Aber natürlich ist ihr nur der Aufwand zu hoch, der den Vätern zugute käme und sie ist dafür gerne bereit, den Aufwand zu erhöhen, der den AE-Müttern dient.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
dass man einfach den bürokratischen Aufwand, der durch Nachzahlung von ein paar Euro entsteht unterbinden wollte.
Häh ?
Daß diese Regelung irgendeinen Aufwand minimiert, halte ich für ein Gerücht:
- Kindergeld wird ohnehin nachgezahlt
- ab 1.7. bzw. 1.8. wird neu gerechnet/gezahlt
Die Nichtanrechnung ist lediglich eine Anpassung der Rechenformel.
Ok, vielleicht doch ein nicht vertretbarer Mehraufwand, man müsste zwei Zahlen anstatt einer in der Formel ändern.
Ich denke schon, daß man den Bedürftigen dieses Goodie gönnen wollte (dafür spricht auch die Nichtanrechnung der Erhöhung bei Sozialleistungen und UHV).
... und weil ich keine Lust habe mich wegen 48 EUR (oder 24 EUR) mit meiner Ex über einen mir zustehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu unterhalten, rege ich mich nicht weiter darüber auf.
Vielleicht wieder typisch deutsches Runterschlucken, was die Gesetzgeber in ihrer Vorgehensweise bekräftigt ...
... aber meine Lebensenergie ist mir schlicht zu wertvoll, um mich über die "kleinen Ungerechtigkeiten" des Lebens aufzuregen.
Es gibt ausreichend große.
Gruß
United
Welches Gesetz wurde denn geändert?
Da steht nur, dass das Gesetz im Jahr 2015 anders zu interpretieren wäre, als in allen anderen Jahren.
Und dieser Interpretationshinweis ist halt ein Gesetz und kein Interpretationshinweis. Das ist bei dieser Art der Gesetzgebung üblich. Es werden bestehende Gesetze geändert, außer Kraft gesetzt oder völlig neue Gesetze eingeführt.
Dann zeigt mir doch bitte mal ein solches Gesetz in dem steht, dass ein anderes Gesetz nicht mehr anzuwenden sei.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Da hab ich wirklich keine Zeit für. Du willst das einfach irgendwie nur nicht wahrhaben. Oder doch, mir fällt eins ein ...
Es wird das Investmentgesetz eingeführt (Art 1) und noch eins (Art2), einige geändert und in Art 17 wird das vorherige Gesetz außer Kraft gesetzt. Alles in einem Aufwasch. Im Banken- und Steuerrecht die übliche Vorgehensweise.
Moin,
mir auch:
Z.B. im "Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" (BGBl. I S. 2586).
Artikel 112 des Reformgesetzes regelt das Inkrafttreten des FamFG und das Außerkrafttreten des FGG.
Gruß
United
Danke.
Ich bleibe bei meiner Meinung.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Danke.
Bitte.
Ich bleibe bei meiner Meinung.
Ich bleibe auch bei Deiner Meinung 🙂
Wenn ich´s richtig überschaue war diese:
"Die Nichtanrechnung des erhöhten Kindergeldes ist eine Sauerei".
Ob´s eine "Riesen-Sauerei" ist oder lediglich eine "kleine Sauerei" liegt im Blickwinkel des Betrachters.
Gruß
United
Nein, ich nehme deine Meinung und erhöhe um:
"Ich halte den Wunsch des Ministeriums für fehlerhaft umgesetzt und damit in dieser Form für unwirksam."
Damit kann ich mich aber zum Einen irren, dann bleibe ich bei deiner Meinung.
oder
Die Richterschaft könnte den Fehler auch sehen. Und zwar großzügig drüber hinweg, da es ja nur zum Schaden von Vätern ist.
So wie es ja schon bei der Verwendung des väterlichen KG-Anteils zugunsten der unterhaltsberechtigten Mutter geschen ist.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung wird durch teleologische Auslegung geheilt: Sinn und Zweck der Regelung sind klar erkennbar
Dass das Beschiss ist steht auf einem anderen Blatt
durch teleologische Auslegung
Für diese Formulierung musste ich den Gockel befragen ...
... Respekt Herr Psoidonuem.
Jetzt würde mich in dem Kontext mal interessieren wie sich das auf rechtlich geltende Titel auswirken soll.
