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Post vom Jobcenter - Unterhalt

 
(@ralbid79)
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Hallo,

ich zahle seit Geburt Betreuungsunterhalt an die Mutter meines Kindes und selbstverständlich auch Kindesunterhalt.

Zusätzlich ist meine Tochter mindestens drei Tage/Woche bei mir, sie hat ein eigenes Zimmer, Kleidung, Spielsachen. Der Kindergarten zahle ich selbst voll.

Da meine Ex sich geärgert hat, dass alle Ämter sie und ihren Freund als Lebensgemeinschaft gesehen habe und ihr so Leistungen gekürzt haben, hat sie sich eine eigene Wohnung genommen. Durch ihr Verhalten hat sie dann auch noch ihren Minijob verloren.  Jetzt ist sie beim Jobcenter, sitzt in einer 90qm Wohnung und ist der Meinung, dass das Amt alles zahlt. Ihr Freund hat sich nun auch von ihr getrennt.

Heute hatte ich nun den erwarteten Brief im Briefkasten. Unterhaltsberechnung durch das Jobcenter.

Soweit sieht das ja nicht großartig anders aus wie die Berechnung welche ich vorgenommen habe und die Anwältin meiner Ex damals.

Was soll denn nun neu berechnet werden?

Wegekosten zur Arbeit interessieren  das JC nur einfach (nur Hinweg).... das ich den Kindergarten  voll zahle  garnicht, erweiterter Umgang auch nicht.

Gehe ich richtig davon aus, dass mein Eigenbedarf weiterhin auch für das JC gilt (1.200€) und ich eventuell noch mehr zahlen kann, diesmal aber ans JC... vor allem da die Fahrtkosten ja nur einfach zählen??? (Das sind vorher 300 euro gewesen, da ich an unterschiedlichen Rettungswachen arbeite)....

Mir ist klar, dass das auch nur bis kommenden Februar so weiter geht, kann mir aber jemand sagen, was die Berechnungsgrundlage bei JC ist.

Gruß

Ralph

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2020 17:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Stelle doch die Berechnung anonymisiert mal ein.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2020 18:19
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ralph,

Gehe ich richtig davon aus, dass mein Eigenbedarf weiterhin auch für das JC gilt (1.200€)

Äh, geht's um jenen Eigenbedarf, den du beim Betreuungsunterhalt gegenüber der Ex hast? Der beträgt seit Jahresanfang sogar 1.280 Euro, d.h. hat sich zu deinen Gunsten um 80 Euro erhöht.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.06.2020 19:15
(@ralbid79)
Schon was gesagt Registriert

Also wenn es jetzt 1280 Euro sind dann ist es eh egal...

Trotzdem Mal grob die Zahlen

Ca. 2300 Euro/Monat an Gehalt (Lohnsteuer schon inkl.)

350 Euro berufsbedingte Aufwendungen
600 Euro Unterhalt
700 Euro Miete
100 Euro Kredite
130 Euro Kita
30 Euro Versicherungen

Die Berechnung ist mir ja grob klar.

Aber warum nimmt das Jobcenter nur die einfache Strecke und nicht hin und zurück bei dem Arbeitsweg?

Das meine Tochter ein eigenes Zimmer hat, bei mir regelmäßig verpflegt wird und übernachtet wird  die wohl weniger interessieren, wenn es um den Anspruch der Mutter geht, oder?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.06.2020 23:39
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ralph,

Aber warum nimmt das Jobcenter nur die einfache Strecke und nicht hin und zurück bei dem Arbeitsweg?

Lass mich raten: Weil auch das Jobcenter sich schon mal irrt, und dies erstaunlich oft zu seinen eigenen Gunsten?

Jedenfalls: Auch das Jobcenter muss sich an das halten, was das zuständige Familiengericht an Unterhalt beschließen würde. Hinsichtlich der Fahrtkosten sind die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien ziemlich deutlich formuliert, und zielen i.d.R. auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer ab (anders als im Steuerrecht, wo die einfache Strecke maßgeblich wäre). Eine Ausnahme von dieser Regel ist das OLG Koblenz, dort gibt es eine Pauschale pro Entfernungskilometer und Monat, aber diese Pauschale ist mit 10,- Euro so gewählt, dass dabei annähernd das gleiche Ergebnis herauskommt wie im Rest der Republik.

Da die Sache aber nicht bundesweit einheitlich geregelt ist, suchst du jetzt am besten die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des für deinen Fall zuständigen Oberlandesgerichtes heraus, und rechnest den Sportsfreunden vom Jobcenter mit Verweis auf die Leitlinien vor, welche Fahrtkosten hier im unterhaltsrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sind.

Ich glaube, du hattest vor einiger Zeit mal geschrieben, bei dir wäre OLG Frankfurt a. M. zuständig; wenn das nach wie vor so ist, dann sind das hier die zugehörigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien und dort dann Abschnitt 10.2.2 "Fahrtkosten".

Die Frankfurter OLG-Richter verweisen zwar zunächst auf den öffentlichen Nahverkehr, aber du hattest außerdem geschrieben, dass deine Einsatzorte mit dem ÖPNV irgendwo zwischen "schlecht" und "gar nicht" zu erreichen sind, insofern sind wir auch beim OLG Frankfurt wieder bei der Kilometerpauschale, und dazu heißt es in diesem Abschnitt 10.2.2: "Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer)".

