Hallo,
vielleicht hat da ja auch mal Jemand einen Tipp für mich???
Mein Sohn ist nun 12 Jahre alt geworden, ergo war da auch eine neue UH-Berechnung fällig. Die sieht aber so aus, daß mein Nettogehatl direkt zu Grunde gelegt wird. Ich habe vor einiger Zeit noch einmal geheiratet und bin somit in die LK 3 eingestuft worden. Also habe ich einen Steuervorteil von etwa 300 Euro.
Nun meine Frage: Wäre ich weiter in KL 1, gäbe es doch auch ein ganz anderes Grundgehalt. Dieser Steuervorteil steht doch meiner jetzigen Frau zu, oder nicht???
Wieso wird er für die Berechnung des Unterhaltes nicht bereinigt, oder wie das heißt?
Wenn mir da jemand auf die Sprünge helfen kann, dann bitte ich um Antworten.
Wie kann man dann noch für seine eigene Altersvorsorge was tun oder einen Notgroschen zur Seite legen.
Wäre es dann nicht ratsamer, mich wieder Scheiden zu lassen?
LG
Tom Tom
Wegsehen ist genauso schlimm, wie Nichtstun!
Das Kind partizipiert von deinem Steuervorteil, deine Exfrau würde das nicht, wenn ihr EU zustehen würde.
Wie kann man dann noch für seine eigene Altersvorsorge was tun oder einen Notgroschen zur Seite legen
Bis zu 4% darfst du abzugsfähig in eine private Altersvorsorge stecken.
Wäre es dann nicht ratsamer, mich wieder Scheiden zu lassen?
Meinst du? Dann würdest du wohl zumindest noch TU oder gar EU zahlen müssen. Eine Scheidung nuraus unterhaltstechnischen Mitteln, wirst du auch kaum duchbringen können.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Dieser Steuervorteil steht doch meiner jetzigen Frau zu, oder nicht?
Ja, das wäre logisch, nur fühlt sich der XII Senat des BGH nicht an Logik gebunden und hat ganz aktuell erst wieder zu diesem Thema einen Pubs gelassen:
http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1575.html
Nun steht darin aber auch, dass wenn Deine Frau selbst Einkommen hat auch dann der Splittinngvorteil nicht in voller Höhe in die KU-Berechnung laufen darf, wenn Ihr Steuerklassen III/V habt. Das heisst, dass Du umso weniger KU bezahlen musst, je mehr Deine Frau verdient. Ist doch logisch, oder etwa nicht?
Heisst aber auch, Du brauchst Dich nicht scheiden lassen, nur Deine Frau zum Arbeiten überreden.
Zu beachten ist allerdings das der Unterhaltspflichtige die Steuerklasse zu wählen hat, die das höchte Nettoeinkommen bringt. Tut er das nicht, wird er eben so berechnet.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Zu beachten ist allerdings das der Unterhaltspflichtige die Steuerklasse zu wählen hat, die das höchte Nettoeinkommen bringt. Tut er das nicht, wird er eben so berechnet.
Glaub ich nicht. Dass entsprechende Zitat in dem aktuellen Urteil ist zwar mehr als unsinnig:
Eine Einschränkung der Einkommensanrechnung ergibt sich nach dem Urteil allerdings dann, wenn der neue Ehegatte eigenes Einkommen erzielt und die Ehegatten – wie regelmäßig – die Steuerklassen III und V wählen. Dann verlagert sich wegen der ungünstigeren Steuerklasse V das Nettoeinkommen des weniger verdienenden Ehegatten auf den mehr verdienenden Unterhaltspflichtigen. In diesem Fall muss auch der neue Ehegatte einen seinem Eigeneinkommen entsprechenden Anteil am Splittingvorteil behalten.
Unsinnig deswegen, weil bei 2 Einkommen der wirkliche SplittingVORTEIL ja nur noch klein ist und der Effekt von III/V im wesentlichen eine Einkommensverlagerung darstellt. Also der Ansatz, hier irgendwie den Splittingvorteil aufteilen zu wollen ist mathematisch völliger Unsinn. Aber gut, sind ja auch Juristen und keine Mathematiker oder Steuerfachleute, was will man erwarten.
Auf der sicheren Seite ist man wohl mit IV/IV, da gibts dann keine Diskussionen.
Moin,
der Denkfehler in den meisten Köpfen ist, dass man mit III / V "weniger Steuern zahlt". Und das ist ja Unsinn. Von daher rate ich grundsätzlich von dieser Steuerklassenwahl ab, wenn man nicht die typische "Hausfrauenehe" führt. Gerade wenn Progressionseinkünfte innerhalb der Ehe erzielt werden, wie zB bei dem viel gerühmten Elterngeld, kommt es bei Steuerklassenwahl III / V zu Nachzahlungen. Für Unterhaltspflichtige mit Steuerklasse III dann eine doppelte Belastung.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
@ LBM, ja genau das ist es was mich schon lange wundert, sogar in einigen urteilen hier ist zu lesen, dass in der neuen Ehe üblicherweise III / V gewählt wird, und deshalb für den Ku von der Stkl. III ausgegangen wird. OffTopic: Schon allein dass Richter es anscheinend üblich finden, dass Frauen nicht oder wenig arbeiten, ist für mich völlig weltfremd. Aber mich wundert fast nix mehr.
Aber zurück zum Thema: wenn der Unterhaltspflichtige die III hat und dann bei der Steuererklärung Steuern nachzahlen muss, dann sind die doch auch mindernd auf das unterhaltsrelevante Einkommen anzurechnen? Und nicht nur erhöhend anzurechnen, wenn er Steuern erstattet bekommt wie z.B. wenn er die IV hat (oder nicht verheiratet die I) ??? Wäre für mich irgendwie logisch. Und da muss man doch dann so einen Aufteilungsbescheid beantragen, um genau zu sehen, wer welche Steuern zahlen/erstatten muss oder?
Lg ginnie
Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist