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Privatschule - wer zahlt?

 
 78er
(@78er)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

mein Sohn geht auf eine Privatschule (auch schon vor der Trennung). Den Vertrag haben damals beide Elternteile unterschrieben.
Jetzt nach der Trennung der (leider) oft übliche Rosenkrieg mit allem drum und dran.

Nach vielen RA-Briefen und Gerichtstermin jetzt folgendes per Gerichtsbeschluss: Ich muss Unterhalt bezahlen und zusätzlich die Kosten der Privatschule. Lediglich die separaten Kosten von Mittagessen müssen von der KM vom Unterhalt beglichen werden.

KM ist nach eigenen Angaben nicht leistungsfähig (scheinbar nur Job auf 450€ Basis). Die Leistungsfähigkeit der KM hat den Richter im Verhandlungstermin überhaupt nicht interessiert. Auch die von meinem RA geforderte Offenlegung ihrer Einkünfte nicht.

Meine Frage jetzt: Ist das so korrekt, oder muss die KM ihre Einkünfte offen legen und sich an den Kosten der Privatschule beteiligen?

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 08.11.2021 18:19
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes, Du hast einen Gerichtsbeschluss und dieser ist gültig.

Man hätte die Sache auch anders sehen können. Zunächst einmal sind die Kosten der Privatschule (ohne Verpflegunskosten) als Mehrbedarf zu sehen. Mehrbedarf wird gequotelt nach dem Einkommen der Eltern bezahlt. Daraus ergibt sich die Verpflichtung das Einkommen offen zu legen. Wenn die KM erklärt, dass sie nur einen Minijob hat, dann bringt Dir das auch nichts.
Das Problem dabei ist, dass sich die KM nur daran beteiligen muss, wenn ihr bereinigtes Einkommen über 1400 Euro liegt, wenn Du für den gesamten Mehrbedarf leistungsfähig bist. Wenn die Einkommen sehr weit auseiinanaderliegen, dann musst Du nach der Quotelung des Mehrbedarfs trotzdem den Mehrbedarf alleine bestreiten.

Gibt es denn Anhaltspunkte dafür, dass das Einkommen der KM nicht nur aus einem Minijob besteht?

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2021 10:59
(@inselreif)
Moderator

und... ist die Entscheidung rechtskräftig?

AntwortZitat
Geschrieben : 09.11.2021 12:55
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Das mit der Verpflegung (Essen in der PS) ist korrekt das die Mutter dafür aufkommen muss.  Wegen der Quotelung  der kosten das du dafür aufkommen  musst  (bitte korrigieren wenn ich jetzt  was falsches schreibe) da dürfte es auf verschiede Faktoren ankommen. Ich glaub bis irgendwas um 12 Jahren muss die Mutter keine VZ annehmen, ihr Einkommen müsste sie glaub ich nur offen legen wenn sie Unterhalt zahlen müsste (Wechselmodel oder kinder bei dir) bzw das Kind 18 Jahre alt ist.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.11.2021 01:19
 78er
(@78er)
Schon was gesagt Registriert

Der Gerichtsbeschluss ist rechtskräftig. Von einem Einspruch bei der nächsthöheren Instanz (OLG) wurde mir von meinem RA wegen geringen Erfolgsaussichten abgeraten.
Da ich im Internet aber einiges über das Thema Mehrkosten gelesen habe, war ich mir nicht sicher ob das alles so rechtens ist. Denn auch die Gerichte entscheiden ja durchaus unterschiedlich.

Das Einkommen der KM ist definitiv höher als 450€ Minijob. Allein ihr Lebensstil spricht da eine ganz andere Sprache.
Im Gerichtstermin hat sie auf die Tränendrüse gedrückt von wegen arme Mutter die fast kein Geld zum Leben hat. Die Frage des Richters, wie sie denn ihre Wohnung, Auto, etc. finanziert, wurde von ihr nur mit einem Lächeln und Schulterzucken beantwortet.

Ändert sich denn was, wenn das Kind 12 Jahre alt wird - Pflicht zur Vollzeitstelle der KM? Muss sie sich dann an den Kosten der Privatschule beteiligen oder eben nicht, da sie ja keinen Unterhalt bezahlen muss?

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Themenstarter Geschrieben : 11.11.2021 10:57
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ändert sich denn was, wenn das Kind 12 Jahre alt wird - Pflicht zur Vollzeitstelle der KM? Muss sie sich dann an den Kosten der Privatschule beteiligen oder eben nicht, da sie ja keinen Unterhalt bezahlen muss?

