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Neue Forderung bei Wohneigentum

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(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich hoffe ihr könnt mir mal helfen. Ich versteh nicht so ganz die Berechnung vom JA.
Hier mal der genaue Wortlaut:

Sie waren bisher zur Zahlung von 88,90 % des Mindestunterhalts der dritten Alterstufe = 306 € verpflichtet.
Aus Ihren vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergibt sich ein Netto-Gehalt von durchschnittlich 1871,86 €.
Hinzuzurechnen sind die Steuererstattung von 10,42(laut Steuerbescheid von 2015 =249,87 € geteilt durch 12 Moante X 0,5)
Außerdem mussten wir für Ihr WEigenheim gemäß Nr.5 der Leitlinien der Familiengericht (SüdL) einen fiktiven Wohnwert in Höhe von 554,00 € ansetzen.
Dieser ergibt sich aus der lt. Mietspiegel erzielbaren Miete in Höhe von 1108 € X 0,5 für ein Haus mit einer Wohnfläche von 140 m2.
Wir sind davon ausgegangen, das das Eigenheim Ihnen und Ihrer Frau zu jeweils zur Hälfte gehört.
Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastung und Verbindlichkeiten für Ihr Eigenheim, die wiederum zur Hälfte zu anrechenbar sind (Kreditverträge laufen auf beide Ehegatten) in Höhe von 247,87 € sowie der berufsbedingten Fahrkosten von monatlich 165 €, Ihrer Versicherung in Höhe von 25,68 € ( Unfall und private Krankenversicherungen) und Altersvorsorge von monatlich 70,51 € errechnet sich ein bereinigtes Einkommen von 1927,22 €, (Stufe 3 der Düsseldorfer Tabelle) Die Düsseldorfer Tabelle ist berechnet für 2 Unterhaltpflichtige. Da Sie jedoch 3 Kinder Unterhalt verpflichtet sind, sind Sie um eine Zeile nach unten, also in Stufe 2, einzustufen. Dadurch wäre allerdings der Mindestunterhalt aller Unterhaltsberechtigten nicht gedeckt, somit hat eine weitere Herabstufung in Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu erfolgen.
Nach Abzug Ihres Selbstbehaltes nach Stufe 1, der auf Grund des Synergieeffektes um 10 % zu kürzen ist, steht für Kindesunterhalt ein Betrag in Höhe von 955,22 € zur Verfügung.
Der Unterhaltsbedarf für Ihre 3 Kinder beläuft sich auf insgesamt 930 €.
Kind H 450 € -95 € anteil. KiG = 355 €
Kind C 348 € -95 € anteil. KiG = 289 €
Kind F 348 € - 98 € anteil. KiG = 286 €

Sie sind somit rückwirkend ab Mai nach Stufe 1 zu 100 % des Mindestunterhalts abzgl. Hälftiges Kindergeld zu zahlen.
Dies sind für Kind H monatlich 450 € abzgl. 95 € = 355 €

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 12:37
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sealjet,

was verstehst Du konkret nicht ?

Bis dato warst Du als Mangelfall anerkannt.

Das JA hat mit den aktuellen Informationen neu gerechnet und kommt zu dem Ergebnis, daß Du unter Einhaltung eines abgesenkten Selbstbehalts zur Zahlung von Mindestunterhalt in der Lage bist.
Im Mai hat man Dich zur Auskunft aufgefordert ?

Mietspiegel und Kreditverträge kannst nur Du verifizieren. Die Berechnung des Wohnvorteils klingt zunächst nicht fehlerhaft.

Die Einkommenssteuererstattung scheint wegen gemeinsamer Veranlagung zur Hälfte berücksichtigt zu sein.

Ist die Hypothekenzahlung mit Zins und Tilgung berücksichtigt ?

Wie war die Situation zum Zeitpunkt der Titulierung der 88,9% ?

Einer Absenkung des Selbstbehalts könnte ggf. entgegengesetzt werden, daß Deine Frau selbst bedürftig ist (wenn dem so ist) ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 13:16
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

bei der letzten Berechnung habe ich zur Miete gewohnt.

Bei der jetzigen Berechnung wurde die mit dem Kaufverbunde Vorfinanzierung von 308 € nicht berücksichtigt. Auch 2 Kredite die für die Renovierung ( neu Tür usw.) waren wurden nicht berücksichtigt. Allerdings die Steuererstattung die nur auf Handwerksleistungen beruhen wurden eingerechnet.

Meine Frau verdient ca. 940 € netto.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 13:44
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Und was mache Ich mit dem Wohnwert??? Der mir als Einkommen angerechnet wird???

