Hallo,
wie erwartet zu den Umgangsferien ein Brief des AW von KM.
Er hat den UH nun neu berechnet. Möchte ab Februar eine Nachzahlung und Titulierung des neuen Betrages.
Eckdaten:
UH Vergleich OLG Januar2013 zu zahlender UH 350€ für zwei Kinder (11/13).
Verpflichtung Januar 2014 Auskunft an KM über EK 2013 zu geben, dies wurde gemacht.
Parallel wurde der UH im Januar 2014 vom JA überprüft, da KM UHV in Höhe von 21€ für Kind(11) erhält. Ergebnis JA, weiterhin Zahlung nach Vergleich .
Nachforderung der Gehaltsnachweise seitens des AW der KM bis Mai 2014, da er gesehen hatte dass es Juni 2013 0,30€ Lohnerhöhung gab. Diese haben wir geschickt da es in Summe keinen Unterschied machte da im Zeitraum Jan 13 – Dez 13 Überstunden angefallen waren vergleichbar der Lohnerhöhung.
Nun schreibt der AW folgendes
Nach den vorliegenden Verdienstbescheinigungen für den Zeitraum Juni 13-Mai 14 ergibt sich ein durchschnittliches Netto von 1487,72€.
Ausgehend vom Vergleich schulden sie ab Januar 2014 höheren UH wie folgt.
1487,72 -Arbeitgeberanteil VWL 26,59€ =1461,13
-73,05€ (5% Pauschale) – Umgangskosten 169,88€ =1218,20€
-800€ abgesenkter SB
= 418,20€ Verteilermasse
Diese hat er gequotelt, LG soll nun für Kind 1 230€ und Kind 2 188€ zahlen.
Er möchte nun UH Rückstand in Höhe von 512€
Er schreibt, wollen sie den gesamten rückständigen UH bis spätestens 04.09 überweisen und ab Sep. den höheren KU leisten, sowie diesen kostenlos innerhalb der genannten Frist beim JA festschreiben
Folgendes fällt uns auf:
Das OLG hat in seiner Berechnung die VWL 2x abgezogen, 1x gleich vom monatlichen Nettobetrag um diesen zu ermitteln, da der Arbeitgeber-Anteil steuerpflichtig ist und somit im Brutto enthalten diese mit ausbezahlt wurde. Und 1x bei der Bereinigung als Altersvorsorge.
Der AW der KM zieht diese nur 1x ab.
Wir stellen uns nun folgende Fragen:
Kann LG darauf bestehen dass diese die VWL so wie das OLG gerechnet hat zu berücksichtigen ist?
Ist eine Nachforderung rechtens.
KM hat für Kind 2 UVG erhalten, eine Nachzahlung von UH an KM wäre zumindest für diesen Betrag nicht rechtens.
Das JA hatte bestädigt dass LG nicht mehr zahlen muss.
Die wichtigste Frage soll LG UH erhöhen und neu tituliern?
Sorgen macht uns eine evtl. Erhöhung der DüTab wenn er nun neu tituliert bzw. der Alterstufenwechsel (12) das kann dann gleich nochmal XX€ mehr ausmachen.
Kann er darauf besten als Mangelfall statisch zu tituliern?
Sind für jede Idee und Denkanstoß dankbar.
LG anfree
Moin Anfree,
Kann LG darauf bestehen dass diese die VWL so wie das OLG gerechnet hat zu berücksichtigen ist?
Dein LG kann auf alles bestehen ... ob die Gegenseite es akzeptiert, steht auf einem anderen Blatt.
Wenn das OLG im Vergleich die Altersvorsorge berücksichtigt hat, dann ist die Chance, dass es weiterhin berücksichtigt wird, groß.
Nichts desto trotz gilt m.E. weiterhin das, was Martin Dir in Deinem Ursprungsthread zur EK-Überprüfung schrieb:
Ich würde mir daher nicht die Einkommensbeträge centgenau ansehen, sondern die Vergleichsgrundlagen: Wenn dort nicht steht, dass (auch) ein geringfügig erhöhtes Einkommen zu einer Unterhaltserhöhung führt, würde ich mich verklagen lassen und dann mit genau dieser Begründung die Klageabweisung beantragen.
