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(@roselladady)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Zusammen

Habe eine neue Berechnung des JA.

Gefordert werden July bis Sept  2x 290.-
Ab Okt 1x102.- und 1x 100% Stufe 3 . Da das mittlere Kind ab Okt 644.- Ausbidungsvergütung erhält.
Das Älteste ist über 18 besucht noch die Schule lebt aber in einer Jugendhilfeeinrichtung.

Es wird bei der Berechnung des Brutto vom Betrag mit Arbeitgeberanteil zur Betriebsrente ausgegangen, der Beitrag zur Betriebsrente nicht abgzogen.

Die Berufsbedingten Aufwendungen werden nicht anerkannt und nur mit 5% berechnet.
es wären aber 16,5 km einfach also 184.- ( Auch ist zwar der Arbeitsort bekannt aber nicht die Adresse wegen Schwärzungen)

Beides mit der Begründung Mangelfall.
OLG wäre München

Beim Jüngsten wurde nicht das Kindergeld für ein drittes Kind berücksichtigt.

Kann mir mal Jemand beim nachrechnen helfen.     

Brutto Lohn                                      2660.--
Betiebsrente AG Anteil                       66.--
Gesamtbrutto                                    2722.--
SV Brutto                                          2460.--

AN Anteil Betriebsrente                    110.--
Gehaltsumwndl. auf Gutscheinkarte    90.--

gesetzl. Netto                                1942,72

Auszahlungsbeträge. Konto:           1680,72
                               Betriebsrente    172.--
                               Gutscheinkarte    90.--

Vielen Dank

Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.10.2019 11:47
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo roselladady,

fangen wir mal mit dem Kindergeld an:

Beim Jüngsten wurde nicht das Kindergeld für ein drittes Kind berücksichtigt.

Bist du sicher, dass das dritte Kind auch im Sinne des Kindergeldes noch als ein drittes Kind gilt? Ich frage deshalb, weil beim ältesten Kind ja offenbar irgendeine Sondersituation vorliegt - falls es deswegen nicht mehr kindergeldberechtigt ist, würden m.E. das Kind Nr. 2 und das Kind Nr. 3 beim Kindergeld wie ein erstes und ein zweites Kind berücksichtigt werden, und in dem Fall hätte das Jugendamt sogar recht mit dieser Nicht-Berücksichtigung.

Wenn für das 3. Kind aber tatsächlich das etwas höhere Kindergeld für ein drittes Kind gezahlt wird - dann einfach einen dezenten Hinweis ans JA, dass der Unterhaltszahlbetrag hier laut Düsseldorfer Tabelle um drei Euro niedriger ausfällt. Eigentlich gibt's da auch nicht viel zu diskutieren, insofern hätte ich mal die Hoffnung, dass das Jugendamt den Fehler dann ohne großes Gedöns korrigiert.

Dann kommen wir mal zu dem ganzen Rest:

Habe eine neue Berechnung des JA.

Herzlichen Glückwunsch ;-(

Allerdings habe ich vermutlich das Problem noch nicht so richtig verstanden. Zunächst einmal: Das älteste Kind ist also aus der regulären Unterhaltsberechnung draußen und würde, wenn überhaupt, bei dir "nur" über die Kostenbeitragsverordnung o.ä. wieder ins Spiel kommen - richtig?

Was die Unterhaltsberechnung für die beiden anderen Kinder betrifft: Du hast also ein gesetzliches Netto von 1942,72 Euro, an dieser Stelle ist die Altersvorsorge noch nicht berücksichtigt. Für Altersvorsorge kannst du maximal 4% vom Brutto abziehen, bei deinem Gesamtbrutto von 2722 Euro sind das 108,88 Euro. Bei den berufsbedingten Kosten wäre die 5%-Pauschale ca. 97 Euro, du möchtest stattdessen die Kilometerpauschale in Höhe von 184 Euro haben.

Na gut: Mit 1942,72 Euro minus 108,88 Euro minus 184 Euro wären wir bei ca. 1.650 Euro bereinigtem Netto, das sind 570 Euro über dem Selbstbehalt von 1.080 Euro; bei einer Mangelfallberechnung für zwei Kinder in der gleichen Altersstufe somit jeweils die Hälfte, also 285 Euro pro Kind. Mit einer Abweichung von gerade mal fünf Euro komme ich also annähernd auf den gleichen Betrag wie das Jugendamt; und dies, obwohl ich die Rechnung mit den 184 Euro für die Fahrtkosten gemacht habe. Mit der niedrigeren Pauschale stünden 87 Euro zusätzlich für Unterhaltszahlungen zur Verfügung, also insgesamt 328,50 Euro pro Kind - insofern verstehe ich nicht, auf welchem Rechenweg das Jugendamt diese 290 Euro ermittelt hat, wenn dort die Kilometerpauschale nicht anerkannt wurde.

Wie diese "Gehaltsumwndl. auf Gutscheinkarte" zu bewerten ist, ist mir allerdings völlig unklar. Ich habe das hier erst mal so behandelt, als ob es unterhaltsrechtlich wie ganz normales Einkommen zu werten ist. Vorrangiges Ziel scheint hier ja zu sein, einen kleinen Teil des Einkommens von den Sozialversicherungsbeiträgen freizustellen; aber ich fürchte, im Sinne des Unterhaltsrechts dürfte das irrelevant sein.

Seit beim mittleren Kind die Ausbildungsvergütung angerechnet wird, bist du aber m.E. aus der Mangelfallberechnung so oder so draußen. Für Unterhalt verfügbar waren laut meiner Rechnung 570 Euro; bei 102 Euro nach Anrechnung der Ausbildungsvergütung und den 374 Euro (oder halt 371 Euro) für das jüngste Kind zahlst du den regulären Unterhalt gemäß deiner Gehaltsgruppe (d.h. bereinigtes Netto bis 1.900 Euro). Bis zum Selbstbehalt bleibt ein wenn auch magerer Abstand von knapp hundert Euro.   

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2019 02:28
(@roselladady)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Malachit

Danke für deine Hilfe.

"über die Kostenbeitragsverordnung o.ä. wieder ins Spiel kommen - richtig?" Richtig.

Die 2722.- kommen ja nur zustande durch den Arbeitgeberanteil zur Betriebsrente.

Vorraussetzzung für diesen AG Anteil ist aber der Eigenanteil und die Entgeldumwandlung auf Gutscheinkarte. Ohne die Betriebsrennte bliebe es bei 2660.- Brutto 1790.- Netto

Meine Persönliche Rechnung die ich dem Ja Anbieten möchte wäre. Wie seht ihr die Chance dass das durchgeht.

Netto 1790.- ( = ohne hinzurechnung AG Anteil Betriebsrente)
- 184.- berufsbedingte Aufwendungen
- 97.- Kredit (wird bereits seit mehreren Jahren anerkannt)

= 1509.- Bereinigtes Netto
- 93.- Kind 2 mit einkommen von 544.- (644.- minus 100.-)
- 337.- Kind 3
---------------
=1079  Eigenbehalt

Grüsse Roselladady

Heirate oder heirate nicht, egal du wirst es bereuen

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.11.2019 14:25
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo roselladady,

- 97.- Kredit (wird bereits seit mehreren Jahren anerkannt)

Okay, von dem Kredit hattest du bislang noch nichts erzählt. Dann ist auch klar, dass und warum das Jugendamt auf andere Zahlen gekommen ist als ich in meiner Überschlagsrechnung.

Meine Persönliche Rechnung die ich dem Ja Anbieten möchte wäre. Wie seht ihr die Chance dass das durchgeht.

Versuch macht kluch 😉

Du weißt genau so gut wie ich, dass das Jugendamt den Unterhalt nicht rechtsverbindlich festlegen kann, sondern das darf nur das Familiengericht. Mag sein, dass sie deinen Vorschlag ganz oder zumindest teilweise akzeptieren, damit sie ihre Ruhe haben; mag sein, dass sie deswegen vor Gericht gehen.

Ich wage da keine Prognose, sondern versuche nur, den Sachverhalt und die möglichen Angriffspunkte zu beschreiben - eine mögliche Strategie deinerseits könnte aber sein, das Jugendamt so lange mit Schriftverkehr zu beschäftigen, bis sie entweder klein beigeben, oder bis sie mit dem Familiengericht drohen (und letzteres wäre dann der Moment, wo du dir sehr genau überlegen musst, ob du's kostenpflichtig drauf ankommen lässt, oder ob das dann der Anlass ist, dass du selbst klein beigibst).

Jedenfalls, deine persönliche Rechnung läuft darauf hinaus, dass du 429 Euro Abstand zum Selbstbehalt hast, was weniger ist als die 102 Euro plus 371 Euro, die als Unterhalt für das zweite und dritte Kind aufgerufen werden, und du deshalb weiterhin ein Mangelfall bist - nämlich mit 429 Euro Leistungsfähigkeit gegenüber einem Unterhaltsanspruch von 473 Euro, und deshalb mit einer anteiligen Zahlung von ca. 90%.

Die Sache ist an mindestens drei Punkten angreifbar.

Das erste sind die berufsbedingten Kosten; also die Fahrtkosten, die das Jugendamt dir auf die niedrigere 5%-Pauschale zusammengestrichen hatte. Im Mangelfall müsstest du hier als Gegengift entweder ins Feld führen, dass eine Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar ist (z.B. wegen Schichtarbeit zu Zeiten, wo kein Bus mehr fährt, oder weil du im Auto einen Haufen Werkzeug für die Arbeit mit dir herumführen musst, oder weil der Arbeitsort dermaßen hinterm Wald liegt, dass er mit dem öffentlichen Nahverkehr schlicht überhaupt nicht zu erreichen ist); oder indem du nachweist, dass die Fahrt mit den Öffentlichen ebenfalls mehr als die 5%-Pauschale kostet, und du dann ersatzweise wenigstens den Betrag angerechnet haben möchtest, den die Monatskarte für Bus und Bahn kosten würde.

Das zweite ist die zusätzliche Altersvorsorge. Indem du sie in deiner Rechnung komplett verschwinden lässt, machst du effektiv einen höheren Betrag für zusätzliche Altersvorsorge geltend als in den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehen, nämlich sowohl den Arbeitgeberbeitrag von 66 Euro (was sonst m.E. als geldwerter Vorteil ins Netto einginge) als auch dein eigener Beitrag von 110 Euro, in Summe also 176 Euro. Bereits bei einer regulären Unterhaltsberechnung dürfte es schwer werden, diese 176 Euro durchzudrücken, weil die Obergrenze von "4% des Bruttoeinkommens" in deinem Fall bereits bei ca. 110 Euro erreicht ist - bei Mangelfall dürfte es also erst recht schwierig werden.

Das dritte sind diese ominösen Gutscheinkarten. Wenn das z.B. so etwas ist wie Essensgutscheine, die du im Supermarkt oder Schnellimbiss einlösen kannst, dann würde das unterhaltsrechtlich wahrscheinlich als geldwerter Vorteil auf dein bereinigtes Netto draufgeschlagen werden - und auch mit diesen 90 Euro wärest du dann doch wieder leistungsfähig für die vollen 473 Euro, wenn auch nur gerade eben so.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 03.11.2019 16:51
(@maxmustermann1234)
Registriert

Noch als Hinweis: bei vielen OLGs steht in den Leitlinien, dass zusätzliche Altersvorsorge im Mangelfall gar nicht angerechnet wird.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.11.2019 12:04