Hallo !
Ein solches Auskunftsrecht hast du nicht.
Allerdings muss Töchterchen noch einige Infos beibringen:
1. Einkommensnachweis der Mutter - sofern sie während des Studiums auswärtig wohnt
2. Einen eigenen Einkommensnachweis
3. BaFög Bescheid.Ohne diese Infos kann ein Unterhaltsanspruch nicht bestimmt werden.
Hallo zusammen,
ich springe mal auf die Thematik hier einfach auf, weil sich bei uns ein sehr ähnliches Szenario abzeichnet.
Ob meine Tochter (wird 19 dieses Jahr) nach Studienantritt nebenbei arbeitet, ist noch unklar.
Wie verhält sich die Sache, wenn sie bereits einen festen Freund hat (mit eigenem Einkommen), der dann mit ihr in einen gemeinsamen Hauhalt zieht?
Außerdem habe ich noch eine praktische Frage:
Es sieht so aus, als ob alles versucht wird, dass die aktuellen Unterhaltszahlungen (durchs JA berechnet nach dem 18.Geburtstag letztes Jahr zum Abschluss des Abitur) einfach auch nach Studienbeginn weitergezahlt werden sollen. In der Unterhaltsvereinbarung vom JA steht explizit, dass diese bis zum Abschluss des Abitur einschließlich Sommerferien 2012 gilt. Tja, theoretisch könnte ich demnach ja einfach ab Ende der Sommerferien aufhören zu zahlen...was ich selbstverständlich nicht machen möchte. Da der Kontakt zu meiner Tochter durch räumliche Distanz (ca. 600km) und athmosphärische Störungen zur KM nur sporadisch erfolgt, frage ich mich, wie ich eine Neu-Berechnung für die Studiendauer sicherstellen kann...
Danke und Ciao
Hallo Lester,
Ein studierendes Kind mit eigenem Hausstand hat eine nAnspruch auf 670 € + evtl. KK + je nach OLG Studiengebühren.
der Freund hat auf die Unterhaltspflicht beider Eltern keinen Einfluß, solange er sie nicht ehelicht. Und auch nur dann in geringerem Rahmen, da die Eltern, wie auch immer man es dreht, dem Kind eine Ausbildung zu finanzieren haben.
Deine Tochter muß erstmal vorrangig BAFÖG beantragen, da sie verpflichtet ist die Last der Unterhaltspflichtigen so gering wie möglich zu halten.
Wenn im Titel explizit drinsteht, das er mit Ende der Sommerferien 2012 (wobei das eine schwammige Formulierung ist, steht da kein Datum?) endet mußt du im Folgemonat erstmal nichts mehr zahlen.
Es sei denn du wirst vorher dazu aufgefordert. Allerdings muß sie dann eingies nachweisen incl. des Einkommens ihrer Mutter.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Tina,
besten Dank für die Antwort.
Das hilft uns schonmal weiter.
Die Formulierung in der Unterhaltsvereinbarung ist tatsächlich so schwammig.
Ich weiß allerdings noch nicht so richtig, wie ich den Dialog mit meiner Tochter führen soll...
Sie hatte am Telefon durchklingen lassen, dass ihre Mutter (wie auch immer) in Erfahrung gebracht haben will, ein BAFÖG Anspruch würde nicht bestehen, da ihre Mutter und ich zu viel verdienen würden...
Für das Studium an einer Bundesakademie soll dann laut Aussage meiner Tochter auch nur ein kleines Stipendium von 200€ gezahlt werden.
Freilich gibt es für diese Informationen keinerlei Belege...!!
Ich möchte nun in den Folge-Gesprächen mit meiner Tochter ungern "drohen", dass ich nach den Sommerferien keinen Unterhalt mehr zahle, falls sich nichts tut!
Vor allem ist mir auch unklar, welche Institution eine weiterführende Unterhaltsvereinbarung und entsprechende Berechnungen dafür übernimmt. Ideal wäre eine offizielle Internet-Seite einer zuständigen Behörde, aus der eindeutig die jeweiligen Verpflichtungen und eine Art Maßnahmenplan für angehende Studenten hervorgeht. Dann könnte ich darauf verweisen und das fadenscheinige Argumentieren der KM entkräften.
Grundsätzlich müssten sich doch die Einkünfte meiner Tochter aus ihrem Studium im neu zu ermittelnden Unterhalt auswirken, sprich der Barunterhalt sollte sich (wie auch immer) reduzieren...zumindest auf dem Papier (Unterhaltsvereinbarung) Ob ich dann ggf. freiwillig mehr bezahle, ist ja dann meine Sache.
Viele Grüße
Lester
Hi Lester,
im Moment häufen sich ja die Threads zu den Kindern im Studium. Und hey, ihr seid die Eltern - es wird doch möglich sein, hier ein normales Gespräch mit seinem Kind zu der Thematik zu führen. Die total verkorksten Fälle wo gar nichts geht, gibt es natürlich auch, aber das sollte ja auch für die Zukunft nicht das Ziel sein.
Dann soll sie doch erstmal BaföG beantragen - daraufhin wird ja auch bei Euch das Einkommen abgefragt und sie erhält einen offiziellen Bescheid. Darauf kann man ja dann mal aufbauen in der Unterhaltsberechnung. Und wenn die Tochter ein Stipendium erhält, ist es doch wohl auch kein Problem wenn sie mal einen Nachweis dazu beibringt. Gruß Ingo
Hi Ingo,
ich kann jetzt nicht bewerten, ob es momentan signifikant mehr Klärungsbedarf für Unterhaltsfragen im Zusammenhang mit dem Studien-Beginn der Kinder gibt. Nichts desto weniger erkennen viele (getrennt lebende) Eltern hier ein ernstes Problem, welches nicht ausschließlich materieller Natur ist, sondern vielmehr auch die Chemie zwischen Eltern-Teilen und Kind beeinflusst.
Aus meiner Sicht ist das Besondere an der Situation, dass der unterhaltsberechtigte Nachwuchs typischerweise zum Studienbeginn gerade volljährig geworden ist und somit den Elternteil, wo er bislang gewohnt hat, im mitunter unangenehmen Dialog zur Klärung der Unterhaltsfragen mit dem anderen Elternteil ablösen muss. Mit 18 hat man aber normalerweise andere Interessen, als seine Eltern per einklagbarem Beschluss um Unterhalt zu "bitten". Wenn die getrennt lebenden Eltern sich untereinander gut verstehen und fair miteinander umgehen, kann man dem Kind derartige Situationen ersparen. Da dies aber wohl nur in den seltensten Fällen so ist, gibt es u.a. auch dieses Forum hier...
In meinem konkreten Fall liegt die Vermutung nahe, dass alle Beteiligten ausgesprochen egozentrisch agieren (da bildet mein eigenes Verhalten bis vor einigen Jahren leider auch keine Ausnahme!!). Da sich nun mit dem Studien-Beginn abzeichnet, dass sich der von mir zu zahlende Bar-Unterhalt reduzieren könnte, gibt es quasi keine Motivation, an der derzeitigen Situation bzw. an den Unterhaltszahlungen etwas zu ändern.
Die Herausforderung für mich ist es daher nun, die Notwendigkeit einer Neuberechnung des Unterhalts zu verdeutlichen, ohne aber mit der Einstellung der bisherigen Zahlungen drohen zu müssen und generell den Eindruck zu vermitteln, geizig zu sein. Schließlich ist es ja auch nicht ganz untypisch, dass Eltern ihren jugendlichen Nachwuchs ganz ohne Gerichtsbeschluss bei der Neueinrichtung ihrer Wohnung oder dem Kauf des ersten PKW unterstützen. So etwas setzt (aus meiner Sicht) allerdings einen halbwegs fairen Umgang miteinander voraus und Lügen bzw. Verschleierungen sollten besser nicht eingesetzt werden...genau das ist aber offensichtlich momentan Bestandteil einer Kommunikationsstrategie, die wohl von der KM auf meine Tochter übertragen wurde...
Viele Grüße
Lester
Hi Lester,
im Normalfall kennen sich die Kinder in diesem Alter auch nicht groß mit dem Unterhaltsrechts aus bzw. manche meiden sogar das Thema mit den Eltern um keinen Konflikt heraufzubeschwören - was ich zum Teil auch grenzwertig finde. Lad Sie doch mal zu einem persönlichen Gespräch ein, Abendessen etc. und sprecht dann dort mal die Thematik an, ohne das es zu dem Gefühl "Ui, der Alte will mir den Unterhalt streichen" kommt.
Ich würde ihr auch verdeutlichen, dass Du die Nachweise einfach brauchst - genauso wie sie ihr Abi-Zeugnis für die Uni gebraucht hat.
Sprich: Sie soll erstmal den Bafög-Antrag einreichen, ihr gebt brav die gewünschten Daten an und dann erhält Tochter einen Bescheid mit einem Ergebnis. Steht da nur 27,50 Euro Leistung drauf, ist es dann natürlich an Euch auch darüber weiter zu beraten. Aber an diese "Spielregeln" muss sich auch die Tochter gewöhnen.
Und klar ist auch, dass man mit der Tochter natürlich diesen Weg bespricht und dieser dann auch durchgeführt wird. Ansonsten muss auch irgendwann mal der freundliche Brief von Dir kommen, wenn bis dann und dann keine Belege vorgelegt werden, kannst Du leider auch keinen Unterhalt mehr auszahlen. Ich hoffe der Unterhalt geht auch auf das Konto der Tochter und nicht mehr auf das Konto der KM? Auch immer ein beliebter Streitpunkt. Gruß Ingo
Hi Lester,
im Normalfall kennen sich die Kinder in diesem Alter auch nicht groß mit dem Unterhaltsrechts aus bzw. manche meiden sogar das Thema mit den Eltern um keinen Konflikt heraufzubeschwören - was ich zum Teil auch grenzwertig finde.
Genau! In unserem Fall ist auf Grund einer relativ harmlosen Situation Anfang 2010 zwischen der KM und mir ein Faß voller Groll zum Überlaufen gekommen, in dessen Folge auch meine Eltern "attackiert" wurden. Letztlich konnte der "Frieden" nur wieder hergestellt werden, indem es keine Kommunikation zur KM gibt. Meine Tochter konnte dabei noch aus dem Konflikt herausgehalten werden.
Lad Sie doch mal zu einem persönlichen Gespräch ein, Abendessen etc. und sprecht dann dort mal die Thematik an, ohne das es zu dem Gefühl "Ui, der Alte will mir den Unterhalt streichen" kommt.
Ich würde ihr auch verdeutlichen, dass Du die Nachweise einfach brauchst - genauso wie sie ihr Abi-Zeugnis für die Uni gebraucht hat.Sprich: Sie soll erstmal den Bafög-Antrag einreichen, ihr gebt brav die gewünschten Daten an und dann erhält Tochter einen Bescheid mit einem Ergebnis. Steht da nur 27,50 Euro Leistung drauf, ist es dann natürlich an Euch auch darüber weiter zu beraten. Aber an diese "Spielregeln" muss sich auch die Tochter gewöhnen.
Die Gelegenheiten für persönliche Gespräche sind leider schwer zu organisieren. Unsere Wohnung (für meine Freundin und mich) ist recht klein, relativ ungeeignet für Besuche. Meine Tochter kam in den letzten Jahren pro Jahr 1 bis 2 mal für jeweils 1 Woche. Inzwischen kommt sie ja mit ihrem festen Freund. Aber Du hast natürlich recht. Ein solches Gespräch ist zwingend erforderlich!!
Unklar ist mir Deine Aussage, dass ich irgendwelche Nachweise brauche...
Ich würde vermuten, dass sie (meine Tochter) eine Unterhaltsberechnung anstoßen muss (beim Jugensamt?). Ich würde dann offiziell beauftragt, wieder meine Verdienstnachweise abzugeben...
Letztlich will sie doch auch weiterhin Unterhalt erhalten...
Ciao Lester
Hi,
für eine Berechnung ist weder ein Anwalt noch das JA notwendig.
Man kann sich auch gemütlich bei eienr Tasse Kaffe zusammensetzen und anhand des Einkommens von Mama und Papa und evtl. derTochter ausrechnen was ihr zusteht.
Aber ab volljährigkeit ist es eben so, das das Kind nachweisen muß, das es noch unterhaltsberechtigt ist. Es muß aber auch von beiden Elternteilen Unterhalt fordern und ggf. BAFÖG beantragen (bei Studium). Für die Berechnung mußt du und die KM dem Kind eure Einkommensnachweise etc. zur verfügung stellen udn das Kind muß jedem Elternteil die Belege des anderen nebst den eigenen geben, damit jeder eine Berechnung durchführen oder nachvollziehen kann.
Gruß Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi,
für eine Berechnung ist weder ein Anwalt noch das JA notwendig.
Man kann sich auch gemütlich bei eienr Tasse Kaffe zusammensetzen und anhand des Einkommens von Mama und Papa und evtl. derTochter ausrechnen was ihr zusteht.
Aber ab volljährigkeit ist es eben so, das das Kind nachweisen muß, das es noch unterhaltsberechtigt ist. Es muß aber auch von beiden Elternteilen Unterhalt fordern und ggf. BAFÖG beantragen (bei Studium). Für die Berechnung mußt du und die KM dem Kind eure Einkommensnachweise etc. zur verfügung stellen udn das Kind muß jedem Elternteil die Belege des anderen nebst den eigenen geben, damit jeder eine Berechnung durchführen oder nachvollziehen kann.
Gruß Tina
Das ist sicherlich der pragmatischste und vernünftigste Ansatz.
Ein gemütliches Zusammensitzen mit der KM dürfte nach wie vor unrealistisch sein. Darüber hinaus wird sie vermutlich nicht wollen, dass jemand anderes (schon garnicht ich) ihre Einkommensbelege sieht. Ich glaube, vor allem meine Tochter wird auch nicht wollen, dass sich herausstellt, wie hoch ihr Stipendium tatsächlich ist. Mein Einkommen hingegen ist auf Grund der Berechnungen der Vergangenheit recht einfach nachvollziehbar. Insofern habe ich auch nichts zu verbergen.