Eine übliche Formulierung ist "abzüglich der Hälfte des aktuellen Kindergeldes".
Sind dann schlagartig alle UH-Titel umzudeuten? Das gibt kein mir bekanntes Gesetzt her.
Moin,
Eine übliche Formulierung ist "abzüglich der Hälfte des aktuellen Kindergeldes".
In der Tat ein interessanter Hinweis.
Solange es der von Dir genannte Text ist, ist eine Vollstreckung der (anschließend wieder zurück zu zahlenden) 2 EUR nicht möglich.
Wenn ein Hinweis "unter Anrechnung des Kindergeldes nach Maßgabe des "§ 1612b Absatz 1 BGB" steht, wird es spannend ...
Gruß
United
Genau so.
Ein bereits erstellter Titel richtet sich nämlich nicht nach dem Wandel der Gesetze, sondern danach, was drin steht.
Bei seiner Erstellung werden die Gesetze vielleicht berücksichtigt.
Aber eine Änderung der Gesetze macht den Titel nicht unwirksam.
Wem das nicht gefällt kann vielleicht eine Änderung des Titels einklagen aber wenn das nicht passsiert, gilt er eben so,wie er formuliert ist.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Wenn man bedenkt, dass ein Titel eine privatrechtliche Einigung darstellt, dürfte auch eine Gesetzesänderung zu allgemeinen Bestimmungen/Auslegung von Gesetzen hier nicht greifen. Wenn schon, dann müsste konkret die Titelvereinbarung angegriffen werden. Tut es aber nicht bei der jetzigen Gesetzesnovelle. Der (eingeschränkte) §1612, sofern er bei der Berücksichtigung des KG bei der Titelgestaltung keine Rolle spielt, hat m.E. daher auch keine Wirkung. Wurde allerdings darauf im Titel hingewiesen, dürfte es schwierig werden. M.M.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Genau so! :thumbup:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
Zwischenstand:
Das Gesetz wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Der DFGT geht von einer rechtzeitigen Veröffentlichung einer euen DDT (mit der verqueren KG-Anrechnung) zum 1.8.15 aus:
Die Veröffentlichung des Gesetzes ist noch für den Juli zu erwarten. Die in diesem Fall ab August 2015 geltende Düsseldorfer Tabelle wird rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Gruß
United
Jepp.
Wobei ich auch darin bisher keine Wirkung auf meinen Titel sehe.
In dem ist die DT nämlich erst recht nicht erwähnt, sondern nur % Sätze.
Zum Einen, auf den Mindestunterhalt und zum Anderen auf das KG.
Und beide ändern sich auch durch eine neue DT nicht.
Gekniffen sind durch diese ebenso diskriminierende wie sinnlose "Vereinfachung" nur diejenigen, die in der Zeit vom 1.8. bis 31.12.2015 einen neuen Titel kassieren.
Wenn in diesem dann steht, dass das KG nur in Höhe von 92,-€ abgezogen werden darf, darf sich ab dem 1.1.2016 damit rum ärgern, wie er den dann an die dann wieder gültige Rechtslage anpasst.
:knockout: :gunman:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin,
morgen ist Pressekonferenz im Plenarsaal des OLG Düsseldorf:
Nr. 11/2015 Neue "Düsseldorfer Tabelle" ab 01. August 2015 Pressekonferenz am 28. Juli 2015, 10.00 Uhr
Gruß
United
Moin,
jetzt ist sie da:
Neue Düsseldorfer Tabelle (ab 01.08.2015).
... und extra einen Passus eingebaut:
Bei der Anwendung des § 1612 b Abs. 1 BGB ist für die Zeit bis zum 31.Dezember 2015 weiterhin Kindergeld von monatlich 184 EUR für erste und zweite Kinder, 190 EUR für dritte Kinder und 215 EUR für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich.
Nach wie vor fällt den Rechenkünstlern nicht auf, daß sie durch die Anhebung der Mindestbedarfssätze ohne Anpassung der Einkommensstufen den selbst festgelegten Bedarfskontrollbetrag - zum Beispiel in der Kombination EK-Stufe 2/ Altersstufe 3 - (schon bei einem Kind) nicht einhalten können ...
Gruß
United