Hallo Ihr Lieben,
es kam, wie es kommen musste. Nachdem der Anwalt meines Mannes für den bei uns lebenden Sohn Auskunft bei der KM ersucht hat, kam heute ein Schreiben, dass auch der Unterhalt der beiden bei der KM lebenden Kinder meines Mannes neu berechnet werden soll. Letzter Titel ist von 2007 vor unserer Eheschließung.
Nun kommt mir aber eine Anfrage des RA der KM spanisch vor, bzw. verursacht mir Bauchschmerzen. Der RA der KM möchte
... auch Auskunft über die Einkünfte der Mutter des Kindes XYZ [also unseres gemeinsamen Kindes] zu erteilen und mitzuteilen, worauf sich ein etwaiger Ehegattenunterhaltsanspruch ab dem 15.10.2011 noch stützen soll.
????
Zuerst einmal:
Bin ich auch zur Auskunft verpflichtet?
Unser Sohn wird am 21.10.2011 drei Jahre alt. Ich denke, damit ist das Datum 15.10.2011 gemeint. Stiefsohn wird am 10.10. 15 Jahre alt.
Mir liegt auch vom Anwalt meines Mannes kein Schreiben vor, indem mein Mann Ehegattenunterhalt für mich in die Berechnung einfließen lassen möchte.
Ich arbeite 30h / Woche und kann für mich selber sorgen. Midnightwish hatte mir in einem anderen Thread mitgeteilt, dass ich in die Unterhaltsberechnung für meinen Mann zählmäßig mit reinfalle, wenn kein Mangelfall vorliegt.
Was mir persönlich weiterhin wahnsinnige Bauchschmerzen macht, ist die Forderung des Anwalts meines Mannes:
Sehr geehrte Frau EXE,
Herr „Jaydees Ehemann“ hat Ihnen bereits mitgeteilt, dass die Unterhaltsfrage für den gemeinsamen Sohn „Stiefsohn“ nun gelöst werden muss. Ich habe dazu seine rechtliche Vertretung übernommen.
„Stiefsohn“ lebt seit Ende April bei Herrn „Jaydees Ehemann“. Der frühere Dauerauftrag zum Unterhalt konnte bisher noch nicht gestoppt werden. Die bisherige monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von jeweils 216,00 € für Mai und Juni 2011, möglicherweise auch für Juli 2011, zieht Herr „Jaydees Ehemann“ von den Unterhaltszahlungen im August 2011 ab, damit nicht unnötige Rücküberweisungen vorgenommen werden müssen. Die Alternative wäre, dass hinsichtlich der zuviel gezahlten Beträge in eigenes Verfahren bei Gericht anhängig gemacht werden müsste, was unnötige Kosten verursachen würde.
Da Sie bisher keinen Unterhalt für „Stiefsohn“ gezahlt haben, muss ich Sie im Namen von Herrn „Jaydees Ehemann“ auffordern, zumindest ab Juni 2011 den Mindestüberweisungsbetrag von 334,00 € monatlich zu zahlen. Die Kontoverbindung von Herrn „Jaydees Ehemann“ lautet:
BlaBla
Die genaue Unterhaltshöhe werde ich nach Eingang Ihrer Einkommensauskunft mitteilen.
Ab 01.08.2011 wird sich „Stiefsohn“ im Sportinternat in „WoAuchImmer“ aufhalten. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Da sich der Unterhaltsbedarf Ihres Sohnes in „WoAuchImmer“ monatlich ändert, ist es wichtig, einen Weg zu finden, wie diese beiderseitigen Unterhaltszahlungen möglichst ohne großen Verwaltungsaufwand und ohne Stress für das Kind jeweils kurzfristig getätigt werden können.
Zur konkreten Unterhaltsberechnung benötige ich Ihre Auskunft über Ihr gesamtes Einkommen im Jahr 2010 aus abhängiger Beschäftigung in Form einer systematischen Aufstellung, die nach Bruttoeinnahmen und Abzügen untergliedert ist. Sofern Sie Einkommen aus anderen Quellen beziehen, bitte ich um eine entsprechende Aufstellung für die vergangenen drei Kalenderjahre.