Die KM hat auch noch eine zweite Tochter (jünger) von einem anderen Vater. Klar, die DDT erlaubt es, auch diesen Umstand alleine halbwegs korrekt zu berechnen.
Ein extern ermitteltes Ergebnis (Anwalt oder Jugendamt) wäre mir ehrlich gesagt lieber.
Viele Grüße
Lester
Ok,
das JA wird im Falle des Studiums den Anspruch nicht berechnen. Also bliebe der RA. Diesem muß dann die Tochter über ihre und auch über die Einkünfteder KM Auskunft erteilen. Tut sie es nicht gibt es entweder keinen Unterhalt mehr von dir oder ein Mensch in schwarzer Robe wird der Tochter rechtsverbindlich erklären ,was sie dir zu belgen hat.
Aber egal ob nur beim RA oder vor Gericht KM und Tochter können nicht verhindern, das du ihre zahlen kennenlernst.
Du bist allerdings in der guten Ausgangslage, das der Titel über Unterhalt im Sommer 2012 endet. Damit bist du aus dem Utnerhalt raus und kannst nicht gepfändet werden. Möchte Töchtechen dann weiter Unterhalt muß sie eben ihre und die zahlen der KM offenlegen, ob der KM das nun passt oder nicht. Das Mädel kann sich nunmal nicht aussuchen nur von einem Elternteil Unterhalt zu verlangen. natürlich kan nsie auf zahlungen deinerseits verzichten und muß dann nichts offenelgen.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Hi Lester,
ich hoffe Du merkst, was die User Dir sagen möchten: Du solltst Dich nicht mit der KM zusammensetzen, sondern mit Deiner Tochter. Und für dieses Treffen wählst Du eben nicht Deine Wohnung (die eigenen 4-Wände sind für solche Gespräche eh oft nicht geeignet), sondern ein Lokal, Gästätte oder Restaurant mit Möglichkeit zur ruhigen Gesprächsführung. Ich bin etwas erstaunt, dass Du auf diese Punkte nicht eingehtst, bzw. sie nicht in Betracht ziehst.
Weiterhin bleibst Du stets in der "Annahme-Phase" stecken ("ich glaube...").Nochmal: Du lädst Deine Tochter zu einer geeigneten Lokalität mit der Möglichkeit zur ruhigen Gesprächsführung ein. Bei diesem Gespräch erläuterst Du ihr noch mal die wesentlichen Punkte und die Bedeutsamkeit der Darlegung der Einkünfte zwecks Belegen (Stipendium und BaföG). Das ganze verbindest Du mit einer weiteren Einladung in ein paar Wochen, wenn die Tochter die Belege beibringen kann.
Ein extern ermitteltes Ergebnis (Anwalt oder Jugendamt) wäre mir ehrlich gesagt lieber.
Wenn Dir eine Kostennote von 190 Euro für die Erstberatung lieber ist als die Kosten für ein Zusammentreffen mit Deiner Tochter in einem Lokal, kannst Du das natürlich tun. Aber der Anwalt wird genauso auf die Belege angewiesen sein, wie Du. Dann wird der Tochter das halt per Anwaltsbrief mitgeteilt. Eigentlich kein günstiger Start für eine Klärung.
Ansonsten steht es Dir auch frei, einfach einen Brief an Deine Tochter zu formulieren, in dem Du ihr freundlich und nett noch mal Deine Punkte darlegst und sie bis zum Zeitpunkt X um die Vorlage der Belege bittest. Aber auch dieses Vorgehen finde ich zum jetzigen Zeitpunkt und wenn Du ein vernünftiges Verhältnis zur Tochter aufrecht erhalten willst, nicht empfehlenswert. Gruß Ingo
Hi Lester,
ich hoffe Du merkst, was die User Dir sagen möchten: Du solltst Dich nicht mit der KM zusammensetzen, sondern mit Deiner Tochter. Und für dieses Treffen wählst Du eben nicht Deine Wohnung (die eigenen 4-Wände sind für solche Gespräche eh oft nicht geeignet), sondern ein Lokal, Gästätte oder Restaurant mit Möglichkeit zur ruhigen Gesprächsführung. Ich bin etwas erstaunt, dass Du auf diese Punkte nicht eingehtst, bzw. sie nicht in Betracht ziehst.
Hi Ingo,
zunächst erstmal besten Dank für die Erklärungen und Geduld (wenn bei mir die Groschen nicht fallen wollen).
