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Inzwischen bin ich etwas weiter und habe Klage eingereicht.
Prozesskostenhilfe wurde - auf Empfehlung der Gegenseite - abgelehnt, mit der Begründung, es gäbe keine Aussicht auf Erfolg. Trotzdem gibt es einen Verhandlungstermin zu dem ich erscheinen soll.
Problem dabei ist die große Entfernung zum Gericht (mehr als 500km), Fahrkarte kann ich mir bei meinem Einkommen nicht leisten, mein Antrag auf Vorschuss der Reisekosten wird vom Gericht ignoriert.
Außerdem würde ich dort ohne Anwalt sein (weil keine PKH), obwohl eigentlich Anwaltszwang besteht.
Und letztlich habe ich noch zwei Kleinkinder die ich eigentlich betreuen bzw. dann sogar mitnehmen müsste.
Keine Ahnung was ich da noch tun soll... Von Euch jemand vielleicht?
Hallo Eduard,
ich bitte Dich einen eigenen Threat (Thema) aufzumachen. Dann solltest Du schreiben worum es geht und was Deine Situation ist.
1. Worum geht es bei der Klage?
2. Deine Situation: geschieden/wieder verheiratet/Lebensgemeinschaft/weitere Kinder.
Wenn wir hier immer raten müssen, dann verstehen wir Dich nicht richtig.
Hinsichtlich der Entfernung und der kleinen Kinder. Wer außer Dir kann die Kinder betreuen? Gehen sie in eine Kita? Könnten sie auch bei anderen Familien, deren Kinder in der Kita sind, betreut werden? Oma/Opa? Nachbarn?
Minimierung der Fahrtkosten: eine Mitfahrgelegenheit oder einen Fernbus nutzen.
VG Susi
Ich bitte um Nachsicht und gelobe Besserung!
1. Die Klage ist eine Zwangsvollstreckungsgegenklage
2. Ich bin mit meiner Ehefrau verheiratet und wir haben zwei kleine Kinder. Die Unterhaltsforderung stammt von der Mutter eines früheren Kindes mit der ich nicht verheiratet war.
Unser Kind (3) geht in die Kita, das andere (1) betreue ich zu Hause. Selbst wenn das eine in die Kita geht, müsste ich so früh los, dass die Kita noch nicht geöffnet hat und wäre nicht rechtzeitig zurück zum Abholen. Meine Frau arbeitet Vollzeit und ist grad in der Probezeit. Sonst kommt niemand in Frage.
Minimierte Fahrtkosten sind sicher sinnvoll, trotzdem noch zu teuer für mich.
1. Die Klage ist eine Zwangsvollstreckungsgegenklage
Dann gibt es keinen Anwaltszwang.
Was hast Du genau beantragt und mit welcher Begründung?
Wenn Du das Verfahren nicht führen willst, wäre es am kostengünstigsten, die Klage jetzt zurückzunehmen. Wenn Du nicht erscheinst, ergeht ein Versäumnisurteil gegen Dich.
Gruss von der Insel
Du kannst günstig reisen über die Mtfahrzentrale oder über die Städtebusse. Mit ein bisschen Willen und Organisation geht das schon.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Hallo,
Unser Kind (3) geht in die Kita, das andere (1) betreue ich zu Hause. Selbst wenn das eine in die Kita geht, müsste ich so früh los, dass die Kita noch nicht geöffnet hat und wäre nicht rechtzeitig zurück zum Abholen. Meine Frau arbeitet Vollzeit und ist grad in der Probezeit. Sonst kommt niemand in Frage.
Minimierte Fahrtkosten sind sicher sinnvoll, trotzdem noch zu teuer für mich.
Auf dieser Basis wird die Zwangsvollstreckung stattfinden.
Es ist zwar nicht schön, aber auch in der Probezeit kann man fragen ob man aus besonderem Anlass 1 Tag Urlaub bekommen kann. Wenn das Arbeitsverhältnis daran scheitert, dann ist das auch eher ein Ausbeuter als ein Arbeitgeber. Es kommt dabei sicher auch darauf an wie man es macht, kann Deine Frau z.B. eine Vertretung für diesen Tag anbieten? Tauschen mit Arbeitskollegen?
Wenn ihr zu einer Kirchgemeinde gehört, dann kann man dort fragen ob jemand bereit wäre das Kind für einen Tag zu betreuen, wenn ihr nicht dazu gehört kann man trotzdem fragen oder auch bei der Diakonie ...
Dort könnte man auch nach einem Kredit für die Reisekosten fragen.
