RA - Forderung
 
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RA - Forderung

 
 dek
(@dek)
Schon was gesagt Registriert

Hallo.

Mein volljähriges Kind (es besteht kein Kontakt) studiert und bezieht Bafög. Der dieses Jahr ergangene Bafög-Bescheid sieht eine Änderung hinsichtlich der von mir zu leistenden Unterhaltssumme vor. Der Rechtsanwalt des Kindes schrieb mich nun an. Dieser fordert 1. die Summe aus dem Bescheid mtl. zu zahlen und 2. ihm zu bestätigen, daß ich die geforderten Unterhaltszahlungen erbringen werde.

Zu 2: Ich kenne so eine Aufforderung bisher nicht. Kann man jenes problemlos dem RA bestätigen oder kann es hierdurch irgendwelche "Fallstricke" geben?

Vielen Dank und Grüße
DEK

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 03.10.2018 21:42
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

der Bafög-Bescheid ist nicht zwingend identisch mit dem Betrag, den du unterhaltsrechtlich zahlen musst.

Insofern muss dann alles neue ausgerechnet werden.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 03.10.2018 22:43
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie AnnaSophie schon schrieb ist ein BAfög-Bescheid seine Unterhaltsberechnung nach dem Unterhaltsrecht.

Wenn das volljährige Kind nicht mehr zu Hause wohnt, dann beträgt der Unterhaltsanspruch 735 Euro (plus ggf. Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung) minus KG von 194 Euro minus Bafög = X Euro. Dieser Betrag ist gequotelt nach Einkommen der Eltern zu bezahlen.

Wohnt das volljährige Kind noch zu Hause, dann ist der Unterhalt nach der 4. Stufe der DDT zu berechnen. Dazu werden die Einkommen von Mutter und Vater addiert und daraus ergibt sich der Unterhaltsanspruch, davon ist wieder das volle KG und das BAfög abzuziehen, der verbleibende Betrag ist von den Eltern gequotelt nach Einkommen zu bezahlen.

Auf alle Fälle hast Du einen Selbstbehalt von 1300 Euro gegenüber dem volljährigen Kind.

Wenn die Rechnung keine der oben genannten Rechnungen enthält, dann ist der Betrag vermutlich nicht richtig.
Du bist nicht verpflichtet irgendeine Erklärung abzugeben sondern gemäß den Unterhaltsleitlinien den Unterhalt für Dein Kind.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2018 00:12
 dek
(@dek)
Schon was gesagt Registriert

Guten Morgen,

vielen Dank für Eure Antworten.

Eine Neuberechnung wurde bisher nicht gefordert. Bin bereit die geforderte Summe zu zahlen, auch wenn ich nach einer Neuberechnung etwas sparen würde. Mir geht da inzwischen die Ruhe vor.
Wie oben geschrieben,  geht es mir auch nur um die geforderte Bestätigung.

Sollte ich
a) keine abgeben,
b) diese einschränken (z.B. zeitlich bzw. bis zu einer Neuberechnung),
c) diese uneingeschränkt abgeben?

Würde ich eine uneingeschränkte Bestätigung (Punkt c) abgeben und es würde dann doch neuberechnet, könnte man mich doch nicht auf diese Bestätigung festnageln, oder doch?

Gruß
DEK

@Susi: Du hast geschrieben: "Du bist nicht verpflichtet irgendeine Erklärung abzugeben sondern gemäß den Unterhaltsleitlinien den Unterhalt für Dein Kind." Da fehlt was. Ich vermute zwar zu wissen, was Du schreiben wolltest. Habe inzw. aber auch noch weitere Möglichkeiten "erdacht", was fehlen könnte. Könntest Du den Satz bitte ergänzen. Danke.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.10.2018 10:43
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo dek,

liegt dir der Bafögbescheid vor?

Warum hat sich dein Anteil und wie hat er sich geändert?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2018 11:05
(@pegasus)
Rege dabei Registriert

Moin,

ich bin auch kein RA. Aber wenn ich mich über den RA meines Kindes, meinem Kind gegenüber, vorbehaltlos zu höheren Zahlungen verpflichte als ich müsste.

Also dann könnte ich mir vorstellen, dass es schon rechtlich bindend ist.

Grüsse

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2018 11:10
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was hat sich denn beim Bafög-Bescheid verändert?
Hast du mehr Einkommen oder die KM weniger oder gibt es weitere Unterhaltsberechtigte, die neu berücksichtigt oder nicht mehr berücksichtigt werden?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2018 12:41
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn Du dem Anwalt einfach schreibst, dass Du ab dem .... den Unterhalt in Höhe von ... an Dein Kind zahlst, dann ist das zwar nicht erforderlich aber freundlich. Untiefen sehe ich da nicht.

Verpflichtet bist Du den rechtmäßigen Unterhalt zu zahlen. Auch ein Volljährigen Unterhalt kann tituliert werden, wenn dies aber nicht gefordert wird, dann musst Du das auch nicht machen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.10.2018 12:43