Eine "Do-it-yourself" Variante zusammen mit meiner Tochter hielt ich womöglich auch unter dem Eindruck der damaligen Äußerungen des Jugendamtes für weniger erstrebenswert, wo man mir erklärte, dass die KM dringend ein belastbares Dokument (Titel) benötigen würde. Dies scheint wohl nun (nach Beendigung der Schulzeit) nicht mehr erforderlich zu sein.
Ich versuche nun, den empfohlenen "Maßnahmenplan" nochmal mit meinen Worten zusammenzufassen:
1.) Ich bitte in einem Telefonat meine Tochter (nett und höflich) um ein 4-Augen-Gespräch (ihr Freund kann ja ruhig dabei sein). Im selben Telefonat lasse ich erläutere ich auch, dass sie in Vorbereitung des Gesprächs einen offiziellen BaföG-Antrag stellen soll und den resultierenden Bescheid später vorlegen muss. Genau dieses (BaföG-Antrag stellen) wollte sie ja eben nicht tun, weil die KM der Meinung war, sie würde sowieso kein BaföG kriegen. Da meine Tochter sich so vehement gegen den BaföG-Antrag am Telefon gewehrt hatte, habe ich ja diesen Thread hier geschrieben...
2.) Falls diese Hürde erstmal genommen ist, müssten ja zur Berechnung etwaiger BaföG-Zahlungen die Einkünfte der KM und mir von der BaföG-Instanz eingesehen werden. Ich würde also irgendwie förmlich zur Lieferung der Nachweise aufgefordert werden (die KM natürlich ebenfalls).
Falls meine Tochter weiterhin einen BaföG-Antrag ablehnt, muss ich wohl dezent darauf hinweisen, dass meine offizielle Unterhaltspflicht am Ende der Sommerferien 2012 endet.
3.) Im Best-Case-Scenario treffe ich mich dann mit meiner Tochter. Es liegen sämtliche Einkünfte von ihr, der KM und mir vor + der offizielle BaföG-Bescheid. Als Berechnungsgrundlage verwenden wir dann die DDT. Spannend erscheint nun der nächste Schritt, wenn ein gemeinsam berechneter und vor allem auch akzeptierter Bar-Unterhalt vorliegt...
Unterzeichnen wir dann ein formloses Schreiben als halbwegs belastbares Dokument, woraus meine Zahlungspflicht hervorgeht??
Für den Worse-Case (es findet sich keine Einigung) ist die Problemstellung ähnlich.
Gegenüber neutralen Personen oder gar Juristen gibt es doch bei diesem Vorgehen keinen Beleg dafür, dass die Telefonate und 4-Augen-Gespräche überhaupt stattgefunden haben. Mag sein, dass bei mir mal wieder die Groschen nicht fallen wollen...
Mir sind jedenfalls Geschichten zu Ohren gekommen, was die KM mit juristischer Unterstützung gegenüber dem Vater des anderen Kindes so alles unternommen hat... Letztlich ist das pure Spekulation und die Geschichten müssen auch nicht der Wahrheit entsprechen, aber ich möchte möglichst von Anfang an dem Ärger aus dem Weg gehen.
Vielleicht gab es ja mal einen ähnlich gelagerten Fall. Womöglich kann mir rein juristisch auch überhaupt nichts passieren, wenn ich im allerschlimmsten Fall tatsächlich meine Unterhaltszahlungen ab Ende Sommer einstelle...
Wie ich dann natürlich noch ein halbwegs gutes Verhältnis zu meiner Tochter bewahren soll, steht auf einem ganz anderen Blatt!!
Viele Grüße
Lester
Hallo Lester,
der Punkt ist einfach Folgender: Bei der Unterhaltszahlung an ein minderjähriges Kind ist (bis auf wenige Ausnahmen) lediglich der Unterhaltspflichtige (der Einfachheit halber jetzt mal Vater) in der Pflicht, während KM und Kind einfach nur RECHTE haben.
Ab dem 18. Geburtstag ändert sich eben dies! Der Vater ist nicht mehr nur in der Pflicht, sondern hat ebenfalls Ansprüche an das Kind und die Mutter. Das liegt in zwei Dingen begründet:
1. Der Erwerbsobligenheit erwachsener Menschen, zu der eben auch eine 18jährige Schülerin zählt.
2. Der Unterhaltspflicht beider Eltern, weil keine Betreuung mehr geschuldet wird.
Daraus resultiert, dass Deine Tochter in der Pflicht ist nachzuweisen, dass sie keine Erwerbsobliegenheit trifft (da sie sich in Ausbildung befindet) und wie hoch ihr zu deckender Anspruch ist (Unterhalt der Höhe nach) und in wieweit ebenfall gleichrangig zum Unterhalt Verpflichtete (Mutter) diesen Unterhalt (mit-)decken.
Aus 2. resultiert, dass die KM in genau der gleichen Pflicht steht wie Du.
