Hallo,
zu Beginn diesen Jahres hat Anwalt der KM von mir Unterlagen zur Prüfung des Unterhaltes angefordert und auch erhalten. Aufgrund beruflicher Veränderungen von Arbeitnehmertätigkeit in die Selbständigkeit will der Anwalt in einem halben Jahr nochmals Unterlagen haben, weil er bzw. EX meint, dass ich dann ordentliche Gewinne erziele und mindestens 1-2 Stufen hochgestuft werden soll.
Zahle bisher immer Mindestunterhalt wie festgelegt. Momentan liege ich unter dem Selbstbehalt, zahle aber den Mindestunterhalt weiter. Muss in nach 6 Monaten erneut meine Unterlagen offen legen, obwohl sich an den Ergebnissen nichts bis dahin ändert?
Hallo,
prinzipiell bist Du nur zu einer Auskunft aller 2 Jahre verpflichtet. Eine Ausnahme davon gibt es aber, wenn es nachweisbare Gründe gibt, die zu der Vermutung Anlass geben, dass Du mehr verdienst.
Deine Selbständigkeit ist folglich ein Anlass, dass Du auch eher zu einer Auskunft verpflichtet werden kannst. Ob dabei mehr herauskommt ist natürlich nicht klar und die nächste Auskunft ist dann erst in 2 Jahren fällig.
VG Susi
Hallo,
ich würde dir da nicht Zustimmen.
Gerade bei Selbstständigen wird der Einkommensnachweis immer für die letzten 3 Jahre gefordert um Geschäftsschwankungen besser ausgleichen zu können.
@KM
Es besteht keine Auskunftspflicht. Es kann nach 6 Monaten niemand den allgemeinen Geschäftsverlauf abschätzen. Es kann jetzt gut laufen und in 3 Monaten geht es in die andere Richtung.
Also in 2 Jahren die Unterlagen für die letzten 3 Jahre zur Verfüng stellen reicht.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Danke Sturkopp,
ich sehe das auch so, zumal sich tatsächlich noch kein besseres Ergebnis ergeben hat und aus gesundheitlichen Gründen auch noch nicht wird.
Hab nur ehrlich gesagt kein Interesse daran, dass meine EX ständig über meine Einkünfte und Erläuterungen informiert werden soll.
Kann doch sicher ein kurzes Schreiben dann machen, dass sich nichts verändert hat oder dies vom Steuerberater machen lassen?
Hallo KM,
ich würde ein Schreiben aufsetzen das die 2 Jahresfrist zur Auskunft am(Datum wäre die Auskunfterteilung +2 Jahre)endet und sie dann gerne noch einmal anfragen dürfen und du dann gerne deiner Pflicht nachkommst.
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
Servus KM!
... zumal sich tatsächlich noch kein besseres Ergebnis ergeben hat und aus gesundheitlichen Gründen auch noch nicht wird.
Da sich das Ergebnis absehbar nicht ändern wird:
Du kannst eine überschlägige Einnahmen/Ausgaben-Berechnung der letzten 6 Monate machen und dieses Ergebnis als voraussichtlich erzieltes Jahres-Einkommen 2017 mitteilen. Damit und mit sturkopps obigen Hinweis ist dann erst mal Ruhe, würde ich sagen.
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
ok, danke an Euch ! :thumbup: