Hallo liebe Forengemeinde,
bin neu hier, lese jedoch schon eine Weile mit. Ich konnte allerdings noch keinen mit meinem Fall
vergleichbaren Beitrag finden.
Ein paar Eckdaten zuerst :
Mein erstes Kind ist 7, lebt bei der Ex. Zweites Kind 1 1/2, lebt bei mir und meiner neuen Partnerin.
Als mein zweites Kind zur Welt kam gab es eine Neuberechnung des UH für's erste.
Soweit, so gut, habe ich auch titulieren lassen.
Nun kam vor ein paar Wochen Post vom JA, mit den Worten zu Beginn:
" Die Kindesmutter teilte uns mit, dass ihre neue Lebensgefährtin ab ... nach Elternzeit wieder in Vollzeit
Beschäftigt ist."
Zunächst einmal ergibt sich hier schon eine erste Frage. Ist das so üblich, dass das JA sich allein auf eine solche Aussage
beruft ? Laut KM wäre das mit JA schon so abgesprochen gewesen. Tolle Sache.
Im weiteren Text heißt es dann, dass ein Synergieeffekt durch Einsparungen im Haushalt durch Zusammenleben
mit neuem Partner eintritt. Wodurch mir der Selbstbehalt um 10% gekürzt wird.
Ich konnte dazu im Netz bisher nur soviel ausfindig machen, dass in Einzelfällen so entschieden wird.
Oder ist das mittlerweile eher die gängige Praxis?
Nun habe ich sowohl per Post als auch per E-Mail ans JA geantwortet aber seitdem noch keine Reaktion
seitens JA.
Wie verhalte ich mich jetzt am besten?
LG P .
Hallo,
es geht hier um die Frage ob Du ein Mangelfall bist oder nicht. Zahlst Du für das große Kind (7 Jahre) den Mindestunterhalt ist, dann ist das Einkommen Deiner Partnerin egal.
Solltest Du ein Mangekfall sein (und davon gehe ich jetz aus), dann ist es tatsächlich so, dass der Selbstbehalt gekürzt werden kann, wenn Du mit einem leistungsfähigen Dritten (hier Deiner Partnerin) zusammenlebst, dass nennt sich dann Haushaltsersparnis.
Gemäß dieser <a href="https://www.anwalt.de/rechtstipps/senkung-des-selbstbehalts-bei-zusammenleben-mit-neuem-partner-haushaltsersparnis_070687.html" >Seite</a> gilt:
"... hat der BGH in einer Entscheidung vom 30.01.2013, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZR%20158/10&nr=63319>XII" ZR 158/10</a> (insbesondere Absatz 10), eine Senkung um 12,5 % vorgenommen. Dabei genügt nach Ansicht der Gerichte auch, dass der Partner Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder auch nur einen Mini-Job ausübt. Maßgeblich ist, dass sich der Partner durch ein eigenes Einkommen an den Kosten beteiligen kann."
VG Susi
@ Susi,
Ja, bin ich leider durch das zweite Kind.
Mir erschließt sich zwar nicht, wer da wie auf die 10 % gekommen ist. Wenn ich die wichtigsten Posten überschlage,€
komme ich lediglich auf rund 5%, aber dann ist das wohl so.
Habe eben aber auch gelesen in anderen Beiträgen, dass das JA das nicht einfach so festlegen kann.
Daher auch die anderen beiden Fragen in meinem Eingangspost.
Meiner Meinung nach darf es in so einem Fall auch nicht egal sein, was meine Partnerin für ein Einkommen
hat. So wie es ja laut dem Urteil aber zu sein scheint.
Ich frage mich derzeit, wie ich mit dem SB meine neue Familie noch unterstützen soll, aber das ist
jetzt hier nicht das eigentliche Thema.
Hallo,
eine Mangelfallberechnung ist immer ein Einzelfall.
Auch kann das JA das nicht so einfach festlegen, es kann Dich aber verklagen und dann hat ein Gericht zu entscheiden, dabei spielen dann aber die Entscheidungen des BGH eine wesentliche Rolle.
Deshalb ist es nicht so einfach die 10% wegzudiskutieren.
Wenn das Einkommen Deiner Partnerin unter dem Selbstbehalt liegt, dann kann davon ausgegangen werden, dass sie nichts zum Familieneinkommen beiträgt, ist es mehr, wird es schwierig gegen die Haushaltsersparnis zu argumentieren.
VG Susi
Vielen Dank erstmal für die schnelle Rückmeldung @Susi.