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 13:52
(@psoidonuem)
Registriert

Was soll damit sein? Das ist grundsätzlich erstmal hinzunehmen, es sei denn Du kannst einen anderen Mietspiegel vorweisen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 14:31
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich verstehe das nicht so ganz mit dem Wohnwert als Einkommen. Für die Berechnung mag es ja toll sein, nur meine 2 Kids zuhause werden davon nicht satt

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 15:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sealjet,

bei selbstgenutztem Wohneigentum brauchst Du keine Miete zu zahlen.

Um diese ersparte Miete zu beziffern, wird der Wohnvorteil ermittelt, indem man den ersparten Mietzins (deshalb Mietspiegel) abzüglich der mit dem Wohneigentum verbundenen Kosten (der Anteil, der überlicherweise nicht auf den Mieter umgelegt wird) als fitkives Einkommen ansetzt.

Du kannst Dich nach einem Mietspiegel umsehen und prüfen, ob die angesetzten ca. 7,90 EUR pro m² Wohnfläche für Eure Immobilie korrekt ermittelt wurden (neben Wohnungsgröße sind Lage, Baujahr und Baustandard weitere Einflußfaktoren).
Auf der Darlehensseite wurde offenbar nur ein Kredit berücksichtigt. Werden aktuell parallel (zusätzlich) auch noch der Vorfinanzierungskredit und ein Kredit für Instandhaltung bedient, dann müssten auch diese berücksichtigt werden. Eventuell würde der Wohnvorteil dadurch negativ (was zur Folge hätte, daß weder Mietersparnis noch Kredite berücksichtigt werden).

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 15:06
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Zitat:
"5. Wohnwert
Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens
unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem
Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.
Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist auszugehen von der Nettomiete, d.h. nach Abzug der auf einen
Mieter nach § 2 BetrKV umlegbaren Betriebskosten. Hiervon können in Abzug gebracht werden der
berücksichtigungsfähige Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und
solche Kosten, die auf einen Mieter nicht nach § 2 BetrKV umgelegt werden können.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert. Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung
aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre. Dies kommt in der Regel für die
Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags in Betracht."
(aus den süddeutschen Leitlinien)

Hast du dich nicht vor dem Hauskauf informiert, was das für Auswirkungen haben kann? Bitte denke daran, es geht hier nur um den Mindestunterhalt.

Die wichtigste Frage hat dir United gestellt: ist deine Frau bedürftig?Arbeitet sie? Wie alt ist das jüngste Kind?

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 15:11
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,
nein ich habe mich nicht informiert. Es geht mir jetzt auch nicht darum ob es am ende 49 € im Monat mehr sind.
Ich will es nur verstehen und eine korrekte Berechnung.

Ob der Mietspiegle nun stimmt weiss ich nicht.

Meine Frau verdient ca. 940 € netto.

236,46 € ist KfW-Kredit mit Tilgung und Zinsen
253 € sind nur Zinsen für die Vorfinanzierung. Diese Vorfinanzierung liegt bei 308,58 €
Und es gibt zur Instandhaltung und Erneuerung 2 Kredite von 112,22 €. Weil ansonsten wäre die ganze untere Etage nicht zum Wohnen geeignet gewesen.

Angerechnet hat JA nur 495,74 €

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 15:27
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Jüngste Kind ist 7

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 15:28




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Sealjet,

das ganze wird nicht einfacher ...

236,46 € ist KfW-Kredit mit Tilgung und Zinsen
253 € sind nur Zinsen für die Vorfinanzierung. [...]
Angerechnet hat JA nur 495,74

KfW und Zinsanteil sind beinahe 495,74 ... kann es sein, daß die Verteilung Zinsen/Tilgung sich leicht verschoben hat ? KfW evtl. noch tilgungsfrei ?

Tilgung wird generell als Altersvorsorge betrachtet, da diese auf 4% des Brutto begrenzt ist, ist der Tilgungsanteil mit den 70,51 vermutlich verfrühstückt.

Weshalb die 112 EUR nicht berücksichtigt werden, ist zumindest eine Nachfrage wert.

... und wenn wir schon beim Nachfragen sind:

Meine Frau verdient ca. 940 € netto.

Dieses eigene Einkommen steht vermutlich einer SB-Absenkung nicht im Wege (das liegt im Zweifel im Ermessen eines Richters).
Aber: Das Netto deutet auf Steuerklassenwahl 3/5 hin.
Das JA geht von Deinem Netto auf Basis Steuerklasse 3 aus, somit wird der komplette Splittingvorteil zu Deinen Gunsten angerechnet ...
... dieses Vorgehen deckt sich nicht mit der gängigen Rechtsprechung (z.B. <BGH XII ZR 160/08>):

Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

Von wann ist denn die Anerkennung als Mangelfall ? Wurde das tituliert ? Hat Deine Frau seinerzeit ähnlich verdient ? Hast Du jetzt die Einkünfte Deiner Frau offengelegt ?