Da das nächste Jahr mit einer zu erwartetenden Tabellenanpassung schon beinahe vor der Tür steht, solltet Ihr auf Zeit spielen.
Auf einen statischen Titel braucht sich die Gegenseite ebenso wenig einzulassen, wie auf irgendwelche Erklärungsversuche Eurerseits.
Gruß
United
@ United Hallo und danke,
habe den Alten Threat nun gefunden :redhead: und deine Antworten nochmals gelesen.
Im Vergleich stehen lediglich die Zahlbeträge in Summe und prozentual, das monatlich durchschnittliche Netto EK, was in Abzug gebracht wird und da AW der KM nicht glauben wollte das LG EK 2012 geringer als 2011 war (warf im Schummelei vor) das er Jan 2014 EK- Nachweise für 2013 vorlegt.
Nichts von geringfügiger Ehöhung ergibt höhere UH Pflicht.
Mit geringfügig meint ihr sicherlich unter 10%.
Das kein Rechtsanspruch besteht sieht man ja schon an der Schreibweise des AW als er schreibt "wollen sie" zahlen.
Wie bzw. was schreibt man zurück?
Moin Anfree,
Wie bzw. was schreibt man zurück?
In Eurem Fall tendiere ich zu: Gar nichts.
Ist Verschwendung von Tinte.
So nervig es klingt:
Da der Anwalt - aus Euren Erfahrungen - "für die Kinder" jeden Cent rausschlagen möchte, lasst die Frist verstreichen und lasst ihn ggf. klagen.
Derartig geringe Gehaltsveränderungen sind m.E. mit der Dynamisierung in Eurem Vergleich abgedeckt.
Das ist aber nur meine Meinung, der Anwalt der Gegenseite wird das anders sehen (ist aber Banane) und wie es ein Richter sieht, ist schwer vorhersehbar.
Gruß
United
Hallo,
LG will natürlich nicht einfach so mehr zahlen. Im Moment zahlt das JA für ihn den Großteil des nach-, bzw. mehr geforderten Betrags. Letztentlich hätte sie ca. 10€ mehr als jetzt.
Wir haben zu der ganzen Wesentlichkeitsgrenze etwas gegoogelt und folgendes gefunden"
"Die Frage, ob ein Unterhaltstitel auch unterhalb der Schwelle von zehn Prozent abgeändert werden kann, ist maßgeblich für die Antragstellung beim Kindesunterhalt. Bestehen die Gerichte auf der Wesentlichkeitsgrenze von zehn Prozent, muss der Prozessbevollmächtigte die Dynamisierung des Unterhalts gemäß § 1612a BGB beantragen. Danach passt sich der Unterhalt automatisch an die jeweiligen Tabellenbeträge des beantragten Vom-Hundertsatzes und der jeweiligen Altersstufe an. Die Wesentlichkeitsgrenze spielt hier keine Rolle. Künftige Abänderungsklagen werden vermieden."
"Bei nicht dynamisierten Titeln ist demgegenüber eine Anpassung im Wege der Abänderungsklage erforderlich. Da sich die Regelbeträge innerhalb von zwei Jahren bei ihrer regelmäßigen Anpassung zum 1.7. des übernächsten Folgejahres nicht um mehr als knapp zehn Prozent ändern, dürfte sich beim Kindesunterhalt die Abänderungsmöglichkeit erst - außer beim Wechsel der Altersstufe - bei der übernächsten Änderung der Tabelle ergeben. Das minderjährige Kind kommt zwei Jahre lang nicht in den Genuss der erhöhten Tabellenbeträge. Dies kann zur Anwaltshaftung führen. Von der Dynamisierung sollte daher nur abgesehen werden, wenn es gängige Praxis der zuständigen Familiengerichte einschließlich des OLG ist, die Abänderung auch unterhalb der Zehn-Prozent-Grenze beim Kindesunterhalt zuzulassen."
Gerade erster Absatz dürfte passent sein, da er soweit man dieses Justizdeutsch versteht, davon handelt das sich der UH automatisch anpasst und somit künftige Erhöhungen inbegriffen sind.
