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Nichtanrechnung des erhöhten Kindergeldes auf KU in 2015

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(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Der Betrug geht weiter.

Die Ministerin für Männerdiskriminierung hat extra festlegen lassen, dass die KG Erhöhung in 2015 nicht den Pflichtigen zugute kommt. Auch nicht zur Hälfte.
Anrechenbar auf den KU sind weiterhin nur die alten KG-Sätze.

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/druck...onFile&v=1

Artikel 8 Absatz 3

"(3) Bei der Anwendung des §1612b Absatz 1 des Bürgelichen Gesetzbuches ist für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 Kindergeld von monatlich 184 Euro für erste und zweite Kinder, 190 Euro für dritte Kinder und 215 Euro für das vierte und jeder weiter Kind maßgeblich."

Aber nein. Es ist natürlich keine Verschwörung!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2015 21:17
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Der Link funz nicht mehr ... haben vielleicht kalte Füsse bekommen.

Aber was mich mehr Nachdenklich stimmt, kann ein Ministerium einfach so eine Maßgabe erwirken? Ich meine, im Gesetz steht die Anrechenbarkeit des KG genau drin, so dass hier das Ministerium eigentlich überhaupt nichts zu melden hat ... außer sie erwirken ein Gesetzgebungsverfahren, und das dürfte wohl keiner machen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 21:58
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/281-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kasper, genau das frage ich mich auch.

In dem Link stehen zwar jede Menge geänderte §§ aus diversen Gestzen aber im Artikel 8 steht nur etwas von "Gesetz" und wie der §1612 anzuwenden sie. Aber eine konkrete Änderung steht da nicht.
Wie kann man ein Gesetz oder einen §§ ändern ohne ihn zu ändern?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2015 22:00
(@althea)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

hier nochmal der vollständige Link, da der von Beppo bei mir nicht ging.

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/281-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Außerdem habe ich noch folgendes Schriftstück zu dem Sachverhalt gefunden:

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2015/DIJuF-Hinweise_Umsetzung_Anhebung_Grundfreibetrag_v._19.06.2015.pdf

Unter Punkt 2.3 (Seite 4) ist hier zu lesen:

Soweit der auszahlungsberechtigte Elternteil diese Nachzahlung überwiesen bekommt, ist er im Rahmen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, die regelmäßig  dem  anderen  Elternteil  zustehende  Hälfte  diesem  zur  Verfügung  zu  stellen

Wie das aber mit der Anpassung des Kindesunterhaltes in 2015 nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden soll, verstehe ich nicht. Darf weiter nach der Düsseldorfter Tabelle bezahlt werden (diese wird ja erst zum 01.01.2016 angepasst) oder muss der Kindesunterhalt angepasst werden?

Viele Grüße
Althea

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 22:07
(@chili)
Rege dabei Registriert

Hallo,

...Darf weiter nach der Düsseldorfter Tabelle bezahlt werden (diese wird ja erst zum 01.01.2016 angepasst)...

Woher weißt Du denn, dass die DT erst zum 01.01.2016 angepasst wird?

Kann die nicht unterjährig angepasst werden?

Grüße

Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 22:42
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Althea

Die Anhebung des Kinderfreibetrages und damit des Kindesunterhaltes wurde in dem Papier ja lediglich diskutiert. Im von Beppo verlinkten Papier steht zum Beispiel im Artikel 9, dass erst ab 2016 vermutlich eine neue DT gelten soll. Dass der DIJuF da ein wenig dran drehen und am liebsten sofort und dann nochmal nächstes Jahr den KU erhöhen wollte, dürfte nicht verwundern. Daraus wurde aber nichts, das Papier von denen wurde in vielen Dingen nicht berücksichtigt. Im Moment ändert sich für den UH-Zahler jedenfalls nichts.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.07.2015 22:44
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Erhöhung des Mindestunterhalts wurde ja schon für den 1.1.2016 angekündigt.

Die Sauerei ist, dass die Kindergelderhöhung den Vätern, gegen die Bestimmungen des BGB, vorenthalten werden.
Und ich frage mich, ob dieser Wisch, der pauschal festlegen will, wie das KG aufzuteilen ist, überhaupt rechtswirksam ist.

Wobei, soetwas kennen wir ja schon von der DT, die auch in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes steht.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.07.2015 23:39
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Im von Beppo verlinkten Papier steht zum Beispiel im Artikel 9, dass erst ab 2016 vermutlich eine neue DT gelten soll.

Zur DDT habe ich in Artikel 9 nichts gelesen.

