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Re: KindAbgetrennt: Anrechnung Ausbildungsvergütung auf Kindesunterhalt

 
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

ich habe auch etwas zu diesen Thema.

Mein Sohn beginnt im September ein sogenanntes berufsvorbereitendes Jahr in dem er ein Ausbildugnsgeld in Höhe von 212 € bekommt
Nun hat auf Veranlassung meiner Ex mich das Jugendamt angeschrieben, dass der Kindesunterhalt neu berechnet werden soll und ich mein Einkommen angeben soll.
2008 wurde der Kindesunterhalt in Höhe von 307 € in Zusammenhang mit den nachehelichen Unterhalt in einem Vergleich festgelegt.

1. Frage:
Kann der Unterhalt überhaupt neu berechnet werden, wenn es ein Vergleich mit ein festen Betrag gibt ?

2. Frage:
Das Jugendamt gibt an das 90 € des Ausbildungsgeldes grundsätzlich in Abzug zu bringen sind. Ist dies auch der Fall wenn er gar keine ausbildungsbedingten Mehrkosten hat ?

3. Frage:
Das Jugendamt gibt an das das restliche Einkommen nur anteilig auf mein Kindesunterhalt angerechnet wird, weil ein Teil des Einkommen auch den Berteuungsunterhalt der Mutter angerechnet wird. Ist dies korrekt ?

4. Frage:
Mein Sohn bekommt bei der Ausbildung ein kostenloses Mittagessen gereicht. Dies soll er natürlich gerne bekommen, aber ich stelle euch die Frage ob dann nicht auch eine Entlastung gegengerechnet werden muß.

Vielleicht könnt ihr mir vielleicht ja mit Urteile weiterhelfen, die ich den JA vorlegen kann.

Vielen Dank
Gruß Dithschi

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 21.08.2010 20:16
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Abgetrennt, Forenregeln lesen.

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 20:29
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi dithschi5555

Mein Sohn beginnt im September ein sogenanntes berufsvorbereitendes Jahr in dem er ein Ausbildugnsgeld in Höhe von 212 € bekommt

Was beinhaltet dieses? Höheren Schulabschluss, notwendig für Ausbildungsplatz? Wie alt ist er?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 21.08.2010 23:24
(@dithschi5555)
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Hallo oldie,

er hat ein Förderschulabschluß und macht eine Rehamaßnahme von der Arge. Dort steht ihn ein festes Ausbildungsgeld von 212 € von der Arge zu.

Nach diesen Jahr könnte er eventuell bei der Arge eine weiter Förderung zur Ausbildung bekommen, so das er nach 4 Jahren ein Handwerkerschein = Hautschulabschluß hat

Er ist 16 Jahre alt.

Gruß Dithschi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.08.2010 22:00
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich gehe davon aus, dass ein KU-Anspruch besteht. Bleibt also lediglich sein EK zu berücksichtigen

zu 1. Jain. Freilich kann gerechnet werden. Allerdings ist, bevor ein Titel erstellt wird, der Vergleich abzuändern bzw. aufzuheben. Kommt drauf, was gewollt und was möglich ist. Zur Not kann geklagt werden wegen Vergleich zu Lasten Dritter.

zu 2. Ja, das ist so üblich. Das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte wie bei Pflichtigen gibt es hier nicht.

zu 3. Nicht anteilig, sondern exakt zur Hälfte (nach Abzug besagter 90€)

zu 4. Meines Wissens nach nein.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.08.2010 16:05
(@dithschi5555)
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Vielen Dank für deine Antwort oldie.

Ja, ein KU-Anspruch wird es weiterhin geben. Ist die Frage ob dieser dann auch nach oben korrigiert werden darf, wenn es bereits ein Vergleich gibt.
Wie gesagt regelt dieser Vergleich auch den nachehelichen Unterhalt und irgendwie ist das ja mal alles zusammen verhandelt wurden.

So habe ich den Eindruick das man sich die Rosinen rauspickt.

Ich könnte ja auch sagen meine Ex soll mehr Arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen. So muß ich noch bis Ende 2012 zahlen.

Was heißt zur Not kann geklagt werden wegen zu Lasten Dritter ?

Schönen Tag
wünscht Dithschi

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2010 09:21
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Das Kind ist hier die dritte Person, da der Vergleich zw. Ex und Dir geschlossen wurde. Wenn sein gesetzlicher UH-Anspruch Dir gegenüber höher ist als das, was im Vergleich steht, so kann geklagt werden. Andernfalls hat das Kind ab Volljährigkeit die Möglichkeiten, diesen Fehlbetrag einzuklagen, da es wegen Minderjährigkeit gehindert war.

Enthält der Vergleich eine salvatorische Klausel?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2010 14:36
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Danke

was ist eine salvatorische Klausel ?