Selbst wenn sich die DüTab zum Jan 2015 nicht ändert ändert sich der Zahlbetrag Altersbedingt im Juli 2015 un 62€ davon 68,8% = 42.66€. Also mehr als seine 3% Lohnerhöhung. Andert sich die Tabelle noch zusätzlich kann es passieren das LG eine Abänderung anstreben muss da sein SB von 800€ unterschritten wird.
LG hat nun vor dem AW der KM zu schreiben, dass das OLG in seiner Berechnung die VWL in vorabzug gebracht hat und nochmals darauf hinweisen dass das JA aufgrund des relativ aktuellen Vergleichs und der geringen Einkommenssteigerung für 2014 keine erweiterte Unterhaltspflicht erkennen konnte und somit weiterhin UH Vorschuss für ihn bezahlt.
Ist zwar auch nur blabla das nicht zu interessieren hat aber zumindest zeigt er weiterhin Verhandelbarkeit bzw. kann man es so auch herausziehen.
LG
anfree
Moin
Deine Schlussfolgerungen wären nur dann logisch, wenn sich die Ausgangslagen zumindest vergleichbar ähneln. Lediglich Deine kurzen Zitate erklären nicht wirklich, warum so - anderlautend vom Gesetz - verfahren werden sollte. Das Gesetz gibt Spielräume - ohne Frage. Nur ist in Zweifelsfällen genau auszuloten, Warum?
Bitte verlinke daher Deine Quellen, dass diese erhellend sein mögen.
Fruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
das sind Ausschnitte von von einem Praxishinweis von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Ursprünglich ging es um ein Verfahren bei dem die wesentlichkeitsgrenze unterschritten wurde.
http://www.iww.de/fk/archiv/kindesunterhalt-wesentlichkeitsgrenze-bei-der-urteilsabaenderung-f33026
Quelle: Familienrecht kompakt - Ausgabe 08/2004, Seite 132
Ich verstehe das Ganze so, dass es Unterschiede macht ob ein Betrag oder ob dynamisch Tituliert wurde.
Durch die atomatische Anpassung sind Änderungen unter 10% automatisch wenn auch nicht umgehend.
Denke dass ist es auch was Martin oder United gemeint haben.
Ok. Habe verstanden. Hier wurde im Zuge der Anhebung der Tabbellenbeträge lt. (dynamischer !!) DT Wesentlichkeitsmerkmale erwogen. Nur darauf begündet sich die Bejahung der Rechtmäßigkeit der Abänderung.
Von daher ist dieser Beschluss engen Grenzen unterworfen - bis jetzt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Moin Anfree,
ich verstehe ja, dass Ihr Euch gerne im Vorwege durch Geplänkel mit dem Anwalt auf der rechtlich sicheren Seite bewegen wollt ...
... aber nochmal: Die rechtlich sichere Seite gibt es in Eurem Fall nur vor Gericht.
Ich verstehe das Ganze so, dass es Unterschiede macht ob ein Betrag oder ob dynamisch Tituliert wurde.
Ja, das macht einen Unterschied.
Aber ob dieser Unterschied bei Euch (dynamischer Titel bei Mangelfall) letzten Endes dazu führt, dass eine Klage abgewiesen wird, weil die Wesentlichkeitsgrenze unterschritten ist, kann Dir keiner hier sagen.
Da es sich hier um einen Vergleich handelt, stehen die Chancen Deines LG m.E. nicht so schlecht.
Wenn die Gegenseite aber trotzdem meint, dass sie wegen 10 EUR auf Abänderung klagen muss, dann muss sie klagen.
Theoretisch könnte Dein Männe anbieten, die 10 EUR mehr - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne Titeländerung - zu überweisen.
Dass dann Ruhe im Karton wäre, glaube ich aber eher nicht.
... und da man daraus auch schliessen könnte, dass er für dieses Mehr tatsächlich leistungsfähig ist, kann das zum Eigentor werden.
Ich bleib dabei: Keine Antwort ist auch ne Antwort.
Gruß
United