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Neuberechnung KU-Unterhalt wegen Vermietung

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(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin kosmos @ all,

aus gutem Grund schrieb ich

muss man korinthenkackiger sein als die Gegenseite? Die Frage ist ja nicht, wie es juristisch 1000-prozentig korrekt wäre, sondern wie man eine eventuelle Klage im Vorfeld aushebelt.

Es geht nicht um die Neu-Erfindung einer Prozessordnung und auch nicht um den Titel "folgsamster deutscher Staatsbürger", sondern um Lebensqualität von Unterhaltszahlern. Bzw. das vermeintliche "Recht" von Unterhaltsempfängern, ständig im Leben des/der Ex herumzufuhrwerken. Meine Ex glaubte auch, jede nennenswerte Anschaffung im Haushalt von meiner neuen LG und mir argwöhnisch mit "unterschlagenen Einkünften" begründen zu müssen; dass sie hierfür unsere Kinder entsprechend ausfragte, ist nur eine Pikanterie am Rande. Mehrere Anwaltsbriefe waren die Folge.

Muss man deshalb gleich vorauseilend-resignierend einknicken und sich ständig nackich machen? Jeder Unterstellung, man sei irgendwie zu Geld gekommen, zu jeder Zeit durch Gegenbeweise begegnen? In meinem Fall (der sich sicher nicht generalisieren lässt) hat es sich jedenfalls positiv ausgewirkt, die Anwaltsbriefe NICHT wunschgemäss zu beantworten. Zu einer Klage ist es deshalb trotzdem nie gekommen; ich hätte die Klagebegründung "im Haushalt meines Ex gibt es einen neuen Plasmafernseher" auch zu drollig gefunden (der Gegenanwalt vermutlich auch...)

Es gibt neben der rein juristischen Sichtweise (die sich manche ängstlichen Unterhaltszahler im Übermass zu eigen machen) auch noch eine zwischenmenschliche. Ich kenne jedenfalls zahlreiche Fälle, wo diese Empfehlung

Man muss nicht über jedes Stöckchen springen, das einem irgendwer hinhält.

die Lust der Gegenseite, den/die Ex fortlaufend "auf dem Schirm" zu haben, erheblich eingeschränkt hat. Aber das muss tatsächlich jeder für sich selbst entscheiden.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2009 12:28
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zu 1.
musst du unterscheiden zwischen dem Recht auf Auskunft und der Neufestlegung.
Je mehr Wuhling du in deinen Einkommensverhältnissen anzettelst, desto eher hat die gegenerische Partei ein Recht auf neuerliche Auskunft.
Wenn dann aber raus kommt, dass sich nix nennenswertes verändert hat, wird eben auch nix neu festgelegt.

Zu 2.
Da sich dein Einkommen ja scheinbar nicht grossartig geändert hat, zumindest nicht Unterhaltswirksam, könntest du ja eigentlich die Auskunft erteilen, dabei feststellen lassen, das alles korrekt ist, und hast dann wieder 2 Jahre Ruhe.
Das erscheint mir sinnvoller als jetzt lange eine Diskussion um des Kaisers Bart zu führen.

Gruss Beppo

Edit: Brille hat vorgedrängelt!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2009 12:59
(@zahlmeister)
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Hallo und guten Abden,

zu meinerm Betreff

"Neuberechnung des Kindesunterhaltes bei Vermietung" vom 10.02.09
habe ich noch eine Frage an Euch:

Ich werde nun die  Anlage V für die Steuererklärung fertigmachen - demnach wird es ein
Verlustgeschäft - und habe der RA´in meiner Ex angeboten, ihr bei Bedarf eine Kopie auszuhändigen.

Hat die RA´in dann noch Anspruch auf weitere Unterlagen, wie z.B. Kopie Mietvertrag, Kopie
Darlehensvertrag etc. bzw. welche Unterlagen muss ich ihr generell aushändigen?

Sofern man einen Übschuß erzielt hat, und dieser dann einen höhreren KU bewirken würde,
ab wann müßte man  wegen positiver Mieteinkünfte mehr KU zahlen?
Wenn der Steuerbescheid - hier: 2008 - vorliegt?

Dann wäre es ja ratsam, die Erklärung zum Ende des Jahres 2009 abzugeben - oder
muß man dann den KU rückwirkend zahlen zum Datum , wann die RA´in mich
erstmals angeschrieben hat?

Gruss

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2009 22:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Zahlmeister

Steuerrecht und Familienrecht haben wenig gemeinsam, sie rechnen halt unterschiedlich.

Ich bleibe bei meiner Auffassung:
Zinsen aus dem Darlehen sind abzugsfähig, die Schuld selbst nur im Rahmen der priv. Altersvorsorge, da es der Vermögensbildung dient. Mieteinkünfte hingegen sind Einkommen.