Bitte geben Sie gleichzeitig Auskunft über Ihr Vermögen. Dazu gehören unter anderem Immobilieneigentum, Wertpapierkonten, Sparkonten etc.
Bitte belegen Sie Ihre Auskunft für abhängige Beschäftigung im Jahr 2010 durch Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids und der Kopie der Lohnsteuerkarte für 2010. Für die übrigen Einkommensarten bitte ich um entsprechende Übersendung von Kontoauszügen und dergleichen.
Bitte lassen Sie mir diese Auskunft bis spätestens 11.07.2011 zukommen.
Zum gleichen Datum benötige ich Ihre Bestätigung, dass Sie von dem vorliegenden Titel für „Stiefsohn“, der noch unter der Voraussetzung erstellt wurde, dass „Stiefsohn“ in Ihrem Haushalt lebt, keinen Gebrauch mehr machen.
Hiermit fordert er nachträglichen Unterhalt, was meines Wissens - nach Aussage dieses Forums - nicht möglich ist. Auch möchte er den rückständigen Unterhalt mit dem noch zu zahlenden Unterhalt für seine beiden anderen Kinder verrechnen, was ja auch nicht möglich ist.
Die Antwort der RAtte von Ex daher ziemlich eindeutig:
Vor Einbehalten bei Kindesunterhalt kann ich nur warnen.
Herr "Jaydees Ehemann" hat bisher seit "Stiefsohns" 12. Geburtstag lediglich 233,- € monatlich Unterhalt bezahlt, obwohl seit Oktober 2008 288,- € fällig gewesen wären. Seit 01.01.2009 hätte der Unterhalt 295,- € betragen und seit 01.01.2010 334,- €.
Wenn ich das richtig verstehe ist das eine Antwort nach dem Motto: Versuch das Geld rückwirkend einzufordern und wir versuchen das Gleiche beim Unterhalt für die letzten Jahre.
Mein Mann hat leider wieder nur Dollar-Zeichen in den Augen und freut sich schon auf gut 600,- € mehr im August :knockout:
Wäre nett, wenn Ihr Eure Meinung zu den Schreiben geben könntet.
Vielen Dank!
LG Jaydee
Mission impossible?
Moin.
Ich teile deine Bedenken.
Das sollte sich dein Heini von seinem RA mal genau erklären lassen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
die Bedenken bei der Verrechnung kann ich nachvollziehen.
Die grundsätzliche Forderung ab Juni wäre aber ok, insofern im Juni denn wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Die angedrohte Nachforderung der Gegenseite für die Vorjahre wäre hingegen Blödsinn, so er denn auf Basis eines statischen Titels gezahlt hat (und zwischendurch nie zu erneuter Auskunft bzw. mehr KU aufgefordert wurde).
Besten Gruß
United
Hi
... auch Auskunft über die Einkünfte der Mutter des Kindes XYZ [also unseres gemeinsamen Kindes] zu erteilen und mitzuteilen, worauf sich ein etwaiger Ehegattenunterhaltsanspruch ab dem 15.10.2011 noch stützen soll.
Geht den Herrn RA einen feuchten an. Das ist ein zukünftiges Ereignis, welches für die Gegenwart völlig ohne Belang ist. Ausserdem, ist hier jemand Hellseher? Einfach diese Forderung zurückweisem, und zwar unmissverständlich.
Eine Nachforderung ist wegen §1613 Abs.2 Pkt.2 BGB obsolet, da kein Hinderungsgrund erkannbar oder benannt wurde.
Eine Verrechnung kann nicht gefordert werden, da es sich um eigenständige Ansprüche handelt.
