Hallo Ihr Lieben,
die Düsseödorfer Tabelle hat sich ja zum Glück wenigstens dieses Jahr nicht geändert, aber die Süddeutschen Leitlinien sind in einer neuen Variante ab (01.01.2012) erhältlich:
http://www.justiz.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/show/1273311/SdL_2012.pdf .
ich hab einmal die neue mit der letzten Version verglichen (Änderungen fett; Wegfall druchgestrichen):
1.5 Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Für zurückliegende Zeiträume ist vom tatsächlichen Einkommen auszugehen.
klingt vernünftig und wird wohl so auch schon von den Gerichten angewandt worden sein
10.3 Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.
Im Einzelfall kann ein Kinderbetreuungsbonus angesetzt werden.Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.
Oha! Bin mal gespannt, ob das einer der lieben Richter und Anwälte gemerkt hat, dass der Teil weg gefallen ist.
15.1 Die Bemessung des nachehelichen Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 S. 1 BGB).
Dabei sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens in der Regel zu berücksichtigen.Der Bedarf des Ehegatten beträgt mindestens 770 €.
Da bin ich mir nicht sicher, was das bedeuten soll. Im günstigsten Fall würde das ja bedeuten, dass ein höheres Einkommen des Pflichtigen nicht mehr berücksichtigt wird???????
15.5
Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
Mit schönem Gruß an das BVG oder besser an den Gesetzgeber, der endlich sein "damaliges Ansinnen" auch in richtige Gesetze wandeln sollte. Wer sich aufregen möchte kann ja mal hier schauen: http://www.familienrechtszentrum.de/Rechtsgebiete/Topthemen/Dreiteilung_verfassungswidrig.html
Neu ist noch eine
3. Zusammenstellung der Bedarfssätze und Selbstbehalte Bedarfssätze I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt
eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2)670 II. Mindestbedarf eines Ehegatten (Nr. 15.1), eines aus § 1615l
BGB Berechtigten (Nr. 18) und anderer Unterhaltsbedürftiger, die
nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind770 Selbstbehalte III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen
gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2)a. des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 950 b. des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 770 IV: Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern
(Nr. 21.3.1)1150 V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Nr. 21.4)
und
Ansprüchen nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2)1050 nach Fn. 1 zu Nr. 21.4 teilweise bei Nichterwerbstätigkeit 960 VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten auf-
steigender Linie und Enkeln mindestens (zzgl. die Hälfte des
dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.3)1500 VII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden
Ehegatten (Nr. 22)a. gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten
mindestens840 b. gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern 920 c. gegenüber Eltern / Enkelunterhalt mindestens 1200
Das V beim Punkt VI fehlt im Original :exclam:
Eigentlich hatte ich gehofft, dass sie den Punkt
10.7 Umgangskosten (nicht belegt)
endlich mit Leben füllen. Aber wenigstens (im Gegensatz zu den Leitlinien in den anderen Gebieten) steht der Punkt hier seit letztem Jahr drin. 😡
Vielleicht hilft's ja irgendwem.
Grüßle aus dem Schwarzwald
PvF