Neues Unterhaltsrec...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Neues Unterhaltsrecht, ARGE Forderung!!!

 
(@linsen76)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

erstmal kompliment zu der tollen Seite hier, hab schon einige male hier reingeschaut und mir ein paar Infos rausgesucht!Momentan bin ich jedoch ein wenig verwirrt was das neue Unterhaltsrecht angeht!
Ich habe eine 5 jährige Tochter die alle 14 Tage bei mir ist! Meine Exfreundin hat mich damals verlassen wo die kleine 1,5 jahre war!Waren nicht verheiratet. Die Vaterschaft hab ich damals anerkannt. Kurze Zeit nach der Trennung bekam ich Post von ihrem RA wegen Unterhaltszahlungen. Haben uns dann aussergerichtlich geeinigt ! Mein Anwalt hatte damals einen Unterhalt für meine Tochter von 192€ errechnet und die KM bekam bis zum 3 Lebensjahr 250 € Unterhalt!Ihrerseits kam nie eine Klage. UKindesunterhalt zahle ich weiter.
Eine Titulierung über den Uhalt beim JA gibt es nicht. Nun jedoch  bekam ich Post vom  JA das meine Exfreundin die Einrichtung einer Beistandschaft für meine Tochter beantragt hat. So weit so gut. Nun kam auch ein Brief der Arge auch dort über meine wirtschaftlichen Verhältnisse auskunft zu geben! Die KM bekomm ALGII meine Tochter Sozialgeld. Nun habe ich bei der zuständigen Sachbearbeiterin der ARGE angerufen. Sie sagte ich müsste Auskunft über meine Auskünfte geben und das ich jetzt auch für die KM wieder Unterhalt zahlen müsste ( Obwohl nicht verheiratet und Tochter über 3 Jahre???) Das ist meine eigentliche Frage..kann ich laut dem neuen Gesetz wieder zum Unterhalt für die KM herangezogen werden?? Danke schonmal für eure Infos..

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 28.06.2008 14:35
 elwu
(@elwu)

Sie sagte ich müsste Auskunft über meine Auskünfte geben und das ich jetzt auch für die KM wieder Unterhalt zahlen müsste

Hallo,

die Dame irrt bzw. trägt vorsätzlich falsch vor. Die Auskunft musst du zwar erteilen, allerdings nur kurz und knapp - Kopien der letzten 12 Gehaltsmitteilungen sind genug. Nicht aber wie gefordert Nachweise von Mieteinnahmen usw. Also mach' die Kopien, kurzes Anschreiben dazu

--
unter Bezug auf Ihr Schreiben vom xx.yy.zzz zu Aktenzeichen blabla erteile ich anbei ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die geschuldete Auskunft zu meinen Einkommensverhältrnissen. Für die Beantwortung des von Ihnen begefügten Fragenkataloges existiert keine Rechtsgrundlage.

Eine Unterhaltspflicht gegenüber Frau Namederexfreundin ist nicht gegeben.

Meiner Unterhaltspflicht gegenüber unserer gemeinsamen Tochter Namedertochter komme ich in vollem Umfang nach.

Ich erwarte Ihre Bestätigung des Empfanges dieser Auskunft bis (Absendedatum plus zwei Wochen).
--

und keine Silbe darüber hinaus. Dann in Ruhe abwarten, was von denen kömmt.

Zu einem Titel für deine Tochter kannst du verpflichtet werden, da ist kein rauskommen. Wenn das JA oder die KM einen fordern sollte, wende dich wieder an uns. In Sachen Kindesunterhalt hat übrigens die ARGE keinerlei Karten.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2008 15:57
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Linsen76 - Herzlich Willkommen

Du hattest ja mal 192 KU und 250 BU bezahlt. Da der KU unter dem Mindestunterhalt liegt gehe ich davon aus, dass Du ein Mangelfall warst. Wäre vielleicht nicht schlecht den Mindestbetrag von 202 Euro als KU zu überweisen, falls Du kein Mangelfall mehr bist. Ab dem 6. Geburtstag sind es übrigens 245 Euro.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 28.06.2008 20:04
(@pappasorglos)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Post vom  JA ... Beistandschaft ... auch ein Brief der Arge ...  Sachbearbeiterin ... sagte ...  und das ich jetzt auch für die KM wieder Unterhalt zahlen müsste

Ich wäre hier ganz, ganz pingelig. Diese Leute bleiben gerne nebulös, also muss man sie festnageln. Aus dem Brief der ARGE muss hervorgehen, welche Ansprüche hier verfolgt werden und dass sie auf die ARGE übergegangen sind. Wenn es hier um KU geht, darf es nicht gleichzeitig die Beistandschaft geben. Ich würde hier erst mal niemandem Auskunft erteilen, sondern beiden ein identisches Schreiben schicken, mit Kontaktdaten beider Sachbearbeiter im Briefkopf, sie mögen vorab die Zuständigkeit klären.

Wenn sich das Schreiben der ARGE tatsächlich und ausschliesslich auf eine Forderung nach BU bezieht, würde ich auch keine Auskunft erteilen. Es war zwar abzusehen, dass die ARGEN das versuchen werden, aber der Versuch ist aussichtslos. Das Gesetz (§1615I BGB) sagt:

"(Die BU-Pflicht) verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."

In Anbetracht der Tatsache, dass noch nicht eine einzige Gerichtsentscheidung bekannt geworden ist, die diesen Satz anwendet, ist es einfach absurd, hierauf eine Forderung aufbauen zu wollen, die überhaupt nicht  kindbezogen ist. Sowas würde ich nicht mit Gehaltszettelchen belohnen, sondern den Anspruch dem Grunde nach bestreiten.

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2008 12:23