Jetzt wird es etwas komplizierter. Habe nun nach geschlagenen 6 Wochen doch mal Antwort vom JA.
Im letzten Schreiben an selbiges habe ich die Betreuungskosten für mein zweites Kind erwähnt und darum gebeten, meine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Berechnung zu berücksichtigen.
Zu ersterem soll ich nun Nachweise erbringen, incl.Lohnzettel meiner Partnerin . Wie bitte? :question:
Was hat ihr Gehalt damit zu tun?
Würde Sie, wenn sie denn könnte, mich unterstützen, wäre das ohnehin eine freiwillige Leistung ihrerseits, die mir
nicht angerechnet werden kann, oder wie ist das ?
Sie bekommt nun noch einen Zuschuss zur Kita vom Arbeitgeber. Insofern wird die Rechnung ohnehin nicht aufgehen.
Weiß hier evtl. jemand, wie genau die Betreuungskosten gerechnet bzw. berücksichtigt werden ?
Mal abgesehen davon, dass dann noch daraus resultierende steuererstattung gegengerechnet wird.
Zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung heißt es nur : Aufgrund des Mangelfalls kann keine Berücksichtigung erfolgen.
Habe gelesen, dass dies lediglich bei Zusatzkrankenversicherungen der Fall ist.
Genaueres dazu findet man allerings weder in den Leitlinien des zuständigen OLG noch irgendwo anders.
Gleiches gilt für die 10% Regelung.
Fragen über Fragen. 😡
Hoffe es kann hier noch jemand mit ähnlichen Eckdaten aus eigener Erfahrung berichten.
LG P.Ist
Hallo,
bei der Frage nach dem Gehalt Deiner Partnerin geht es darum ob ihr Einkommen hoch genug ist um sich selbst zu unterhalten, nur in diesem Fall kann Dir eine Haushaltsersparnis von 10% angerechnet werden.
Liefert ihr die Gehaltszettel nicht, dann geht das JA davon aus, dass das Einkommen entsprechend hoch ist.
Das Einkommen Deiner Partnerin wird nicht in die Berechnung des KU an sich mit einbezogen.
Bei der Berufsunfähigkeit bin ich überfragt, allerdings ist ein Mangefall eben etwas sehr Spezielles.
VG Susi
Hallo,
das ist mir bewusst, da die Betreuungskosten ja nach Höhe der Einkommen beider Eltern aufgeteilt
werden. Es interessiert mich ja erst einmal wie diese überhaupt bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Wieso ist ein Mangelfall sehr speziell oder meinst das in dem Sinne, dass es da im Falle eines Verfahrens meist
auf Einzelfall Entscheidungen hinaus läuft?
Mir wäre auch lieber, es wäre kein Mangelfall daraus entstanden, aber wie man so liest geht es ja sehr vielen Vätern so.
Und das bei kontinuierlich steigenden Löhnen die nur leider am Reallohn nicht viel ändern. :thumbdown:
Zu sehen , auch an der gestiegenen Zahl von H4 lebenden Kinder.
Möchte an dieser Stelle aber jetzt auch keine Grundsatz Diskusion anstoßen.
LG P.
Hallo,
es gibt <a href="http://www.famrz.de/arbeitshilfen/leitlinien-und-richtlinien/index.php>Unterhaltsleitlinien" der OLG</a> in denen geregelt ist, was wie anzurechnen ist.
So steht eben in den <a href="http://www.famrz.de/downloads/leitlinien/2017/Unterhaltsleitlinien-Sueddeutschland-01-01-2017.pdf>Süddeutschenleitlinien</a>"
"21.5.3 Bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduziert werden, wobei die Ersparnis des Unterhaltspflichtigen im Regelfall mit 10 % angesetzt werden kann. "
"Kann" bedeutet hier nicht unbedingt eine Ermessensentscheidung sondern steht dafür, dass wenn die Bedingungen vorliegen so zu entscheiden ist.
Da es sich um einen leistungsfähigen Partner handeln muss fragt das JA nach dem Einkommen Deiner Partnerin um die Frage entscheiden zu können.
Ein Einzelfall ist es deshalb, weil es zum einen eben nicht als Normalfall angesehen wird und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Hast Du keinen leistungsfähigen Partner, dann kann der Selbstbehalt nicht reduziert werden. Es könnten auch andere Abzugsposten nicht anerkannt werden, weil Du z.B. anstelle des eigenen Autos ja auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen könntest, usw. usf.
VG Susi