Es gibt allerdings die Sonderregel, dass ab 30 Kilometer einfacher Strecke die Pauschale auf die Hälfte herabgesetzt werden kann, aber diese Herabsetzung gilt dann nur für die Mehrkilometer, und keineswegs für die Gesamtstrecke!

Mag sein, dass dich das bei deinen wechselnden Einsatzorten insofern trifft, dass du an manchen Tage weniger und an anderen Tagen mehr als 30 Entfernungskilometer hast - dieser Fall ist in den Leitlinien nicht ausdrücklich vorgesehen, und mir ist im Moment nicht klar, ob man dann jeden Tag einzeln betrachten muss, oder ob man den Durchschnittswert nehmen darf.

Beispiel: abwechselnd 20 Kilometer und 40 Kilometer einfache Strecke, bei insgesamt 220 Arbeitstagen im Jahr

  • Bei zwanzig Kilometern einfacher Strecke sind es vierzig Kilometer für Hin- und Rückfahrt zusammen, die mit 0,30 Euro pro Kilometer angesetzt werden, ergibt 12 Euro Fahrtkosten für diesen Tag.
  • Bei vierzig Kilometern einfacher Strecke werden 30 Kilometer Hinfahrt und 30 Kilometer Rückfahrt mit 0,30 Euro berechnet, die restlichen 10 Kilometer Hinfahrt und 10 Kilometer Rückfahrt aber nur noch mit 0,15 Euro. Somit sind es 60 mal 0,30 Euro plus 20 mal 0,15 Euro gleich 21 Euro für diesen Tag.
  • Aufs Jahr gerechnet also 110 mal 12 Euro plus 110 mal 21 Euro, ergibt 3.630 Euro pro Jahr, also 302,50 Euro pro Monat.
  • Wenn man hingegen mit dem Durchschnittswert von 30 Kilometern rechnen darf, dann sind es für jeden Tag 60 mal 0,30 Euro gleich 18 Euro, aufs Jahr gerechnet somit 220 mal 18 Euro gleich 3.960 Euro, also 330 Euro pro Monat.

Sprich, die Berechnung mit dem durchschnittlichen Kilometerwert wäre für dich günstiger. Sie ist übrigens m.E. auch logischer, denn die Pauschale umfasst sowohl die Fixkosten als auch die variablen Kosten, und die Kürzung der Pauschale soll "nur" verhindern, dass jemand mit hoher täglicher Fahrleistung mehr Kosten angerechnet bekommt als er tatsächlich hat - dieses Argument zieht aber nur, wenn diese hohe Fahrleistung regelmäßig anfällt, aber nicht, wenn das nur ab und zu der Fall ist. 

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2020 16:46
(@ralbid79)
Schon was gesagt Registriert

Dank dir!

So ähnlich habe ich das vermutet. Mich regt nur auf, dass das Jobcenter in Kauf nimmt die gefestigte Situation mit meiner Tochter und meiner Ex wieder auf eine gehörige Probe zu stellen.

Meine Ex hat mich angerufen, da sie sich erschreckt hat über die Post vom Jobcenter. Es wäre ja alles schon geklärt.

Nunja, ich lasse mich Mal auf Papierkrieg mit dem Jobcenter ein und nutze die Unterhaltsberechnung als Grundlage welche vom Gesetzgeber vorgegeben ist als Grundlage.

Eventuell komme ich ja etwas besser weg... Wer weiß?!?!

Gruß

Ralph

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Themenstarter Geschrieben : 07.06.2020 20:07
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

es sollte in etwa das gleiche wie vorher herauskommen. Für Dich sollte sich keine Verschlechterung ergeben,aber für die KM wird der Unterhalt auf H4 angerechnet.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 07.06.2020 22:13
(@maxmustermann1234)
Registriert

Der Kindergarten, den du bezahlst, stellt Mehrbedarf im Kindesunterhalt dar. Den solltest du somit auf deinen Selbstbehalt beim Betreuungsunterhalt anrechnen können.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2020 12:24
(@ralbid79)
Schon was gesagt Registriert

Versteht mich nicht falsch, ich möchte nicht sparen oder so. Das ganze geht dann ja auch nur noch bis Februar nächsten Jahres, dann ist die kleine drei.

Den Kindergarten werde ich selbstverständlich angeben. Und eventuell versuchen noch meinen Selbstbehalt etwas hochzusetzen durch die übersteigung des mietsatzes (glaube der lag bei 480€... und da bin ich drüber), da meine Tochter ja drei Tage die Woche bei mir ist. Musste vor einem halben Jahr umziehen da sich mein damaliger Vermieter um nichts gekümmert hat (wer mehrmals im Jahr einen überfluteten Wäschekeller mit Toiletteninhalt hatte sollte Bescheid wissen... aber da ist nichts mit den Leitungen falsch).

Ich hatte keine Lust auf Jobcenter... einmal im Leben für 24 Tage Hartz iv bezogen und nie wieder vor 10 Jahren.

Meine Ex hat wie geschrieben drei bis vier Tage frei von unserer Tochter plus einen Kindergartenplatz.. soll sie doch bitte arbeiten gehen wie jeder andere vernünftige Mensch auch. Papa macht es auch. Habe letztens meine kleine nach einem stressigen Nachtdienst abgeholt und sah wohl etwas gerädert aus. Zu Hause kam sie direkt mit einem Kissen an... "Papa Haia" 😉

Gruß

Ralph

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.06.2020 16:49