Hallo zusammen,
meine Ex-Frau hat sich vor ein paar Monaten zum Wegzug entschieden. Sind nun leider 700 Km zwischen mir und meinen Kindern, sehr schade aber muß ich leider mit leben. Sie und ihr neuer Mann haben einen Schulbauernhof an der Ostsee gepachtet. Wie das Vertraglich geregelt ist, wer selbstständig und wer angestellter ist oder wie die das auch immer geregelt haben, weiss ich nicht. Seit dem 1.8 ist nun meine Älteste 18 Jahre und dazu gehören meine Fragen.
Soweit ich das verstehe, sind jetzt wir beide zum Barunterhalt verpflichtet. Zur Berechnung was ich zu zahlen habe, werden die Gehälter zusammengerechnet.
Soweit OK aber meine Ex-Frau reagiert nicht auf meine Frage per Mail was sie denn verdiehne. Ist das jetzt so wie bei mir, dass sie jetzt zur Offenlegung ihres Einkommen der letzten 12 Monate verpflichtet ist? Bis vor zwei Monaten war sie angestellte, jetzt kann es natürlich sein, dass sie offiziell keine Arbeit oder besser kein Einkommen hat. Unsere gemeinsamen "Kinder" sind, 11, 15 und 18 Jahre und gehen auf eine Ganztagsschule. Wird dann das Einkommen aus dem vorherigen Angestelltenverhältnis zur Berechnung angenommen oder ist es dann halt so das sie kein Einkommen hat? Wodurch dann halt auch nix zu zahlen wäre. Dies bezieht sich auch darauf, dass die Älteste entschieden hat ein Jahr mit hoch zu gehen und die Mama beim Start zu unterstützen. Dann möchte sie bei mir wohnen.
besten Dank schonmal.
Gruß
Matthias
Moin Martina,
Deine Ex-Gattin wird wissen, dass sie Dir überhaupt nicht (mehr) zur Auskunft verpflichtet ist, sondern nur Eurem volljährigen Kind (genau wie Du). Und dagegen, dass Du jetzt erst einmal wie bisher weiterbezahlst, wird sie nichts haben.
Ich an Deiner Stelle würde der ältesten Tochter mitteilen, dass ihr nun beide unterhaltspflichtig seid und das Du bis auf weiteres die Hälfte des Tabellen-Unterhalts übernimmst und sie Dir bitte das Konto mitteilen soll, wohin Du Deinen Anteil überweist. Und dass sie Dich jederzeit kontaktieren soll, wenn sie eine Frage zum Thema hat.
Deine Ex kann ihren Teil der Verpflichtung in Absprache mit der Tochter auch durch Kost und Logis erfüllen, aber das ist nicht Deine Baustelle; ebensowenig, was sie beruflich tut oder wer bei wem angestellt ist.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Hallo,
so einfach geht das mit der Unterhaltsberechnung? Ich hatte mich hier orientiert http://www.treffpunkteltern.de/familienrecht/Kindesunterhalt/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder_66.php , wird denn der Unterhalt korrekt nicht so wie dort beschrieben errechnet? Also ich möchte ja nicht, dass ich meiner Tochter zu wenig zahle, soll ich echt einfach den hälftigen Tabellenunterhalt zahlen?
Echt knaller wie schnell du geantwortet hast, Danke!!!
Gruß
Matthias
Moin Matthias,
der entscheidende Punkt im Moment ist, dass nicht mehr Deine Ex, sondern Deine Tochter Dein Ansprechpartner ist. Deine Ex muss sich mit Dir wegen des Volljährigenunterhalts nicht auseinandersetzen, sondern die Volljährige sich mit Euch beiden.
Möglicherweise wird der halbe Tabellenunterhalt tatsächlich zu wenig sein, aber da muss Töchting sich selbst tummeln und Muddi auf die Füsse steigen, damit sie ihr ihre Einkommensunterlagen herausrückz; nicht Du.
Grüssles
Martin
PS: Ja, manchmal sind wir richtig fix hier 😉
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Eieieiei, aber du hast ja recht, auch solche Auseinandersetzungen gehören nunmal zum Erwachsenensein dazu.
Danke nochmal du "schneller-als-der-Blitz-Antworter" 😉
Gruß
Matthias
Hallo,
in solchen Fällen sind aber andere Punkte ebenso zu beachten:
1. gibt es einen Unterhaltstitel?
2. wenn ja, befristet oder unbefristet?
Sollte ein Titel vorhanden sein, der über das 18. Lj. hinausgeht, muss dieser erstmal schön weiter bedient werden, wenn man nicht gepfändet werden will. Herausgabe des Titels verlangen bzw. klagen.
Grundsätzlich sind beide Elternteile bei erwachsenen Kindern barunterhaltspflichtig im Rahmen ihrer zu errechnenden "Haftungsquote". Diese Berechnung kann dir hier aufgezeigt werden, wenn du beide Einkünfte zur Verfügung hast.
