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Neuberechnung KU: Fragen Ehegattensplitting, Vorsorgeaufwand, Kapitaleinkünfte

 
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Hallo liebe Forengemeinde,

nun hat es auch mich erwischt und das JA fordert mich im Rahmen seiner Beistandschaft zur Offenlegung meiner Einkünfte auf. Der z.Z. von mir gezahlte Unterhalt für mein Kind wurde vor mehr als 2 Jahren im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (ohne JA) beurkundet. Die damaligen Berechnungen wurden eher überschlagsmäßig getroffen, so dass sich mir für die "korrekte" Neuberechnung folgende Frage ergeben:

1. Ehegattensplitting
Aufgrund des nachehelichen Realsplittings erhalte ich durch die Angabe von Ehegattenunterhalt relativ hohe Steuerrückzahlungen, die jedoch ca. zur Hälfte wieder durch die vertraglich zugesicherte Ausgleichspflicht von Steuervorauszahlungen auf Seiten meiner Ex-Frau aufgezehrt werden.

1.1 Frage: Steuerrückzahlungen muss ich mir ja einkommenserhöhend anrechnen lassen. Kann ich im Gegenzug die Ausgleichszahlungen an meine Ex-Frau einkommensvermindernd ansetzen? Gibt es dazu irgendeine Quelle, die das belegt?

2. Vorsorgeaufwand

In einigen Quellen im Internet hatte ich gefunden, dass man Vorsorgeaufwendungen bis zu 23% des Jahresbrutto einkommensmindernd angeben kann, wenn das Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit oberhalb der Rentenbeitragsbemessungsgrenze liegt. Jedoch finde ich in den Leitlinien des für mich zuständigen OLG Schleswig nur die "allgemeine" 4%-Regelung.

Frage:
2.1 Gilt diese Regelung damit auch für mich?
2.2 Ist mein Verständnis korrekt, dass ich damit z.B. bei einem Jahresbrutto von EUR 100.000 bis zu EUR 23.000 als Vorsorgeaufwand (abzüglich der Zahlungen für gesetzliche Rente) ansetzen darf?
2.3 Ist hier nur der AN-Anteil von 7.700EUR abzuziehen, oder AN+AG-Anteil i.H.v. 15.400,00 ???

3. Kapitaleinkünfte

3.1 Z.Z. investiere ich in eine thesaurierenden Kapitalanlage, so dass hieraus für mich direkten keine Kapitaleinkünfte entstehen. Kann ich somit meine Kapitaleinkünfte mit 0 EUR ausweisen?

4. Wohnwertvorteil
Nach meiner Information darf ich nicht umlagefähige Nebenkosten wohnwertmindernd ansetzen.

4.1. Habt Ihr eine Quelle über mögliche Abzugsposten?
4.2. In einer Quelle las ich, dass eine Eigentümerrechtschutzversicherung nicht umlagefähig und damit mindernd anzusetzen sei. Ist das korrekt?

4.3.  Die Anrechnung von Tilgungsleistungen (sofern nicht über den Posten 2.2 Vorsorgeaufwand absetzbar) ist mir nicht klar. In wieweit darf ich Tilgungsleistungen beim Kindesunterhalt einkommensmindernd ansetzen?

Vielen Dank für Eure Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2021 11:10
(@maxmustermann1234)
Registriert

Zu 1.1: Ich vermute, dass die Zahlung an deine ExFrau den Kindesunterhalt nicht betreffen wird, sondern sich nur beim nachehelichen auswirken wird. Aber das ist eine Vermutung, da muss jemand mit konkreten Wissen was zu sagen.

Zu 2.1: Um welche Leitlinien handelt es sich?
Zu 2.2: Nein, du darfst für das Gehalt bis zur Rentenversicherungsbemessungsgrenze 4% ansetzen (also monatlich 7100 * 0,04 = 284) und vom Rest deines Nettos kannst du dann 23% ansetzen.
2.3 Verstehe die Frage nicht.

3.1 Sollte nicht als Einkommen zählen, denn es handelt sich ja um den Wertzuwachs deiner Altersvorsorge. Auch steuerlich wird ja nur ein kleiner Anteil angerechnet.

4. Ich setze die Pacht für den 2ten Garten hinterm Haus mit an. I.A. wird es da aber wenig geben.

4.3 Tilgung gilt als Altersvorsorge und darf im Rahmen der Altersvorsorgegrenzen angesetzt werden. Ein Teil der neueren Rechtssprechung sagt, dass man auch die volle Tilgung ansetzen kann. Aber vorsicht: danach kann keine weitere Altersvorsorge mehr geltend gemacht werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2021 12:58
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

@Max: 2.1 OLG Schleswig

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2021 13:20
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Der z.Z. von mir gezahlte Unterhalt für mein Kind wurde vor mehr als 2 Jahren im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (ohne JA) beurkundet.