In Mangelfällen wird gerne das ein oder andere weggestrichen (z.B. Kürzung berufsbedingte Kosten mit Verweis auf öffentliche Verkehrsmittel, Außerachtlassung Deiner Altersvorsorge bzw. Versicherungen).
Insofern besteht schon Gefahr, daß man Dich zum Mindestunterhalt verdonnern könnte (hielte ich sogar für wahrscheinlich).

Da in diesem Falle aber die Beistandschaft auf Abänderung klagen müsste, halte ich eine Extra-Schleife mit zwei Fragen ans JA für legitim (1. Instandhaltungskredit, 2. Splittingvorteil).

Eventuell könnt Ihr Euch so auf die Mitte einigen (d.h. statt 306 oder 355 zahlst Du 330) ... oder das JA sagt "das ist uns den Streit nicht wert".

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 16:32
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

@United

Ich habe mich grade mal schlau gemacht und den noch aktuellen Mietspiegel meiner Stadt von der Fachabteilung bekommen.
Der gilt zwar nur für Wohnungen aber der Sachbearbeitet sagte das bei freistehenden Häusern bis zu 10 % Aufschlag genommen wird. Da es sich bei mir aber um eine Doppelhaushälfte handelt sagte er das ca. 5 % angemessen wären. Wenn ich da nun so reinschaue wäre ich bei meinem Baujahr (1915) bei 4,65 € pro m2 plus 5 % Baujahr bis 1947.
Selbst wenn ich 3 Spalten tiefer schaue, Bezugsfertig und modernisiert von 1948-1969 komme ich auf 5 € pro m2 plus 5 %.
Der höchste Wert in dieser ganzen Tabelle liegt bei 6,7 €

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 16:33
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Weshalb die 112 EUR nicht berücksichtigt werden, ist zumindest eine Nachfrage wert.

Und die 308 € ????

Die haben alles von Stk 4/4 berechnet. Zumindest waren so meine Lohnabrechnungen. Wenn ich 3/5 geh muss ich ca. 500 -800 € nachzahlen. Steuererstattung gab es nur für die Handwerksleistung.

Noch fix einen Nachtrag.....
letzte Berechnung war vor 3 Jahren. Meine Frau hat da auf 450 € gearbeitet. Alles ist tituliert. JA will nun bis 12.8 einen neuen Titel. Damals wurde alles auf StK 3 berechnet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 16:39
(@psoidonuem)
Registriert

Und die 308 € ????

Du kannst von jedem dieser Kredite wenn überhaupt eigentlich nur die Zinsen ansetzen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 16:53
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Und die 308 € ????

Die habe ich noch nicht geschnallt oder fehlinterpretiert:

253 € sind nur Zinsen für die Vorfinanzierung. Diese Vorfinanzierung liegt bei 308,58

Hört sich für mich so an:
Du zahlst monatlich 308,58 EUR für einen Kredit, davon sind 253 EUR Zinsen. Dann wären für den Wohnvorteil nur die 253 EUR abzuziehen (analog Psoidonuem).

Die haben alles von Stk 4/4 berechnet. [...] Damals wurde alles auf StK 3 berechnet.

Dann solltest Du Dich darüber lieber nicht beschweren ...

Ingesamt ist die Berechnung des JA nicht sonderlich unfair, sondern gerade so, daß es für den Mindest-KU reicht.

Zu Mietspiegel und Kredit darfst Du aber gerne nachfragen ...

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 16:57
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Sorry...nochmal von vorne. Ich zahle 308 € Zinsen und 253 € für den Bausparvertrag der den Kredit nach 11 Jahren ablöst. Beide Verträge sind gekoppelt.

Und wenn ich nun den Wohnvorteil mir anschaue hat JA ja fast 40 % mehr drauf geschlagen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2016 17:05
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Ich zahle 308 € Zinsen und 253 € für den Bausparvertrag der den Kredit nach 11 Jahren ablöst. Beide Verträge sind gekoppelt.

Dann sind die 253 EUR quasi Tilgung (Ansparen Bausparvertrag). Somit nicht bei der Wohnwertvorteilermittlung zu berücksichtigen (Du vermehrst Dein Vermögen).

Wenn Du nochmal Zins und Tilgung des KfW-Darlehens prüfst und die Instandhaltungskredite ebenfalls, lassen sich die berücksichtigten Werte evtl. nachvollziehen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2016 17:29
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Mahlzeit,

bis hier sag ich schon mal Danke.

Nun rechne ich mir das mal alles aus.

Eine Frage habe ich noch. Wird VWL auch als Einkommen dazu gerechnet oder kann ich das vom Netto abziehen so wie es gezahlt wird.

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2016 16:24
(@sealjet)
Nicht wegzudenken Registriert

Und noch eine Frage habe ich da....ist es richtig das man rückwirkend den neuen UH zahlen muss?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.07.2016 16:29
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Rückwirkend ab Mai, wenn sie dich im Mai aufgefordert haben, Auskunft zu geben.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2016 16:49




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