Dass nach 18 Jahren Handaufhalten dieses Umdenken schwer fällt, ist nachvollziehbar. Aber jeder Lernprozess ist eben schwierig. Es ist doch "nett" von Dir, dass Du die Jungerwachsene heute schon darauf aufmerksam macht, was für Rechte und Pflichten sie so hat.
Und wenn sie den Bafögantrag nicht stellen will, nun ja, dann stellt sie ihn eben nicht. Dann lehnst Du Dich zurück und wartest.
Ach ja, das ist übrigens die 3. Veränderung: DU musst nicht mehr in vorauseilendem Gehorsam springen, Du darfst Dich zurücklehnen und warten, dass Dir Deine Tochter ihre Bedürftigkeit darlegt und darfst davon ausgehen, dass sie nicht bedürftig ist, wenn sie das nicht tut.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin
Guckst Du z.B. >>hier<< und weiterführende Links dort. Grundlage all dessen ist und bleibt der §1602 BGB:
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
Und da das vollj. Kind auch nicht nur auf Zuruf Unterhalt möchte, hat es selber auch etwas zu tun: Nämlich nachzuweisen, dass es Unterhalt verlangen kann. Und das die ganze Sache einen durchaus ernsten Hintergrund im Bezug einer Nichtbeantragung von BAföG haben kann, hat das OLG Schleswig-Holstein klar herausgestellt - mit Bezug auf den BGH:
Da die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme von BAföG im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist der Beklagten, da sie es bewusst unterlassen hat, einen BAföG-Antrag zu stellen, in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives Einkommen zu unterstellen ( BGH FamRZ 1985, 916 ; Wendl/Staudigl a.a.O., Rn. 459 zu § 1, unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts SchlHA 2005, 189 ff., Nr. 2.4).
Im Übrigen führte dies in letzter Konsequenz zum Verlust des damaligen Unterhaltsanspruchs.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
...inzwischen ist nun fast 1 Jahr vergangen.
Ich krame meinen alten Thread wieder heraus, weil es aus meiner Sicht überraschende Wendungen gab, welche bestimmt andere Mitleser interessieren dürften...
Hier nochmal ein Zitat von mir zur geplanten Herangehensweise:
Hi Ingo,
zunächst erstmal besten Dank für die Erklärungen und Geduld (wenn bei mir die Groschen nicht fallen wollen).
Eine "Do-it-yourself" Variante zusammen mit meiner Tochter hielt ich womöglich auch unter dem Eindruck der damaligen Äußerungen des Jugendamtes für weniger erstrebenswert, wo man mir erklärte, dass die KM dringend ein belastbares Dokument (Titel) benötigen würde. Dies scheint wohl nun (nach Beendigung der Schulzeit) nicht mehr erforderlich zu sein.
Ich versuche nun, den empfohlenen "Maßnahmenplan" nochmal mit meinen Worten zusammenzufassen:1.) Ich bitte in einem Telefonat meine Tochter (nett und höflich) um ein 4-Augen-Gespräch (ihr Freund kann ja ruhig dabei sein). Im selben Telefonat lasse ich erläutere ich auch, dass sie in Vorbereitung des Gesprächs einen offiziellen BaföG-Antrag stellen soll und den resultierenden Bescheid später vorlegen muss. Genau dieses (BaföG-Antrag stellen) wollte sie ja eben nicht tun, weil die KM der Meinung war, sie würde sowieso kein BaföG kriegen. Da meine Tochter sich so vehement gegen den BaföG-Antrag am Telefon gewehrt hatte, habe ich ja diesen Thread hier geschrieben...
2.) Falls diese Hürde erstmal genommen ist, müssten ja zur Berechnung etwaiger BaföG-Zahlungen die Einkünfte der KM und mir von der BaföG-Instanz eingesehen werden. Ich würde also irgendwie förmlich zur Lieferung der Nachweise aufgefordert werden (die KM natürlich ebenfalls).
Falls meine Tochter weiterhin einen BaföG-Antrag ablehnt, muss ich wohl dezent darauf hinweisen, dass meine offizielle Unterhaltspflicht am Ende der Sommerferien 2012 endet.3.) Im Best-Case-Scenario treffe ich mich dann mit meiner Tochter. Es liegen sämtliche Einkünfte von ihr, der KM und mir vor + der offizielle BaföG-Bescheid. Als Berechnungsgrundlage verwenden wir dann die DDT. Spannend erscheint nun der nächste Schritt, wenn ein gemeinsam berechneter und vor allem auch akzeptierter Bar-Unterhalt vorliegt...
Unterzeichnen wir dann ein formloses Schreiben als halbwegs belastbares Dokument, woraus meine Zahlungspflicht hervorgeht??
