BGB §1610 sagt ganz klar, dass sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen bestimmt, also eben nicht nach der Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen)
Hallo Malachit,
Deinen Vorwurf der Rechtsbeugung möchte ich so unkommentiert nicht stehen lassen.
Klugscheisser Modus on
... dass sich das Maß des Unterhalts nach der Lebensstellung des Unterhaltsbedürftigen bestimmt
Wird genauso auch zwischen Erwachsenen mit jeweils eigener Lebensstellung geregelt.
Z.B. beim Elternunterhalt oder beim Betreuungsunterhalt für nichteheliche Eltern.
Die Lebensstellung von minderjährigen (oder ihnen gleichgestellten, privilegierten volljährigen) Kindern ohne eigene Lebensstellung richtet sich zwingend nach der Lebensstellung ihrer beiden Eltern.
Betreut wird ein Kind, dessen Eltern nicht (mehr) unter einem Dach leben so, wie es im Haushalt des BET möglich und üblich ist - auch wenn sich dem getrennten bzw. geschiedenen UET angesichts der Gepflogenheiten beim BET die Fußnägel aufrollen. Schließlich lebt man nicht grundlos in zwei Haushalten ...
Gezahlt wird für das Kind so, wie es mit den Einkommensverhältnissen beim UET möglich und laut Düsseldorfer Tabelle üblich ist - auch wenn dem getrennten bzw. geschiedenen BET angesichts des Verdienstes des UET Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit von dessen Arbeitgeber kommen. Schließlich lebt man nicht grundlos in zwei Haushalten ...
Von Rechtsbeugung bezogen auf KU also keine Spur ...
Klugscheisser Modus off
Was nicht heißt, dass nicht der eine oder andere RA beim BU versucht zu tricksen.
Recht haben und Recht bekommen ist vor Gericht selten dasselbe.
Nur wer das Geld für einen hervorragenden Anwalt hat, kann hoffen, auch mit "schlechten Karten" als Sieger vom Platz zu gehen.
Wer mit VKH und/oder nach RVG einen Anwalt sucht, bekommt leider oft nur mäßige Kenntnisse und mittelmäßiges Engagement, womit oft auch die besten Voraussetzungen verspielt werden.
Das ist aus meiner Sicht der eigentliche Justizskandal - in jedem Rechtsgebiet, nicht nur im Familienrecht.
Gute N8! 🙂 Biggi
Anmerkung Malachit: OffTopic-Diskussion abgetrennt von http://www.vatersein.de/Forum-topic-29692.html
Es ist nicht genug, zu wissen, man muß auch anwenden;
es ist nicht genug zu wollen, man muß auch tun.
(J. W. von Goethe)
Biggi, wenn der Gesetzgeber auch dieser Ansicht wäre, hätte er das ja durchaus auch so ins Gesetz schreiben können.
Er hätte schreiben können, "Das Maß des Unterhalts richtet sich nach der Lebenstellung des Pflichtigen!"
Hat er aber nicht.
Jetzt zu versuchen, da etwas rein zu interpretieen, was da nicht steht ist weder logisch noch zwingend.
Es steht da nun mal das Gegenteil von dem, was die Richterschaft mit der DT urteilt.
Dafür gibt es überhaupt keine Begründung.
Die gäbe es nichtmal dann, wenn sie logischer wäre, als die von dir genannte.
Es gibt überhaupt keinen Grund anzunehmen, dass die, nicht vorhandene Lebensstellung eines Säuglings sich nach der seines entsortgten Vaters richtet, den er noch nie gesehen hat und vielleicht auch nie sehen wird.
Warum soll ein Säugling, der von einem Millionär gezeugt wurde, einen höheren Bedarf haben, als der Säugling des Hartzers?
Vor allem dann, wenn er im Haushalt seiner hartzenden Mutter lebt.
Ich halte es ganz generell für absurd, wenn der "Bedarf" der Kinder gesetzlich richterlich unterschiedlich festgelegt wird.
Kinder haben genau einen Bedarf, der befriedigt werden muss.
Egal wer dafür aufkommt.
Alles was darüber hinaus geht, wie Polo spielen oder ein Gucci Täschen ist eine freiwillige Leistung, die von dem jenigen zu bezahlen ist, der diese für notwendig oder zumindest für sinnvoll erachtet.
Genau das ist das vornehmste Recht der Eltern, was sich auch darin widerspiegelt, dass niemand einen reichen Vater zwingt, seine Kinder mit Kaviar zu füttern, solange er noch in einer Beziehung zur Mutter steht.
