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Nochmalige Änderung bzw Prüfung der Unterhaltsstufe

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(@jana2511)
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Hallo zusammen,

 

eigentlich bezieht sich dieser Beitrag auf einen vor zwei Monaten eingestellten Fall, da habe ich jetzt wieder einen Post gesetzt, weiß aber nicht, ob der überhaupt noch gelesen und beantwortet wird, da schon zwei Monate alt....

Daher in Kürze:

Unterhaltsstreit seit letztes Jahr März mit volljährig gewordener Tochter, Berechnung über Jugendamt, ich hatte leider einen untätigen und geldgierigen Anwalt, der hinter meinem Rücken das Schreiben des Jugendamtes im Mai letzten Jahres mit Angabe (Berechnung war nicht anhängig!) Stufe 2 mir einfach nicht aushändigte, die Kommunikation mit dem Jugendamt einstellte und Tochter somit zu einem Anwalt ging. Der wollte mich in Stufe 7 stecken (Gehalt, Nebenjob + Steuerrückerstattung./.12 =Stufe 7). Daraufhin schrieb ich selbst, mein Anwalt hatte zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, da ich eine Vergütungsvereinbarung unterschreiben sollte, womit er hätte noch mehr abrechnen können fürs Nixtun, den Anwalt meiner Tochter an. Ich habe gerechnet und bin auf Stufe 4 gekommen, daher Frist gesetzt, dass sie das annimmt oder es geht halt vor's Gericht. Und DAS war mein Fehler. Währenddessen erfuhr ich über das Jugendamt, dass vor Monaten, also im Mai, bereits meinen Anwalt mitgeteilt wurde, dass ich in Stufe 2 einzuordnen sei, allerdings wäre der Nebenjob noch nicht eingerechnet.... daraufhin unterschrieb ich sofort beim Jugendamt den Titel in Stufe 2, jedoch wollte mir Christian der Anwalt meiner Tochter auf die 'angebotene' Stufe 4 jetzt festnageln. Ich ging davon aus, dass der Titel nun rechtskräftig ist und was soll schon passieren? Tochter ging vor Gericht, ich schrieb zu ihrem VKH Antrag eine Stellungnahme an das Gericht, sie hat den Antrag bewilligt bekommen und somit war für mich der Ausgang klar, also habe ich die Stufe 4 anerkannt. Zahle jetzt noch Verfahrensgebühr und den gegnerischen Anwalt als Dankeschön, setze einen Haken, zahle die Rückstände und bekomme drei Tage später erneut einen Brief vom Anwalt meiner Tochter, sie hätte erfahren, dass es im Oktober eine Gehaltserhöhung gab, ich solle die beiden aktuellen Gehaltsnachweise einreichen. Ich kann bald nicht mehr.... und ich verstehe es auch nicht.... schon wieder soll neu gerechnet werden? In ein paar Monaten ist sie mit der Schule fertig und wahrscheinlich in Ausbildung und dann wird wieder ja wieder gerechnet. Ich hab das Gefühl ich werde bis zum bitteren Ende gemolken. Kann die nach gerade durch das Gericht geänderte Stufe jetzt schon wieder neu berechnet werden? Ich möchte auch nicht schon wieder einen Anwalt suchen, der wieder Geld kostet.....

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 12:24
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

...also T9 ist immer wieder für Überraschungen gut.... einen Christian gibt es nicht, das sollte 'der Anwalt meiner Tochter ' heißen....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 12:39
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hallo Jana2511,

ja, grundsätzlich kann ein erneuter Auskunftsanspruch auch vor Ablauf von zwei Jahren bestehen, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Erhöhung des Gehalts des Unterhaltspflichtigen besteht. 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 15:07
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

Ich habe mal etwas gelesen, dass es mindestens 10% mehr sein müssen, aber wovon: mehr von brutto, mehr vom Nettoeinkommen oder mehr vom Unterhalt?

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 15:33
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@jana2511 

Meines Wissens sind es 10% vom Netto-Einkommen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 15:43
(@lortaro)
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Meines Wissens reicht „Ich habe erfahren, dass mein Vater eine Gehaltserhöhung bekommen hat“ nicht unbedingt für einen begründeten Verdacht, der dann eine vorzeitige Neuberechnung nach sich zieht, aus. Das könnte ja jeder ständig behaupten…

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 15:44
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Jana2511!

Geschrieben von: @jana2511

eigentlich bezieht sich dieser Beitrag auf einen vor zwei Monaten eingestellten Fall, da habe ich jetzt wieder einen Post gesetzt, weiß aber nicht, ob der überhaupt noch gelesen und beantwortet wird, da schon zwei Monate alt....