Tatsächlich ist nun folgendes passiert:
Im Sommer (direkt nach Abschluss des Abi meiner Tochter) haben wir uns - wie geplant - zusammen mit meiner Lebensgefährtin getroffen und über das Thema Unterhalt gesprochen. Allerdings hatte meine Tochter bei dieser Gelegenheit keine rechte Lust, ernsthaft und konstruktiv ein brauchbares Ergebnis zu erzielen. Möglicherweise gab es Vorgespräche mit der KM, die von unserem geplanten Treffen natürlich wusste...
Mein Ansatz zur KU Berechnung beruht auf den Beschreibungen auf den BAFÖG-Seiten, wonach ein ein Student mit eigenem Wohnsitz grundsätzlich 670€ Bedarf hat. Zieht man Kindergeld und ein ggf. vorhandenes eigenes Einkommen ab, bleibt ein Betrag übrig, welcher zwischen KM und mir aufgeteilt wird...einen Anspruch auf stattliche Förderung hatten wir von Anfang an auf Grund der Einkommen (KM & mir) ausgeschlossen. Einen Antrag auf BAFÖG hatte meine Tochter bis zu diesem Zeitpunkt nicht für notwendig gehalten (offensichtlich abgestimmt mit der KM)
Jedenfalls gab es eine mündliche Einigung auf einen Unterhalt, welcher von einer 1:1 Aufteilung mit der KM ausgeht (jeder jeweils 150€), plus zusätzlich 50€ Taschengeld.
Soweit sogut....überraschenderweise forderte mich meine Tochter etwas später telefonisch auf, mein Einkommen zur BAFÖG-Berechnung an das zuständige BAFÖG-Amt (anderes Bundesland) zu schicken. Das tat ich natürlich auch...
Vor ca. 3 Wochen wurde offensichtlich das Ergebnis ausgehändigt (nicht an mich), woraus nicht nur hervorging, dass erwartungsgemäß keine staatliche Förderung erfolgt, sondern es wurde vielmehr ein Anspruch auf Ausbildungsförderung berechnet, der völlig von den erwarteten Unterhaltspflichten abweicht! Grob beinhaltete das berechnete Ergebnis einen Gesamtanspruch von knapp 600€, welches sich aus einem Anteil von ca. 90€ meiner Tochter (hat ein kleines eigenes Einkommen durch duales System), ca. 175€ der KM und dem entsprechenden Restbetrag von ca. 335€ von mir zusammensetzt.
Das ist insofern schonmal bemerkenswert, weil zur Berechnung ja die Jahreseinkommen aus 2010 (2 Jahre rückwirkend) herangezogen wurden. Im Frühjahr 2011 (kurz bevor meine Tochter 18 wurde) hatte das Jugendamt mit nahezu identischen Einkommensnachweisen aus 2010 einen Unterhaltsanspruch von 312€ von mir und 286€ von der KM errechnet, als meine Tochter noch im Haushalt der KM lebte. Das zweite Kind der KM existierte zu diesem Zeitpunkt bereits...
Verwundert (bzw. erschrocken) über diese unerwartete Berechnung meldete ich mich telefonisch beim entsprechenden Mitarbeiter des BAFÖG-Amtes. Das Gesprächsergebnis kann ich leider nur sinngemäß wiedergeben. Er beruhigte mich zunächst, dass seine Berechnung definitiv keine Unterhaltsaufforderung ist und die Ansprüche eher nur fiktiv zu betrachten seien, um die Durchführung des Studiums sicherzustellen. Der Gesamtbedarf stehe meiner Tochter auf jeden Fall zu. Wenn ich den für mich errechneten Anteil nicht zahlen kann, wäre das kein Problem. Ich solle einfach so weiter zahlen, wie ursprünglich abgesprochen.
Meine Tochter müsse sich nun mit ihm in Verbindung setzen und irgendwelche neuen Formulare ausfüllen, woraus hervorgeht, dass ich weniger als gefordert bzw. errechnet zahle. Den Fehlbetrag übernimmt dann das BAFÖG-Amt. Nach Ablauf einer bestimmten Periode (ca. 1/2 Jahr) wird dann das BAFÖG-Amt aktiv und kümmert sich darum, diesen Fehlbetrag irgendwoher zu bekommen. Dazu wird dann eine Unterhaltsberechnung (offensichtlich durch das BAFÖG-Amt) angestoßen, welche dann einem deutlich anderen Berechnungs-Algorithmus unterliegt als die Errechnung des Anspruchs auf Fördermittel... Im Ergebnis gäbe es dann natürlich auch wieder eine formell korrekte Unterhaltsvereinbarung, welche allen Parteien ausgehändigt (sicherlich auch von ihnen unterschrieben) wird. Anwaltskosten können mit dieser Methode scheinbar vermieden werden...