Was ich daraus lese (neben den Infos zum 1.1.16, ab dem es dann wieder mit rechtens ungerechten Mitteln weitergeht):

Für die Zeit vom …[einsetzen: Datum des ersten Tages des Monats der Verkündung des vorliegenden Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2015 beträgt die Unterhaltsleistung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 monatlich 328 Euro für ein Kind, das das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und monatlich 376 Euro für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

D.h. nach Gesetzesverkündung gilt unmittelbar (ab Folgemonat) der neue Mindestunterhalt.

Ab Folgemonat, da nach juristischer Einschätzung des DIJUF (und offensichtlich auch des Ministeriums) nicht rückwirkend gefordert werden kann (die Diskussion hatten wir a.a.O., finde gerade nicht wo).
Das ist zunächst einmal aus Sicht des UH-Pflichtigen positiv (denn theoretisch und lt. Gesetz war der Bedarf ab 1.1.15 schon höher).

Vermutlich hat man auf Basis dieser Erkenntnis den eigenartigen, bereits von Beppo zitierten Passus, geschaffen ... damit gleicht man quasi die Minderzahlung in den ersten Monaten aus.

Ich gehe auf Basis der Papiere davon aus, daß unmittelbar nach Gesetzesverkündung eine neue temporäre DDT veröffentlicht wird, der die neuen Mindestunterhaltssätze und das geringere hälftige Kindergeld zugrunde gelegt wird.

Es läßt sich nur darüber mutmaßen, wieso man es dann den Eltern überlässt, den theoretischen Ausgleichsanspruch untereinander zu klären ...
a) Man vertraut darauf, daß UH-Berechtigte gerne die zu viel erhaltenen 3 EUR direkt zurück überweisen.
b) Man vertraut darauf, daß UH-Pflichtige keine Lust haben, sich mit dem Berechtigten in die Wolle zu kriegen und auf den Ausgleich der 3 EUR verzichten.
c) Man vertraut darauf, daß Anwälte sich gerne mit Streitigkeiten zwischen den Eltern beschäftigen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 12:06
(@howi64)
Nicht wegzudenken Registriert

a) Man vertraut darauf, daß UH-Berechtigte gerne die zu viel erhaltenen 3 EUR direkt zurück überweisen.
b) Man vertraut darauf, daß UH-Pflichtige keine Lust haben, sich mit dem Berechtigten in die Wolle zu kriegen und auf den Ausgleich der 3 EUR verzichten.

Wieso 3 Euro?

4/2 = 2 in 2015
2/2 = 1 in 2016

Es gibt erst 4 dann 2 Euro mehr Kindergeld pro Monat.

Gruss Horst

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 13:48
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Horst,

Du hast vollkommen Recht ... ich bin den Formulierungskünstlern auf den Leim gegangen.

Ich bin falsch in Artikel 6 abgebogen (und somit schon in 2016 gelandet), der baut auf Artikel 5 auf:

Artikel 6
Weitere Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
§ 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Danke und Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 13:57




(@chili)
Rege dabei Registriert

Hier ist davon die Rede, dass am 01.08.2015 eine neue DT veröffentlicht werden soll:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/kindergelderhoehung-und-aenderung-der-duesseldorfer-tabelle-ab-august-und_071141.html

Es ist aber nicht ersichtlich, woher diese Info stammt...

Grüße

Chili

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 14:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Zur DDT habe ich in Artikel 9 nichts gelesen.

Nicht direkt. Dort steht aber, dass die Bedarfssätze nach UhVorschG ab 2016 angehoben werden. Wenn hier die DT nicht mitziehen würde, wäre das mehr als merkwürdig.

Hier ist davon die Rede, dass am 01.08.2015 eine neue DT veröffentlicht werden soll:

Unwahrscheinlich. Ganz am Ende steht was zum Inkrafttreten der einzelnen Artikel. Der entscheidende Artikel 2 hat dort folgende Anmerkung:

(3)   Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

Zu Artikel 1 steht leider nichts. Nur würde ein Abweichen keinen Sinn machen, da in Art. 1 und 2 mitunter dieselben Dinge drinne stehen. Ebenso wäre es widersprüchlich, dass das UhVorschG erst im nächsten Jahr angepasst werden würde. Das wäre ja eine Ungleichbehandlung - das geht nicht.

Gruss oldie

Edit und PS:

- das geht nicht

am Ende meines Beitrages nehme ich zurück. Es wurde lediglich bisher noch nichts per Gesetz beschlossen - von daher geht es (leider) nicht. Diese Einschränkung bei der ggw. Verfasstheit der dt. Regierung sei mir erlaubt.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 14:43
(@psoidonuem)
Registriert

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2015/0201-0300/281-15.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Kasper, genau das frage ich mich auch.

