Neuer Titel wird ge...
 
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Neuer Titel wird gefordert (Bedarfskontrollbetrag)

 
(@picus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen
Es besteht eine Beistandschaft beim  Jugendamt und das Fordert jetzt einen neuen Titel  aufgrund des Wegfalls der Unterhaltspflicht gegenüber meinem Sohn da er 18 geworden ist. Somit bleibt noch meine Tochter die nächsten Monat 16 wird der ich zu Unterhalt verpflichtet bin.
Meine Frage bezieht sich auf die Einstufung in die DT die von drei Unterhaltsempfänger ausgeht. wenn also nur einer berechtigt ist ist eine Höherstufung um zwei Stufen möglich. Mein bereinigtes Netto Einkommen beträgt 1289,04€  Das Jugendamt möchte mich nun in die Stufe drei = 110% (402€ - 77€ = 325€)
einstufen und einen dementsprechenden Titel von mir haben.
Ist das so richtig oder müsste ich nicht eine Stufe tiefer eingestuft werden? da der Bedarfskontrollbetrag unterschritten wird.
Das Jugendamt möchte den Titel bis ende des Monats Unterschrieben haben andernfalls droht es mit Klage
vielen Dank schon mal für eure Antworten
Gruß Picus

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2008 12:30
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo picus,

nur das dein Sohn Volljährig ist bedeutet ja noch lange nicht das er nicht weiterhin Unterhaltsberechtigt ist.

Also erste Frage: Ist dein Sohn noch in der Schule, macht er eine Ausbildung? Ist er also weiterhin unterhaltsberechtigt? Wie sieht es dabei mit der Leistungsfähigkeit der KM aus?

Bei der Berechnung des Unterhalts wird nicht der Kontrollbedarf, sondern dein SB unterschritten und das geht erstmal nicht.

Wie sieht denn die Berechnung des JA genau aus? Und über welchen Betrag existiert denn ein Titel? Existiert evtl. auch noch für den Sohn ein Titel der noch gültig ist?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 12:38
(@picus)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina

Hallo picus,

nur das dein Sohn Volljährig ist bedeutet ja noch lange nicht das er nicht weiterhin Unterhaltsberechtigt ist.

Also erste Frage: Ist dein Sohn noch in der Schule, macht er eine Ausbildung? Ist er also weiterhin unterhaltsberechtigt? Wie sieht es dabei mit der Leistungsfähigkeit der KM aus?

das ist schon richtig da er in der Ausbildung ist und der KM auch genug Geld zur Verfügung hat wird von der seite nichts mehr kommen.

Bei der Berechnung des Unterhalts wird nicht der Kontrollbedarf, sondern dein SB unterschritten und das geht erstmal nicht.

Wie sieht denn die Berechnung des JA genau aus? Und über welchen Betrag existiert denn ein Titel? Existiert evtl. auch noch für den Sohn ein Titel der noch gültig ist?

Also meines wissens ist der SB bei 900€ und 1259€ - 325€ = 934€
Berufsbedingte Aufwendung usw. sind bei den 1259€ schon abgezogen
Es gab ursprünglich 3 Titel auf 100% der DT die bis zum 18.Geburtstag der Kinder laufen Zwei sind mitlerweile Volljährig also noch einer.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2008 12:54
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ups, ich hatte falsch gerechnet.

Hast du eine Altersvorsorge? Die darfst du nämlich auch mit bis zu max. 4% abziehen.

Der Bedarfskontrollbetrag darf aber meines Wissens auch nicht unterschritten werden, aber da bin ich nicht so firm, weil dieser Fall nur selten eintritt.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 13:13
(@bronze)
Registriert

Moin picus,
der Bedarfskontrollbetrag soll nur eine gerechte Verteilung des Einkommens unter allen Unterhaltsberechtigten garantieren. Er darf also durchaus unterschritten werden, wenn kein Unterhaltsberechtigter deswegen den Kürzeren zieht.

Das Jugendamt geht ein wenig nassforsch an die Sache ran. Bei Dir sind nach wie vor 2 Berechtigte zu berücksichtigen. Der Filius hat Anspruch auf KU. Und wer sagt, dass er den nicht doch irgendwann einfordert.