Also ich muss ehrlich sagen...dieses Vorgehen erscheint mir recht difizil.
Was nun nach Ablauf des erwähnten halben Jahres passieren wird, ist mir irgendwie noch sehr schleierhaft.
Hat jemand bereits Kenntnis von solchen Prozeduren mit dem BAFÖG-Amt???
Moin LesterB,
Erfahrung habe ich noch keine, aber demnächst. Töchting wird den BaFöG-Antrag zusammen mit einem Aktualisierungsantrag stellen. Das hat zur Folge, dass eben nicht das uralt-Einkommen von vor zwei Jahren, sondern das aktuelle zählt. Sollte das sich später als unrichtig herausstellen, wird wieder neu gerechnet.
Sollte sich bei dir oder KM zuletzt heftig etwas geändert haben? Wurde dieser Aktualisierungsantrag gestellt? Vorher kann man bei dir nur im Nebel stochern.
Gruß Fischkopf
Hi "Fischkopf",
also die 2-Jahre-rückwärts-Berechnung durch das BAFÖG-Amt stört mich grundsätzlich eigentlich nicht. Man kann davon ausgehen, dass die Einkommen der KM und mir über die letzten Jahre annähernd identisch sind, was ja auch schließlich das Ergebnis der letzten Unterhaltsberechnung durch das JA vom Frühjahr 2011 gezeigt hat (312€ / 286€ inklusive zweites Kind im Haushalt der KM). Um so verblüffender ist dann aber eben das Ergebnis der BAFÖG-Berechnung, in welchem das Verhältnis der anteiligen Förderzahlungen an unsere Tochter nicht annähernd 1:1, sondern 2:1 beträgt.
Der Sachbearbeiter vom BAFÖG-Amt hatte mir auch eindeutig zu verstehen gegeben, dass diese Ermittlung der Förderungszahlungen völlig unterschiedlich zur Unterhaltsberechnung vorgenommen wird, obwohl identische Einkommensbelege verwendet werden.
Dummerweise sieht die Darstellung des BAFÖG-Ergebnisses irgendwie aus wie eine Unterhaltsberechnung, was auf jeden Fall der KM in die Karten spielt.
Hallo,
gib mal die Zahlen, die du hast in den Bafög-Rechner ein. Hier kann auch eine Ausbildungsvergütung des Kindes angegeben werden.
Und ich würde auf einer Kopie des Bescheides und der Berechnung bestehen. Wenn ich die Daten richtig eingegeben habe werden von den 200 € Ausbildungsvergütung (Stipendium duales Studium) knapp 100 € dafür angerechnet, der Rest ist auf Freibeträge aufgegliedert.
Sophie
Hallo Lester,
warum so kompliziert? Mit dem Bafögamt und dessen Berechnung brauchst du dich doch gar nicht weiter beschäftigen. Du hast schwarz auf weiß, dass sie kein Bafög erhält. Dami hat die Tochter, nicht mehr bei einem Elternteil lebend, Anspruch auf 670 € + evtl. Krankenversicherungsbeitrag, falls nicht mehr mitversichert + evtl. Studien- und Semestergebühren. Von diesem Betrag abgezogen wird dann noch das Kindergeld, das an die Tochter weitergeleitet werden muss. Und den Restbetrag übernehmen dann die Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommenssituation.
Du benötigst also über deine Tochter Auskunft über das Einkommen der KM in den vergangenen 12 Monaten, worauf du Anspruch hast, wenn sie UH von dir fordert. Umgekehrt bist du auch deiner Tochter gegenüber zur Auskunft verpflichtet, die dann deine Einkommensverhältnisse der KM mitteilen muss.
Und dann lassen sich die Anteile erst sauber berechnen.
Und wieder gilt: Deine Tochter fordert von dir UH und sie ist dir gegenüber in der Bringschuld. Also ohne Einkommensnachweise der KM ist keine überprüfbare Berechnung möglich, und da offenbar kein Titel besteht, kannst du notfalls auch die Zahlunen einstellen, bis die Tochter ihrer Bringschuld nachgekommen ist.
Gruß
E.
Moin,
kleine Korrektur:
Und den Restbetrag übernehmen dann die Elternteile anteilig entsprechend ihrer Einkommenssituation.
nicht ganz; richtig ist: Im Verhältnis der Beträge, die oberhalb des Selbstbehaltes (bei volljährigen, nicht privilegierten Kindern derzeit meines Wissens 1.150 EUR) verbleiben.
Rechenbeispiel: Vater netto 1.800, Mutter 1.600 - sieht nach ähnlichem Einkommen aus; gerechnet wird jedoch 650:450; das entspricht einem Verhältnis von etwa 60 zu 40 Prozent.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.