Rechtssicherheit wirst Du so nicht erlangen. Darum ist es müßig über die Auswirkungen zu reden.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2009 09:59
(@zahlmeister)
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Hallo zusammen,

an Alle, die mir geantwortet haben möchte ich mich bedanken!!
(wenn ich auch dem einen oder anderen auf den Geist gegangen sein solte)

Gruss u. schönes WE

Zahlmeister!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2009 22:21
(@zahlmeister)
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Hallo zusammen,

zwischnezitlöich habe ich Post von der RA´in meiner Ex erhalten.

Gemäß dem alten  Notarvertrag wurde mir ein wohnwerter Vorteil angerechnet (s. oben).

Bei der von der RA´in nun aufgestellten Neuberechnung wurde u.a. dieser wohnwerte
Vorteil mir wieder  zugerechnet.

Nun meine Frage:

Ist der Tatbestand der Hinzurechnung des Nutzungswertes bei der Neuberechnung überhaupt
noch gegeben?

Gruss

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.03.2009 21:14
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Zahlmeister,

deine Frage habe ich, ehrlich gesagt und trotz Nachlesen in deinen früheren Beiträgen, nicht verstanden.

Und das liegt nicht nur an diesem

zwischnezitlöich

interessanten Wort.  😉

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 18.03.2009 22:52
(@zahlmeister)
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Guten Morgen zusammen,

wie bereits vor einigen Wochen mitgeteilt, habe ich mein Haus vermietet und wohne derzeit bei meiner neuen Lebensgefährtin (LG).

Da die RA´in meiner EX eine Neuberechnung des KU aufgrund meiner Mieteinnahmen verlangt, stellen sich mir noch einige Fragen.

1. Mein Haus kontrolliere ich 1x wöchentlich und nehme einige Gartenarbeiten etc. selbst vor.
    Kann ich die Fahrtkosten vom Haus meiner LG zu meinem Haus bei der Berechnung des KU in Abzug bringen,
    wenn ja, mit welchem Betrag (0,30 EUR/km für Hin- und Rückfahrt)?
  Gartenartbeiten etc. sind auch absetzbar - wenn ja, in welcher Form?

2. Die RA´in hat mir in ihrer neuen Berechnung u.a. den Wohnwerten Vorteil angerechnet und die daraus resultierende Differenz
    der Mieteinnahmen.
    Ist der Ansatz des Wohnwerten Vorteils überhaupt noch gegeben - ich wohne doch bei meiner LG?
    Oder muß ich hier den Nachweis erbringen, dass ich mich an den Mietkosten beteilige -  wenn ja, wie
    müssen diese Nachweise belegt werden?
   
3. Zudem habe ich mir für 2008  für die Monate Oktober - Dezember einen Freibetrag über 7.200,00 EUR auf meine Steuerkarte eintragen lassen
    Dieser Betrag setzt sich hauptsächlich -  ca. 6.500,00 EUR - aus den Scheidungskosten zuzsammen, die ich im letzten Jahr  zu zahlen hatte.
    Diesen Freibetrag hat die RA´in meinem Einkommen zugerechnet (die Belege hatte ich der RA´in bislang nicht beigefügt)
    Sind diese Kosten nicht als einmaliger außerordentlicher Aufwand anzusehen und sollten demnach nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen?

Für Eure Rückantwort bereits jetzt schon vielen Dank!

Gruss und einen schönen Arbeitstag

Zahlnmeister 
 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.03.2009 09:37
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Zahlmeister,

1. Mein Haus kontrolliere ich 1x wöchentlich und nehme einige Gartenarbeiten etc. selbst vor.
    Kann ich die Fahrtkosten vom Haus meiner LG zu meinem Haus bei der Berechnung des KU in Abzug bringen,
    wenn ja, mit welchem Betrag (0,30 EUR/km für Hin- und Rückfahrt)?
   Gartenartbeiten etc. sind auch absetzbar - wenn ja, in welcher Form?

Hier kommt es vor Allem auf den Saldo von (Miet-)Einnahmen zu Ausgaben, z.B. Zinsen an.
Wenn du dabei Verlust machst, wirst du diesen kaum geltend machen, dann lohnt es auch nicht, sich über weitere Kosten nachzudenken.
Machst du Gewinn, kann es sich durchaus lohnen, diesen durch Anrechnung aller möglichen Kosten klein zu rechnen. Ob das dann alles angerechnet wird, entscheidet im Zweifelsfall der Richter. Nicht der RA.
Wenn ich es reichtig erinnere, ist der Saldo ja sowieso etwas unter 0,- so dass, es da kaum was zu diskutieren gibt.
Der RA vermutet ja nur, dass da Gewinn ist.
Entweder du belegst ihm plausibel, dass da kein Gewinn ist und hast vielleicht Ruhe oder
du sagst, da wäre kein Gewinn und lässt ihn Gericht vor Gericht laufen.