Ich halte es für wichtig, dass Du vor Gericht erscheinst, ansonsten wird die Sache den Bach hinunter gehen und die Kosten bleiben Dir auch erhalten. Die Einstellung ich kann nicht weg und auch nicht zahlen bringt hier nur neue Schulden.
VG Susi
Okay, ich merke dass ich wohl noch ein paar Sachen hätte ergänzen sollen.
Die Gegenklage wegen Verwirkung habe ich eingereicht weil ich erst gute drei Jahre nach dem Titel, von der Behörde (Rückforderung Unterhaltsvorschuss) durch den Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung konfrontiert wurde. Das läuft natürlich alles parallel weiter und ich bin im Schuldnerverzeichnis eingetragen, was ich eigentlich vermeiden wollte und wenn ich jetzt sowieso eingetragen bin, sehe ich auch keinen Grund mehr, der Abgabe der EV nachzukommen. Die Behörde behauptet nun, auch wenn ich keine Nachricht bekommen habe, lief die Vollstreckung von deren Seite angeblich weiter.
Einen ersten Termin gab es bereits und obwohl ich mich krank gemeldet hatte (Attest) erging das Versäumnisurteil wogegen ich Beschwerde einlegte. Darum soll es auch beim nächsten Termin gehen.
Moin
Ich befürchte, dass UHV lediglich normale Schulden sind und mit Unterhalt nix zu tun haben. Von daher dürfte das Agrument der Verwirkung nach einem Jahr bzgl. zu verbrauchenden Unterhalt nicht greifen. Schließlich ist die Kommune lediglich an Stelle von Dir in Vorleistung gegangen, und braucht den UH als rückfordernde Partei nicht selber zum Lebensunterhalt. Hier gilt m.E. die normale Verjährungsfrist für Schulden von 3 Jahren.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Die Gegenklage wegen Verwirkung habe ich eingereicht weil ich erst gute drei Jahre nach dem Titel, von der Behörde (Rückforderung Unterhaltsvorschuss) durch den Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung konfrontiert wurde.
Tach eduard.
Auch titulierte Unterhaltsrückstände können nach etwas mehr als einem Jahr verwirkt sein (Zeitmoment), müssen aber nicht. Die Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment zusätzlich immer auch ein Umstandsmoment voraus. Das ist entscheidend.
Was ist in den 3 Jahren nach dem Titel geschehen?
Welche Aufforderungen hast Du erhalten?
Bestand Leistungsfähigkeit?
Erfolgte keinerlei Vollstreckungsversuch?
War pfändbares Einkommen vorhanden? Wußte der Gläubiger davon?
Solche Fragen spielen beim Umstandsmoment eine Rolle!
Moin
Die Gegenklage wegen Verwirkung habe ich eingereicht weil ich erst gute drei Jahre nach dem Titel, von der Behörde (Rückforderung Unterhaltsvorschuss) durch den Gerichtsvollzieher mit der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung konfrontiert wurde.
Um was geht es? Forderungen des UH-Gläubigers aus dem Titel oder Forderungen von der UVK wegen Vorausleistung oder beides? Was wird von Dir vom Gerichtsvollziher gefordert?
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Hallo,
was ich vermute sieht so aus. Du hast den Titel unterschrieben und konntest nicht zahlen und die UVK hat Dich informiert, dass sie zahlen wird und Du bei Leistungsfähigkeit zurückzahlen musst. Das war Dir egal, Du sahst Dich als nicht leistungsfähig an und hast nichts gezahlt.
Da ein Titel besteht stand dann der Gerichtsvollzieher vor der Tür und Du bist aus allen Wolken gefallen.
Auf Verjährung kannst Du bei UVK nicht hoffen, hier beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre, bei einem Titel geht es auch um 30 Jahre!
Deshalb ist es wichtig, dass Du sinnvoll vorgehst. Zum einen verstehe ich nicht warum Du die EV nicht abgibst, irgendwie ist das doch die Realität.
Mit der UVK musst Du kommunizieren und auch vor Gericht solltest Du erscheinen. Hier geht es darum, dass Du nicht leistungsfähig warst bzw. bist. Hier können die Unterhaltsschulden durchaus verringert werden. Vermutlich steckst Du den Kopf schon viel zu lange in den Sand.
Die Fragen von egalo und oldie sind wichtig, da sie Möglichkeiten der Verteidigung gegen die Unterhaltsschulden aufzeigen können.
VG Susi
Vielen Dank für Eure Rückmeldungen.