Falls kein Titel vorliegt, würde ich die Unterhaltszahlung an die Mutter sofort einstellen und mich mit der Tochter in Verbindung setzen und diese "aufklären", was sie nun tun muss, um Unterhalt zu bekommen. Da sind die jungen "Erwachsenen" nämlich ziemlich unbedarft. Liegt ein Titel vor, gehen die titulierten Unterhaltszahlungen an die Tochter; auch hier ist der sofortige Kontakt mit der Tochetr nötig, um diesen Titel aus der Welt zu bekommen.
Hallo,
und ebenso dir lieben Dank für deine Rückmeldung!
Stimmt ja, Titel, da war noch was. Ich bin erst heute Abend zuhause, dann schau ich mir an was wir damals vereinbart haben.
Gruß
Matthias
Naja...
in solchen Fällen sind aber andere Punkte ebenso zu beachten:
1. gibt es einen Unterhaltstitel?
2. wenn ja, befristet oder unbefristet?Sollte ein Titel vorhanden sein, der über das 18. Lj. hinausgeht, muss dieser erstmal schön weiter bedient werden, wenn man nicht gepfändet werden will. Herausgabe des Titels verlangen bzw. klagen.
diese theoretische Möglichkeit bedeutet nicht, dass jeder Titelinhaber böswilligerweise gleich etwas pfänden lässt, auf das er gar keinen Anspruch mehr hat. Man muss seinen Mitmenschen da nicht das grundsätzlich Schlechteste unterstellen. So wenig, wie man von jedem annimmt, dass er Fussgänger überfährt - obwohl das technisch natürlich jederzeit möglich ist.
Über die Herausgabe des alten Titels (sofern vorhanden) würde ich mit Töchtig reden, wenn der Unterhalt mit ihr besprochen wird.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Da hast du auch Recht Martin, aber wie ich so die letzten Jahre meine Exfrau kennen lernte, ist die Möglichkeit einer böswilligen Pfändung ungerechtfertigter Ansprüche garnicht sooo abwegig :wink:.
Ich verstehe schon was du meinst und jeder Kontakt den ich nicht unbedingt mit meiner Ex haben muß, ist ein Gewinn für mich. Ich werde umdenken und alles mit meiner Tochter klären. Hab mich ja auch jahrelang auf diesen Moment gefreut und zähle jetzt die Tage bis meine anderen Kinder ebenso volljährig werden ....
Gruß
Matthias
..solange der Titel im Raum ist und keine Abänderungsklage anhängig, kann berechtigter Weise gepfändet werden und zwar unabhängig davon, ob die Forderung nach aktuellen Berechnung Bestand hätte...
..solange der Titel im Raum ist und keine Abänderungsklage anhängig, kann berechtigter Weise gepfändet werden und zwar unabhängig davon, ob die Forderung nach aktuellen Berechnung Bestand hätte...
ja, genau ein Mal. Dann hätte die Mutter Geld vereinnahmt, das ihr gar nicht mehr zusteht. Ob es sich für die paar Kröten lohnt, gegenüber der Tochter das Gesicht zu verlieren?
Grüssles
Martin
(der seinen Mitmenschen nicht grundsätzlich schlechte Absichten unterstellt und auch kein Geld und keine Wertsachen wegräumt, obwohl die Putzfrau sich dann ja bedienen könnte...)
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
da hast du Martin mit Sicherheit auch recht!
Ich wollte nur bescheid geben, dass in den Titeln leider keine Eingrenzung angegeben ist. Ich klär das mit meiner Maus.
tausend Dank nochmal!
Gruß
Matthias
edit:
ja, genau ein Mal. Dann hätte die Mutter Geld vereinnahmt, das ihr gar nicht mehr zusteht. Ob es sich für die paar Kröten lohnt, gegenüber der Tochter das Gesicht zu verlieren?
sagt mal, den Titel kann doch eh nicht mehr die KM umsetzen sondern nur noch die Tochter, oder? Da steht was ".... dem Kind ... vollstreckbare Ausfertigung auszuhändigen". und "...dem Kind zu Händen seines gesetzlichen vertreters zum Zweck ...". Den gesetzlichen Vertreter gibt es jedoch jetzt nicht mehr.
Ich hab gerechnet. Eigentlich müsste ich, wenn meine Ex nix verdient, 421€ an die Tochter zahlen. Hälftiges wäre 256,5€.
Na da wird die Maus aber doch ziemlich heftig mit Themen des Erwachenenlebens konfrontiert.
Gruß
Matthias
Na da wird die Maus aber doch ziemlich heftig mit Themen des Erwachenenlebens konfrontiert.
Das kommt drauf an.
Du bist ja da und bietest ihr an, sich mit dir mal in Ruhe über ihre Wünsche, Pläne und Bedürfnisse zu unterhalten und wie du sie dabei unterstützen kannst.
