RA von EX will Geld...
 
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RA von EX will Geld, kann kaum KU bezahlen

 
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

nach meinem verlorenen KU Prozess, muß ich nun leider die Kosten des Verfahrens bezahlen (mittlerweile 2700 ?). Das Geld wäre natürlich bei meinen Kindern besser aufgehoben, denn meine EX hat durch das Urteil keinen Pfennig mehr in der Tasche!

Also, ich wurde zum Mindestunterhalt für meine zwei Kids verurteilt, da ich ein "Mangelfall" bin und meine gesteigerte Erwerbsobligenheit nicht nachweisen konnte, obwohl man ja froh sein kann, überhaupt Arbeit zu haben.

Naja egal, die Justizkasse hat sich darauf eingelassen 800 Euro Gerichtskosten in mtl. Raten von 10 Euro zurückzuzahlen.

Jetzt droht mit der gegnerische RA mit Vollstreckung, da ich durch das Urteil an ihn auch noch 380 Euro bezahlen muß.

Von meinem Lohn kann ich nicht mal den KU bezahlen, da würde ich tief unter dem Selbstbehalt liegen, geschweige denn für den Herrn noch etwas 🙁

Was tun? Soll ich ihm schreiben, er soll sich mit seiner Mandantin besprechen, was wichtiger ist: KU oder RA_Salär??

Was tun? Der hats drauf und schickt mir den Vollzieher

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2004 11:17
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Ingo,

da kann ich dir nur einen Rat geben: Gehe in Berufung und nimm dir hierfür einen richtigen RA. Alles weitere via E-Mail.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2004 12:45
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

der Herr Rechtsanwalt vergisst, wie es scheinbar Mode ist, gerne, daß es eine Pfändungsfreigrenze gibt und der KU als previligierter Unterhalt vorrangig ist. Wo nix zu holen ist, hat er halt Pech gehabt. Er darf es "nur" verzinsen und später fordern.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2004 14:33
 mel
(@mel)

hi Ingo,
darf ich dich mal fragen warum du zahlen willst???
ich würde nur den KU zahlen den rest gar nicht.
beware die rechnugen auf und gebe sie bei der steuererklärung ab.
aber zahlen niemals.
hilfe?? siehe meine private nachricht an dich
mel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2004 15:41
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

Hallo Ingo,

da kann ich dir nur einen Rat geben: Gehe in Berufung und nimm dir hierfür einen richtigen RA. Alles weitere via E-Mail.

DeepThought

In Berufung war ich schon, das Kammergericht hat das Urteil des Familiengerichts bestätigt!

Beide Gerichte haben mir gesagt, dass ich mich nachweislich (20 Bewerbungen pro Woche) um eine besser bezahlte Stelle bewerben muß, auch ausserhalb!
Desweiteren wurde mir vorgeworfen, dass ich mich nicht entsprechend meiner Berufsausbildung beworben hätte. Wer sucht denn einen Schlosser ,welcher 10 Jahre aus dem Beruf raus ist und seit dem nur als "Verkäufer" tätig war.

Dass ich nach Berlin gezogen bin, um die Nähe zu meinen Kinder wieder zu haben INTERSSIERT NICHT

Dass ich hierbleiben will um in der Nähe meiner Kids zu sein INTERESSIERT NICHT

Zitat aus der Ablehnung der Prozesskostenhilfe:

Dem Beklagten kann Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unabhängig von seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht bewilligz werden, da seine rechtsverfolgung keine hinreichende Aussucht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Amtsgericht den Regelbedarf nach § 2 der RegelbedarfsvO und damit unter Berücksichtigung des Wohnsitzes der Kinder im Beitrittsgebiert toniert. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens nur der Regelbedarf ist, trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er auch zur Zahlung dieses Betrages nicht leistungsfähig ist (BGH Urteil vom 6.2.2002 - XII ZR 20/00-). dies kann nicht festgestellt werden.

Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern gegenüber minderjährigen Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem Unterhalt und zum Unterhalt der KInder zu verwenden. Sie trifft also eine gesteigerte Unterhaltsverpflichtung, die auf der besonderen familienrechtlichen Verantwortung gegenüber ihren minderjährigen Kindern beruht, die noch nicht in der Lage sind, wirtschaftlich für sich selbst zu sorgen. Für die Eltern besteht daher eine Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, sie sind verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. es sind ihm auch gelegenheitsarbeiten sowie berufsfremde Tätigkeiten oder Arbeiten unterhalb seiner gwohnten Lebensstellung zuzumuten. Er ist in zumutbaren Grenzen ggf. zu einen Ortswechsel verpflichtet.

Auch wenn der Beklagte nicht auf seine frühere Tätigkeit als Handelsvertreter für Fertighäuser verwiesen werden könnte, ist nicht erkennbar, dass er dieser gesteigerten Erwerbsobliegenheit Rechnung trägt. Er hat sich v.a. auf-bekanntermaßen nicht sehr gut bezahlte-Tätigkeiten als Telefonverkäufer oder callcenter-Mitarbeiter beworden. Keinerlei Bewerbungen sind für den technischen Bereich ersichtlich, obwohl der Beklagte eine Ausbildung zum Schienenfahrzeugschlosser hat und in diesem Bereich auch bereits gearbeitet hat. Er befindet sich mit 34 Jahren auch nicht in einem Alter, in dem Bewerbungen von vornherein aussichtslos sind. Hinzu kommt, dass der Senat der Einlassung des Beklagten, er könne keine höheren Einkünfte erzielen, angesichts seines Prozessverhaltens nicht ohne weiteres zu folgen vermag. Denn er hat die von der Klägerin in der Berufungserwiderung angeführten zustätlichen Zahlungen erst auf diesen vorhalt eingeräumt. Dile Zahlung im Dezember 2001 fiel in den Zeitraum, der gegenstand des auskunftsantrages der Klägerin sowie der angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 22.01.2003 waren. Von erheblicher Bedeutung ist die Provisionszahlung vom März 2003, die den vom Amtsgericht zuerkannten Unterhaltszeitraum betrifft und grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des Beklagten erhöht. sie wird von ihm in seiner Berufungsbegründung vom 14.04.2003 trotz eingehender Darlegung seiner einkommensverhältnisse nicht erwähnt. Dass er diese Zahlung zur Schuldentilgung verwendet haben will, ist für die Qualifikation als Einkommen nicht erheblich. (Anm.: Diese Provisionszahlung war die letzte aus meiner Tätigkeit als Hausverkäufer und ging drauf zur Schuldentilgung; RA-Kosten, Finanzamt etc.)

Soweit die Klägerin angekündigt hat, den Klagenantrag an den zwischenzeitlich weiter gezahlten Unterhaltsvorschuss anzupassen, bedarf es einer berufung nicht. Das Erfordernis ergibt sich allein aus der für das berufungsverfahren erforderlichen Zeit.

(Danke an K. fürs Abtippeln dieses Textes)

Das Kammergericht ließ sich zum termin nicht davon überzeugen, dass ich zahlen will aber nicht kann.

Gute Nacht Deutschland

achso: hier meine Anwältin: www.ra-teichert.de

[Editiert am 13/2/2004 von Ingo]

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2004 21:07
(@leonie3006)
Schon was gesagt Registriert

Hallo

😡
So in etwa hat unsere Anwätin das auch geschrieben, anbei die Rechnung die von der PKH nicht abgedeckt wurde:
GUTE NACHT DEUTSCHLAND, ist schon Wahr das Gerechtigkeit eine ebene ist die RICHTER niemals ereichen.

EIN hoch auf unser Rec :thumbdown: htssystem

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2004 22:09
(@duldefrau)
Rege dabei Registriert

Beide Gerichte haben mir gesagt, dass ich mich nachweislich (20 Bewerbungen pro Woche) um eine besser bezahlte Stelle bewerben muß, auch ausserhalb!

Für die Eltern besteht daher eine Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung ihrer Arbeitskraft, sie sind verpflichtet, alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. es sind ihm auch gelegenheitsarbeiten sowie berufsfremde Tätigkeiten oder Arbeiten unterhalb seiner gwohnten Lebensstellung zuzumuten. Er ist in zumutbaren Grenzen ggf. zu einen Ortswechsel verpflichtet.

Nach § 1603 Abs. 2 BGB sind Eltern gegenüber minderjährigen Kindern verpflichtet, alle verfügbaren Mittel gleichmäßig zu ihrem Unterhalt und zum Unterhalt der KInder zu verwenden.

Das ist ja wirklich alles HOCH interessant.
Mein Ex arbeitet als ungelernter Arbeiter in einer früher dem öffentlichen Dienst gleichgestellten Behörde. Sein Arbeitsplatz wurde bereits vor über zwei Jahren weg rationalisiert. Er bekommt seitdem nur noch "Gelegenheitsjobs", das Gehalt wird normal weiter bezahlt. Etliche Angebote über Umschulung - Eingliederung in andere Betriebe - Abfindung in stattlicher Höhe, hat er kommentarlos abgelehnt. Schlussendlich kam die Behörde auf die Idee, die Leute, die so stur sind wir er, aufgrund des sozialen Status (immer noch Vater von drei Kindern, wenn auch geschieden) nicht kündbar, zu "verrenten". Mit 41 Jahren. Das gibt es und es wird immer mehr zur Mode. Und genau DIES brachte seine Anwältin vor Gericht zur Sprache als Argument, dass er eben NICHT sein Haus verkaufen muss, dass er eben NICHT näher zur Arbeitsstelle ziehen muss, damit er nicht diese unnötigen Fahrtkosten produziert. Denn, die psychische Belastung mit 41 in Rente gehen zu müssen ist so hoch, dass es nicht auch noch zugemutet werden kann, sein ganzes Hab und Gut zu verlieren. *würg* Dass er diverse Angebote zur Stabilisierung seines, bzw. eines anderen Jobs aus reiner "KopfindenSandsteck-Mentalität" ausgeschlagen hat, war dabei nicht massgeblich. Dass er unter anderem deswegen "heruntergerechnet" wird, weil er durch täglich 200km Arbeitsweg immense Werbungskosten hat ist ebenso uninteressant. Klar, die Kinder in der Nähe zu haben ist schön, aber ehe ich jeden Tag 200km zur Arbeit fahre, fahre ich doch lieber jedes zweite Wochenende diese Strecke, oder?

Am besten gefällt mir der §1603: alle verfügbaren Mittel. Da kann ich nur laut lachen :gunman:

Ich geh dann mal demnächst durchs Haus und verkaufe all die Dinge, die er mit den verfügbaren Mitteln gekauft hat, nicht braucht, da sie zum Großteil noch in Originalverpackung herumstehen, verkloppe sie, und der KU ist für die nächsten zwei Jahre gesichert :knockout:

Was man nicht bespricht, das bedenkt man auch nicht recht.
Johann Wolfgang von Goethe

AntwortZitat
Geschrieben : 14.02.2004 01:52
 Ingo
(@ingo)
Rege dabei Registriert

jetzt hab ich ihm geschriebn, dass ich zahlen will, aber (aus ihm bekannten Gründen) nicht zahlen kann.

schickt er mir doch eine Ratenzahlungsvereinbarung, u.a. mit folgendem Satz:

"Der Schuldner erklärt, dass erbei gleichbleibendem wirstchaftlichen Verhältnissen zur Zahlung der vereinbarten Beträge in der Lage ist und seinen übernommenen Verpflichtungen pünktlich nachkommen wird. Er beabsichtigt deshalb auch nicht, gerichtlichen Vollstreckungsschutz in Anspruch zu nehmen."

"Der Schuldner übernimmt außer den bereits entstandenen Kosten die Kosten dieser Teilzahlungsvereinbarung gemäß unten stehenden Aufstellung"

zu den 306,73 Euro kommen also noch 14,18 Euro für die Vollstreckungsandrohung (er hatte mir nicht mal eine Mahnung geschickt) und 94,50 (in Worten: vierundneunzig Euro und fünfzig Cent) RA - Gebühr Teilzahlungsvereinbarung.

Bin ich im falschen Film?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.02.2004 16:21