2. Die RA´in hat mir in ihrer neuen Berechnung u.a. den Wohnwerten Vorteil angerechnet und die daraus resultierende Differenz
    der Mieteinnahmen.
    Ist der Ansatz des Wohnwerten Vorteils überhaupt noch gegeben - ich wohne doch bei meiner LG?
    Oder muß ich hier den Nachweis erbringen, dass ich mich an den Mietkosten beteilige -  wenn ja, wie
    müssen diese Nachweise belegt werden?

Also Miete und Wohnvorteil aus dem Haus kann sie kaum geltend machen.
Kostenersparnis durch Zusammenleben ggf. schon. Ist aber sehr wackelig und führt, glaube ich, nur zu einer möglichen Senkung des SB.

3. Zudem habe ich mir für 2008  für die Monate Oktober - Dezember einen Freibetrag über 7.200,00 EUR auf meine Steuerkarte eintragen lassen
    Dieser Betrag setzt sich hauptsächlich -  ca. 6.500,00 EUR - aus den Scheidungskosten zuzsammen, die ich im letzten Jahr  zu zahlen hatte.
    Diesen Freibetrag hat die RA´in meinem Einkommen zugerechnet (die Belege hatte ich der RA´in bislang nicht beigefügt)
    Sind diese Kosten nicht als einmaliger außerordentlicher Aufwand anzusehen und sollten demnach nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen?

Weiß ich nicht

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 19.03.2009 15:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Zahlmeister

3. Zudem habe ich mir für 2008  für die Monate Oktober - Dezember einen Freibetrag über 7.200,00 EUR auf meine Steuerkarte eintragen lassen
    Dieser Betrag setzt sich hauptsächlich -  ca. 6.500,00 EUR - aus den Scheidungskosten zuzsammen, die ich im letzten Jahr  zu zahlen hatte.
    Diesen Freibetrag hat die RA´in meinem Einkommen zugerechnet (die Belege hatte ich der RA´in bislang nicht beigefügt)
    Sind diese Kosten nicht als einmaliger außerordentlicher Aufwand anzusehen und sollten demnach nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen?

Der eingetragende Freibetrag rechnet sich doch wiederum mit dem folgendem Steuerausgleich heraus? Allerdings gilt auch im UH-Recht das Zuflussprinzip. Da die "Steuererstattung" für 2008 erst 2009 erfolgt wird er nicht Unrecht haben, was die Berücksichtigung in 2008 betrifft. Handelt es sich jedoch um definitiv trennungsbedingte Kosten, so können diese ebenfalls EK-mindernd gerechnet werden (allerdings höchstens bei TU/EU) - nicht bei KU). Ist halt wie beim Pokern.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2009 00:50




(@zahlmeister)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen,

anfang des Jahres hatte ich Euch bereits meine Situation kurz vorgestellt.

Nun habe ich noch folgende Frage.

Mein Haus ist derzeit vermietet:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2009 15:02
(@zahlmeister)
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Ich habe Post vom Amtsgericht erhalten.

Demnach beantragt die RA’in meiner Ex  a) eine Abänderungsklage und b) bittet um
Bewilligung von PKH für meine Ex. Das Gericht bittet mich nun um Stellungnahme.

Gründe der Abänderungsklage:
Durch die Vermietung meines Hauses erziele ich angeblich ein höheres Einkommen, wobei
die RA’in mir den Wohnwerten Vorteil weiter anrechnet und einen Freibetrag in 2008
über 7.370,00 EUR meinem Einkommen zurechnet.

Meine Gegenargumente lauten:
Wohnwerter Vorteil geht nicht bei Vermietung bzw. da ich selber nicht mehr im Haus wohne
und der Freibetrag für einen Außerordentlichen Aufwand (Scheidungskosten in 2008) eingetragen wurde. 
Zudem ist das Haus für nur 12 Monate (10.08. – 09.09) vermietet.
Ab 1.09 liegt der o.g. Freibetrag nicht mehtr vor.

Meine Fragen nun:

Kann/darf der Wohnwerte Vorteil bei Vermietung weiterhin angerechnet werden?

Darf der o.g. Freibetrag meinem Einkommen zugerechnet werden?

Da die Dauer der Vermietung recht kurz ist, kann - wenn überhaupt - hier von einem höheren
Einkommen gesprochen werden?

Das Aufforderungsschreiben der Gegenseite ist von Januar ´09 - bei Niederlage vor Gericht müsste ich dann rückwirkend ab 01.09 zahlen – soweit o.k.
Was ist dann ab 10.09  - muss ich dann wieder aktiv werden, damit ich weniger Unterhalt zahle?.

Oder wird das Gericht der oben benannten Abänderungsklage erst gar nicht stattgeben?

Zudem macht die RA’in die weiteren Schritte davon abhängig, ob meiner Ex überhaupt eine
PKH bewilligt wird oder nicht.

Grüße

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.06.2009 13:47
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

*zusammengeführt*

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2009 14:11
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@ Zahlmeister:

bitte keine Doppelpostings - danke!

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.06.2009 19:35
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