Tatsächlich geht es um die aufgelaufenen Beträge des UH-Vorschusses aus dem gerichtlichen Titel (vereinfachtes Verfahren ohne meine Unterschrift). Der Gerichtsvollzieher hat mich zur Abgabe der EV aufgefordert, was ich verhindern wollte wegen der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis, was wegen des dazugehörigen Schufa-Eintrages kaum eine Chance lässt, die inzwischen notwendig gewordene, größere Wohnung zu bekommen. Grundsätzlich hätte ich auf normalen Wege, was laut UVG angemessen wäre, umfassend Auskunft über mein Vermögen gegeben und würde es auch heute noch tun. Nun stehe ich eben im Schuldnerverzeichnis mit Schufa-Eintrag und wir bleiben in unserer kleinen Butze. Damit habe ich allerdings auch keinen Grund mehr die EV abzugeben. Da stört mich auch die angedrohte Beugehaft nicht mehr.
Laut Gericht greift die Verwirkung auch wenn die Behörde der Gläubiger ist. Die haben - bis auf den Brief vom Gerichtsvollzieher - vorher nie etwas von sich hören lassen. Nun haben die vor Gericht ein paar Punkte zusammengetragen, dass sie doch etwas getan hätten, auch wenn es für mich nicht erkennbar war. Außerdem hätten sie angeblich auch nichts tun müssen, da erkennbar war, dass es nichts zu holen gab. Warum die aber jetzt vollstrecken, seitdem es noch weniger zu holen gibt, haben sie nicht erklärt. Dem Gericht hat es jedenfalls als Begründung gereicht um keine Erfolgsaussichten zu sehen und mir die PKH zu verweigern.
Von der KM gab es keine Infos und das JA hat mich über den Unterhaltsvorschuss informiert.
Wenn ich also zu dem Termin fahre, würde ich offensichtlich den Prozess verlieren und auf den Fahrtkosten, die ich mir nicht leisten kann, sitzen bleiben ohne micht dort überhaupt adäquat äussern zu können, denn einen RA habe ich ja nun auch nicht.
Leistungsfähig war ich bis heute nie, nach meiner Einschätzung. Mit dem Gehalt meiner Frau (seit drei Monaten, vorher ALG1) und meinem Minijob den ich neben der Betreuung unserer beiden Kleinen, abends nachgehe, kommen wir auf niedrigem Niveau einigermaßen aus.
Hallo,
ich denke, dass der Inselreife es besser einschätzen kann.
Meine Meinung ist, dass Du die Klage zurück ziehen, die EV abgeben und den Gerichtsvolzieher kommen lassen solltest. Das zu erwartende Ergebnis wäre, dass der Gerichtsvollzieher festellt, dass bei Dir nichts zu holen ist und er wieder geht.
Weiterhin solltest Du versuchen eine Schuldnerberatung aufzusuchen, Dich beraten lassen mit dem Ziel die UHV Schulden so sinnvoll wie möglich aus der Welt zu schaffen.
VG Susi
Damit habe ich allerdings auch keinen Grund mehr die EV abzugeben. Da stört mich auch die angedrohte Beugehaft nicht mehr.
Du hast da irgend etwas falsch verstanden. Du musst keinen Grund haben, die EV abzugeben. Der Gläubiger muss eine gesetzliche Grundlage haben, Die Abgabe von Dir zu fordern.
Ob Dir das passt oder nicht spielt genauso wenig eine Rolle wie der Einwand, dass Du irgendwem irgendwann einmal ähnliche Auskünfte gegeben hast. Füll die Bogen aus und spar Dir den Ärger. Die Kosten werden nur höher und höher.
Gruss von der Insel
Die EV abzugeben ist genau das, wogegen sich die laufende Vollstreckungsabwehrklage richtet. Sollte ich dem also nachkommen, wäre es doch absurd eine solche Klage laufen zu haben. Zumal in unserem Rechtssystem eine laufende Vollstreckungsabwehrklage, die dazugehörige Vollstreckungsmassnahme trotzdem weiter laufen lässt...
Die Vollstreckungsabwehrklage richtet sich gegen die Vollstreckbarkeit des Titels an sich, nicht gegen einzelne Vollstreckungsmassnahmen.
Zur Aussetzung der Massnahmen bis zur Entscheidung gibt es (soweit unter Abwägung der Interessen sinnvoll) Vollstreckungsschutz, gegen einzelne Massnahmen Vollstreckungserinnerung.
Gruss von der Insel