Ich berechne das ganz unmaßgeblich so:

picus: ber. Netto < 1500 entspricht zunächst  1. Einkommensgruppe
jedoch hat er nur 2 Kinder also Heraufstufung (übrigens eine Kann-Bestimmung) in die 2. Einkommensgruppe

Das bedeutet für Töchterchen (16 Lenze)
2. Einkommensgruppe 3. Altersstufe = € 307 Zahlbetrag (hälftiger Abzug Kindergeld ist da schon drin)

ber. Netto     1290
KU 1            -   307
bleiben           983 für picus

jetzt hat noch der Filius Anspruch und der Bedarfskonrollbetrag 1000 ist unterschritten. Daher Einstufung von picus in 1. Einkommensgruppe. Macht für die Tochter 288 Zahlbetrag

Wir kommen auf:
ber. Netto     1290
KU1            -    288
KU2            -        X  nämlich picus Anteil am KU.

Dieser KU wäre jetzt interessant. Dazu müssen wir aber wissen, wo der Filius wohnt, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, ggf. Einkommen KM.

Grüße
Till

edit: ich sehe gerade Du hast drei Kinder. Sind die alle noch unterhaltsberechtigt?

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

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Geschrieben : 21.04.2008 14:05
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi Till,

allerdings scheint der Sohn seinen Anspruch nicht geltend zu machen.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 14:15
(@bronze)
Registriert

Stimmt Tina,
man kann sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass er vor dem Gesetz eindeutig mehr Kindern unterhaltspflichtig ist, als das JA ihm zugestehen will. Es sind eventuell sogar drei Berechtigte zu berücksichtigen. Also über einen Titel auf den höchstmöglichen Unterhalt für die Tochter festnageln zu lassen, halte ich für riskant, denn das schütz ihn ja nicht vor möglicherweise drohenden Forderungen durch die anderen KU-Berechtigten in der Zukunft.
Grüße
Till

Kriegt nichts! Hat nur seine verfluchte Schuldigkeit getan!
(Friedrich der Große 1712 - 1786)

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Geschrieben : 21.04.2008 14:24
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Leute,

ich denke auch, hier sollte man versuchen die Gesetzeslage mal zu Gunsten von picus anzuwenden.

@picus
Du solltest prüfen, welche Deiner Kinder grundsätzlich (lt. Gesetzeslage) Anspruch auf Unterhalt haben. Sie alle gelten als Unterhaltsberechtigte und sind zu berücksichtigen. Es kann jederzeit passieren was bronze geschrieben hat. Ob sie UH von Dir fordern sei dahingestellt. Letztendlich zählen sie mit rein, nur Dein SB ihnen gegenüber ist unterschiedlich und das könnte bedeuten, dass  Du mehr in der Tasche hast als bisher.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 14:34
(@picus)
Schon was gesagt Registriert

Moin picus,
der Bedarfskontrollbetrag soll nur eine gerechte Verteilung des Einkommens unter allen Unterhaltsberechtigten garantieren. Er darf also durchaus unterschritten werden, wenn kein Unterhaltsberechtigter deswegen den Kürzeren zieht.

Dieser KU wäre jetzt interessant. Dazu müssen wir aber wissen, wo der Filius wohnt, wie hoch die Ausbildungsvergütung ist, ggf. Einkommen KM.

Grüße
Till

edit: ich sehe gerade Du hast drei Kinder. Sind die alle noch unterhaltsberechtigt?

HI Till
er wohnt bei der KM ist im 2. Ausbildungsjahr und bekommt knapp 500€ den genaue Betrag kann ich erst heut Abend spät nachsehen. meine Große ist Mittlerweile 20 und nicht mehr in der Ausbildung

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.04.2008 15:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi picus,

sein UH-Bedarf berechnet sich aus den bereinigten und addierten EK seiner Eltern, damit in die DT. Seine Ausbildungsvergütung minus Ausbildungsaufwand (90,-) ist sein Einkommen und wird gegengerechnet. Bleibt dann noch ein Fehlbetrag so ist er UH-berechtigt und der Fehlbetrag wird gequotelt an die Eltern weitergereicht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.04.2008 15:20