Bei der Quotierung des Mehrbedarf/Sonderbedarf besteht keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Dies bedeutet, dass mit dem gerechnet wird, was da ist. Wenn kein ausreichendes gemeinsames Einkommen für die Finanzierung einer Privatschule vorhanden ist, dann muss das Kind dort herunter genommen werden, da es genügend staatliche Einrichtungen gibt.

Die Einkommenssituation hätte ich aber schon näher beleuchtet. Ein Schulterzucken als Auskunft zu werten, ist schon eine gewagte Vorgehensweise.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 11.11.2021 14:21
 78er
(@78er)
Schon was gesagt Registriert

Das Einkommen der KM interessierte das Gericht ja in keinster Weise. Ich als unterhaltspflichtiger Vater muss den kompletten Unterhalt + Privatschule bezahlen. Mein zugrunde gelegtes Einkommen reicht lt. Berechnungen des Gerichts gerade so dafür. Folglich bin ich lt. Gericht leistungsfähig genug um das zu bezahlen.

Die Realität sieht leider so aus, das ich mich massiv einschränken muss um über die Runden zu kommen, während die KM einen Urlaub nach dem anderen macht.

Gibt es eine Möglichkeit das die KM sich in irgendeiner Weise an den Kosten der Privatschule beteiligen muss, oder muss ich das jetzt alles so hinnehmen?

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Themenstarter Geschrieben : 11.11.2021 17:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, dann bist Du zur Zahlung verpflichtet.

Du kannst, so möglich, das Urteil anfechten und versuchen eine Offenlegung des Einkommens der KM zu erreichen und dann würden die Kosten der Privatschule nach bereinigtem  Einkommen gequotelt.

Wieviel würde denn dann für Dich herausspringen? Wäre es Dir die Sache wert, wenn die KM dann 50 Euro zahlen müsste? Gegenrechnen müsstet Du auch die Gerichtskosten.

Ich kann durchaus verstehen, dass Du wenigstens etwas Luft haben möchtest. Aber, wenn die KM einen Freund hat oder auch ihre Eltern sie finanzieren wirst Du nicht erreichen, dass Sie auch nur einen Cent zahlen muss. Es geht immer nur um das bereinigte Einkommen der KM und für Sie besteht keinerlei Erwerbsobliegenheit.

Also mach Dir auch klar wieviel Du überhaupt gewinnen kannst.

Ist das Urteil rechtskräftig und nicht anfechtbar/nicht angeochten worden, dann bist Du verpflichtet zu zahlen. Eine Änderung kannst Du nur dann anstreben, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern. In aller Regel sind solche Änderungen dann aber auch für Dich nicht von Vorteil. Die nächste Besserung für Dich ist erst in Sicht, wenn das Kind die Schule beendet bzw. verlässt, dann entfallen die Kosten.

VG Susi

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Geschrieben : 11.11.2021 19:48
(@maxmustermann1234)
Registriert

Hallo zusammen,

ich habe gerade keine Zeit zu suchen, aber ist die Privatschule tatsächlich ein Mehrbedarf oder ein Regelbedarf, der nicht in der DDT enthalten ist. Die PKV ist ja auch kein Mehrbedarf, sondern Regelbedarf den der Unterhaltspflichtige alleine bezahlen muss. Schule ist ja normalerweise auch kostenlos, genauso wie Krankenversicherung. Könnte also mit Schule ähnlich sein.

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Geschrieben : 18.11.2021 14:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

eine Privatschule ist Mehrbedarf, wenn es dafür Gründe gibt <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/206711>Oberlandesgericht" Oldenburg: Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – 4 UF 92/18</a>.
"..., dass ein Mehrbedarf durch den Unterhaltsverpflichteten nur dann zu zahlen sei, wenn der Mehrbedarf des Kindes als berechtigt anerkannt wird oder der andere Elternteil einverstanden sei. Es müsse folglich ein sachlicher Grund für den Bedarf bestehen."

Eine PKV muss ein Unterhaltspflichtiger nur dann bezahlen, wenn es auch zu Ehezeiten so war und keine beitragsfreie Mitversicherung möglich ist. In dem relativ neuen Urteil <a href="https://openjur.de/u/2261763.html>OLG" Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.2.2020, 6 UF 237/19</a> wurde so entschieden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.11.2021 21:21