Dann wäre es hilfreich, wenn Du den alten Faden als "erledigt" schließt, sonst wird´s womöglich unübersichtlich!

Danke
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 15:50
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

Wenn es denn aber keine 10% sind, was dann? Muss ich trotzdem die Unterlagen aushändigen? Der Anwalt meiner Tochter rechnet sich das eh wieder schön und ich bin wieder in den Po gekniffen, entweder Zahl ich dann nochmal eine Stufe höher, weil das wird er mindestens rausschlagen oder ich muss mir wieder einen Anwalt nehmen, der dann wiederum mehr Geld kostet, als für die nächsten paar Monate die Differenz zur höheren Stufe. Wie gesagt, im Mai ist sie mit der Schule fertig und wir voraussichtlich im Sommer eine Ausbildung beginnen, dann geht der Berechnungsspaß wieder von vorne los 🙄

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 15:51
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator
Geschrieben von: @jana2511

Wenn es denn aber keine 10% sind, was dann?

Dann schreibst Du, dass dem so ist (weniger als 10%) und aus diesem Grund kein "gerechtfertigter" Anspruch auf Auskunft besteht.

Marco

 

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 15:59
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Trotz mehrerer Hinweise im anderen Thread sind die Berechnungsgrundlagen nicht im Detail bekannt, so dass eine wesentliche Unterstützung durch Forenteilnehmer, nämlich detaillierte Hilfe bei der korrekten Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens, nach wie vor nicht möglich ist. Und auch zur Gehalterhöhung kommen nun keine wirklich verwertbaren Angaben herüber. Man stochert schon wieder im Nebel.

Tituliert sein müsste nach Einkommensgruppe 4 der Düsseldorfer Tabelle 2023 (2.701 bis 3.100) ein statischer Zahlbetrag von 473 €.

Angenommen die Gehaltserhöhung hievt den Vater in die Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle 2024 (3.301 bis 3.700), ergibt sich ab 2024 ein statischer Zahlbetrag von 577 €. Eine Erhöhung von 473 € auf 577 € macht fast 22 % aus! Somit wäre die oft übliche Wesentlichkeitsschwelle von 10 % locker gewuppt und ein gerichtlicher Antrag würde mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgehen.

Bleibt er mit Gehaltserhöhung 2024 in der 4. Einkommensgruppe, ergibt die Neuberechnung 543 €, was immer noch 15 % bedeutet!

Vermutlich berechtigt allein die Düsseldorfer Tabelle 2024 zur Abänderung. Schon in der 1. Einkommensgruppe erhöht sich der Zahlbetrag der 4. Altersstufe um 16,1 %.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.01.2024 18:14




(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tacheles,

gerne stelle ich mal meine Zahlen zur Verfügung:

 

Ich kopiere hier mal den Text, den ich im September den Anwalt meiner Tochter übermittelt habe, als Antwort auf seine Forderung der Stufe 7:

Gemäß der vorliegenden Gehaltsnachweise für die Monate 04.22 03.23 ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von 3.473,24 Euro auszugehen, von welchem noch folgende Positionen einkommensmindernd zu berücksichtigen sind:

  • -
    Berufsunfähigkeitsversicherung 117,13 EUR
  • -
    Private Kranken- und Pflegeversicherung 390,19 EUR (Gesamt 678,26 EUR ./. 261,92 EUR AG Zuschuss KV ./. 26,15 EUR AG Zuschuss PV)
  • -
    Eigenbeitrag bzw Selbstbehalt Pivate Krankenversicherung (300,- EUR jährlich): 25,00 EUR
  • -
    private Altersvorsorge (bis zu 4% vom jährl. Bruttoeinkommen):

    Direktversicherung + VWL

    201,73 EUR + 30,00 EUR

  • -
    Risikolebensversicherung 14,63 EUR
  • -
    Somit verbleibt ein Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 2.694,56 EUR.

Dazu habe ich laut ADAC Tabelle mit dem Richtwert von 250 EUR für den Firmenwagen noch gerechnet und dem Durchschnittswert meines Nebeneinkommens in Höhe von 340 EUR. Da hätte ich allerdings einfach nur die Hälfte, also 170 EUR mit einbezogen, sprich auf das Vereinigte Netto wieder aufgeschlagen 

Ergäbe also ein komplett Vereinigtes Nettoeinkommen von ca 3.120 EUR.

Die Gehaltserhöhung bestand aus einer monatlichen Mehrzahlung von brutto 500 EUR. Da ich bislang nur zwei Gehaltsabrechnungen mit dem erhöhten Gehalt vorweisen kann, müsste ich dem Anwalt also die November und Dezember Abrechnung zukommen lassen. Keine Ahnung, wie er das berechnen will, da ja auf eigentlich die letzten 12 Abrechnungen zurückgegriffen werden müsste. Vorgelegt hatte ich letztes Jahr ja die Abrechnungen von 04/22-03/23.

Lg

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 21:39
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

BEreinigtes Nettoeinkommen natürlich, sorry für die ganzen Fehler, mit Handy solche Texte auf dem kleinen Display zu verfassen, schwierig....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 21:41
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

2.901 - 3.300 ist übrigens Stufe 4

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 10.01.2024 21:43
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @jana2511

2.901 - 3.300 ist übrigens Stufe 4

Ab 2024!

In der Düsseldorfer Tabelle 2023 waren es noch 2.701 - 3.100 €

Geschrieben von: @jana2511

Ergäbe also ein komplett bereinigtes Nettoeinkommen von ca 3.120 EUR.

Demnach hätte man 2023 schon Einkommensgruppe 5 berücksichtigen können. Die Berechnung und auch die Titulierung in Form der Jugendamtsurkunde fanden doch schon in 2023 gemäß Düsseldorfer Tabelle 2023 statt, oder?

Geschrieben von: @jana2511

Dazu habe ich laut ADAC Tabelle mit dem Richtwert von 250 EUR für den Firmenwagen noch gerechnet und dem Durchschnittswert meines Nebeneinkommens in Höhe von 340 EUR.

Zum Dienstwagen möchte ich mich nicht äußern, damit kennen sich andere User viel besser aus.

Ansonsten fällt mir auf, dass die obigen Angaben überhaupt keine berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigen.

Geschrieben von: @jana2511

Zahle jetzt noch Verfahrensgebühr und den gegnerischen Anwalt als Dankeschön, setze einen Haken, zahle die Rückstände und bekomme drei Tage später erneut einen Brief vom Anwalt meiner Tochter, sie hätte erfahren, dass es im Oktober eine Gehaltserhöhung gab, ich solle die beiden aktuellen Gehaltsnachweise einreichen.

Verlangt er tatsächlich nur die beiden Verdienstbescheinigungen oder begründet er sein Verlangen gar mit § 1605 Abs. 2 BGB? Wenn er nämlich eine wesentliche Einkommenssteigerung glaubhaft machen kann, kann er vor Ablauf von 2 Jahren auch vollständig neu Auskunft verlangen.

Und was diese Glaubhaftmachung bedeutet, möchte ich anhand eines gerichtlichen Beispiels zeigen: OLG Brandenburg - 9 WF 187/17

Es müssen also nicht zwingend 10 % sein. Wie auch soll man vor der Auskunft wissen, ob 10 % Einkommenssteigerung erreicht werden??

Bei einer Gehaltserhöhung von monatlich 500 € (Brutto) kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein Familiengericht auf erneute Auskunft entscheidet. Das Risiko einer gerichtlichen Klärung muss jeder für sich selbst entscheiden.

 

Und ich möchte nochmals darauf hinweisen, dass allein aufgrund der neuen Düsseldorfer Tabelle ein Abänderungsgrund besteht. In der Einkommensgruppe 4 / 4. Altersstufe (ab 18) hat sich der Zahlbetrag um fast 15 % erhöht!

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2024 08:30
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles was auch noch erwähnenswert ist, ich habe zwei Kinder, für die ich Unterhalt zahle (18 Jahre, 13 Jahre), mit meiner jetzigen Frau habe ich einen gemeinsamen 8 jährigen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2024 08:31
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Na toll.

Also insgesamt 4 Unterhaltsberechtigte (3 Kinder, Ehefrau). Und eine Herabstufung ist nicht erfolgt?

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2024 08:37
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

Drei Unterhaltsberechtigte, meine Frau geht arbeiten. Daher bin ich letztes Jahr auch in Stufe 5 richtigerweise eingeordnet worden, aber eine Stufe wieder runter wegen der mehr als zwei Unterhaltsberechtigten.

Berufsbedingte Aufwendungen können m.E. nicht noch zusätzlich zu einem Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, abgezogen werden!?

Warum muss erneut abgeändert werden, ich zahle doch keinen statischen Betrag, sondern die Stufe, wenn die steigt, steigt auch mein zu zahlender Unterhalt!?

Mich macht nur wahnsinnig, dass ich in diesem Unterhaltsstreit schon eingeknickt bin trotz bestehenden Titels in Stufe 2, den Beschluss mit Zahlung Stufe 4 gerade vom Gericht übermittelt bekommen habe und keine drei Tage später der Anwalt mich erneut anschreibt bezüglich der Gehaltserhöhung, die sowieso nicht voll auf die Stufe umgelegt werden kann, da ich diese erst zweimal erhalten habe und die Unterhaltsberechnung auf die letzten 12 Monate abzielt. Was wiederum der Anwalt so nicht rechnen wird, ich schätze, der schlägt den Durchschnitt der Erhöhung der letzten beiden Monate einfach auf. Und im Sommer rechnen wir natürlich wieder neu, da meine Tochter dann wahrscheinlich eine Ausbildung macht. Meine Ex-Frau sitzt Zuhause und lacht sich kaputt mit ihrem Teilzeit und Minijob. Von wegen gesteigerte Erwerbsobliegenheit....

