Paragraf 239 FamG
 
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Paragraf 239 FamG

 
(@monnemer)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Forumianer,

ich hatte Einblick in einen noratiell beglaubigten nachehelichen Vertrag.
Unter Anderem ist dort zu lesen, wie sich die Expartner auf einen monatlichen Unterhalt für die Frau bis 2020 einigen (Ursache der langen Dauer ist egal).
Darunter steht explizit, dass der Paragraf 239 FmG hier nicht zur Geltung kommt.
Dies ist von beiden Seiten so gewollt.
Bedeutet das, dass der Exmann auch bei Änderungen der Vorraussetzungen der Einigung keine Möglichkeit hat, die Zahlungen anzufechten?
Konkret: hat die Exfrau einen neuen Partner, fällt ja irgendwann der Unterhalt weg (wann, ich hier auch unrelevant). Dann könnte der Exmann diese Regelung anfechten.
Durch Ausschluß des §239 wird dies dann nicht mehr möglich sein.
Deute ich das korrekt?

Gruß,
der Monnemer

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2013 13:54
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Monnemer,

grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit; niemand ist gehindert, auch einen für sich selbst nachteiligen Vertrag abzuschliessen. Gerne auch mit dem Zusatz, in vorauseilender Resignation auf eine Anfechtung nach § 239 FamFG zu verzichten.

Genauso gut könnte man auch eine Vereinbarung treffen, der Ex auf Lebenszeit das komplette Einkommen bis auf einen kleinen Rest zur Sicherung der eigenen Existenz zu überlassen.

Warum der Ex-Partner in Deinem Fall so einen Stuss-Vertrag unterschreibt, wird er selbst wissen. Ob er unter allen Umständen rechtskräftig wäre (zum Beispiel im Fall seiner eigenen Bedürftigkeit) sei dahingestellt. Aber wenn keine Ausstiegsklauseln (wie neuerliche Eheschliessung o. ä.) drinstehen, wird er Probleme haben, sie später doch noch einzuwenden; er war beim Abschluss des Vertrages ja nicht gehindert, solche Klauseln mit aufnehmen zu lassen.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2013 14:10