Du bekommst, wenn überhaupt, nicht Ehegattenunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt. Die Unterscheidung ist wichtig, weil Du nicht wegen Arbeitslosigkeit oder Faulheit oder Eheaufteilung bedürftig bist, sondern wegen der Betreuung eines gemeinschaftl. Kindes.
Wenn Dein Mann $-Zeichen in den Augen hat, wird man ihm kaum helfen können. Da muss er mal selber auf die Nase fallen und nicht seinem RA vertrauen, welcher dafür bereits $ bekommt. Selber schuld.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
ich danke Euch für Eure Einschätzungen.
Noch ein paar Fragen / Anmerkungen:
Geht den Herrn RA einen feuchten an. Das ist ein zukünftiges Ereignis, welches für die Gegenwart völlig ohne Belang ist. Ausserdem, ist hier jemand Hellseher? Einfach diese Forderung zurückweisem, und zwar unmissverständlich.
Du bekommst, wenn überhaupt, nicht Ehegattenunterhalt, sondern Betreuungsunterhalt. Die Unterscheidung ist wichtig, weil Du nicht wegen Arbeitslosigkeit oder Faulheit oder Eheaufteilung bedürftig bist, sondern wegen der Betreuung eines gemeinschaftl. Kindes.
Sollen wir darauf antworten oder einfach keine Auskunft geben?
Moin,
Die grundsätzliche Forderung ab Juni wäre aber ok, insofern im Juni denn wirksam in Verzug gesetzt wurde.
Ja, die Forderung wurde Ende Juni per Einwurf-Einschreiben gestellt. Aber verrechnen lässt sich da nix, oder? Was weg ist ist weg (also die Unterhaltszahlungen für Juni und Juli die noch an die KM gegangen sind [und laut Titel auch bedient werden müssen]) und kann höchstens im Zuge einer Zivilklage eingeholt werden?
Oh man, eigentlich sind wir zu diesem Anwalt gegangen, weil hier im Forum empfohlen wurde (RA Mohr aus München) und nicht zu seiner alten Anwältin, die einiges in den Sand gesetzt hat 😡
Leider war ich bei dem letzten Treffen nicht dabei (sollte ja auch eigentlich mein Mann alleine machen, aber der kennt sich halt 0 aus :heu:) und dann kommt er mit dieser Nachricht nach Hause. Meine Bedenken wurden gleich abgebügelt mit "Der RA hat gesagt, dass er das schon hinbekommt!"
Was kann im schlimmsten Fall im August passieren, falls mein Mann den Unterhalt einbehält? Der Gerichtsvollzieher kommt, oder? Das kostet neben dem Unterhalt auch noch Kosten für den Gerichtsvollzieher, oder?
Eigentlich würde ich ja sagen, dass er auf die Schn*** fallen soll, aber als Ehegattin steckt man da doch auch (finanaziell) ziemlich mit drin.
Jaydee
Mission impossible?
Moin Jaydee,
die Voraussetzungen für eine Aufrechnung werden in den § 387ff BGB geregelt.
Dort heisst es:
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Da Madame wohl mitbekommen haben sollte, dass im Juni/Juli ein Kind fehlte (dadurch hätte sie die Zahlungen als ungerechtfertigt erkennen müssen), bin ich geneigt, dem RA Glauben zu schenken ...
... so wirklich passende Urteile hierzu konnte ich aber nicht finden.
Besten Gruß
United
Hallo United,
vielen Dank für diesen Paragraphen! Das wirft ja ein anderes Licht auf die Sache ... Und macht vor allem mich etwas ruhiger 😉
Danke,
Jaydee
Mission impossible?
Hi
Dem §387 BGB steht der §384 Abs.1 BGB entgegen. Unterhalt (beim Bedürftigen) selbst ist unpfändbar. Manchmal wird eine Ausnahmen gemacht, wenn der Bedürftige wusste, dass seine Forderung unrechtmässig ist. Für KU kann das aber regelmässig verneint werden, lediglich bei UH-Zahlungen zw. Erwachsenen kommt das zum Zuge.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.