Nur wenn sie das ablehnt, muss sie selbst sehen, wie sie klar kommt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
z....zum Thema ein passendes Urteil....
Ab Eintritt der Volljährigkeit haften grundsätzlich beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt. Zum schlüssigen Vortrag eines Anspruchs des volljährigen Kindes auf Zahlung von Kindesunterhalt gehört daher die Darlegung des Haftungsanteils des in Anspruch genommenen Elternteils.
Stammt der Titel aus der Zeit der Minderjährigkeit, muss das nunmehr volljährige Kind jedoch auch als Antragsgegner des Abänderungsverfahrens darlegen und ggfs. beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Dazu gehört insbesondere der schlüssige Vortrag, welcher Haftungsanteil auf den jeweiligen Elternteil entfällt.
Das volljährige Kind muss also das Einkommen des anderen Elternteils nachweisen. Ohne den Nachweis kann er seinen Unterhaltsanspruch nicht begründen.
OLG Bremen v. 29.06.2011 - 4 WF 51/11
ja, genau ein Mal. Dann hätte die Mutter Geld vereinnahmt, das ihr gar nicht mehr zusteht. Ob es sich für die paar Kröten lohnt, gegenüber der Tochter das Gesicht zu verlieren?
Grüssles
Martin
(der seinen Mitmenschen nicht grundsätzlich schlechte Absichten unterstellt und auch kein Geld und keine Wertsachen wegräumt, obwohl die Putzfrau sich dann ja bedienen könnte...)
...nochmal....der Unterhalt ist bis zur Abänderung zu bedienen (es sei denn, es ist Pfändungsaussetzung eingesetzt)!...zuviel gezahlter Unterhalt gilt als verbraucht und wird nicht zurück gezahlt...im vorliegenden Fall ist natürlich nun die Tochter die Gläubigerin und nicht mehr die Mutter...so kann mit der Tochter die Titelherausgabe und Verzichtserklärung vereinbart werden, ohne eine Abänderungsklage durchführen zu müssen...
Moin,
...nochmal....der Unterhalt ist bis zur Abänderung zu bedienen (es sei denn, es ist Pfändungsaussetzung eingesetzt)
ja, das ist die theoretisch 100-prozentig richtige Handlungsweise. So verbindlich wie ein Parkverbot oder eine Geschwindigkeitsbegrenzung: Die einen halten sich sklavisch dran; die anderen lassen fünfe mal grade sein und fallen trotzdem nicht gleich tot um.
im vorliegenden Fall ist natürlich nun die Tochter die Gläubigerin und nicht mehr die Mutter...
eben. Und wie wahrscheinlich ist es, das die Tochter, die sich mit dem Unterhaltsthema noch gar nicht wirklich auseinandergesetzt hat, jetzt diesen Titel nimmt und gleich eine Pfändung auf den Weg bringt?
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
....da wird sich bestimmt noch die eine oder andere "Flüsterin" finden, die Töchterchen einnordet...währe nicht zum ersten Mal der Fall, wo ein gutgläubiger Vater vom Gwegenteil überzeugt wird...
im Leben würde meine Tochter mir nicht den Gerichtsvollzieher schicken!
Aber trotzdem Danke für die Erklärung was rechtlich zugrunde liegt.
Gruß
Matthias
Hallo,
und eine weitere Frage. Meine Ex, wie oben geschrieben, ist vor rund 2 Monaten weggezogen. So liegen jetzt 700Km einfach zwischen mir und den Kindern. Wir haben gem. Sorgerecht und ABR aber ich wusste, dass sie zwar theoretisch nicht einfach so hätte wegziehen können aber die Praxis ist mir ebenso bekannt. Ich habe mich erstmal, so neutral wie nur möglich, um die Meinung und Gedanken meiner Kinder gekümmert. Da grundsätzlich eher Vorfreude bestand, hab ich meinen Mund gehalten. An nächsten Monat ist mein Studium beendet und ich hätte so die Möglichkeit die Mäuse, wie bisher die letzten Jahre üblich, alle 2 Wochen am Wochenende zu besuchen. Naja, bisher sind sie zu mir gekommen und jetzt würde ich halt hochfahren. Nach http://www.wkdis.de/aktuelles/rechtsnews/168142 wäre es möglich:"Vielmehr schlägt der BGH nach den Ausführungen Mennes entweder eine Erhöhung des Selbstbehalts oder aber die Berücksichtigung der Umgangskosten als Abzugsposten im Rahmen des Einkommens vor". Wenn ich rechnen würde, könnte das so aussehen: 700Km * 2 (Hin- und Rückfahrt) * 0,30€ * 2 (jedes zweite Wochenende). Das würden dann rund 840€ für den Abzug von meinem Netto entsprechen. Wie sieht das denn mit meinen Übernachtungskosten aus? Wie seht ihr das?
Gruß
Matthias