Gruß

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2010 16:06
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

was ist eine salvatorische Klausel ?

Guggst Du +++HIER+++

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 24.08.2010 16:14
(@dithschi5555)
Schon was gesagt Registriert

Dank

Nein so eine Klausel gibt es nicht in dem Vergleich.

Noch eine Frage zur Ausbild ..... zählt eine Rehamaßnahme auch zu einer Ausbildung so das 90 € Pauschale abgezogen werden dürfen ?

Gruß und schönen Feierabend

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2010 17:43




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Falls KU und EU in einem Vergleich stehen so führt eine Abänderung des KU (auf dem Klageweg) zur Aufhebung des Vergleiches komplett - auch der EU ist somit erst einmal vom Tisch. Daher meine Frage nach der salvatorischen Klausel.

Irgendwie bin ich unschlüssig, was Sohni nun eigentlich macht. Mal heisst es berufsvorbereitendes Jahr, dann Rehamassnahme (ohne einen Grund dafür zu nennen), dann gar Ausbildungsgeld.

er hat ein Förderschulabschluß und macht eine Rehamaßnahme von der Arge. Dort steht ihn ein festes Ausbildungsgeld von 212 € von der Arge zu.

WAS ist der Abschluss, das Lernziel dieser Massnahme. Wenn Du es nicht weisst so lass Dir eine Kopie des Vertrages aushändigen. Das ist Dein Recht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 24.08.2010 18:34
(@dithschi5555)
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Sorry das es sich so kompliziert anhört.

Ja, der KU und der EU stehen in einem Vergleich.

Ich habe die Mutter aufgefordert mir eine neue Berechnung des KU vorzulegen, welches das Ausbildungsgeld berücksichtigt und ich wollte dann eine neue Vereinbarung mit ihr machen, welche dann zur Bedingung gehabt hätte mir den Titel aus dem Vergleich zurück zu geben.
Da bin ich davon ausgegangen das das Ausbildungsgeld von den Festbetrag abgezogen wird.
Darauf hin ist sie zum JA gegangen und diese haben mich aufgefordert mein aktuelles Einkommen anzugeben.

Mein Sohn ist ein Integrationskind und hat eine Lernschwäche.

Somit hat er nach der Schule Anspruch auf eine weitere Förderung mit besonderer Betreuung. Das heißt er macht ein berufsvorbereitendes Jahr um ein Berufszweig zu finden.
Das ganze wird dann als Rehamaßnahme von der Arge bezahlt.
Wenn er sich bei in diesem Jahr gut anstellt, kann er ab nächstes Jahr von der Arge aus eine Berufsausbildung in den gewählten Berufszweig machen.
Nach drei Jahren kann er dann ein Handwerkerschein machen und es ist dann gleichzusetzen wie ein Hautschulabschluß.

Die 212 € die er für die Maßnahme bekommt, heißen offiziel Ausbildungsgeld, welches natürlich verwirrt.

Du schreibst das auf dem Klageweg eine Abänderung des KU den Vergleich aufheben würde. Ist nur die Frage wie viel Erfolg ich damit haben werde.

Frage ist nun wie ich mich gegenüber dem Jugendamt verhalte ?

Ich möchte natürlich das ich nun weniger KU zahlen muß.

Leider ist der Vergleich bezüglich des KU nicht befristet und wenn er nächstes Jahr 18 wird möchte ich das der Titel auch endet.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.08.2010 23:19
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Frage ist nun wie ich mich gegenüber dem Jugendamt verhalte ?

Die Frage ist eher, was Du mit welchen Mitteln erreichen kannst. Das JA ist nur Mittelsmann.

DU möchtest, dass das EK des Kindes angerechnet wird. Dagegen sprechen tut der Vergleich. Diesen möchtest Du aufgehoben sehen, gleichzeitig aber einen befristeten Titel erwirken. Du hast drei Ziele, die Gegenseite hingegen keins. Der reicht der Status quo. Wenn der Vergleich keine Ausstiegsklauseln (z.B. Bedingungen, Grundvoraussetzungen) beinhaltet vermute ich, Du hast schlechte Karten. Der Vergleich im Wortlaut ist notwendig, um mehr sagen zu können. Ansonsten bist Du dem guten Willen der Gegenseite ausgeliefert.

Ein Vergleich ist ein Vertrag, dem man aus freiem Willen zustimmt. Sich später korrigieren ist nur möglich, wenn er dafür Möglichkeiten bietet.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.08.2010 12:56
(@dithschi5555)
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Moin Moin,

naja, damals bei dem Vergleich war ich noch nicht so schlau wie heute, da habe ich mich mehr auf mein Anwalt verlassen.

Ich schau mal was sich nun beim Jugendamt ergibt.

Die Informationen waren schon sehr hilfreich .... vielen Dank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.08.2010 09:16