Hat das JA für deren Anfrage eine Rechtsgrundlage benannt? Ich denke, "Titel"(=notarielle Vereinbarung) und zugleich Beistandschaft geht nicht.
Das soll aber kein Hinderungsgrund sein, den KU gegebenenfalls anzupassen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 03.05.2021 13:54
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

@Marco: Genannt wurde §1605 BGB

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.05.2021 15:06
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert

Kann mir noch Jemand zu 1.1 Realsplitting einen Input geben?

Das OLG Schleswig führt dazu in seinen Leitlinien aus:
"1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in
dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen.
Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht
zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht."

Für mich liest sich das so, als wenn ich die Steuererstattung, die ich gem. Anlage U aus der Angabe der Unterhaltsleistungen an meine geschiedene Frau erhalte, als Einkünfte für die Berechnung des Kindesunterhalts zu werten sind.  Im Gegenzug darf ich Einkünfte um Nachzahlungen bereinigen. Das hieße doch, dass ich die Nachzahlungen absetzen darf, die aufgrund der Zuschreibung des Nachehelichen Unterhalts bei meiner Ex-Frau auflaufen, und die von mir zu ersetzen sind, da sie aufgrund des Realsplittings nicht schlechter gestellt werden darf. Der entsprechende Passus in der Scheidungsfolgenvereinbarung lautet:

"Der Ehemann verpflichtet sich dazu, der Ehefrau sämtliche finanziellen Nachteile auszugleichen, die mit der Durchführung des Realsplittings verbunden sind. Da die Unterhaltszahlungen Einkünfte des Berechtigen darstellen, ... usw. "

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.05.2021 23:56
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wirklichen wissen tue ich es auch nicht. Aber für mich klingt es so:
Du zahlst nachehelichen Unterhalt für Deine Ex-Frau.
Gemäß Anlage U versteuert Deine Ex-Frau den Unterhalt zu einem niedrigeren Satz als Du. Dein Gewinn besteht also darin, dass der Unterhalt niedriger versteuert wird. Weil Deine Ex-Frau dadurch aber mehr oder überhaupt erst Steuern zahlt lohnt es sich für Dich nur, wenn Du einen höheren Steuersatz dafür zahlen müsstest. Wenn ich es richtig lese, dann ist Dein Gewinn die Hälfte der Steuererstattung.
Es ist für mich nicht ersichtlich, dass die Steuererstattung nicht in die Unterhaltsberechnung einfließen sollte. Du kannst aber ausrechnen wieviel das monatlich ausmacht und wenn Dir dadurch ein Nachteil entsteht, dann wird eben kein Realsplittung mehr durchgeführt. Du musst dann nicht draufzahlen und Deine Ex-Frau auch nicht.

Du erhälst eine Steuererstattung, die Steuernachzahlung Deiner Ex-Frau kannst Du nicht für Dich geltend machen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2021 01:02
(@inselreif)
Moderator

Kann mir noch Jemand zu 1.1 Realsplitting einen Input geben?

Das OLG Schleswig führt dazu in seinen Leitlinien aus:
"1.7 Steuererstattungen und Steuernachzahlungen sind in der Regel in dem Jahr, in
dem sie anfallen, zu berücksichtigen und auf die einzelnen Monate umzulegen.
Soweit Erstattungen auf Aufwendungen beruhen, die unterhaltsrechtlich nicht
zu berücksichtigen sind, bleiben auch die Steuererstattungen außer Betracht."

Das hat mit Realsplitting zunächst einmal nichts zu tun. Da geht es um etwas anderes. Beispiel: Du hast ein häusliches Arbeitszimmer, die Aufwendungen dafür kannst Du beim Unterhalt nicht geltend machen. Also bleibt die entsprechende (anteilige) Steuererstattung auch unberücksichtigt.

Beim Ehegattenunterhalt ist es so, dass der Steuervorteil aus dem Realsplitting als Einkommen zählt, der Nachteilsausgleich aber abgezogen werden kann. Das ist auch logisch. Durch das Realsplitting soll die Versteuerung vom Unterhaltszahler auf den Unterhaltsempfänger verlagert werden aber weiterhin zu Lasten des Unterhaltszahlers erfolgen. Dazu gehört die Entlastung beim Zahler untrennbar zur Belastung beim Empfänger, die durch den Zahler zu übernehmen ist.
Ich tendiere dazu, dass dies 1:1 auf den Kindesunterhalt zu übertragen ist. Dies um so mehr, wenn nach den URL die Obliegenheit besteht, Realsplitting in Anspruch zu nehmen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 05.05.2021 01:22