ,aber ab 18 bekomtm das Kidn den KU, nicht die KM und die kann sie ja dann mit dem Kind auseinandersetzen.
ich glaube sie muss dn Titel bis 18 J begrenzt nicht hinnehmen..oder?
Doch muß sie. Sie könnte zwar versuchen auf dem Klageweg einen unbefristeten Titel durchzubekommen ,aber damit wird sie wohl eher auf die Nase fallen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi passion,
"Ich habe derzeit noch Lohnsteuerklasse I beasichtige aber zu heiraten."
Splittingvorteil aus neuer Ehe des Unterhaltspflichtigen: (-), der steuerliche Vorteil der Steuerklasse III infolge der Wiederverheiratung kommt dem geschiedenen Ehegatten nicht zugute.
http://www.wernitznig.de/Checkliste_zum_unterhaltsrechtlich_relevanten_Einkommen.pdf
Viele Grüße
Hi LBM,
bin mir nicht sicher ob du Recht hast, da es sich doch um unterhatlrechtlichen Einkommen handelt.
Eine Änderung der Lohnsteuerklasse von I auf III infolge von Wiederheirat ist ja kein Einkommen im engeren Sinne. Und wenn es der EX zurecht nicht zu gute kommt, hätte ich jetzt vermutet, dass es auch den Kinder nicht zugute kommt.
Aber ich kann mich auch irren, denn logisch ist das ganze Thema Familienrecht ja eh nicht 😉
Viele Grüße
meus
Moin,
das ist logisch. Denn KU ist Anspruch des Kindes, den die Ex nur treuhänderisch verwaltet (und ausgibt). Für den KU ist immer unterhaltstechnisch relevant, was dem Verpflichteten tatsächlich netto abzüglich der zulässigen abziehbaren Beträge zur Verfügung steht, deshalb werden ja auch Steuerrückzahlungen, Zinseinkünfte, etc. pp mit in die BMG miteinbezogen.
Für die Ex hast Du Recht, da darf der Splittingvorteil nicht berücksichtigt werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."