Erst wenn diese Beziehung zerbricht, kommt ein Haufen schwarz gekleideter Aasgeier aus dem Busch und nimmt sich das Recht, dem Vater vorzuschreiben, dass er sein Kind doch gefälligst materiell zu verwöhnen und damit zu verziehen habe.
Völlig widersinnig und eine der gröbsten Fehler dieses an Fehlern so reichen Unrechtssystems.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Biggi,
in Ergänzung zu dem, was Beppo dir bereits unter die Nase gerieben hat - du widersprichst dir sogar selber:
Die Lebensstellung von minderjährigen (oder ihnen gleichgestellten, privilegierten volljährigen) Kindern ohne eigene Lebensstellung richtet sich zwingend nach der Lebensstellung ihrer beiden Eltern.
Merkst du was? Du behauptest, die Lebensstellung des Kindes richte sich nach der Lebensstellung beider Eltern, und nimmst dies als Begründung her, die Höhe des Unterhalts nur an der Lebensstellung eines der beiden Elternteile festzumachen ...
Nix für ungut,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Moin,
Das ist aus meiner Sicht der eigentliche Justizskandal - in jedem Rechtsgebiet, nicht nur im Familienrecht.
Gerade im Familienrecht sehe ich darin nicht den Skandal.
Vielmehr halte ich eine Gesetzgebung, die soviel von Billigkeit schreibt, für teuer ... und das nicht nur aus Sicht des Unterhaltspflichtigen, sondern auch aus Sicht des Steuerzahlers.
Wer in der Lage ist einkommensteuerrechtliche Freibeträge und Hartz-IV-Sätze zu ermitteln, sollte auch in der Lage sein, Bedarfe im Familienrecht festzulegen.
Wozu es führt, diese Verantwortlichkeit in die Hände von Richter zu legen und den in den Streit verführten, eine Anwaltspflicht aufzuerlegen, sehen wir tagtäglich.
Einvernehmlichen Einigungen steht das jedenfalls mehr im Wege als daß sie gefördert würden ...
... und gerade dieses Beispiel ...
Warum soll ein Säugling, der von einem Millionär gezeugt wurde, einen höheren Bedarf haben, als der Säugling des Hartzers?
Vor allem dann, wenn er im Haushalt seiner hartzenden Mutter lebt.
... zeigt wie inkonsistent der Gesetzgeber vorgeht.
Das hartzende Kind hat in Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter lebend sehr wohl einen anderen Bedarf. Allerdings nur in Bezug auf das Sozialrecht.
Hier wird dann aber gerne der Kindesunterhalt, der den "eigentlichen Bedarf" übersteigt (ebenso wie das familienrechtlich bei BET verbleibende Kindergeld), zur anderweitigen Bedarfsdeckung herangezogen.
Das will ich keinen Skandal nennen, aber ein besseres Beispiel für schwachsinnige Gesetzgebung kenne ich nicht.
Gruß
United
Hallo,
auch wenn mir hier ein Stück Anfang fehlt, so sagt für mich der § 1610, dass es um die Lebenstellung des Kindes (beim KU) geht.
Offensichtlich gibt das Wort "Lebensstellung" verschiedene Interpretationen her, zum einen Lebensstellung im Sinne: Baby, Kleinkind, Schulkind, ... . Aber eben auch Kind des Millionärs oder eben Kind des Mindestlöhners. Sprich die Familienverhältnisse, also die Lebensstellung der Eltern, wirkt sich auf die Lebensstellung des Kindes und damit den Unterhaltanspruch aus.
Dies entspricht der Realität in der Weise, dass eben ein Kind eines Millionärs anders lebt als das eines Mindestlöhners.
VG Susi
Ergänzung: Deshalb gibt es den Mindestunhalt, der sich darauf bezieht, was das Kind aus rechtlicher Sicht zum Leben braucht und dieser hängt vom Alter des Kindes ab. Der Einfluss der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, die eben auch die Lebensstellung des Kindes beeinflussen liegen dann in den weiteren Unterhaltsstufen.
Da beim Volljährigen, die Abhängigkeit von den Lebensumständen der Eltern verneint wird, der Erwachsene ist für seine Lebensumstände selbst verantwortlich, gibt es hier eine Fixsumme, beim Minderjährigen ist das anders.
