Noch spannender finde ich die neuen OLG Leidlinien aus DDorf zum 1.7.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/index.php
Z.B. 10.7 Umgangskosten können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.
Oder 12.3. über das Wechselmodell und Mehraufwand für gestegertes Umgangsrecht.
Und noch einiges mehr.
Es bewegt sich was!
Wenn auch nur in Milimeterschritten.
Liest sich leicht, weil die Änderungen fett markiert sind.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Ola,
gut, was sollen sie auch sonst machen, wenn die Heinis im "Ministerium für alles außer Männer" das so vor geben. Im Erkennen von offensichtlichem Unrecht sind die Schwarzkittel aus Ddorf eh nicht so fit (...maßgeblich für den Unterhalt ist der Bedarf des Kindes... vs. ...Einkommen des Unterhaltspflichtigen... und noch andere Bonmots).
... und extra einen Passus eingebaut:
Bei der Anwendung des § 1612 b Abs. 1 BGB ist für die Zeit bis zum 31.Dezember 2015 weiterhin Kindergeld von monatlich 184 EUR für erste und zweite Kinder, 190 EUR für dritte Kinder und 215 EUR für das vierte und jedes weitere Kind maßgeblich.
Da in meinen Titeln explizit das hälftige Kindergeld drin steht, werde ich schon jetzt den Unterhalt um "nur" 62,- statt 74,- € erhöhen. Auch das läppert sich übers Jahr ganz schön zusammen.
Arme Grüße aus dem Schwarzwald
PvF
:thumbup:
Schließlich ist es uns nicht gestattet, einfach eigenmächtig vom Wortlaut des Titels abzuweichen.
Zum Beispiel, wenn der SB steigt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.