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Neue Süddeutsche Leitlinien

 
(@papavonfuenfen)
Rege dabei Registriert

Hallo Ihr Lieben,

die Düsseödorfer Tabelle hat sich ja zum Glück wenigstens dieses Jahr nicht geändert, aber die Süddeutschen Leitlinien sind in einer neuen Variante ab (01.01.2012) erhältlich:
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1273311/SdL_2012.pdf .

ich hab einmal die neue mit der letzten Version verglichen (Änderungen fett; Wegfall druchgestrichen):

1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für zurückliegende Zeiträume ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen.

klingt vernünftig und wird wohl so auch schon von den Gerichten angewandt worden sein

10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.

Oha! Bin mal gespannt, ob das einer der lieben Richter und Anwälte gemerkt hat, dass der Teil weg gefallen ist.

15.1  Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578  Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren  Einkommens in der Regel zu berücksichtigen. Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 770 €.

Da bin ich mir nicht sicher, was das bedeuten soll. Im günstigsten Fall würde das ja bedeuten, dass ein höheres Einkommen des Pflichtigen nicht mehr berücksichtigt wird???????

15.5  Schuldet der  Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.

Mit schönem Gruß an das BVG oder besser an den Gesetzgeber, der endlich sein "damaliges Ansinnen" auch in richtige Gesetze wandeln sollte. Wer sich aufregen möchte kann ja mal hier schauen: http://www.familienrechtszentrum.de/Rechtsgebiete/Topthemen/Dreiteilung_verfassungswidrig.html

Neu ist noch eine

3. Zusammenstellung der Bedarfssätze und Selbstbehalte
Bedarfssätze
I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt
  eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2)
670
II. Mindestbedarf eines Ehegatten (Nr. 15.1), eines aus § 1615l
  BGB Berechtigten (Nr. 18) und anderer Unterhaltsbedürftiger, die
  nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind 
770
Selbstbehalte
III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen   
  gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)
  a. des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 950
  b. des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 770
IV: Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern 
  (Nr. 21.3.1)
1150
V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Nr. 21.4)
  und
  Ansprüchen nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2)
1050
  nach Fn. 1 zu Nr. 21.4 teilweise bei Nichterwerbstätigkeit 960
VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten auf-
  steigender Linie und Enkeln mindestens (zzgl. die Hälfte des
  dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.3)
1500
VII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
  Ehegatten (Nr. 22)
  a. gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
  mindestens
840
  b. gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern 920
  c. gegenüber Eltern / Enkelunterhalt mindestens 1200

Das V beim Punkt VI fehlt im Original  :exclam:

Eigentlich hatte ich gehofft, dass sie den Punkt

10.7 Umgangskosten (nicht belegt)

endlich mit Leben füllen. Aber wenigstens (im Gegensatz zu den Leitlinien in den anderen Gebieten) steht der Punkt hier seit letztem Jahr drin. 😡

Vielleicht hilft's ja irgendwem.

Grüßle aus dem Schwarzwald

PvF

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2012 18:30