Hallo liebe Fories,
ich habe seit Januar einen neuen Arbeitsplatz und habe der Anwältin meiner Ex die Gehaltsabrechnung zugesandt inklusive einer Mitteilung, dass ich kein 13. und 14. Monatsgehalt erhalte. Nun möchte die RAin eine Kopie meines Arbeitsvertrages. Muss ich dies offen legen? Ich habe ehrlich die Angaben gemacht und finde es unangemessen, wenn ich mich nun hier "offenbaren" muss.
Bin gespannt auf Eure Antworten.ä
Gruß,
Micha
egal was passiert... ich geb´ nicht auf!
ich habe seit Januar einen neuen Arbeitsplatz und habe der Anwältin meiner Ex die Gehaltsabrechnung zugesandt inklusive einer Mitteilung, dass ich kein 13. und 14. Monatsgehalt erhalte. Nun möchte die RAin eine Kopie meines Arbeitsvertrages. Muss ich dies offen legen? Ich habe ehrlich die Angaben gemacht und finde es unangemessen, wenn ich mich nun hier "offenbaren" muss.
Hallo,
warum hast du denn überhaupt die Gegenseite informiert, dass du einen neuen Arbeitsplatz hast? Zu deren Verlangen nach dem Arbeitsvertrag: das dürfte in Ordnung gehen. Irrelevante Stellen, also solche die nicht mit Entgelt, Bonus etc. zu tun haben, solltest du schwärzen.
/elwu
Hallo Elwu,
meine Ex hat es natürlich erfahren, weil ich umgezogen bin. Primär um näher bei meinem Sohn zu sein.
Für die Ex aber der eindeutig Hinweis, dass ich nun Unsummen mehr verdiene. Tatsächlich ist es so, dass ich "nur" knapp 250 Euro netto mehr habe im Monat (bereinigtes Einkommen).... das glaubt die mir jetzt net und will eben den Vertrag sehen.
So ist das nun mal..... jetzt tut sich auch noch ne andere Baustelle auf. Die ex vermutet, dass ich meinen Sohn gegen sie aufhetze. Das stimmt so nicht, ich nehme sie sogar noch in Schutz..... aber auch das kriegen wir geregelt!
Danke für die Antwort.
Gruß,
Micha
egal was passiert... ich geb´ nicht auf!
Moin.
Eigentlich bist du nur alle 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet.
Eigentlich.
Wenn es Anhaltspunkte gibt, dass du mehr verdienst, kann auch früher Auskunft verlangt werden.
Diesen Anhaltspunkt hast du ggf. gerade geliefert.
Und da du noch kein ganzes Jahr an Einkommensnachweisen vorlegen kannst, kann ein anderer Nachweis verlangt werden.
Z.B. der Vertrag.
Wie lange ist denn die letzte Auskunft her?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
der letzte Nachweis war im Oktober 2010, weil die Ex da geheiratet hat und der Ehegattenunterhalt weggefallen ist.
Tatsächlich ist die Veränderung aber mehr als 10 % und somit die Auskunft unumgänglich. Vielmehr stört mich ein anderer Passus im Schreiben der Anwältin, der aber nicht hierher gehört.
Die gute Frau kann ja nix dafür - die Anwältin macht nur ihren Job anhand der Infos, die sie von meiner Ex erhält...... und da ist was ganz arg faul!
Gruß aus Freiburg
Micha
egal was passiert... ich geb´ nicht auf!
der letzte Nachweis war im Oktober 2010, weil die Ex da geheiratet hat und der Ehegattenunterhalt weggefallen ist.
"Sehr geehrte Frau RAtte,
Nach § 1605 BGB bin ich alle 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet.
Dieser Zeitraum ist seit der letzten Aufforderung zur Auskunft noch nicht verstrichen."
Ob ein Richter dich nun, nach deiner voreiligen Selbstauskunft nach Absatz 2 "(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat." dennoch dazu verknackt steht in den Sternen.
Eine unterstellte 10% Steigerung rechtfertigt dabei keine neue Auskunft, sondern eine tatsächlich festgestellte 10% Steigerung rechtfertigt eine Erhöhung.
anderer Passus im Schreiben der Anwältin, der aber nicht hierher gehört.
Gut, aber darauf können wir dann natürlich auch nicht antworten.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi netze1972
Der Arbeitsvertrag kann m.E. nicht expliziet verlangt werden. Im Gesetz und in der Rechtssprechung ist von Belegen die Rede, nicht von bestimmten Papieren. Zumal der Arbeitsvertrag für die Bestimmung des UH-rechtl. bereinigten Nettoeinkommens denkbar ungeeignet ist, eher für die Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses. Wegen Sonderzahlungen kann Dir hingegen der Arbeitgeber etwas ausstellen, ob es diese gibt. Und auch hier sollte das Zuflussprinzip der bestimmende Faktor sein. Also Zusatzzahlungen, welche noch nicht getätigt wurden und diese daher nicht genau bestimmbar sind, sind eben dann zu erfragen, wenn sie vorliegen. Was ist, wenn Dein AG pleite geht, die Betriebsergebnisse nicht realisiert werden, Dich feuert oder eine Änderung des Arbeitsvertrages plötzlich was anderes festlegt? Du zahlst dann UH nach etwas, was nie eingetreten ist. Was nicht da ist, kann auch nicht berücksichtigt werden. Sie kann ja in 2 Jahren erneut Auskunft einholen, bis dahin soll sie sich gedulden.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo Oldie,
wie schon geschrieben ist die Steigerung mehr als 10 %. Die Auskunft daher schon o.k.; die Art und Weise der RAin stört dabei einfach ein wenig.
In meinem Vertrag sind keine Sonderzahlungen geregelt, also gibt es diese auch nicht. Damit hat sich die olle K.... abzufinden.
Gruß aus Freiburg ...
Micha
egal was passiert... ich geb´ nicht auf!