Folgende Situation:
Kindesmutter klagt im Namen ihres Kindes auf mehr Kindesunterhalt. Vor Gericht verliert "sie" den Prozess zu 67%.
Nach Kostenfestsetzungsbescheid muss Sie nun Geld zurückzahlen.
Jetzt kommt die Aussage vom Anwalt: Da sie ja nur in Vertretung des gemeinsamen Kindes gehandelt hat, müsste man die auszugleichenden Kosten beim gemeinsamen Kind vollstrecken gehen und kann nicht bei ihr selbst vollstrecken. Sie selbst weigert sich die Kosten zu bezahlen.
Schon mal jemand von so etwas gehört oder Erfahrung damit gehabt. Mit dem laufenden Unterhalt darf man das ja nicht verrechnen.
RTFM = Read the fucking manual
Hallo comet,
ich hätte es zwar nicht für möglich gehalten, aber meine google-Suche sagt, dass es richtig ist:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Prozesskosten-bei-erfolgloser-Unterhaltsklage---f44290.html
Der Fall ist ein bisschen verwickelt, aber die Antwort auf die Nachfrage ist klar.
Auch wenn Du gewonnen hast, kannst Du das Geld nur von Deinem Kind fordern, es sei denn die KM zahlt freiwillig.
VG Susi
Wie schlimm doch dieser Rechtsstaat ist, dass man schon gegen seine eigenen Kinder vollstrecken soll / muss. Möglicherweise erspart sich die Kindesmutter ja die Posse, da sie zumindest die Eidesstattliche Versicherung für das Kind dann doch selbst abgeben muss und eine solche meist auch in der Schufa Auskunft drinsteht.
RTFM = Read the fucking manual
Vorsicht mit der Überschrift! Das hier ist mit Sicherheit keine Prozessstandschaft!!
Bitte unterscheide:
1. Die Eltern sind noch verheiratet aber getrennt lebend - dann gibt es tatsächlich eine gesetzliche Prozessstandschaft (§ 1629 III BGB) und die Mutter klagt im eigenen Namen (und auf eigene Kosten) gegen den Vater
2. Ansonsten - ist die Mutter berechtigt, das Kind in der Unterhaltssache alleine zu vertreten (§ 1629 II BGB), das ist Vertretung und keine Prozessstandschaft.
Möglicherweise erspart sich die Kindesmutter ja die Posse, da sie zumindest die Eidesstattliche Versicherung für das Kind dann doch selbst abgeben muss und eine solche meist auch in der Schufa Auskunft drinsteht.
Das ist zu kurz gedacht. Es geht dabei ja um die Schufa des Kindes.
Aber noch viel schlimmer: Die Mutter darf das Kind in dieser ZV-Sache gar nicht alleine vertreten - der § 1629 II BGB greift nicht. Du vollstreckst gegen das Kind, vertreten durch Dich und die Mutter. Letztlich läuft es wegen der widerstreitenden Interessen darauf hinaus, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird, der das Kind vertritt und von den Eltern bezahlt wird. Lohnt sich nicht wirklich.
Im Übrigen wird die Haftung des Kindes für den Mist, den die Mutter in seinem Namen baut, bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 1629a BGB beschränkt!
Gruss von der Insel
Bitte unterscheide:
1. Die Eltern sind noch verheiratet aber getrennt lebend - dann gibt es tatsächlich eine gesetzliche Prozessstandschaft (§ 1629 III BGB) und die Mutter klagt im eigenen Namen (und auf eigene Kosten) gegen den Vater
2. Ansonsten - ist die Mutter berechtigt, das Kind in der Unterhaltssache alleine zu vertreten (§ 1629 II BGB), das ist Vertretung und keine Prozessstandschaft.
Punkt 2 trifft zu.
Das ist zu kurz gedacht. Es geht dabei ja um die Schufa des Kindes.
Wusste ich schon 🙂
Aber noch viel schlimmer: Die Mutter darf das Kind in dieser ZV-Sache gar nicht alleine vertreten - der § 1629 II BGB greift nicht. Du vollstreckst gegen das Kind, vertreten durch Dich und die Mutter.
Da die KM das alleinige Sorgerecht hat, kann der Vater das Kind nicht vertreten.
Letztlich läuft es wegen der widerstreitenden Interessen darauf hinaus, dass ein Ergänzungspfleger bestellt wird, der das Kind vertritt und von den Eltern bezahlt wird. Lohnt sich nicht wirklich.
Im Übrigen wird die Haftung des Kindes für den Mist, den die Mutter in seinem Namen baut, bei Eintritt der Volljährigkeit nach § 1629a BGB beschränkt!
Da soll sich mein Anwalt schlau machen, der wusste das nämlich selbst noch nicht so genau.
Da es bis zur Volljährigkeit sicherlich noch das eine oder andere Unterhaltsverfahren gibt, könnte man dann in einem zukünftigen Verfahren im Falle des Unterliegens im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht einfach aufrechnen (also nicht mit dem Unterhalt, sondern den auszugleichenden Kosten)?
Insgeheim hoffe ich ja, dass es der Kindesmutter peinlich ist, wenn der Gerichtsvollzieher bei ihr vor der Tür steht.
RTFM = Read the fucking manual
Hi comet,
ok. Mit Alleinsorge wird es wieder einfacher 🙂 Dann hast Du "nur" das Problem des § 1629a BGB.
Da es bis zur Volljährigkeit sicherlich noch das eine oder andere Unterhaltsverfahren gibt, könnte man dann in einem zukünftigen Verfahren im Falle des Unterliegens im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht einfach aufrechnen (also nicht mit dem Unterhalt, sondern den auszugleichenden Kosten)?
Ja, das geht. Quasi ein "Guthaben" für künftige Prozesse...
Gruss von der Insel
Die wievielte Perversion des deutschen Familienrechts das wohl ist.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.