Guten abend,
vorab erstmal für alle die es interessiert: Bin mittlerweile geschieden.
Bin ich eigentlich im Rahmen meiner Unterhaltspflicht dazu verpflichtet auch bei Klasse 1 jährlich eine Steuererklärung abzugeben?
für den BU hatte die Gegenseite mein Einkommen + 12 Abrechnungen gefordert und werden dann in 2 JAhren sicher auch wieder Abrechnungen + Steuererklärung verlangen.
Grundsätzlich fährt man ja günstiger, wenn man über die Erklärung theoretisch 1200 Euro wiederbekommen würde keine abzugeben, da man ja sonst wenn man sich das Geld vom Staat wiederholt die nächsten 2 Jahre insgesamt 2400 an die Ex abtreten würde, da ja eine Erstattung im nächsten Jahr in gleicher höhe nicht zwingend zu erwarten ist.
Grundsätzlich möchte noch erwähnt sein, dass diese Thematik absolut unlogisch ist und eine evtl. Steuerstattung der EX doppelt in die Karten spielt.
Fair wäre eine Ersatttung nicht durch 12 sondern durch 24 zu teilen, da dieser Betrag ja für die nächsten 24 Monate vis zu erenuten auskunftspflicht aufs Einkommen aufeschlagen wird...
Moin,
bei Steuerklasse 1 bist Du keine Pflichtveranlagung sofern Du keine weiteren Einkünfte hast, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben und Du keine Freibeträge auf der Steuerkarte eintragen lassen hast.
Gruß LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo zusammen,
steuerrechtlich ist das so. Unterhaltsrechtlich finden sich in den OLG-Leitlinien allerdings solche Dinge (z.B. Süddeutsche Leitlinien, Nr. 10.1): "Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in Anspruch zu nehmen (...)"
Und das bedeutet dann ja wohl: Wenn du keine Steuererklärung abgibst, bekommst du logischerweise kein Geld vom Finanzamt zurück - aber unterhaltsrechtlich könntest du im Prinzip trotzdem so gestellt werden, als ob du die Steuererstattung erhalten hättest ;-(
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hi und guten Morgen!
Sorry das ich mich mal mit in den Thread hänge.
Wie sieht es aus wenn der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist und beide Steuerklasse 4 haben.
Muss dann eine Steuererklärung gemacht werden?
Lollipop
Recht haben heißt nicht Recht bekommen...
Das klingt schonmal gut.
Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass der RA meiner EX der Meinung ist ich solle mal den Unterhalt den ich zahle ansetzen und würde dann ja was rausbekommen deswegen, damit ich schön meine Leistungsfähigkeit steigere.
Aber gut wenn dem nicht so ist.
Bezieht sich diese Aussage auch KU? Dort besteht ja eine gesteigerte Obliegenheit gegenüber dem Kind.
ICh muss das mal in den LL Hamm nachlesen.
Hallo Lollipop,
Wie sieht es aus wenn der Unterhaltspflichtige neu verheiratet ist und beide Steuerklasse 4 haben.
Sinngemäß das gleiche, was LBM bereits über Steuerklasse I gesagt hat: Steuerklasse IV, keine weiteren Einkünfte, und keine Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte bedeuten, das Finanzamt wird euch in Ruhe lassen. Übrigens aus dem gleichen Grund wie bei Steuerklasse I: In diesen Fällen ist es nämlich ausgeschlossen, dass ihr zu wenig Steuern gezahlt habt.
Der Fiskus denkt sich hier sinngemäß: "Der Staat hat auf alle Fälle das bekommen, was er haben will, und wahrscheinlich sogar ein bisschen mehr. Wenn ein Steuerbürger so blöd ist und das eventuell zuviel gezahlte Geld nicht wiederhaben will - warum sollten wir ihn zu einer Steuererklärung zwingen?"
Viele liebe Grüße,
Malachit.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Das klingt schonmal gut.
Ich könnte mir aber gut vorstellen, dass der RA meiner EX der Meinung ist ich solle mal den Unterhalt den ich zahle ansetzen und würde dann ja was rausbekommen deswegen, damit ich schön meine Leistungsfähigkeit steigere.
Ich muss immer wieder darauf zurückkommen, Alles was Du an Aufwand geltend machst, mindert Deine Leistungsfähigkeit, sofern es um
a) Werbungskosten
b) außergewöhnliche Belastung bei Krankheitskosten/Behinderung/Schwerbehinderung
geht.
Steht eindeutig und unzweifelhaft hier.
http://www.trennungsfaq.de/forum/showthread.php?tid=3980
Es ist hier zwar eine Entscheidung aus dem Strafrecht, aber diese Entscheidung richtet sich nach den gleichen § des BGB, wie das Zivilrecht.
lg
Camper
Moin,
Alles was Du an Aufwand geltend machst, mindert Deine Leistungsfähigkeit,
Wir bewegen uns im Opening im Bereich der Einkommensteuer. Werden Kosten steuermindernd geltend gemacht und folgt das Finanzamt diesem Antrag, ergibt sich eine höhere Erstattung/geringere Nachzahlung. Dadurch wird das Einkommen erhöht, was wiederum die Leistungsfähigkeit steigert, weswegen höherer Unterhalt möglich wird.
Die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien geben zudem auf, dass Steuererleichterungen in Anspruch zu nehmen sind.
Hierzu gehört auch die Geltendmachung des Betreuungs-, Trennungs-, nachehelichen Unterhalts.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!