In dem Link stehen zwar jede Menge geänderte §§ aus diversen Gestzen aber im Artikel 8 steht nur etwas von "Gesetz" und wie der §1612 anzuwenden sie. Aber eine konkrete Änderung steht da nicht.
Wie kann man ein Gesetz oder einen §§ ändern ohne ihn zu ändern?

Das ist schlicht ein eigenes Gesetz. Man hätte auch einen Anwendungserlass machen können, so hat man eben ein völlig neues "Gesetz zur Nichtanrechnung rückwirkender Erhöhungen des Kindergeldes" geschaffen

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 18:18
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Die Frage die ich mir gerade stelle ...

heißt das, dass das KG dann auch nicht gegen UHV und ALG II Leistungen gegengerechnet werden darf?

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.07.2015 21:49
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@Psoidonuem, in allen anderen Artikeln wird aufgeführt, welcher § wie zu ändern sei, um das gewünschte Ziel zu erreichen.
Nur im Artikel 8 Absatz 3 steht, wie die der unveränderte §1612 zukünftig zu interpretieren sei.
Nämlich entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut!

Sowas ist keine Gesetzesänderung sondern reines Wunschdenken.

Diesem Wunsch muss man sich aber nicht anschließen.

Ich werde diesem Wunsch jedenfalls nicht nachkommen!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 16.07.2015 23:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Beppo

Sowas ist keine Gesetzesänderung sondern reines Wunschdenken.

Natürlich ist das eine Änderung der ggw. Gesetzeslage, selbst wenn diese schon lange praktiziert wurde und daher auch Vertrauensschutz genießt. Und sie ist rechtens, solange kein Gericht degegen angeht. Da nun mal die Regierung die Gesetzeslage  (wenn auch lediglich für einen gewissen Zeitraum) anders definiert, kann lediglich das BVerfG hier dagegen vorgehen. Wenn Du einen Artikel findest, welcher hierbei verletzt wurde - alles Gute.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2015 00:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Welches Gesetz wurde denn geändert?

Da steht nur, dass das Gesetz im Jahr 2015 anders zu interpretieren wäre, als in allen anderen Jahren.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.07.2015 00:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Du missdeutest meine Worte. Ich sprach nicht von einem geänderten Gesetz, sondern von einer geänderten Gestzeslage. Die kann Eintreten, wenn ein neuses Gesetz geschaffen wird und Auswirkung auf andere Gesetze hat. Denke nur an das Auskunftsrecht, wenn UH-Ansprüche nach BGB auf die Arge übergehen. Und das wurde Anfang der 2000'er Jahre dauerhaft verändert. Oder denke an das FamG. Auch dort gibt es diese Schnittmengen bei anderen Themen. Ebenfalls gab es schon oft Überleitungsgesetze. Das ist also nichts neues. Neu ist, das so unverschämt anmaßend es direkt gesagt wird. Und weißt Du was? Das dt. Volk wird jubeln - von den wenigen negativ Betroffenen mal abgesehen.

Gruss oldie

Edit und PS: Und das Beste ist, außer den Betroffenen wird niemand davon erfahren. Das geht einfach im Rauschen unter. Oder gibt es schon halbstündige Berichte in den Medien?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2015 00:24
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

heißt das, dass das KG dann auch nicht gegen UHV

Wie mit UHV zu verfahren sein wird steht in Artikel 9 (ab Monat der Verkündung bis Ende des Jahres mit Anrechnung altes KG).
Heißt, wenn der Bundespräsident noch im Juli unterzeichnet, dann gilt ab 1. Juli ein erhöhter UHV von 328 EUR (bzw. 376 EUR) abzgl. 184 EUR (altes Kindergeld) = 144 EUR (bzw. 192 EUR).

und ALG II Leistungen gegengerechnet werden darf?

Sowohl die Nachzahlung als auch die Erhöhung ist nicht auf ALG II anzurechnen, so lese ich das (Artikel 8) folgende:

[...] dass der Unterschiedsbetrag für die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 zwischen dem nach bisheriger Rechtslage zustehenden Kindergeld und dem erhöhten Kindergeld bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

Welches Gesetz wurde denn geändert?

Das gesamte Papier ist ein Gesetz, daß andere Gesetze ändert bzw. neue Gesetze einführt.
Der Kindergeldanrechnungsartikel 8 ist ein eigenes Gesetz, das die Anwendung anderer Gesetze (übergangsweise) regelt.
Das gesamte Prozedere ist nicht unüblich.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2015 10:08
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

meine Meinung dazu ist, dass man einfach den bürokratischen Aufwand, der durch Nachzahlung von ein paar Euro entsteht unterbinden wollte.
Deshalb soll sich rückwirkend überhaupt nichts ändern. Was die Juristen nun wirklich verbrochen haben, wird sich herausstellen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.07.2015 10:36




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