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Neue Berechnung wegen Wechsel zurück ins Angestelltenverhältnis

 
(@gustav32)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

benötige noch einmal Eure Hilfe. Aktuell besteht noch für meine volljährige Tochter Unterhaltspflicht, wahrscheinlich bis August 2015, da dann die erste Ausbildung abgeschlossen wurde und sie dann eine neue Ausbildung machen möchte, die dann aber einen anderen Themenbereich betrifft. Des Weiteren habe ich noch einen 17 jährigen Sohn, für den aktuell noch ein Titel bis zum 18. Lebensjahr (September 2015) besteht.

Mit meiner Frau habe ich zudem eine 7 jährige Tochter. Meine Frau geht ebenfalls arbeiten, bei meiner Ex-Frau weiß ich es nicht genau, zumindest nehme ich an das sie in Teilzeit geht (hat eine Weile oder immer noch Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten)

Nun bin ich seit 15.09.14 wieder angestellt und habe jetzt für den Oktober meine erste volle Lohnabrechnung erhalten. Bisher bin ich vom Verdienst als Selbständiger eigentlich in Gruppe 3 aber wegen 3 Kindern hat das JA mich auf 2 zurück gestuft. Somit zahle ich aktuell 356,-€ für meinen Sohn und 329,-€ für meine Volljährige Tochter.

Ich habe mal eine Bercehnung nach den aktuellen Werten aufgestellt:

Ermittlung Nettoverdienst :

Gehalt netto monatlich: 1.920,00 €
Rentenversicherung          -114,85 € im Rahmen der möglichen 4% des Bruttoeinkommens
BU -101,24 €
Axa Zahnversicherung -30,00 €
Nettoeinkommen monatlich: 1.673,91 €

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2014 14:19
(@gustav32)
Schon was gesagt Registriert

ups da bin ich etwas zu früh auf die Entertaste gekommen 🙂

Hoffe meine Berechnung des Nettoeinkommens ist richtig. Bisher wurde mir noch ein Wohnvorteil angerechnet, jedoch weiß ich mittlerweile, dass dies nicht zulässig ist, da das Haus nur auf meine Frau läuft. Demnach müsste ich eigentlich alles haben.

Nun stellt sich aber die Frage ob ich jetzt, wo ich ja vom Einkommen her in Gruppe 2 bin wieder darauf bestehen kann wegen Unterhaltspflicht für 3 "Kinder" wieder in die Gruppe 1 zu kommen, was ja dann eine geringere Unterhaltspflicht auslösen würde. Wenn ich jedoch wegen der Volljährigkeit meiner Tochter sowieso in Gruppe 2 bleibe, brauche ich ja gar nichts zu veranlassen.

Kann mir jemand sagen wie sich das verhält?

Danke für die Rückmeldung.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2014 14:23
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Tja, Gustav,

das Problem ist, dass solange Du alleine Unterhaltspflichtig bist, sollte es mit Stufe 1 und der Kürzung so stimmen, bei Stufe 2 müsste aber auch der Kontrollbetrag beachtet werden und dann verdienst Du aus meiner Sicht auch nicht genug. Allerdings gibt es, wenn ich es richtig verstanden habe, einen Titel und der kann jederzeit vollstreckt werden.
Dir bleibt also nur der Weg, dass Deine Ex Vollstreckungsverzicht erklärt oder die Abänderung des Titels.

Wenn Deine Tochter 18 wird und damit volljährig, wird anders gerechnet. Das Einkommen von Dir und Deiner Ex addiert und ausgerechnet wieviel Unterhalt demnach zu zahlen wäre, dies gequotelt nach Abzug des Selbstbehalts auf Euch beide verteilt. Da es keinerlei Angaben zum Einkommen der KM gibt, kann die Rechnung nicht durchgeführt werden. Sollte Sie Einkommen unter Selbsthalt haben, dann kannst Du zumindest das gesamte Kindergeld Abziehen und es wird für Dich etwas weniger in Stufe 1, da der Titel bis zum 18. Lebensjahr befristet ist.

Für Deinen Sohn geht es entweder nach Titel bzw. dem abgeänderten Titel oder nach der Neuberechnung, wenn kein Titel existiert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2014 19:02