Einfach nur noch blanker Hohn und wie schon gesagt, meine Tochter und ihre Mutter gehen schwarzen Putzjobs nach, was man eh nicht nachweisen kann, ich hab noch einen Nachtjob als Nebenjob, um das Riesenloch der beiden Unterhälter etwas aufzufangen und bekomme den noch voll auf den Unterhalt angerechnet. Gibt es denn vom OLG Köln in punkto Anrechenbarkeit von Nebeneinkommen Urteile? Wir kommen aus der Nähe von Bonn ...

Fakt ist, ich habe seit letztem Frühjahr von keiner Stelle, weder Jugendamt noch Anwälten und auch nicht vom Gericht eine Berechnung des Unterhalts vorliegen. Die Stufe 4 resultiert alleine auf meiner laienhaften Berechnung, worauf mich der Anwalt meiner Tochter nun festgenagelt hatte. Ob die Berechnung so richtig ist, ich alles berücksichtigt habe, weiß ich bis heute nicht. ...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2024 09:34
(@zebra)
Rege dabei Registriert

Hallo Jana2511,

 

beim neuen Unterhalt würden die 500€ Mehrverdienst nicht auf 12 Monate umgelegt, sondern, da es sich ja nicht um eine Einmalzahlung handelt, extrapoliert. Die 12 Monate, die bei Angestellten zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden, dienen nur dazu festzustellen, ob es unterm Jahr Sonderzahlungen gibt wie zu. Weihnachtsgeld oder Boni. Sie bedeuten nicht, dass zur Berechnung des Unterhalts der niedrigere Monatsverdienst des Gehalts vor der Erhöhung für die Zukunft einbezogen wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2024 09:52
(@jana2511)
Schon was gesagt Registriert

Das ist so m.E. nicht richtig:

Bspw. auf der Seite von iurfriend-kanzlei.de:

Geht es um Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind Unterhalt nachfordern, wenn er bzw. sie Kenntnis von der Gehaltserhöhung des unterhaltspflichtigen Elternteils erlangt. Da sich der Unterhalt nach dem Einkommen der letzten zwölf Monate richtet, führt die Gehaltserhöhung dazu, dass der erhöhte Unterhalt dem Kind erst nach weiteren zwölf Monaten zugute kommt. 

Voraussetzung ist, dass der Unterhalt rechtzeitig geltend gemacht und der unterhaltspflichtige Elternteil formal ordnungsgemäß in Verzug gesetzt wurde. Details regelt § 1613 BGB.

@tacheless: der Anwalt redet in seinem Schreiben nur von einer Überprüfung aufgrund der Mitteilung meiner Tochter, dass ich eine Gehaltserhöhung bekommen hätte und bittet um Übersendung der letzten beiden Abrechnungen.....

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 11.01.2024 10:49
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @jana2511

Drei Unterhaltsberechtigte, meine Frau geht arbeiten.

Aus deiner Steuerklasse 3 schließe ich einen entsprechend hohen Einkommensunterschied und damit auf einen Anspruch deiner Frau auf Familienunterhalt. 😎 

Geschrieben von: @jana2511

Berufsbedingte Aufwendungen können m.E. nicht noch zusätzlich zu einem Firmenwagen, der auch privat genutzt werden kann, abgezogen werden!?

Ist mir neu.

Geschrieben von: @jana2511

Warum muss erneut abgeändert werden, ich zahle doch keinen statischen Betrag, sondern die Stufe, wenn die steigt, steigt auch mein zu zahlender Unterhalt!?

Wo steht das genau

Geschrieben von: @jana2511

Fakt ist, ich habe seit letztem Frühjahr von keiner Stelle, weder Jugendamt noch Anwälten und auch nicht vom Gericht eine Berechnung des Unterhalts vorliegen. Die Stufe 4 resultiert alleine auf meiner laienhaften Berechnung, worauf mich der Anwalt meiner Tochter nun festgenagelt hatte. Ob die Berechnung so richtig ist, ich alles berücksichtigt habe, weiß ich bis heute nicht. ...

Tja, das ist gaaanz schlecht gelaufen...

Und das könnte später noch zu Problemen bei einer Abänderung führen, weil die Berechnungs-Grundlagen nicht klar sind..

AntwortZitat
Geschrieben : 11.01.2024 11:59




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