Hallo,
vielleicht habe ich mich ungeschickt ausgedrückt, was ich meine ist, dass das Kind so gestellt werden soll, als wären die Eltern nicht geschieden. Der BET erbringt seinen Anteil in Betreuung und dem Geld, das er/sie kann und dem dem Kinde zu gute kommen lassen will. Der UET ist zur Zahlung gemäß dem Alter des Kindes (Mindestunterhalt) und seiner Stelung verpflichtet, so als würde das Geld in den Familienhaushalt einfliessen. Der Anteil hängt damit nicht vom anderen Elternteil ab.
Dahinter steht ganz eindeutig das Einverdiener-Modell. Sie betreut, er bringt das Geld nach Hause. Aus dieser Sicht ist das Gesetz absolut logisch, dass es heute nicht mehr der Realität entspricht, das wird dem Gesetzgeber irgendwann auch einmal auffallen.
VG Susi
Offensichtlich gibt das Wort "Lebensstellung" verschiedene Interpretationen her, zum einen Lebensstellung im Sinne: Baby, Kleinkind, Schulkind, ... . Aber eben auch Kind des Millionärs oder eben Kind des Mindestlöhners. Sprich die Familienverhältnisse, also die Lebensstellung der Eltern, wirkt sich auf die Lebensstellung des Kindes und damit den Unterhaltanspruch aus.
Dies entspricht der Realität in der Weise, dass eben ein Kind eines Millionärs anders lebt als das eines Mindestlöhners.
Aber gerade hier beißt sich doch die Katze in den Schwanz ...
Diese Lebensstellung wird dem Kind nur zugestanden, wenn nicht dritte (ARGE) Leistungen anheimfallen. Denn dann wird auf den Bedarf (nach Regelsatz) abgestellt und der überschüßige KU für die Bedarfsgemeinschaft verwendet. Das Kind hat dadurch nicht mehr Möglichkeiten, zumal die Lebensstellung beim UET unberücksichtigt bleibt.
Und mal nebenher ... die Lebenstellung ist zu einem Gummibegriff geworden, der die Maximierung zugrundegelegt wird.
Ich bin und bleibe ein Verfechter eines KU der zu einem Großteil aus Steuermitteln bestritten wird, und einem maginalem kleinen Anteil vielleicht vom UET. Damit würden die meisten Streitereien wegfallen und so mancher Konflikt im Keim ersticken, da einfach die Möglichkeiten fehlen, dem anderen irgendwas ans Zeug zu flicken.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Dies entspricht der Realität in der Weise, dass eben ein Kind eines Millionärs anders lebt als das eines Mindestlöhners.
Eben nicht.
Wie oben schon geschrieben steht es dem Millionär in intakten Familien frei, ob er sein Kind materiell verwöhnen möchte oder es zu einem "normalen", nicht verwöhnten erziehen möchte.
Ab der Scheidung wird diese Entscheidung in die Hand der Mutter bzw. eines Richters gelegt.
Und noch absurder ist es eben, wie auch schon oben gesagt, wenn dieser Millionär dieses Kind in einem ONS gezeugt hat und das Kind ihn nie kennen lernt.
Und es steht eben auch nicht so im Gesetz.
Deswgen ist sowohl moralisch als auch juristisch falsch.
Kinder haben keinen Anspruch auf Reichtum und sollten ihn auch nicht haben.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Beppo,
das sehe ich anders, wer mehr Geld hat, gibt nicht unbdingt seinem Kind mehr Geld, aber es wird mehr Geld in die Wohnung gesteckt, es wird eine Tagesmutter oder gar Gouvernante für das/die Kinder bezahlt, es wird eine Privatschule besucht, es gereist, es werden Hobbies gefördert, z.B. Reiten mit eigenem Pferd, es teurere Kleidung gekauft, z.B. für gesellschaftliche Anlässe.
Alles das erhöht nicht das Taschengeld des Kindes, aber seine Lebensstellung. Ich denke schon, dass das in den meisten Familien proportional zum Geldbeutel ist.
VG Susi
Das worauf Beppo hinaus will ist, dass die Pflicht der Eltern die Sicherstellung der grundlegenden Bedürfnisse ist: Dach überm Kopf, Kleidung und Nahrung. Das ist vom Hartzer sicher zu stellen und von Donald Trump auch.
Ob das Kind aber darüber hinaus einen Unterhaltsanspruch hat, ist eben nicht gesagt. Jedenfalls nicht insoweit, dass der Vater das in Form von Bargeld an die Mutter überweist. Er kann im Rahmen seiner Betreuung entscheiden, ob er das Kind daran teilhaben lassen will oder nicht.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Genau so!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.